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Beschluss

3 L 910/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0703.3L910.23.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2527/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 wird hinsichtlich der Ziffer I. 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer I. 3. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2527/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 wird hinsichtlich der Ziffer I. 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer I. 3. angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. April 2023 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2527/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 hinsichtlich der Ziffer I. 1. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer I. 3. anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 12. April 2023 in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 enthaltenen Anordnung, die Durchführung von Triebwerksprobeläufen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen, auf dem Gelände des Flughafens F. /N. auf N1. Stadtgebiet zu unterlassen (Ziffer I. 1.) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer I. 2.) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,00 Euro (Ziffer I. 3.) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist auch begründet. I. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, weshalb sie unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin an der Fortführung ihres Wartungsbetriebes zwecks Erzielung von Gewinnen gleichwohl aus Gründen des Schutzes der Flughafenanwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschimmissionen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Anordnung zur Unterlassung von Triebwerksprobeläufen sieht. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt allerdings zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in Gänze als offensichtlich rechtswidrig. 1. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Anordnung, die Durchführung von Triebwerksprobeläufen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen, auf dem Gelände des Flughafens F. /N. auf N1. Stadtgebiet zu unterlassen (Ziffer I. 1.), stützt die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Rechtswidrigkeit der Unterlassungsanordnung folgt bereits daraus, dass der sachliche Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eröffnet ist, weil der Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den streitbefangenen Sachverhalt (siehe hierzu nachfolgend B. II. 1. a.) die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG entgegensteht (siehe hierzu nachfolgend B. II. 1. b.). Demgemäß kann die Unterlassungsanordnung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt werden, weil die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchgeführten Triebwerksprobeläufe mangels sachlicher Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG unterliegen. Damit ist die Zulässigkeit der durchgeführten Triebwerksprobeläufe gleichsam insbesondere nicht an den Vorgaben der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG beruhenden Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) sowie der auf § 48 BImSchG beruhenden Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zu messen. a. Nach den – unstreitigen – Angaben der Antragstellerin ist sie ein durch das Luftfahrt-Bundesamt genehmigtes Luftfahrtunternehmen mit Sitz in N2. . Sie verfügt über eine Betriebsgenehmigung sowie ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrt-Bundesamtes jeweils vom 00. Dezember 2020. Die Antragstellerin betreibt auf dem Betriebsgelände des Verkehrslandeplatzes der Flughafen F. N. GmbH zudem einen Instandhaltungsbetrieb, in welchem ihre im Rahmen ihres genehmigten Luftfahrtbetriebes verwendeten Luftfahrzeuge regelmäßig vor und nach den jeweiligen Einsätzen gewartet und repariert werden. Der Instandhaltungsbetrieb wurde zuletzt durch Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 00. August 2018 / 00. März 2018 genehmigt. Aufgrund dessen ist die Antragstellerin u.a. berechtigt, für bestimmte Flugzeuge bis 5700 kg und über 5700 kg die Instandhaltung (Maintenance) von Flugwerk und Flugmotoren durchzuführen. Die Instandhaltungsarbeiten dürfen nur auf Basis genehmigter Instandhaltungsvorgaben vorgenommen werden. Nach Abschluss der jeweiligen Wartungsarbeiten ist nach den Vorgaben der Luftfahrzeughersteller sowie nach den Vorgaben der der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb zu Grunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 (ABl. L 362, S. 1 ff.) ein Standlauf (sog. Triebwerksprobelauf) des Luftfahrzeugs vorzunehmen. Die Triebwerksprobeläufe