Beschluss
18 L 1218/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0710.18L1218.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sowohl den Antragsteller zu 1) als auch den Antragsteller zu 2) vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Klasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule R.-Schule in G. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Aufnahme der Antragsteller zu 1) und 2) nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen in diesem Antrag als Minus enthaltenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 17. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule R.-Schule (nachfolgend nur: Grundschule) hat die Aufnahme der Antragsteller zu 1) und 2) vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend vier (drei Klassen am Hauptstandort sowie eine Klasse am Teilstandort), multizipliert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend rechnerisch 26 Kinder pro Klasse. Die Aufnahmekapazität der Grundschule ist mit der Aufnahme von 104 Kindern erschöpft. Vier Eingangsklassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW fest. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Diese Verantwortung besteht in der Verpflichtung, Schulen bei einem bestimmten Bedürfnis in seinem Gebiet zu errichten und fortzuführen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW), hierzu u.a. die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel bereitzuhalten und zu unterhalten (§ 79 SchulG NRW) sowie durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten und hierzu die Schulgrößen festzulegen (§ 81 Abs. 1 SchulG NRW). Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 L 898/21 -, juris, Rn. 19. Die Festlegung und Verteilung der Eingangsklassen ist eine für die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren zu beachtende Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, also eine Anordnung des Schulträgers auf der Grundlage der genannten schulorganisatorischen Aufgabenzuweisung mit unmittellbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme, deren Verbindlichkeit für die Schulleiterin auch aus § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW folgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 30.November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 13 f. unter Bezugnahme auf VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 13 ff. und Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zu einer Grundschule). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Organisationsentscheidung der Stadt G. als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständiger Schulträger jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Ob der Organisationsentscheidung über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen gibt § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW dem Schulträger nach seinem Wortlaut zwingend vor, das Wie hingegen stellt die Vorschrift in sein Ermessen. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen zwingender gesetzlicher Vorgaben für die Festlegung einer bestimmten Zahl von Eingangsklassen für ein bestimmtes Schuljahr und für ihre konkrete Verteilung auf die einzelnen Schulstandorte. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Diese müssen ihrerseits der Schulentwicklungsplanung entsprechen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), mit welcher der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre plant und dabei bestimmte Planungsvorgaben berücksichtigt (§ 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW). Folgerichtig darf er auch bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 24. Nach diesem Maßstab steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung ensprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22, 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 15. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 17 unter Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 L 898/21 -, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 18. Die Organisationsentscheidung der Stadt G. als Schulträger über die Festlegung des Rahmens für die Aufnahme von Kindern an der Grundschule im Stadtgebiet im Schuljahr 2023/2024 steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Eine Verletzung des weiten Ermessensspielraums des Schulträgers, auf dessen Kontrolle das Gericht beschränkt ist, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Schulträger hat ausweislich der vom Antragsgegner übermittelten Unterlagen zur Schulentwicklungsplanung, die die beantragte Beiladung der Stadt G. als Schulträger entbehrlich machten, in Kenntnis der Anmeldezahlen die Zahl der Eingangsklassen an der Grundschule auf vier (drei am Hauptstandort, eine am Teilstandort) begrenzt. Nach den von dem Antragsgegner übermittelten Unterlagen des Schulträgers hat dieser für die im Schuljahr 2023/2024 in der Primarstufe erwarteten Einschulungszahlen für das Stadtgebiet G. insgesamt ausreichend Eingangsklassen (insgesamt 18) gebildet und die Grundschule an der Y.