Urteil
5 K 1304/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0622.5K1304.23A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 – 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2023 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 – 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2023 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben reiste e im Laufe des Jahres 2015 aus dem Iran aus. In Griechenland stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Juli 2018 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Anfang März 2022 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 23. März 2022 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Juni 2022 als unzulässig abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Mit Urteil vom 2. September 2022 hob das Verwaltungsgericht Minden (Az. 12 K 2054/22.A) diesen Bescheid mit Ausnahme der in jenem Bescheid getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfe, auf. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2023 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) (Nr. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG (Nr. 3) und den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 4) als unbegründet ab. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen, und teilte zudem mit, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (Nr. 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Der Bescheid wurde zwecks Zustellung am 15. Februar 2023 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat 24. Februar 2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen folgendes behauptet: Er sei im Jahre 2009 anlässlich der seinerzeit landesweit durchgeführten Demonstrationen – ohne dass er sich daran beteiligt hätte – von Beamten in Zivil verhaftet worden. Er sei für rund eineinhalb Monate in Haft geblieben, sei verhört und geschlagen worden und habe in dieser Zeit 60-80 Peitschenhiebe bekommen. Später habe er angefangen, illegal mit Alkohol zu handeln. Im Jahre 2015 sei er mit 300 l Alkohol erwischt und verhaftet worden. Er sei gegen Kaution freigelassen worden, aber zu einer Geldstrafe und zu 75 Peitschenhieben (so die Angabe bei dem Bundesamt) bzw. 80-85 Peitschenhieben (so die Angaben in der mündlichen Verhandlung) verurteilt worden. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei und wegen der Höhe der geleisteten Kaution sei er zunächst auf freiem Fuß geblieben. Weil er eine erneute Auspeitschung nicht hätte ertragen können, sei er aus dem Iran ausgereist. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie ursprünglich auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, hat er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2023 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger sein ursprünglich auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtetes Klagebegehren zurückgenommen hat. Die danach noch im Umfang der gestellten Anträge anhängige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist dementsprechend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nämlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) dem Urteil zugrunde zu legen sind, nach Maßgabe des § 4 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung droht. 1. Der Zuerkennung subsidiären Schutzes steht dabei nicht entgegen, dass dem Kläger in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil diesem ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Eurodac-Ergebnisses am 2. Juli 2018 in Griechenland internationaler Schutz zugesprochen worden ist. Denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26/21 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 12 mit der Bezugnahme auf folgende Entscheidungen: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 81 ff. und 101 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 34 und 43). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine solche Situation bezüglich Griechenlands gegeben, weil zumindest derzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – die hier nicht erkennbar sind –generell die ernsthafte Gefahr besteht, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können Vgl. dazu grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris, sowie Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris. Dabei ist das Begehren des Klägers, ihm in Deutschland internationalen Schutz zu gewähren, ergebnisoffen zu prüfen, obwohl ihm bereits in Griechenland ein solcher Schutz zuerkannt worden ist; denn das Bundesamt ist bei der Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger ein derartiger Schutz in Deutschland zuzuerkennen ist, an die griechische Entscheidung weder nach nationalem Recht noch nach Europarecht gebunden. Vgl. so die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 29, und Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 32. 2. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht; Herkunftsland ist hier der Iran, weil der Kläger dessen Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. zum Begriff des Herkunftslandes: § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG unter anderem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, wobei die Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG); ein Fall des § 3c Nr. 2 AsylG, d.h. eine Verfolgung durch Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, liegt nicht vor. Die genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind hier gegeben. Der Kläger hat dem Gericht nämlich einerseits glaubhaft machen können, dass er im Iran bereits im Jahre 2009 ausgepeitscht worden ist. Für die Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptung einer länger zurückliegenden Auspeitschung spricht dabei das Ergebnis der körperlichen Untersuchung des Klägers durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums X. Nach dem klägerseits im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. Juli 2022 weist ein fast den gesamten Rücken des Klägers umfassendes Areal zahlreiche strich- und streifenförmige, sehr gleichförmig gestaltete, sich teils kreuzende, insbesondere beidseits neben der Wirbelsäule angeordnete alte reizlose Narben auf. In dem Gutachten wird weiter festgestellt, dass sich das Gesamtbild der Narben zwanglos mit den Schilderungen des Klägers zu deren Entstehung in Einklang bringen lässt, dass die Lokalisation der Befunde für ein Fremdeinwirken spricht und dass die strich- und streifenförmige Narben am Rücken plausibel als Folge von Schlägen mit einem peitschenartigen Gegenstand zu werten und mit Blick auf die Graduierung des Istanbul-Protokolls wenigstens als „typisch für“ die geschilderte Ursache einzustufen sind. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts war daneben aber auch von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Folgen, die diese Auspeitschung für seinen Körper, seine Psyche und für sein Verhältnis zu seiner Umgebung gehabt hat, plastisch-lebensvoll, von individuellen Details getragen und emotional stimmig hat schildern können. Mit Blick darauf, dass zwischen der Auspeitschung, die nach den eigenen Angaben des Klägers bereits im Jahr 2009 erfolgt war, und der Ausreise, die erst im Jahre 2015 stattfand, viele Jahre vergangen sind, in denen der Kläger im Wesentlichen unbehelligt gelebt hat, ist für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aber vor allem bedeutsam, dass der Kläger das Gericht davon überzeugen konnte, dass er ausgereist ist, weil ihm staatlicherseits eine erneute Auspeitschung drohte. Dies ist ihm gelungen, indem er in der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden, in sich stimmigen, auch unter Berücksichtigung seiner Angaben bei dem Bundesamt im Wesentlichen konsistenten und widerspruchsfreien, dabei aber auch detailliert-plastischen und lebensvollen Vortrag glaubhaft machen konnte, dass er von tatsächlich selbst Erlebtem berichtet, wenn er berichtet, dass er einige Zeit vor der Ausreise begonnen habe, Alkohol in größeren Mengen zu produzieren und zu vertreiben, wie er anlässlich einer „Auslieferungsfahrt“ festgenommen, für kurze Zeit inhaftiert, gegen Kaution freigekommen worden sei und dass er wegen der Alkoholgeschichte voll Vollzug einer Auspeitschungsstrafe bedroht gewesen sei. Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte im Kern bemängelt hat, dass der Kläger über bloße Behauptungen hinaus nicht in der Lage gewesen sei, fundierte Schilderungen abzugeben, und nur oberflächlich zu berichten wisse, vermag das Gericht dem nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht zu folgen. Zu den für seinen Verfolgungsvortrag zentralen Punkten vermochte sich der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nämlich genau, sachgehaltvoll, lebendig und mit Sinn für individuelle Details zu äußern. Dies gilt für die Motive, aus denen er Alkoholproduktion und -vertrieb aufgenommen hat, und für die Beschreibung, wie er den Alkohol hergestellt und vertrieben hat. Vergleichbares gilt – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ereignisse inzwischen rund acht Jahre zurückliegen – aber auch für die Schilderung der Verhaftung im Jahr 2015, der Umstände der Haft und der gerichtlichen Verhandlung über seinen Fall, in der ihm die Verurteilung zu den Peitschenhieben in Aussicht gestellt worden ist (vgl. zum Vorstehenden das Protokoll der mündlichen Verhandlung). Gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Geschichte spricht im Übrigen auch nicht durchgreifend, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt hatte, dass er in Abwesenheit zu einer Geldstrafe und zu Peitschenhieben verurteilt worden sei, und er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er wegen der Verhandlung seiner Sache bei Gericht gewesen sei. Diese Aussagen stehen nämlich nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander. Die Aussage des Klägers bei der Anhörung durch das Bundesamt, er sei in Abwesenheit verurteilt worden, ist in seinem knapp gefassten Eingangsbericht zu seinen Antragsgründen enthalten. Sie ist mit Blick darauf nachvollziehbar, dass er auf die Frage des Bundesamtes, wie er von dem Urteil erfahren habe, mitgeteilt hat, dass es schriftlich zugestellt worden sei. Dies steht im Einklang mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach in der Verhandlung im Iran vom Gericht über das Strafmaß gesprochen worden sei, auf das er sich einstellen müsse, und ihm gesagt worden sei, dass es ein bis zwei Wochen dauern werde, bis das Urteil kommen werde. Zu einer Verurteilung des Klägers, d. h. zu einer Verurteilung in Anwesenheit des Klägers, ist es also bei dieser Verhandlung noch nicht gekommen. Dass es im Iran keine mündliche Verhandlung gegeben hätte, hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt nicht behauptet. Schließlich hat der Kläger das Gericht insbesondere auch dadurch von der Wahrheit seiner Geschichte überzeugt, dass er sie in einer emotional angemessen beteiligten Art hat vortragen können. Die Aussagen des Klägers bezüglich der Gefahr einer Bestrafung wegen der Herstellung von und des Handels mit Alkohol mit Peitschenhieben fügen sich im Übrigen auch in die Auskunftslage ein. In der dem Gericht vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Kassel vom 23. Januar 2020 zu dem dortigen Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 3 K 221/17.KS.A heißt es nämlich unter anderem: „Laut Art. 702 des islamischen Strafgesetzbuches des Iran wird der Besitz, die Herstellung, der Handel, die Lagerung oder der Transport von Alkohol mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und/oder einer körperlichen Bestrafung bis zu 74 Peitschenhieben und/oder einer Geldstrafe in Höhe des fünffachen Wertes des vorgefundenen Alkohols bestraft. Peitschenhiebe werden regelmäßig zwecks Bestrafung von Alkoholdelikten oder auch anderen Delikten verhängt. Diese Strafe wird dann grundsätzlich auch ausgeführt. Gemäß Art. 47 t) des islamischen Strafgesetzbuches ist die Aussetzung einer Strafe auf Bewährung bei Delikten, die im Art. 702 des islamischen Strafgesetzbuches aufgeführt sind, ausgeschlossen.“ Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit den insoweit glaubhaften Aussagen des Klägers hat dieser einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil beachtlich wahrscheinlich ist, dass er bei einer Rückkehr in den Iran von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG bedroht ist; denn er muss bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer körperlichen Bestrafung mit einer großen Zahl von Peitschenhieben, d.h. mit einer Bestrafung rechnen, die zweifellos erniedrigend und unmenschlich im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände eines Falles nicht nur die bloß „theoretische“, sondern die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgungshandlung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen; letzteres gilt umso mehr je schwerwiegender der befürchtete Eingriff ist. Vgl. so zum Begriff einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr im Sinne des grundgesetzlichen Asylrechts, d. h. im Sinne des heutigen Art. 16a GG und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, bereits: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, veröffentlicht unter anderem in NVwZ, 1992, 585 (584); diese Erwägungen sind nach der Schutzintention auch auf Sachverhalte des internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG übertragbar. Da der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag derart in den Fokus der iranischen Justiz geraten ist, das ihm die Vollstreckung einer Auspeitschungsstrafe droht, wird einem besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers eine Rückkehr in den Iran wegen des bestehenden „realen Risikos“ eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG als unzumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Iran schon einmal ausgepeitscht worden ist; zwar war dies bei seiner Ausreise schon länger her, aber die physischen und psychischen Folgen dieser Auspeitschung wirken immer noch nach. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass seitens der iranischen Behörden inzwischen kein Verfolgungsinteresse mehr bestehen dürfte, weil der Kläger bereits im Jahr 2015 aus dem Iran ausgereist ist, vermag das Gericht mit Blick darauf, dass der Fall des Klägers nach seinem glaubhaften Vortrag bereits „gerichtsnotorisch“ geworden ist, nicht zu erkennen. Da im Fall des Klägers der iranische Staat selbst der Verfolgungsakteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 1 AsylG ist und ernstliche Ausweichmöglichkeiten bei (Straf-) Verfolgung durch den Staat nicht bestehen, vgl. in diesem Sinne: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, II.3., S, 19, kann der Kläger auch nicht auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden. 3. Da der Kläger mit dem Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 3 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutzes zuzuerkennen (§ 4 AsylG), obsiegt, entfällt die Notwendigkeit, über den nur hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) zu entscheiden. Allerdings sind auch die angefochtenen Entscheidungen zu Nrn. 4 - 6 des Bescheides klarstellend als rechtswidrig aufzuheben. Dies gilt bezüglich der negativen Entscheidung in Nr. 4 des Bescheides (Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten), weil das Bundesamt die Ermessensentscheidung, die es für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG zu treffen hat, nämlich ob es von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG absehen will oder nicht, hier nicht getroffen hat. Schließlich erweisen sich auch die Entscheidungen des Bescheides zu Nr. 5 (Abschiebungsandrohung) und Nr. 6 (Einreise- und Abschiebungsverbot und dessen Befristung) als rechtswidrig, weil wegen des Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AsylG nicht vorliegen und mangels Ausreisepflicht kein Anlass für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, 1. Alt VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: (2022) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.