sind notwendiger Bestandteil der an den Luftfahrzeugen durchgeführten Instandhaltungsarbeiten. Die Antragstellerin beabsichtigt, im Jahr 2023 insgesamt ca. 45 Triebwerksprobeläufe und im Jahr 2024 insgesamt ca. 60 Triebwerksprobeläufe durchzuführen. In Ziffer 2.2. der Anlage 1 der Benutzungsordnung für den Verkehrslandeplatz der Flughafen F. N. GmbH ist bestimmt, dass Prüfläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen nur an den von dem Flugplatzunternehmer bestimmten Stellen vorgenommen werden dürfen. Nach Angaben des Flugplatzbetreibers sind die Triebwerksprobeläufe derzeit auf dem Flughafenvorfeld durchzuführen. Es sei aber geplant, die Triebwerksprobeläufe mittelfristig auf eine neu zu errichtende Fläche auf dem Flughafengelände zu verlagern. Ausweislich des Tenors unter Ziffer I. 1. der Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 bezieht sich die Unterlassungsanordnung auf „die Durchführung von Triebwerksprobeläufen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen“. In der Begründung der Ordnungsverfügung wird diesbezüglich Bezug genommen auf ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) vom 00. Oktober 2018 (Az.: X-000000.0). Darin heißt es auszugsweise wörtlich: „[…] Wie Sie bereits ausgeführt haben, bedarf die Durchführung der Triebwerksprobeläufe, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen, einer Genehmigung nach dem BImSchG. Gemäß Ziffer 10.15.2.2 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Prüfstände für oder mit Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt genehmigungsbedürftig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sie auf einem Flugplatz errichtet oder betrieben werden. Nach § 2 Abs. 2 BImSchG gilt das BImSchG zwar nicht für Flugplätze. Diese Ausnahme gilt aber nur, soweit die Anlagen und der Betrieb unmittelbar der Durchführung des Flugbetriebs dienen. Hierunter fallen zum Beispiel Triebwerkstests im Rahmen der Vorflugkontrolle, die auf dem Vorfeld bzw. der Startbahn vor einem Start durchgeführt werden. Wartungsarbeiten wie die streitgegenständlichen Probeläufe, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen und unabhängig hiervon geplant werden können, sind von dieser Ausnahme nicht erfasst. Das gilt auch, wenn sie auf dem freien Gelände des Flugplatzes durchgeführt werden, soweit sie regelmäßig, wenn auch im Wechsel, an denselben Plätzen durchgeführt werden. Die erforderliche Genehmigung nach dem BImSchG kann im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens – hier für Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) – mit erteilt werden, da eine Planfeststellung eine umfassende formelle Konzentrationswirkung entfaltet. Sofern die Anlagengenehmigung nicht im Planfeststellungsverfahren konzentriert wurde, bedarf der Betrieb eines Prüfstands für Triebwerke einer Genehmigung nach dem BImSchG. […]“ Der Begründung der Ordnungsverfügung ist im Folgenden unmissverständlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die vorbeschriebenen von der Antragstellerin im Rahmen ihres Gewerbebetriebes zu Wartungszwecken durchgeführten Triebwerksprobeläufe nicht dem Flugbetrieb zuordnet und gerade diese Triebwerksprobeläufe von der Unterlassungsanordnung als erfasst ansieht. b. Auf den vorstehend beschriebenen streitgegenständlichen Sachverhalt – namentlich auf Geräuschemissionen von zu Wartungszwecken durchgeführten Triebwerksprobeläufen am Luftfahrzeug auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes – findet das Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Anwendung. Diesbezüglich sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gelten die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes u.a. nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der sechste Teil betroffen sind. aa. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG geregelten Rückausnahmen für das sog. Störfallrecht (Anforderungen für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG) sowie für die Regelungen über die Lärmminderungsplanung in den §§ 47a bis 47f BImSchG (Sechster Teil), vgl. hierzu: Schulte/Michalk , in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 66. Edition, Stand: 1. Januar 2022, § 2 BImSchG, Rn. 16; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 2 BImSchG, Rn. 26 ff.; Dietlein , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 100. EL Januar 2023, § 2 BImSchG, Rn. 23a, 23b; Krauß , Bundes-Immissionsschutzgesetz Onlinekommentar, § 2 BImSchG, Rn. 4; Führ , in: Koch/Pache/Scheuing , Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand: Lfg. 32 Dezember 2012, § 2 BImSchG, Rn. 36a, 36b, sind nicht einschlägig, weil vorliegend keine Maßnahme in Bezug auf einen Störfall (schwerer Unfall) bzw. eine Maßnahme der Lärmminderungsplanung im Sinne der §§ 47a bis 47f BImSchG inmitten steht, sondern eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Unterlassungsanordnung wegen des Betriebes einer vermeintlich genehmigungsbedürftigen aber ungenehmigten Anlage. bb. Bei dem Betriebsgelände des Verkehrslandeplatzes der Flughafen F. N. GmbH – auf dem die Antragstellerin ihren Wartungsbetrieb für Luftfahrzeuge betreibt – handelt es sich um einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. (1) Der Begriff „Flugplätze“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG meint ausweislich der Gesetzesbegründung solche im Sinne der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29, die wiederum durch die Bestimmungen der §§ 38, 49 und 54 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) näher konkretisiert wird, vgl. Dietlein , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 100. EL Januar 2023, § 2 BImSchG, Rn. 22; Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 2 BImSchG, Rn. 23. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG wird der Begriff der Flugplätze definiert als Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. Die konkretisierende Bestimmung des § 49 Abs. 1 LuftVZO definiert wiederum den hier maßgeblichen Begriff der Landeplätze als Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebes einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. In Bezug auf Landeplätze wird in § 49 Abs. 2 LuftVZO wiederum differenziert zwischen Landeplätzen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze) und Landeplätzen für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der durch Bescheid vom 00. April 1980 genehmigte und derzeit von der Flughafen F. N. GmbH betriebene Verkehrslandeplatz „Flughafen F. /N. “, vgl. zur Genehmigungslage des Verkehrslandeplatzes „Flughafen F. /N. “ näher: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 6 K 2336/13 –, juris Rn. 2 ff., ein Flugplatz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, da es sich um einen Landeplatz des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplatz) im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO handelt. (2) Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, mithin die grundsätzliche Ausnahme von Flugplätzen vom sachlichen Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wird seitens des Gesetzgebers damit begründet, dass das Luftverkehrsgesetz und vor allem das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) für diese Anlagen auf die besondere Problematik des Fluglärms zugeschnittene Sonderregelungen des Immissionsschutzes enthalten, vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29. Vorliegend kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verwendete Begriff der „Flugplätze“ strikt wortlautgetreu anzuwenden ist oder ob der Begriff „Flugplätze“ unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der Systematik und des vorbeschriebenen Sinn und Zwecks der Vorschrift zwecks Begrenzung der Reichweite der Bereichsausnahme in Bezug auf die hier allein streitgegenständlichen Geräuschemissionen einer einschränkenden Auslegung bedarf, vgl. zum Meinungsstand insgesamt: Führ , in: Koch/Pache/Scheuing , Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand: Lfg. 32 Dezember 2012, § 2 BImSchG, Rn. 35 f. Diesbezüglich lässt sich mit Blick auf Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG einerseits vertreten, die Bereichsausnahme nur für Emissionen solcher Anlagen, die unmittelbar der Durchführung des Flugbetriebes dienen eingreifen zu lassen, mit der Folge, dass Emissionen anderer Anlagen auf einem Flughafengelände (z.B. Empfangsgebäude, Reparaturhalle, Tanklager) weiterhin dem sachlichen Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, vgl. in diese Richtung etwa: Jarass , Bundes-Immissionsschutzgesetz, 14. Auflage 2022, § 2 BImSchG, Rn. 23. Gleichfalls in diese Richtung weisend aber noch weitergehend lässt sich vertreten, die Bereichsausnahme vor dem Hintergrund der Ausrichtung des Luftverkehrsgesetzes lediglich auf den Fluglärm zu beschränken, mit der Folge, dass die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den sonstigen Lärm, auf Luftverunreinigungen und andere Emissionen weiterhin anwendbar wären, vgl. so etwa: Dietlein , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 100. EL Januar 2023, § 2 BImSchG, Rn. 23. Demgegenüber lässt sich mit Blick auf Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG andererseits vertreten, dass die Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, abgesehen von den in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausdrücklich geregelten Rückausnahmen – derer es andernfalls nicht bedurft hätte –, für den gesamten vom Luftverkehrsrecht erfassten räumlichen Bereich, mithin für sämtliche vom „umzäunten Flugplatz“ ausgehende Emissionen und nicht nur für Fluglärm, ausgeschlossen ist, vgl. in diese Richtung wohl: Schulte/Michalk , in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 66. Edition, Stand: 1. Januar 2022, § 2 BImSchG, Rn. 17. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil selbst unter Zugrundelegung einer einschränkenden Auslegung der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG dergestalt, dass diese lediglich „Fluglärm“ bzw. Emissionen von „unmittelbar der Durchführung des Flugbetriebes dienenden Anlagen“ erfasst, die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Wartungsbetriebes bestimmungsgemäß auf dem Gelände des Verkehrslandeplatzes – derzeit auf dem Flughafenvorfeld – durchgeführten Triebwerksprobeläufe, insbesondere die hiervon ausgehenden streitgegenständlichen Geräuschemissionen, unter die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG fallen. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass unter die von einem Flugplatz auf seine Umgebung ausgehenden und vom Regelungsregime des Luftverkehrsrechts erfassten Immissionen, die weitläufig als „Fluglärm“ bezeichnet werden, nicht nur die Immissionen von fliegenden Flugzeugen, sondern auch die von auf dem Flugplatz rollenden und stehenden Flugzeugen fallen, soweit die Immissionen von Vorgängen herrühren, die unmittelbar mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 11 B 46.98 –, juris Rn. 12 f. Zu den elementaren Bestandteilen des Flugbetriebes wiederum zählen neben Starts und Landungen u.a. auch die auf dem Flugplatz stattfindenden Kraftfahrzeugfahrten zum Zwecke des Be- und Entladens, des Betankens, des Wartens und der Reinigung der Flugzeuge, Rollvorgänge zu und von den Start- und Landebahnen, Roll- und Bremsversuche, Triebwerksprobeläufe vor dem Start sowie allgemeine Wartungsarbeiten und damit verbundene notwendige Triebwerksprobeläufe, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 11 B 46.98 –, juris Rn. 13; VGH Hessen, Urteil vom 23. Dezember 2003 – 2 A 1517/01 –, juris Rn. 74; VGH Hessen, Urteil vom 23. Dezember 2003 – 2 A 2815/01 –, juris Rn. 61; VGH Hessen, Urteil vom 21. August 2009 – 11 C 227/08.T –, juris Rn. 862. Die Qualifizierung allgemeiner Wartungsarbeiten an Flugzeugen sowie hiermit verbundener notwendiger Triebwerksprobeläufe als elementarer Bestandteil des Flugbetriebes ist folgerichtig, weil Flugzeuge nach den jeweiligen Herstellervorgaben in regelmäßigen Abständen verpflichtend gewartet werden müssen und ohne die Einhaltung derartiger Wartungsintervalle ein Flugbetrieb schlichtweg nicht möglich ist. Dessen ungeachtet sind selbst Betriebsgebäude u.a. für Speditionen, Flugzeugwartung und Tanklager sowie Triebwerksprobelaufstände bereits als notwendige Einrichtungen eines Flughafens qualifiziert worden, die grundsätzlich vom Regelungsbereich des Luftverkehrsrechts erfasst sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1992 – 4 B 210.91 –, juris Rn. 11. Festzuhalten bleibt mithin, dass dem Begriff des „Fluglärms“ neben den originären Fluggeräuschen auch die von einem Flugplatz ausgehenden Bodengeräusche zuzurechnen sind, die als sog. Bodenlärm bezeichnet werden, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 20 A 02.40015 –, juris Rn. 143, 146; vgl. hierzu auch den Wortlaut der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 LuftVG, der davon ausgeht, dass Fluglärm nicht nur durch das „Starten und Landen“, sondern auch durch den „Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden“ erzeugt wird. Demgemäß sind die hier streitgegenständlichen Geräuschemissionen, die von zu Wartungszwecken durchgeführten Triebwerksprobeläufen ausgehen, als Bodenlärm zu qualifizieren und damit dem Begriff des „Fluglärms“ zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass selbst bei einschränkender Auslegung des in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verwendeten Begriffs der „Flugplätze“ dergestalt, dass vom Flugplatzbegriff lediglich „Fluglärm“ erfasst ist, die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingreift, mit der Konsequenz, dass zu Wartungszwecken durchgeführte Triebwerksprobeläufe dem sachlichen Geltungsbereich des allgemeinen Immissionsschutzrechts von vornherein entzogen sind. Entsprechendes gilt bei Anwendung des ebenfalls einschränkenden Auslegungsansatzes, der die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur für Emissionen solcher Anlagen, die unmittelbar der Durchführung des Flugbetriebes dienen, eingreifen lässt, weil – wie vorstehend ausgeführt – auch allgemeine Wartungsarbeiten