-straße mit zwei Eingangsklassen neu errichtet. Zudem stehen bauliche Einschränkungen einer weiteren Ausdehnung der Grundschule, an denen die Antragsteller zu 1) und 2) angemeldet worden sind, zum kommenden Schuljahr entgegen. Die in der Vergangenheit gebildeteten Mehrklassen am Haupt- und Teilstandort der Grundschule haben nach den plausiblen des über den Antragsgegner übermittelten Angaben des Schulträgers die Raumressourcen derartig verknappt, dass die Zahl der Eingangsklassen im Schuljahr 2023/2024 zwingend auf insgesamt vier Eingangsklassen begrenzt werden musste, weil die Räume für eine weitere Mehrklasse nicht ausreichen würden. Mit dem Ausbau des zweiten Bauabschnittes an der Grundschule würden die räumlichen Kapazitäten dergestalt erweitert, dass theoretisch eine weitere Mehrklasse eingerichtet werden könnte. Mit der Fertigstellung des Bauabschnittes sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres 2023/2024 zu rechnen. Auch ausweislich der vorgelegten Raumkapazität von Grundschulen von 2021 ergibt sich, dass der Hauptstandort der Grundschule dreizügig geführt wird und perspektivisch auch vier Züge möglich seien. Durch den zweiten Anbau, der zwei zusätzliche Klassen sowie zwei offene Mehrzweckräume beinhalte, die sich nur bedingt als Klassenräume eigneten, würden zwei zusätzliche Klassen geschaffen. Der erste Anbau solle 2023/2024 fertiggestellt werden, der zweite Anbau sei noch nicht konkret geplant. Der Teilstandort der Grundschule werde einzügig geführt und dort sei auch perspektivisch nur eine Einzügigkeit möglich. Die Stadt G. hat bei ihrer Entscheidung über die jeweiligen Klassengrößen auch die Planungsvorgaben des Schulentwicklungsplans berücksichtigt, indem sie dem sich aus den steigenden Schülerzahlen zu erwartenden Mehrbedarf auch an Plätzen in der Primarstufe zum einen dadurch Rechnung getragen hat, dass sie wegen der steigenden Anmeldezahlen Erweiterungen der Zügigkeit an bestehenden Grundschulen im Stadtgebiet vorgenommen und zum anderen zum Schuljahr 2023/2024 eine neue zweizügige Grundschule gegründet hat. Diese Maßnahmen sind – korrespondierend zu den Angaben des Antragsgegners – auch für das Schuljahr 2023/2024 weiterhin ausreichend, um allen Bewerbern einen Schulplatz an einer Grundschule im Stadtgebiet zur Verfügung zu stellen. Dass die Zügigkeit der Grundschule trotz der im Schulentwicklungsplan genannten steigenden Nachfrage an der angemeldeten Schule bislang nicht erhöht worden ist, ist mit Blick auf die von der Stadt G. benannten baulichen Schwierigkeiten und vor dem Hintergrund der anderweitig geschaffenen Plätze nach summarischer Prüfung insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass jedes Kind nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW nur einen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule hat und dieser Anspruch auch für die Antragsteller zu 1) und 2) durch die neu gegründete Grundschule an der Y.-straße befriedigt worden ist, zu der der Schulweg mit 1.600 m deutlich kürzer ist, als der Schulweg zur angemeldeten Grundschule mit 2.100 m. Damit ist für sie dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ Rechnung getragen. Zudem hat der Schulträger so seiner Verpflichtung aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW Rechnung getragen. Auch die Anmeldung von 132 zu berücksichtigenden Kindern an der Grundschule steht einer Begrenzung der Zahl der Eingangsklassen auf vier Züge nicht entgegen, da es sich nur bei 100 Kindern um die wohnortnächste Grundschule handelt, die mit drei Zügen im Hauptstandort und einem Zug im Teilstandort beschult werden konnten. Mit diesen Erwägungen berücksichtigt der Schulträger die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW und bringt diese für das konkrete Schuljahr zum Ausgleich. Denn er hat entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe zugleich auch dafür Sorge getragen, dass ausreichend Schulplätze in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: vier) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, ist die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht von insgesamt 104 Plätzen ausgegangen. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (März 2023) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2022, GV. NRW. S.721) sind bei einer Schülerzahl zwischen 82 und 104 vier Klassen zu bilden. Innerhalb dieses Schülerzahlwertes gilt nach § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite 15 bis 29. Die Schulleiterin der Grundschule hat diese verordnungsrechtlich zulässige Kapazität voll ausgeschöpft und vier Klassen mit rechnerisch 26 Kindern gebildet, deren Kinder sie auf die beiden Teilstandorte verteilt hat. Die Schulleiterin hat ermessensfehlerfrei davon abgesehen trotz 28 zusätzlichen zu berücksichtigenden Anmeldungen gemäß § 6a Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine weitere Eingangsklasse zu bilden, da nach den Angaben des Antragsgegners der Schulträger die Zügigkeit der Grundschule nicht erhöht habe, weil die Raumkapazität der Grundschule dies nicht zulasse, es sich nur für 100 der 132 zu berücksichtigenden Anmeldungen um die wohnortnächste Schule gehandelt habe und u.a. die neu errichtete Grundschule an der Y.