Beschluss
29 K 100/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0627.29K100.23A.00
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Leitsätze
Wird durch die von einem Auftraggeber an seinen Prozessbevollmächtigten geleistete Zahlung die Wahlanwaltsvergütung überschritten, so findet hinsichtlich des diese Vergütung überschreitenden Teils der Zahlung eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung statt.
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 122,65 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird durch die von einem Auftraggeber an seinen Prozessbevollmächtigten geleistete Zahlung die Wahlanwaltsvergütung überschritten, so findet hinsichtlich des diese Vergütung überschreitenden Teils der Zahlung eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung statt. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 122,65 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. März 2023 entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) der Einzelrichter. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 – 1 KSt 1/05 –, juris Rn. 4; Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK, RVG, 60. Edition, Stand: 1. Juni 2023, § 56 Rn. 10. Der nach § 56 Abs. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Mit seinem durch die Erinnerung erhobenen Einwand, das Gericht habe zu Unrecht eine Anrechnung in Höhe von 122,65 EUR wegen eines von ihm an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlten Vorschusses in Höhe von 200,00 EUR vorgenommen, dringt der Kläger nicht durch. Gemäß § 47 Abs. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, wenn ihm wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 8. März 2023 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm wurde sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Dieser hat damit wegen seiner Vergütung einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Der Vorschuss beträgt gemäß § 49 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) 369,20 EUR. Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG summiert sich der Vorschussanspruch auf 463,15 EUR. Gemäß § 58 Abs. 2 RVG muss jedoch der vom Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlte Vorschuss in Höhe von 200,00 EUR auf die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehende Vergütung angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit, bei der sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG bestimmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat von diesem eine Zahlung in Höhe von 200,00 EUR erhalten. Diese Zahlung ist auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG und der PKH-Vergütung nach § 49 RVG anzurechnen, weil insoweit ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. Vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021, § 58 Rn. 14 ff.; Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK, RVG, 60. Edition, Stand: 1. Juni 2023, § 58 Rn. 6. Als Wahlanwalt hätten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers 540,50 EUR zugestanden (vgl. insoweit die zutreffende Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. März 2023). Die Differenz zur PKH-Vergütung in Höhe von 463,15 EUR beträgt 77,35 EUR. In dieser Höhe steht die Zahlung des Klägers über insgesamt 200,00 EUR seinem Prozessbevollmächtigten zu. Wird jedoch durch die von einem Auftraggeber an seinen Prozessbevollmächtigten geleistete Zahlung die Wahlanwaltsvergütung überschritten, so findet hinsichtlich des diese Vergütung überschreitenden Teils der Zahlung eine Anrechnung auf die Grundvergütung nach § 49 RVG statt. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK, RVG, 60. Edition, Stand: 1. Juni 2023, § 58 Rn. 1, 6. Der von den 200,00 EUR verbleibende Anteil in Höhe von 122,65 EUR ist daher von der Grundvergütung zu subtrahieren, sodass sich ein Vorschussanspruch in Höhe von 340,50 EUR ergibt (463,15 EUR abzüglich 122,65 EUR). Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Ergebnis den Vorschuss auf die ihm zustehende Verfahrensgebühr zuzüglich einer Pauschale und der Umsatzsteuer erhalten. Unter Berücksichtigung der vom Kläger darüber hinaus geleisteten Zahlung steht er gebührenrechtlich so da, wie er stünde, wenn er Wahlanwalt wäre. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat er nicht. Er möchte von der Staatskasse die volle PKH-Vergütung in Höhe von 463,15 EUR haben und zudem die von seinem Mandanten gezahlten 200,00 EUR behalten, um möglicherweise in der Zukunft noch anfallende Gebühren abzudecken. Seine diesbezügliche Argumentation, der Kläger habe seine Zahlung nicht auf die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, sondern auf die noch entstehenden Rechtsanwaltsgebühren (z. B. Terminsgebühr) geleistet, verfängt indessen nicht. Zum einen fehlt es bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er die 200,00 EUR auf sämtliche zu erwartenden Gebühren des gesamten Verfahrens , mithin auch auf die bereits entstandenen Gebühren, bezahlt habe, an einer entsprechenden Tilgungsbestimmung. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend kann der Kläger aber ohnehin die dargelegte Anrechnungssystematik des RVG nicht dadurch umgehen, dass er nach eigenem Belieben durch Tilgungsbestimmungen entscheidet, in welcher Höhe die Staatskasse ihm welche Gebühren zu erstatten hat. Denn § 58 RVG regelt umfassend und abschließend, ob und in welchem Umfang an einen beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt geleistete Zahlungen auf dessen Vergütungsansprüche gegenüber der Landeskasse anzurechnen sind. Die Vorschrift soll im Interesse der Belange der Staatskasse bewirken, dass dem Rechtsanwalt aufgrund geleisteter Vorschüsse und Zahlungen nicht unangemessen hohe Gebührenansprüche verbleiben. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK, RVG, 60. Edition, Stand: 1. Juni 2023, § 58 vor Rn. 1. Dem widerspräche es, wenn ein Prozessbevollmächtigter neben der vollen PKH-Gebühr auch noch sämtliche von seinem Auftraggeber gezahlten Vorschüsse zur Abdeckung von zu erwartenden Gebühren behalten dürfte, von denen niemand weiß, ob sie in der Zukunft tatsächlich entstehen. Eine solche Vorgehensweise würde letztlich dazu führen, dass die Staatskasse nach Abschluss eines Verfahrens zunächst in Erfahrung bringen müsste, ob es zu Vorschusszahlungen eines Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten gekommen ist und, falls ja, müsste sie nach Beendigung des Verfahrens Anrechnungen vornehmen und Rückforderungsansprüche stellen, die sich möglicherweise nicht mehr realisieren lassen und daher zu ihren Lasten gingen. Sollten in der Zukunft weitere Vergütungstatbestände erfüllt werden, steht es dem Kläger selbstverständlich frei, einen weiteren Vorschuss geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Erinnerungsverfahrens bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 2011 – Az.: A 12 S 2451/11 –, juris Rn. 1.