und damit verbundene notwendige Triebwerksprobeläufe einen elementaren Bestandteil des Flugbetriebes darstellen. Die Nichtanwendbarkeit des allgemeinen Immissionsschutzrechts gilt jedenfalls für die hier streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation, bei der nach einer bloßen Wartung Triebwerke am Luftfahrzeug erprobt werden, um im Anschluss daran sofort den Flugbetrieb vom Verkehrslandeplatz aus aufnehmen zu können. Diese Art des Triebwerksprobelaufs muss dem laufenden Betrieb eines Verkehrslandeplatzes und damit dessen Lärmauswirkungen selbst unmittelbar zugerechnet werden, sodass eine Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und insbesondere der auf § 48 BImSchG beruhenden TA Lärm auf von Triebwerksprobeläufen ausgehende Geräuschemissionen ausscheidet, vgl. so zur streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation ausdrücklich: VGH Bayern, Urteil vom 20. Mai 2003 – 20 A 02.40015 –, juris Rn. 146; vgl. ebenso allgemein zur Nichtanwendbarkeit des BImSchG und der TA Lärm auf von wartungsbedingten Triebwerksprobeläufen ausgehenden Bodenlärm: VGH Hessen, Urteil vom 21. August 2009 – 11 C 227/08.T –, juris Rn. 862; VGH Hessen, Urteil vom 23. Dezember 2003 – 2 A 1517/01 –, juris Rn. 75; VGH Hessen, Urteil vom 23. Dezember 2003 – 2 A 2815/01 –, juris Rn. 62; VGH Hessen, Urteil vom 30. April 2010 – 11 C 216/05.T –, juris Rn. 33 f.; VGH Hessen, Urteil vom 23. Februar 2010 – 11 C 3933/04.T –, juris Rn. 23 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2011 – 1 MR 19/10 –, juris Rn. 72; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 7 KS 59/07 –, juris Rn. 209 f.; vgl. allgemein zur Nichtanwendbarkeit des BImSchG und insbesondere der TA Lärm auf luftverkehrsbedingte Lärmbeeinträchtigungen: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 4 B 75.03 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2003 – 4 B 61.03 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1073.04 –, juris Rn. 250 f.; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 251 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2011 – 8 B 753/11 –, juris Rn. 8 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 1998 – Bf III 41/96 –, juris Rn. 200; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 3 Bs 191/01 –, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – Bs III 376/93 –, juris Rn. 137; VGH Bayern, Beschluss vom 10. September 2015 – 8 ZB 15.833 –, juris Rn. 11. Ist demnach der sachliche Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes stattfindende, wartungsbedingte Triebwerksprobeläufe am Luftfahrzeug nicht eröffnet, unterliegt die von der Antragstellerin durchgeführte Wartungstätigkeit denknotwendig keiner Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und ist die Zulässigkeit der durchgeführten Triebwerksprobeläufe daher auch nicht an den Vorgaben der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG beruhenden 4. BImSchV zu messen, insbesondere nicht an Ziffer 10.15.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei einem wartungsbedingten Triebwerksprobelauf am Luftfahrzeug auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes überhaupt um einen „Prüfstand für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt“ im Sinne der Ziffer 10.15.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV handelt. In diesem Zusammenhang ist lediglich anzumerken, dass für Ziffer 10.15.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV trotz des Eingreifens der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für die streitgegenständlichen Triebwerksprobeläufe am Luftfahrzeug, nach wie vor grundsätzlich ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Denn Anwendung findet Ziffer 10.15.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV jedenfalls auf solche Prüfstände, die nicht auf Flugplätzen betrieben werden. Da mangels Anwendbarkeit des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – wie vorstehend ausgeführt – auch die auf § 48 BImSchG beruhende TA Lärm auf die streitgegenständlichen Triebwerksprobeläufe keine Anwendung findet, ist ohne Belang, dass die Triebwerksprobeläufe – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – die in Ziffer 6.1 der TA Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen nicht einhalten. c. Die von der Antragsgegnerin gegen das Eingreifen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für die streitgegenständlichen Triebwerksprobeläufe erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Antragsgegnerin sich in der Ordnungsverfügung vom 00. März 2023 die in dem Schreiben des MULNV NRW vom 00. Oktober 2018 (Az.: X-00000.0) geäußerte Rechtsauffassung zu eigen macht, verkennt sie, dass darin die Reichweite des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in Bezug auf wartungsbedingte Triebwerksprobeläufe in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Denn – wie vorstehend ausgeführt – sind wartungsbedingte Triebwerksprobeläufe auf Flugplätzen als elementarer Bestandteil des Flugbetriebes zu qualifizieren, dienen folglich unmittelbar der Durchführung desselben und sind daher als Bodenlärm dem Fluglärmbegriff zuzurechnen. Der sinngemäße Einwand der Antragsgegnerin, die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG greife deshalb nicht ein, weil das Luftverkehrsrecht die von den streitgegenständlichen Triebwerksprobeläufen ausgehenden Geräuschemissionen nicht erfasse, geht fehl. Der von Triebwerksprobeläufen ausgehende Bodenlärm ist dem Fluglärmbegriff zuzurechnen. Diesbezüglich gestattet etwa § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG den zuständigen Luftfahrtbehörden ausdrücklich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen u.a. durch Fluglärm im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden zu treffen. Nach § 29b Abs. 2 LuftVG haben die Luftfahrtbehörden zudem auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Unabhängig davon ist zudem die Auffassung der Antragsgegnerin unzutreffend, der Verkehrslandeplatz F. /N. unterliege generell nicht den Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Zwar besteht, weil der Verkehrslandeplatz F. /N. nicht den in § 4 Abs. 1 FluLärmG abschließend genannten Flugplatzarten unterfällt, keine unmittelbar von Gesetzes wegen bestehende Verpflichtung zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen. Allerdings ist aus § 4 Abs. 8 FluLärmG, wonach auch für andere als in § 4 Abs. 1 FluLärmG genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden sollen, wenn es der Schutz der Allgemeinheit erfordert, zu ersehen, dass der Gesetzgeber sonstige Verkehrslandeplätze keineswegs generell vom Anwendungsbereich des Fluglärmgesetzes ausschließen wollte, vgl. VG N2. , Beschluss vom 16. März 2009 – M 24 S 08.4954 –, juris Rn. 32. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin selbst zutreffend darauf hin, dass der Verkehrslandeplatz F. /N. darüber hinaus den Regelungen der auf § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 LuftVG beruhenden Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV) unterliegt. Soweit die Antragsgegnerin schließlich auf die Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen (Landeplatz-Fluglärmleitlinie) der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sowie auf die Publikation des Umweltbundesamtes „Texte 37/2009 – Methodik zur Ermittlung der Geräuschimmissionen bei Triebwerksprobeläufen“ verweist, so lässt sich daraus nichts für die von ihr vertretene Ansicht herleiten, die streitgegenständlichen Triebwerksprobeläufe entgegen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG dem sachlichen Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu unterwerfen. Bei der Landeplatz-Fluglärmleitlinie handelt es sich lediglich um eine (technische) Leitlinie ohne rechtliche Verbindlichkeit, vgl. VG N2. , Urteil vom 28. Juni 2022 – M 31 K 20.5627 –, juris Rn. 58. Gleichfalls ohne Rechtsverbindlichkeit ist die benannte Publikation des Umweltbundesamtes, weil es sich hierbei lediglich um eine sachverständige Untersuchung zur Erarbeitung eines Vorschlags für eine einheitliche Methodik zur Ermittlung der Geräuschimmissionen von Triebwerksprobeläufen im Auftrag des Umweltbundesamtes handelt. Mangels Rechtsverbindlichkeit sind mithin weder die Landeplatz-Fluglärmleitlinie noch die Umweltbundesamtspublikation geeignet, den Regelungsbereich der formell-gesetzlichen Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, die Triebwerksprobeläufe am Luftfahrzeug auf Flugplätzen zu Wartungszwecken konstitutiv dem sachlichen Anwendungsbereich des allgemeinen Immissionsschutzrechtes entzieht, einzuschränken. 2. Die Rechtswidrigkeit der in Ziffer I. 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 enthaltenen und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhenden Zwangsgeldandrohung folgt aus der vorbeschriebenen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich an Nr. 1.7.2 Satz 2 und Nr. 19.1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da das Gericht keine belastbaren Anhaltspunkte für den durch die Stilllegungsanordnung entgangenen Gewinn hat und deshalb hierfür der Auffangstreitwert anzunehmen wäre (vgl. Nr. 19.1.6 des Streitwertkataloges), legt es den höheren Betrag des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro zugrunde (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges). Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.