-straße gestärkt gewerden sollte, um eine flächendeckende Versorgung der Grundschulen in G. sicherstellen zu können. Dies Aspekte rechtfertigen das Absehen von der Erhöhung der Zügigkeit gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Durchführung eines einheitlichen Aufnahmeverfahrens für die beiden unselbständigen Teilstandorte der Grundschule der im Rechtssine (§ 6 Abs. 1 SchulG NRW) einheitlichen Schule, die von einer für die Schulaufnahme zuständigen Schulleiterin geleitet wird, ist nicht zu beanstanden. Bei zwei Standorten entscheidet die Schulleiterin über die Durchführung eines einheitlichen Aufnahmeverfahrens oder zweier getrennter Aufnahmeverfahren nach ihrem Ermessen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 5.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 18 L 557/20 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (n.v.). Hat sie sich – wie hier – für ein einheitliches Aufnahmeverfahren für beide Standorte entschieden und erfolgt die Aufteilung der Kinder durch die Schulleiterin auf die jeweiligen Standorte wegen des bestehenden pädagogischen Konzepts am Teilstandort – dem rhythmisierten Ganztag – erst nachfolgend nach Abschluss eines separaten Betreuungsvertrages, ist es folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass bezüglich der Entfernung vom Wohnort zur Schule die Entfernung zum Hauptstandort der Grundschule zugrunde gelegt wird. Zudem handelt es sich bei der Grundschule um einen Grundschulverbund mit einem Haupt- und Teilstandort, an dem für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die Gesamtschülerzahl der Eingangsklassen aller Teilstandorte maßgeblich ist (vgl. Ziffer 1.2 Satz 1 des § 6a der VV zu § 93 SchulG NRW) und befindet sich die Verwaltung der einen Schule im Rechtssinne am Hauptstandort. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Grundschule von 104 Kindern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste zunächst insgesamt 144 Bewerbungen gegenüber. Bei fünf Kindern wurde ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf förmlich festgestellt und diese werden im kommenden Schuljahr auf einer Förderschule beschult. Weitere sieben Kinder sind von der Schulleiterin für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden. Dementsprechend reduzierte sich die Zahl der zu berücksichtigenden Anmeldungen auf 132. Ausweislich des Verwaltungsvorganges handelte es sich bei 100 Kindern um die nächstgelegene Grundschule, sodass für diese Kinder nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ein Aufnahmeanspruch besteht und diese Kinder vorrangig aufzunehmen waren. Der von den Antragstellern für die Antragsteller zu 1) und 2) geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht nur innerhalb der Aufnahmekapazität (vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Ist diese – wie vorliegend – erschöpft, sieht § 1 Abs. 2 Satz 4 der AO-GS in der Fassung der Verordnung vom 23. März 2022 vor, bei einem Anmeldeüberhang die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die zu treffende Auswahlentscheidung heranzuziehen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Beide Vorschriften begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist. Die Schulleiterin muss vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen, für welche die Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 684/20 -, juris, rn. 3 f. m.w.N. Das Vorgehen der Schulleiterin, dabei nicht auf die zum Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens, sondern auf die im kommenden Schuljahr, für das die Antragsteller die Aufnahme des Antragstellers zu 1) und 2) begehren, bestehenden Verhältnisse abzustellen, ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26 ff. bezüglich Geschwisterkindern, die voraussichtlich im Aufnahmeschuljahr weiterhin auf der Schule sein müssen und sich zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht in der letzten Klasse oder Jahrgangsstufe ihres Bildungsganges befinden dürfen. Danach handelt es sich für die Antragsteller zu 1) und 2) bei der Grundschule unstreitig nicht um die nächstgelegene Grundschule, da die neu gegründete Grundschule an der Y.-straße, die zum kommenden Schuljahr den Schulbetrieb in der 1. Klasse aufnimmt, 1.600 m von ihrer Wohnanschrift entfernt ist, die Grundschule, an der die Antragsteller zu 1) und 2) angemeldet worden sind, jedoch 2.100 m von ihrer Wohnanschrift entfernt ist. Die Antragsteller haben jedoch ein Interesse daran, die Antragsteller zu 1) und 2) an der angemeldeten Grundschule einzuschulen, da bereits ein weiteres Kind der Antragsteller zu 3) und 4) diese Grundschule besucht und sie für alle Kinder einen gemeinsamen Schulweg haben wollen. Der von den Antragstellern für die Antragsteller zu 1) und 2) geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht nur innerhalb der Aufnahmekapazität (vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Ist diese – wie vorliegend – erschöpft, sieht § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS in der Fassung der Verordnung vom 23. März 2022 vor, die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die zu treffende Auswahlentscheidung heranzuziehen. Bezüglich dieser Entscheidung ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin das bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Antragsteller zu 1) und 2) fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde bei dieser Entscheidung vorrangig berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: Geschwisterkinder (Nr. 1), Schulwege (Nr. 2), Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule (Nr. 3), ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 4), ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache (Nr. 5). Für das Vorliegen von Härtefällen, die die Schulleiterin bei der Auswahl hätte berücksichtigen müssen, ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere stellt der Fall der Antragsteller keinen zu berücksichtigenden Härtefall dar, da die geschilderten Umstände, dass Kinder morgens zu unterschiedlichen Betreuungsorten gebracht werden müssen, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen und nicht belegen, weshalb den Antragstellern zu 1) und 2) der Besuch der nächstgelegenen Grundschule an der Y.-straße nicht zumutbar sein sollte. Zudem haben die weiteren acht Bewerber, von denen nur vier zum Zuge gekommen sind, ebenfalls Geschwisterkinder an der Grundschule. Auch wenn das weitere Kind der Antragsteller nicht auf die neu gegründete Grundschule wechseln kann, weil diese mit zwei Eingangsklassen in der Jahrgangsstufe 1 beginnt, ist zu berücksichtigen, dass das weitere Kind der Antragsteller sich zum kommenden Schuljahr bereits in der 3. Klasse befindet und voraussichtlich in zwei Jahren die Grundschule verlassen wird, sodass die Fahrt zu zwei Grundschulen, soweit der tägliche Transport aller Kinder mit dem Auto zur Schule notwendig ist, nur vorübergehend ist. Bei ihrer Auswahl hat die Schulleiterin nacheinander zunächst das Kriterium der Geschwisterkinder, die im kommenden Schuljahr weiterhin die Grundschule besuchen (Ziffer 1) und dann den Abgleich der Entfernung zwischen Wohnandresse und Grundschule (Ziffer 2) herangezogen. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien lässt keinen Verfahrensfehler erkennen, der zu einem Anordnungsanspruch der Antragsteller führt. Insbesondere sind dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt worden. Bei der Auswahl der Kriterien ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schulleiterin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens frei ist, welche Kriterien sie innerhalb des Kataloges des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS in welcher Reihenfolge heranzieht. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 - 19 B 1325721 -, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 B 584/21 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 L 382/21 -, juris, Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2020 - 18 L 1222/20 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Für die nach der Vergabe von 100 Plätzen an diejenigen Kinder, für die die Grundschule im kommenden Schuljahr die wohnortnächste Schule ist, verbleibenden vier Plätze hat die Schulleiterin für die Auswahl entsprechend dem Kriterium „Geschwisterkinder, bei denen es sich nicht um die wohnortnächste Schule handelt“ neben den Antragstellern zu 1) und 2) acht weitere Kinder berücksichtigt und die Auswahl rechtsfehlerfrei danach getroffen, welche der insgesamt 10 Bewerber den kürzesten Weg von ihrer Wohnadresse zur angemeldeten Schule haben. Dabei handelt es sich um vier andere Kinder, die mit Schulwegen zwischen 1.100 m und 1.700 m einen kürzeren Schulweg als die Antragsteller zu 1) und 2) aufwiesen, deren Schulweg 2.100 m beträgt und die somit vorrangig vor den Antragstellern zu 1) und 2) berücksichtigt worden sind. Bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber der Schulleiterin mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Regelmäßig wird dies die Länge des Weges sein, möglich ist aber auch eine Bestimmung der Schulwege nach ihrer Dauer oder nach anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Schulleiterin nicht verpflichtet, die Schulweglänge nach § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zu bestimmen. Sie darf vielmehr die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 9; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5; strenger wohl noch mit Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 44, wonach eine solche wertende Beurteilung sich verbiete. Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage schließt es allerdings nicht aus, bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ auch andere Faktoren wie z.B. die Dauer des Schulwegs oder die Erreichbarkeit anderer Schulen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 16; vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 11; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 7. Die Schulleiterin darf diese Ermessensmaßstäbe auch miteinander kombinieren, solange sie den sich aus der Kombination ergebenden Maßstab willkürfrei, d.h. auf alle Kinder gleichmäßig anwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dabei ist der jeweils einschlägige Streitwert im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für jedes betroffene Kind – mithin jeweils für die Antragsteller zu 1) und 2) – anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden