Urteil
35 K 1148/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0717.35K1148.22.00
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Leitsätze
Kürzung der Dienstbezüge einer Justizvollzugsbediensteten wegen Verstößen gegen die Meldepflicht und das Distanzgebot
Tenor
Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von 9 Monaten um 1/10 gekürzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kürzung der Dienstbezüge einer Justizvollzugsbediensteten wegen Verstößen gegen die Meldepflicht und das Distanzgebot Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von 9 Monaten um 1/10 gekürzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Y. geborene Beklagte studierte von 1997 bis 2001 Sozialarbeit an der FH E. Sie schloss das Studium mit dem akademischen Grad „Diplom-Sozialarbeiterin (FH)“ ab. Ihr Anerkennungsjahr leistete die Beklagte vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2002 in der Dienststelle der Bewährungshilfe in N. . Die Beklagte war ab dem 00. Juni 2002 zunächst im Angestelltenverhältnis als Diplom-Sozialarbeiterin in der Justizvollzugsanstalt H. tätig. Nach Ablauf ihres Vertrages schied die Beklagte zum 00. September 2006 auf eigenen Wunsch aus dem Justizvollzugsdienst aus. Es folgten Auslandsaufenthalte und Anstellungen als Diplom-Sozialarbeiterin bei der L. E1. in E. (12/2007 – 05/2008) sowie beim D. der Stadt P. (06/2008 – 11/2011). Im Juni 2011 bewarb die Beklagte sich erneut beim Kläger um eine Stelle als Diplom-Sozialarbeiterin im Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt H. . Die Beklagte wurde zum 00. Dezember 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Sozialinspektorin ernannt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung zum 00. Juni 2013. Die Beklagte wurde am 00. August 2014 zur Sozialoberinspektorin ernannt. Die letzte dienstliche Beurteilung der Beklagten erfolgte am 00. April 2019 mit der Gesamtnote „befriedigend“ (9 Punkte). Als Grad der Beförderungseignung / Verwendungseignung ist angegeben: „geeignet (oberer Bereich)“. Im Beurteilungszeitraum (00. März 2015 bis 00. Februar 2018) war die Beklagte als Sozialarbeiterin überwiegend im Hafthaus X, Abteilung X0 der Justizvollzugsanstalt H. tätig. Dort befanden sich in der Regel bis zu 60 Strafgefangene, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnahmen. Es handelte sich überwiegend um langjährig inhaftierte Strafgefangene. Neben der anfallenden Betreuungsarbeit gemäß den Richtlinien für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in NRW war die Beklagte auch für die inhaltliche Ausgestaltung und Abfassung der Stellungnahmen nach § 57 StGB bzw. § 88 JGG zur Frage einer vorzeitigen Entlassung und zu Anträgen auf Haftunterbrechung sowie Gnadengesuchen zuständig. Auch die Fertigung der Stellungnahmen zur Frage von „Legal- und Sozialprognosen“ für die jeweiligen Ausländerämter lag verantwortlich im Aufgabenbereich der Beklagten. Sie war weiterhin federführend mit der Erstellung und mit der Fortschreibung der Vollzugspläne für die von ihr betreuten Inhaftierten beschäftigt und wirkte in den Vollzugskonferenzen maßgeblich bei allen Entscheidungen über behandlerische und vollzugsöffnende Maßnahmen mit. Darüber hinaus war die Beklagte als ausgebildete SoPart-Multiplikatorin Ansprechpartnerin für die gesamte Anstalt zu diesem Themenbereich. Sie führte regelmäßig SoPart-Schulungen durch, auch überregional für andere Justizvollzugsanstalten. Zusätzlich war die Beklagte für den Schwerpunktbereich „Soziale Trainingsmaßnahmen“ verantwortlich und hatte im Beurteilungszeitraum, gemeinsam mit einem Berufskollegen, soziale Trainingsmaßnahmen durchgeführt. Des Weiteren bereitete sie im P1. 2016 mit Unterstützung anderer Fachdienste auch ein Projekt „Jakobsweg“ vor und begleitete das Projekt. An dem Projekt nahmen Strafgefangene teil, die für vollzugsöffnende Maßnahmen geeignet waren. Vom 00. Januar 2014 bis zum 00. März 2014 übte die Beklagte eine Nebentätigkeit als Lehrkraft an der Justizvollzugsschule X. aus. Die Beklagte studierte im Zeitraum von Oktober 2017 bis August 2020 zudem berufsbegleitend an der Universität I. (Weiterbildender Masterstudiengang Kriminologie [M.A.]) und erlangte dort einen Abschluss. Die Beklagte ist seit dem 00. Januar 2019 dienstunfähig erkrankt. Sie wurde am 00. September 2019 zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Eine weitere Vorstellung zur amtsärztlichen Untersuchung erfolgte am 00. Juni 2020. Nach dem Ergebnis der Begutachtung liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Sozialarbeiterin in einer Justizvollzugsanstalt vor. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten Monaten könne nach einer amtsärztlichen Stellungnahme des Kreises X1. vom 00. November 2020 nur an einem Arbeitsplatz außerhalb einer Justizvollzugsanstalt stattfinden. Die Beklagte ist ledig. Sie ist der Besoldungsgruppe A10, Stufe 9 zugeordnet. Mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe ist die Beklagte disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. leitete mit Verfügung vom 00. Juni 2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Dem wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Am 00. Juni 2020 habe die Anstaltsleitung ein Anruf des ehemaligen Mitbewohners der Beklagten, Herrn B. T. , erreicht, der angegeben habe, über die Beklagte etwas melden zu müssen. Aus diesem Grund habe noch am selben Tag ein Gespräch der Anstaltsleitung mit Herrn T. in der Justizvollzugsanstalt H. stattgefunden. In diesem Gespräch habe Herr T. geschildert, dass die Beklagte ihm gegenüber mehrfach über den Gefangenen T1. C. gesprochen habe. Herr T. habe nicht nur den Namen und Vornamen des Gefangenen, sondern in Auszügen auch dessen vollzugliche Biografie berichten können. So habe er gewusst, dass der Gefangene von der JVA H. aus in den offenen Vollzug verlegt worden war, sich diesem aber durch Entweichung entzogen hatte. Die Beklagte solle nach der Verlegung in den offenen Vollzug Herrn T. gegenüber auch eingeräumt haben, weiter den Kontakt zu dem Gefangenen gesucht zu haben und ihm unter anderem vor der Anstalt des offenen Vollzugs aufgelauert zu haben, um ihn abzupassen. Außerdem solle sie sich mit dem Gefangenen getroffen haben, so in I. und zwar während der Zeit der Entweichung. Sie solle ihn auch davon überzeugt haben, sich selbst zu stellen und ihn auch am Tag der Selbststellung bis kurz vor die Anstalt (JVA H. ) gefahren haben. Außerdem habe Herr T. berichtet, dass die Beklagte ihm gegenüber eingeräumt habe, in der JVA H. mit dem Gefangenen von einer Kollegin in einer „unglücklichen Situation“ angetroffen worden zu sein. Er könne aber nicht sagen, ob die Beklagte ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen C. gehabt habe. Durch die Weitergabe persönlicher Daten (Name, Vorname) sowie der Mitteilung der Inhaftierung und des Inhaftierungsverlaufs an den Mitbewohner, Herrn B. T. , bestehe der Verdacht, dass die Beklagte gegen ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG, Ziffer 5 DSVollz verstoßen habe. Durch den möglicherweise während der Entweichung bestehenden Kontakt bestehe weiter der Verdacht, dass die Beklagte ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, § 35 BeamtStG, Ziffer 9 DSVollz. Weiter könne die Beklagte hierdurch auch gegen ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit, § 34 Satz 2 BeamtStG, verstoßen haben, da nicht klar sei, aus welchen Motiven sie möglicherweise den Kontakt zu dem Gefangenen gesucht habe. Im Übrigen käme ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG in Betracht, indem die Beklagte gegebenenfalls gegen Ziffer 2 Abs. 1 DSVollz verstoßen und die notwendige Distanz zu dem Gefangenen durch die private Kontaktaufnahme unterschritten habe. Zur Ermittlungsführerin wurde Frau Regierungsrätin S. bestimmt. Die Einleitungsverfügung wurde der Beklagten gegen Zustellungsurkunde am 00. Juni 2020 zugestellt. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 00. August 2020 zu den Vorwürfen Stellung: Sie habe seit Ende 2017 in ihrer dienstlichen Funktion Kontakt zu dem Gefangenen C. gehabt. Dieser habe die anfänglich von ihr angebotenen Gespräche abgelehnt. In der ersten Jahreshälfte 2018 habe er jedoch zunehmend Vertrauen gefasst und sich aus ihrer Wahrnehmung zunehmend stabilisiert. Es sei zu häufigeren, im Nachgang regelmäßigen berufsbezogenen Gesprächen gekommen. Sie habe den Eindruck gehabt, einen Zugang zu dem Gefangenen C. zu erhalten, der immer offener über seine Drogenkarriere und seinen Haftalltag sowie persönliche Angelegenheiten mit ihr gesprochen habe. Diese berufliche Beziehung habe mit Antritt ihres 2-monatigen Urlaubs im November 2018 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass der Gefangene C. während ihres Urlaubs in den offenen Vollzug der JVA F. verlegt werden würde. Sie habe dieser Maßnahme kritisch gegenüber gestanden. Ebenfalls im Jahr 2018 habe sie sich aus Kostengründen dazu entschlossen, einen Mitbewohner in ihre Wohnung aufzunehmen. Der Zeuge T. sei im April 2018 eingezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe eine Wohngemeinschaft bestanden, bis sie das Vertragsverhältnis im April 2020 gekündigt habe. Hintergrund seien u.a. mietrechtliche Streitigkeiten gewesen. In der Nacht des 00. September 2019 (ca. 23:00 Uhr) habe der Gefangene C. über Facebook Kontakt zu ihr aufgenommen. Sie habe eine entsprechende Anfrage auf ihrem „geschlossenen“ Facebook-Account erhalten. Da sie zufällig noch „online“ gewesen sei, sei es zu folgendem Schriftwechsel gekommen: „Hallo Frau T2. . Es ist nun schon eine Weile her. Meine Absicht wäre es gewesen Ihnen voller stolz mitteilen zu können das ich entlassen wurde. Leider ist der offene Vollzug unglaublich anstrengend und ich werde ab nächster Woche, denke ich, meine Endstrafe in H. absitzen. Ich hoffe nur dass sie immer noch gewillt sind mit mir zu arbeiten. Diese Zeit im offenen hat mir doch nochmal einen Spiegel vorgezeigt die die Realität doch etwas anders aussehen lässt. Also im Moment geht es mir nicht so gut. Aber der Computer dürfte Ihnen verraten warum das so ist. Computer Kurse, Meister Schule, Freundin und Erfolg und Zufriedenheit im Leben. Der Weg war richtig und mir ging es gut damit. Aber wie sehr sich Emotionen in einer Beziehung auf das Allgemeinbefinden auswirkt hatte ich vergessen Wie geht es Ihnen? Hey! Bin gerade online und weiß nicht, wie lange Sie noch aufs Internet zugreifen können. Daher mal direkt Rückfrage [Smiley]: wann ist Endstrafe? Ich werde zeitnah nach H. kommen, um mein Büro auszuräumen, und würde Sie bei der Gelegenheit auf jeden Fall aufsuchen wollen. Wir scheinen uns einig, dass ein Gespräch fällig ist [Smiley]. Also im Moment bin ich noch auf selbst erteiltem Urlaub. Am Montag gehe ich nach F. und werde vermutlich nach H. verlegt.Meine Endstrafe ist in. 9,5 Monaten. Ok. das ist nicht mehr so weit weg…Ich weiß, subjektiv schon, aber damit Ruhe einkehrt?!?Neue Straftat oder „nur“ Flucht? Kann ich gerade etwas für Sie tun? Nein Straffällig bin ich nicht geworden. Kann mich letztendlich auch damit abfinden.Ich wusste das es nur eine Frage von Tagen oder maximal Wochen ist bis F. mich endgültig zurückschickt. Hab mal eine UK verschlafen (1. Diszi)Drei mal in drei Monaten verschlafen (2.) und dann einmal zu früh von der Schule gegangen und Verspätung mit dem Zug gehabt. Darauf hin wurden mir die lockerungseignungen gecancelt und die Schule war auf Eis.Bevor ich keine Chance habe noch einmal meine Familie zu sehen und mich gebührend von meiner Freundin zu verabschieden, dachte ich, gehst halt.Für mich war es das richtige. Und zwei Wochen Urlaub waren auch noch drinnen.Ich denke nich das Sie für mich was tun können.Hoffe nur das ich in H. so einigermaßen meinen Status wieder bekomme. Das ich Musik spielen kann und meinen Sport habe. Ansonsten muss ich da jetzt einfach durch.Darf ich fragen wo sie jetzt hingehen? Mit H. haben sie komplett gebrochen? [Smiley]I. Schule in L1. 2.-3. Vorstellungsgespräch 4. 5. 6. Meine liebste7. 8. 9. Meine Zertifizierung 10. 11. 12 meine kleine Familie Klar dürfen Sie das fragen [Smiley] …ich weiß es nur noch nicht. Ich bin doof krank geworden, also nicht lebensbedrohlich, aber langfristig. H. geht aus vielerlei Gründen nicht mehr. Als Beamtin alles nicht tragisch… 13. Vorstellungsgespräch 14. Meine Brüder 15. An dem Tag hab ich M. kennen gelernt. Ich kann sie verstehen, so lange Gefängnis würden mich auch krank machen. Nein Spaß vorbei, erstmal wünsche ich Ihnen gute Besserung bezüglich Ihrer Erkrankung und hoffe dass es ihnen bald besser geht. Ja, das könnte man annehmen, dass es das Gefängnis war, an oberster Stelle stehen aber wohl Ultra-Läufe, die mir das „Genick gebrochen haben“ … habe ja mal angedeutet, dass exzessiver Sport gefährlich werden kann. Sieht nach dreifacher Mutter aus, die Sie da kennengelernt haben [Smiley] Ja sie haben das mal angedeutet. Es tut mir Leid dass sie damit so zu kämpfen haben.M. ist 00 Jahre jung, sie hat mit 00 den kleinen O. bekommen. Sie konnte neben der Mamarolle noch ihr Abi machen und will jetzt soziale Arbeit studieren [Smiley] aber das wohl Zufall?Sie konnte mir nach fast 5 Jahre geschlossenem alles geben was ein Mann von einer Frau braucht. Das was ich an ihr schätze ist das sie mich nicht nach meiner Vergangenheit bewertet.Leider gehen unsere Zukunftspläne sehr auseinander. Mmh, eine (zukünftige) Sozialarbeiterin? Vorsicht !!! [Smiley]Also, von I. nach (vermutlich) Bayern lässt sich gerade vielleicht wirklich nicht viel tun. Ich will nicht klugscheisserisch rüberkommen, aber schauen Sie dieses WE mal, dass nix oben drauf kommt. Und „Stellen“ ist immer noch besser als der Familie das „Eingesackt-Werden“ zuzumuten [Smiley] Ich bin erreichbar dieses WE, wenn Sie wollen, auch per Telefonat. 00.00.19. 23:29 Sehr gerne würde ich mit ihnen telefonieren die Tage. Bin eigentlich immer erreichbar. Und Danke das sie so sind wie sie sind. 00000000000 Ich wünsche Ihnen eine Gute N8 Ok, ich melde mich morgen Nachmittag oder Abend. Sie schenken mir ja auch ihr Vertrauen, dann bin ich gerne so wie ich bin. Gute Nacht auch!“ Hierbei habe sie erfahren, dass der Gefangene C. abgängig gewesen sei. Sie habe versucht, das „alte“ Vertrauensverhältnis wieder aufzubauen und den Gefangenen C. zu überzeugen, sich zu stellen. Um sicherzugehen, habe sie am 00. September 2019 unter der in der Facebook-Mitteilung angegebenen Telefonnummer mit Nachdruck diesbezüglich nochmals fernmündlich nachgefasst. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sei verbindlich ein Treffpunkt in E. am 00. September 2019 vereinbart worden. Sie habe im Rahmen dieses Gesprächs unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie ohne zu zögern ihre Erkenntnisse an die entsprechenden Stellen weiterleiten werde, wenn der Gefangene C. sich nicht an die getroffenen Absprachen halten sollte. Am 00. September 2019 sei es erneut zu einem kurzen Telefongespräch gekommen, in dem der Gefangene C. bestätigt habe, nunmehr in E. zu sein. Hierauf habe sie sich nach Düsseldorf begeben, den Gefangenen C. in Empfang genommen und sei gemeinsam mit ihm in ihrem privaten Pkw von Düsseldorf nach Geldern gefahren, wo sich der Gefangene C. dann auch gestellt habe. Sie müsse einräumen, dass sie aus der Überzeugung heraus, den Gefangenen C. zur Übernahme von Verantwortung für sein Handeln bringen zu können, ihre Informationspflicht vernachlässigt habe. Wie auch die überraschende Kontaktaufnahme in der Nacht des 00.00.2019 belege, habe ein berufliches Vertrauensverhältnis bestanden, welches ihr die Möglichkeit eröffnet habe, auf den Gefangenen C. einzuwirken und ihn zur Rückkehr zu bewegen. Erst im Nachgang sei ihr bewusst geworden, dass sie – wenngleich ihr kein konkreter Aufenthaltsort des Gefangenen C. bekannt gewesen sei – zumindest seine Kontaktaufnahme hätte melden müssen. Ihre Überzeugung, auf den Gefangenen C. positiv einwirken zu können, sei so groß gewesen, dass sie hier jegliche weiteren Überlegungen zurückgestellt habe. Sie habe ausschließlich helfen wollen und sei hierbei rückblickend zu sehr mit dem „Fall C. “ als Gegenstand eines ohnehin seit langer Zeit mit der JVA nicht zu lösenden Konflikts verhaftet gewesen, so dass ihr Blick auf andere Handlungsalternativen verstellt gewesen sei. Die Behauptungen des Zeugen T. entbehrten jeglicher Wahrheit und würden ausschließlich deshalb erhoben, um ihr zu schaden. Hintergrund sei, dass aufgrund der Kündigung das gesamte Verhältnis zum Zeugen T. äußerst belastet sei und sie im Rahmen der Auseinandersetzung habe erfahren müssen, dass sie durch den Zeugen T. observiert/bespitzelt worden sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete intime oder gar sexuelle Beziehung zu dem Gefangenen C. gehabt. Es habe auch kein Treffen in I. stattgefunden oder an einem anderen Ort. Der einzige persönliche Kontakt zu dem Gefangenen C. außerhalb der JVA H. sei dessen Rückführung in ihrem privaten Pkw von E. nach H. gewesen. Es habe auch keine „verfängliche Situation“ in den Räumlichkeiten der JVA H. gegeben. Sie habe den Zeugen C. auch nicht im offenen Vollzug in F. kontaktiert oder ihm dort gar „aufgelauert“. Sie habe zu keinem Zeitpunkt, schon gar nicht als sich das Verhältnis zu dem Zeugen T. im Jahr 2019 verschlechtert habe, im Privaten über dienstliche Angelegenheiten gesprochen. Sie habe auch keine Gefangenenakten mit nach Hause genommen oder dienstliche Unterlagen zu Hause „offen“ liegen lassen. Sie müsse hier eine irgendwie geartete Datenweitergabe oder –offenbarung gegenüber dem Zeugen T. bestreiten. Sie gehe aufgrund zahlreicher Indizien vielmehr davon aus, dass sie durch den Zeugen T. ausspioniert worden sei und dieser hierdurch die dokumentierten Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Gefangenen C. erlangt habe. Sie habe sämtliche Passwörter – auch für ihren Facebook-Zugang – in einer Kladde notiert gehabt, die sie zu Hause aufbewahrt habe. Sie gehe davon aus, dass der Zeuge T. hiervon Kenntnis erlangt und sich unberechtigt und von ihr unbemerkt Zugang zu ihrem Facebook-Account verschafft habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie bestreite allerdings eine Beziehung zu dem Gefangenen C. oder dass sie sonstige Informationen über den Gefangenen C. an den Zeugen T. weitergegeben habe. Mit Schreiben vom 00. November 2020 erstattete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. bei der Staatsanwaltschaft Kleve (Az.: 000 Xx 000/00) Strafanzeige gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen in Form der Vollstreckungsvereitelung. Das gegen die Beklagte geführte behördliche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 00. Dezember 2020 bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Zuvor war der ehemalige Inhaftierte T1. C. am 00. Dezember 2020 zeugenschaftlich vernommen worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die zeugenschaftliche Anhörung verwiesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft L1. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt H. mit Schreiben vom 00. Dezember 2020 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, die Aufnahme von Ermittlungen gegen die Beklagte abzulehnen, erhob dieser mit Verfügung vom 00. Januar 2021 Gegenvorstellung und bat um Aufnahme von Ermittlungen gegen die Beklagte. Die Staatsanwaltschaft L1. lehnte die beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte mit Bescheid vom 00. März 2021 endgültig ab, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte durch ein Tun oder Unterlassen die Vollstreckung der gegen den Gefangenen T1. C. verhängten Strafe ganz oder zum Teil vereitelt habe. Das behördliche Disziplinarverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 00. April 2021 fortgesetzt und Regierungsrätin I1. zur neuen Ermittlungsführerin bestellt. Der Ermittlungsbericht vom 00. Juni 2021 wurde der Beklagten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt und Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 00. Juli 2021 und beantragte die Beteiligung des Personalrats. Der Personalrat wurde mit Verfügung vom 00. Oktober 2021 beteiligt. Der Kläger hat am 00. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht E. eine Disziplinarklageschrift in Papierform eingereicht, die zudem nicht vom Leiter der Justizvollzugsanstalt H. unterzeichnet, sondern lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehen war. Auf entsprechende richterliche Hinweise hat der Kläger am 00. März 2022 eine vom Leiter der Justizvollzugsanstalt unterzeichnete Disziplinarklageschrift als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht E. eingereicht. Der Kläger begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er wirft der Beklagten vor, in dem Zeitraum vom 00. September 2019 bis zum 00. September 2019 außerdienstlichen schriftlichen Kontakt über die Internetplattform Facebook, telefonischen Kontakt über das Mobilfunknetz und persönlichen Kontakt mit einem von ihr als Sozialarbeiterin des Klägers ehemals betreuten flüchtigen Gefangenen gehabt zu haben und dadurch gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen zu haben sowie den Kontakt nicht gegenüber dem Kläger als Dienstherrn angezeigt und dadurch gegen die Pflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Ziffer 2 Abs. 1 und Ziff. 9 DSVollz verstoßen zu haben. 1. Aufgrund der Ermittlungen stehe folgender Sachverhalt fest: Der ehemalige Inhaftierte T1. C. (geb. 00.00. 1988) sei zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe zunächst vom 00. März 2016 bis zum 00. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht gewesen. Die Beklagte habe in ihrer dienstlichen Funktion als Sozialarbeiterin während dieses Zeitraums regelmäßig Gespräche mit dem Zeugen C. geführt, wodurch er nach einiger Zeit Vertrauen zu ihr aufgebaut habe. Am 00. November 2018 sei der Zeuge C. sodann in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt F. verlegt worden, dem er sich jedoch am 00. August 2019 durch eine Entweichung entzogen habe.In der Nacht des 00. September 2019 gegen 23:00 Uhr habe der Zeuge C. über die Internetplattform Facebook Kontakt zur Beklagten aufgenommen, indem er ihr eine Nachricht geschrieben habe. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch „online“ gewesen sei, sei es zu dem oben dargestellten Schriftwechsel gekommen [S. 7 und 8 der Disziplinarklage].Am 00. September 2019 sei es unter der in dem Chatverlauf von dem Zeugen C. genannten Telefonnummer zu einem Gespräch zwischen ihm und der Beklagten gekommen, bei dem ein Treffen in E. für den 00. September 2019 vereinbart worden sei. Das Treffen habe dazu dienen sollen, dass der Zeuge C. von der Beklagten zurück in die Justizvollzugsanstalt H. gebracht wird.Am 00. September 2019 habe der Zeuge C. erneut bei der Beklagten angerufen und ihr bestätigt, sich nunmehr am vereinbarten Treffpunkt in E. zu befinden. Hierauf habe die Beklagte sich zu dem Treffpunkt begeben und den Zeugen C. mit ihrem Pkw in Empfang genommen. Im Anschluss habe sie den Zeugen C. zur Justizvollzugsanstalt H. gefahren, wo er sich gestellt habe. Das gesamte Geschehen sei dem Kläger seitens der Beklagten nicht gemeldet worden. Die Umstände seien durch den ehemaligen Mitbewohner der Beklagten, den Zeugen T., der am 00. Juni 2020 das Gespräch mit der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt H. gesucht habe, zur Kenntnis gebracht worden. 2. Der Sachverhalt stehe fest aufgrund der Einlassung der Beklagten vom 00. August 2020, insbesondere des beigefügten Chat-Verlaufs über die Internetplattform Facebook sowie der Vernehmung des Zeugen C. vom 00. Dezember 2020.Die Beklagte habe den ihr vorgeworfenen Pflichtverstoß betreffend die Meldepflichtverletzung über den Kontakt mit dem Zeugen C. während seiner Entweichung eingeräumt, wobei sie angegeben habe, aus der Überzeugung heraus gehandelt zu haben, den Zeugen C. zur Übernahme von Verantwortung für sein Handeln bringen zu können.Auch aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen C. in seiner Vernehmung vom 00. Dezember 2020 stehe fest, dass die Beklagte mit dem Zeugen C. in dem Zeitraum vom 00. September 2019 bis zum 00. September 2019 während seiner Entweichung außerdienstlichen schriftlichen, telefonischen und persönlichen Kontakt gehabt habe. Die Angaben des Zeugen C. deckten sich mit den Angaben der Beklagten in ihrer Einlassung vom 00. August 2020. Nicht nachzuweisen sei, dass der Beklagten ein konkreter Aufenthaltsort des Zeugen C. vor dem Treffen in E. am 00. September 2019 bekannt geworden sei, der bei einer Meldung zu einer früheren Rückkehr in den Strafvollzug geführt hätte. Aus dem Chatverlauf lasse sich letztlich nur herleiten, dass die Beklagte den Zeugen C. bei seiner Familie in Bayern vermutet habe. Der Zeuge C. habe in seiner Vernehmung vom 00. Dezember 2020 angegeben, keinen konkreten Aufenthaltsort, sondern der Beklagten telefonisch „nur NRW“ genannt zu haben. Er habe auch keine Verwandten oder Bekannten namentlich benannt, wodurch eine örtliche Zuordnung möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft L1. auch die Aufnahme von Ermittlungen wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) oder der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) unter anderem abgelehnt. Ein über die berufliche Beziehung hinausgehender intimer Kontakt zwischen der Beklagten und dem Zeugen C. sei ebenfalls nicht nachzuweisen gewesen. Die Beklagte bestreite ein solches Verhältnis. Der Zeuge C. beschreibe die Beziehung zur Beklagten als „Arbeitsbeziehung“. Der Chat-Verlauf spreche aufgrund der höflichen Sie-Form zudem eher für eine gewisse Distanz zwischen der Beklagten und dem Zeugen. Ferner sei der Beklagten nicht nachzuweisen gewesen, dass sie dienstliche Informationen über den Zeugen C. als Gefangenen an den Zeugen T. weitergeben habe. Die Beklagte habe hierzu angegeben, dass sie davon ausgehe, dass sich der Zeuge T. widerrechtlichen Zugriff auf ihren Facebook-Account verschafft und dadurch die Informationen erlangt habe. Gegenteiliges könne nicht bewiesen werden. 3. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe sich die Beklagte wegen eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht, indem sie in dem Zeitraum vom 00. September 2019 bis zum 00. September 2019 außerdienstlichen schriftlichen Kontakt über die Internetplattform Facebook, telefonischen Kontakt über das Mobilfunknetz und persönlichen Kontakt mit einem von ihr als Sozialarbeiterin des Klägers ehemals betreuten flüchtigen Gefangenen hatte sowie den Kontakt nicht gegenüber dem Kläger angezeigt und dadurch gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Ziffer 2 Abs. 1 und Ziffer 9 DSVollz verstoßen habe. Indem die Beklagte mit einem Gefangenen, dem Zeugen C. , außerdienstlichen schriftlichen Kontakt über die Internetplattform Facebook gehabt habe sowie Gespräche mit ihm über eine private Telefonnummer geführt habe und sich auch privat mit ihm getroffen habe, liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vor. Die Beklagte habe auch gegen ihre Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen, indem sie privaten Kontakt mit einem Gefangenen geführt habe. In Ziffer 2 Abs. 1 DSVollz sei normiert, dass gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren sei. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, sei der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten die notwendige Wahrung der Zurückhaltung und damit die Anordnung gemäß Ziffer 2 Abs. 1 DSVollz missachtet. Soweit die Beklagte den während der Entweichung des Zeugen C. bestehenden Kontakt nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt Geldern gemeldet habe, habe sie ferner gegen ihre Pflicht nach Ziffer 9 DSVollz verstoßen. 4. Die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung stelle in ihrer Gesamtheit ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn grundlegend und endgültig zerstört habe. Angesichts des außerdienstlichen schriftlichen, telefonischen und sogar persönlichen Kontakts sei eine ordnungsgemäße Dienstausübung als Sozialarbeiterin, die vor allem gegenüber Gefangenen ein hohes Maß an Neutralität erfordere, nicht mehr gewährleistet. Besonders negativ ins Gewicht falle, dass die Beklagte ausweislich des Chat-Verlaufs und ihrer Einlassung den Zeugen C. auch selbständig privat telefonisch kontaktiert habe. Der vorliegende Verstoß gegen die Meldepflicht wiege deshalb besonders schwer, weil die Beklagte den privaten Kontakt mit einem Gefangenen während der ihr bekannten Entweichung geführt habe. Damit seien nicht nur die Interessen der Justizvollzugsanstalt betroffen, sondern vor allem auch das Interesse der Allgemeinheit und der Behörden an der Strafvollstreckung des abgängigen Gefangenen. Es habe ein nicht unerhebliches Risiko bestanden, dass der Zeuge C. während seiner Entweichung in dem Zeitraum ab Kontaktaufnahme (00. September 2019) bis zum vereinbarten Treffen (00. September 2019) erneut Straftaten begehe. Dies gelte umso mehr, als der Beklagten die Anlassdelikte des Zeugen C. aus ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin bekannt gewesen seien und der Zeuge C. ihr ausweislich des Chat-Verlaufs mitgeteilt habe, dass er in der Justizvollzugsanstalt F. „eine UK (Anm.: Urinkontrolle) verschlafen“ habe und hierfür diszipliniert worden sei. Es hätten damit konkret Strafen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität gedroht. Die Beklagte habe das in sie als Beamtin gesetzte Vertrauen auch deshalb nicht erfüllt, weil sie das Risiko eingegangen sei, dass sich der Zeuge C. entgegen der getroffenen Absprache mit ihr nicht freiwillig stelle. Gerade auch das vereinbarte Treffen in E. am 00. September 2019 hätte die Beklagte (spätestens) zum Anlass nehmen müssen, dies dem Kläger anzuzeigen, so dass eine Festnahme des abgängigen Zeugen C. durch die Einschaltung der entsprechenden weiteren Behörden unbedingt hätte gewährleistet werden können. Mit dem Amt als Beamtin sei nicht zu vereinbaren, sich heimlich mit einem entwichenen Gefangenen zu treffen und diesen eigenmächtig wieder dem Strafvollzug zuführen zu wollen, auch wenn der Beklagten dies letztlich habe gelingen können. Ebenso müsse negativ bewertet werden, dass die Beklagte die Kontaktaufnahme und die Geschehnisse während der Entweichung des Zeugen C. nicht nur nicht unverzüglich, sondern zu keiner Zeit von sich aus an den Kläger herangetragen habe. Der Zeitraum von knapp neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Kontakts zwischen der Beklagten und dem Zeugen Brem bis zur Meldung durch Herrn T. zeige, dass der Beklagten auch nicht an der Nachholung der Meldung gelegen gewesen sei. Mit den Berufspflichten einer Beamtin, die im Justizvollzug als Sozialarbeiterin auf der einen Seite mit Gefangenen zusammenarbeite und auf der anderen Seite beratend und unterstützend für die Abteilungs-/Anstaltsleitung tätig werde, sei es nicht in Einklang zu bringen, wenn diese aufgrund von Sympathien oder anderen subjektiven Faktoren einen Gefangenen bevorzugt behandele und hierfür auch außerhalb des Dienstes im Privatleben tätig werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Forderung des Klägers auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehe in keinem Verhältnis zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten. Schon im Hinblick auf den Zeitraum des Kontaktes mit dem Gefangenen handele es sich um einen sehr kurzen Zeitraum, welcher keine Woche umfasse. Sie habe in der Nacht vom 00. auf den 00. September 2021 einen Facebook-Kontakt mit dem Strafgefangenen C. gehabt. Am 00. September 2021, einem Freitag, habe sie sodann ein Telefonat mit dem Strafgefangenen geführt. Am Montag, 00. September 2021, habe sie sodann ein weiteres sehr kurzes Telefonat geführt. Dies habe allerdings nur der Koordination und Vorbereitung des Treffens zur Rückführung in die JVA gedient. Mit Ausnahme unmittelbar vor dem Treffen in E. habe sie zu keinem Zeitpunkt gewusst, wo sich der Strafgefangene C. befunden habe. Sie habe ihm bereits in dem Telefonat am 00. September 2021 geraten, sich zu stellen. Der Strafgefangene habe aber das Wochenende abwarten wollen, es sich überlegen und dies erst am Montag tun wollen. Im Hinblick auf den eigentlichen Vorwurf, welcher insbesondere den Facebook-Kontakt und später den direkten Kontakt mit dem Gefangenen umfasse, müsse als Erstes darauf hingewiesen werden, dass es der Gefangene selbst gewesen sei, der den Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Sie habe hierauf zwar professionell, aber auch vertraut reagiert. Dies möge daran gelegen haben, dass es eine bekannte berufliche Verbindung gegeben habe, die durch ihr Berufsbild bedingt auch von einer gewissen Vertrautheit abhing. Dennoch sei nie die „Sie“-Form verlassen worden. Vielmehr habe sie dem Gefangenen schon beim ersten Kontakt über Facebook nahegelegt, sich zu stellen. In ihrer Funktion als Sozialarbeiterin sei sie nicht, wie die klassischen JVA-Bediensteten, in freiheitsentziehender Funktion beschäftigt gewesen, sondern sei eher dazu da gewesen, ein Vertrauensverhältnis zu den Gefangenen aufzubauen. Sie sei durch die längere Zusammenarbeit davon überzeugt gewesen, dieses Vertrauensverhältnis nutzen zu können, um zu helfen, den Strafgefangenen C. wieder in den Vollzug zu bringen. Wie sie bereits in ihrer ersten Stellungnahme im behördlichen Disziplinarverfahren angegeben habe, habe sie den Kontakt zu dem Gefangenen nicht gemeldet, was sie allerdings hätte tun müssen, wie ihr erst später klargeworden sei. Hierbei müsse aber auch die Intention und letztlich das Ziel hinter der Nichtmeldung gesehen werden. Sie habe nicht etwa aus Gewinnstreben oder ähnlichem Eigennutz den Kontakt mit dem Gefangenen nicht gemeldet. Sie habe ihm auch nicht zur Flucht verholfen, sondern vielmehr dafür gesorgt, dass er, der flüchtig war, der Justizvollzugsanstalt überhaupt wieder zugeführt worden sei. Dazu habe sie gerade ihre Vertrauensposition im Hinblick auf den Gefangenen genutzt. Diesem sei schon im Vorfeld klar gewesen, dass das Treffen am 00. September 2019 dazu habe dienen sollen, ihn wieder in die Justizvollzugsanstalt zu bringen. Plakativ gesprochen habe sie dafür gesorgt, dass ein entflohener Häftling wieder ins Gefängnis zurückgekehrt sei und sie habe lediglich den Kontakt nicht gemeldet. Sie erachte ihr Verhalten nicht als richtig. Sie habe sich von vornherein geständig und auch reuig eingelassen. Da sie nicht unmittelbar in freiheitsentziehender Funktion mit den Strafgefangenen zu tun gehabt habe, sei ihr die Dringlichkeit der Meldepflicht nicht ausreichend bewusst gewesen. Dies möge durchaus fahrlässig und auch aus ihrer Sicht disziplinarisch relevant sein, rechtfertige aber jedenfalls nicht die Entfernung aus dem Dienst. Darüber hinaus könne sie ausweislich der amtsärztlichen Gutachten ohnehin nicht mehr in einer Justizvollzugsanstalt tätig werden. Eine Wiederholungsgefahr sei insofern nicht mehr gegeben. Ohne das vorliegende Disziplinarverfahren hätte sie vermutlich bereits durch das Programm „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ in eine andere Position bei dem Kläger vermittelt werden können. Der Kläger hat in seiner schriftlichen Replik vom 00. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass sich die Wiederholungsgefahr nicht auf einen identischen Sachverhalt beziehen müsse, sondern gleichermaßen in einem anderen Arbeitsumfeld begründet sein könne. Dies ergebe sich für den vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass der Beklagten nicht nur vorgeworfen werde, in Kontakt mit einem ehemals von ihr betreuten, flüchtigen Strafgefangenen gestanden zu haben, sondern auch, dass sie in erheblicher Weise gegen ihre dienstlichen Meldepflichten verstoßen habe. Dienstliche Meldepflichten gebe es hingegen nicht nur in einer Justizvollzugsanstalt, sondern in jeglichen weiteren Arbeitsumfeldern bei dem Kläger. Die Gefahr weiterer, vergleichbarer Verstöße bestehe bei einer Weiterbeschäftigung der Beklagten daher fort. Hinzu komme das überaus eigenmächtige Verhalten, welches die Beklagte gezeigt habe. Dessen Ausmaß lasse besorgen, dass die Beklagte auch in anderen Arbeitsumfeldern eigenmächtig agiere, soweit sie dies in dem konkreten Fall für richtig erachte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Personal- und Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, führt im Ergebnis aber nicht zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern nur zu einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von 9 Monaten. A. Die Disziplinarklage ist zulässig. Mängel der Klageschrift liegen nicht mehr vor. Die am 00. Februar 2022 ausschließlich in Papierform eingereichte Disziplinarklageschrift wahrte zwar nicht die nach § 55d Satz 1 VwGO gebotene Form, so dass die Disziplinarklage zunächst nicht wirksam erhoben worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51/22 -, juris, Rn. 2. Die seit dem 1. Januar 2022 geltende Formvorschrift des § 55d Satz 1 VwGO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Hierunter fallen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO auch bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift. Auf entsprechende richterliche Hinweise hat der Kläger die Disziplinarklage am 00. März 2022 aber erneut als elektronisches Dokument eingereicht. Die Klageschrift war auch, anders als noch die in Papierform eingereichte Klageschrift, vom Leiter der Justizvollzugsanstalt H. unterzeichnet, so dass auch insoweit kein Mangel der Klageschrift mehr besteht. Sonstige Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens, die einer Entscheidung der Disziplinarkammer in der Sache entgegenstehen würden, sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Der Personalrat wurde auf den entsprechenden Antrag der Beklagten beteiligt. Es kann auf sich beruhen, ob der Personalrat sein Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW ordnungsgemäß ausgeübt hat. Etwaige Mängel konnte die Disziplinarkammer schon mit Blick auf § 54 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW unberücksichtigt lassen. B. Die Disziplinarklage ist insoweit begründet, als die Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, das nicht zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern nur zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 9 Monaten führt. Den Verwaltungsgerichten ist nach § 59 Abs. 2 LDG NRW die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NRW, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten. An die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 -, juris, Rn. 22, vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 -, juris, Rn. 29, und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 -, juris, Rn. 11. I. In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der in der Klageschrift unter „III. Zum Dienstvergehen , 1. Tatsächliche Feststellungen “ (S. 12 f.) als erwiesen dargestellt und im Tatbestand unter „1.“ wiedergegeben ist. Die Disziplinarkammer sieht diese tatsächlichen Feststellungen auf der Grundlage des Inhalts der vorliegenden Disziplinar- und Personalakten ebenfalls als erwiesen an. Aufgrund der schriftlichen Einlassung der Beklagten vom 00. August 2020 einschließlich des von ihr vorgelegten Chat-Verlaufs über Facebook sowie der Aussage des Zeugen C. in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 00. Dezember 2020 steht fest, dass die Beklagte am 00. September 2019 über Facebook, am 00. und am 00. September 2019 telefonisch und am 00. September 2019 anlässlich der Fahrt von E. zur JVA H. mit ihrem privaten Pkw auch persönlichen Kontakt zu dem entwichenen Gefangenen C. hatte, ohne dies der Anstaltsleitung zu melden. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt auch im disziplinargerichtlichen Verfahren eingeräumt. Die Angaben des Zeugen C. in seiner Zeugenaussage vom 00. Dezember 2020 decken sich mit den Angaben der Beklagten zu den Kontakten. 1. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. a) Indem die Beklagte der Anstaltsleitung der JVA H. weder meldete, dass der auf der Flucht befindliche Gefangene C. am 00. September 2019 Kontakt zu ihr aufgenommen hatte, noch, dass sie mit dem Gefangenen am 00. September 2019 für den 00. September 2019 einen Treffpunkt in E. verabredet hatte, um ihn zurück zur JVA H. zu bringen, hat sie gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die ordnungsgemäße Dienstverrichtung eines Justizvollzugsbediensteten setzt die Einhaltung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz), AV d. JM vom 1. Juli 1976, JMBl. NW S. 189, in der Fassung der AV d. JM vom 22. September 2005, JMBl. NRW S. 241, als elementare Grundlage zur Wahrung der Sicherheit im Strafvollzug voraus. Nr. 9 DSVollz bestimmt in Satz 1 und Satz 2, dass die Bediensteten dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen haben. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden. Ein Beamter, der – wie die Beklagte im vorliegenden Fall – entgegen dieser normierten Meldepflicht den Kontakt zu einem entwichenen Gefangenen und einen mit diesem verabredeten Treffpunkt nicht unverzüglich der Anstaltsleitung meldet, verstößt gegen diese Meldepflicht und damit gegen eine jedem Justizvollzugsbediensteten obliegende Kernpflicht. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme dienstunfähig erkrankt, mithin nicht „im Dienst“ war. Bei der Kontaktaufnahme durch einen entwichenen Gefangenen, handelt es sich um einen wichtigen Vorgang im Sinne von Nr. 9 Satz 1 DSVollz, denn sie betrifft unmittelbar Fragen der Durchführung und der Sicherheit des Strafvollzugs. Es versteht sich von selbst, dass ein Justizvollzugsbediensteter solche wichtigen Vorgänge im Sinne von Nr. 9 Satz 1 DSVollz auch dann unverzüglich melden muss, wenn er hiervon außerhalb des Dienstes Kenntnis erlangt. Die Beklagte hätte folglich spätestens am 00. September 2019 der Anstaltsleitung der JVA H. die Kontaktaufnahme durch den entwichenen Gefangenen C. und die Verabredung eines Treffpunkts für den 00. September 2019 melden müssen. b) Die Beklagte hat darüber hinaus gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem sie das Distanzgebot gegenüber dem entwichenen Gefangenen C. nicht gewahrt hat. Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz bestimmt, dass gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren ist. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz). Die Beklagte hat gegen das Distanzgebot verstoßen, indem sie am 00. September 2019 in dem Facebook-Kontakt mit dem Gefangenen C. in vertrautem Ton unter anderem über ihre Erkrankung und deren Ursache berichtet und angegeben hat, aus vielerlei Gründen nicht mehr in der JVA H. arbeiten zu können. Die Beklagte hat damit private Dinge von sich preisgegeben, die sie gegenüber einem Gefangenen nicht hätte preisgeben dürfen. Dem Verstoß gegen das Distanzgebot steht nicht entgegen, dass in dem Facebook-Chat die „Sie-Form“ eingehalten worden ist. Dies folgt bereits aus Nr. 10 DSVollz, wonach der Gefangene mit „Sie“ angesprochen wird und die im bürgerlichen Leben üblichen Anreden zu gebrauchen sind. Die Beklagte hat außerdem gegen das Distanzgebot verstoßen, indem sie den Gefangenen C. am 00. September 2019 – im Übrigen während ihrer Dienstunfähigkeit – eigenmächtig mit ihrem privaten Pkw von E. nach H. gebracht hat. c) Die Verstöße gegen die Meldepflicht und das Distanzgebot stellen zudem einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 2. Der Beklagten ist in Bezug auf die von ihr begangenen Pflichtverletzungen ein schuldhaftes, zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Der Beklagten sind und waren die für den Strafvollzug maßgeblichen Sicherheitsvorschriften aufgrund ihrer langjährigen Dienstausübung hinreichend bekannt. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die Beklagte nicht im Vollzugsdienst, sondern als Sozialarbeiterin in der Justizvollzugsanstalt tätig war, denn die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug gelten für sämtliche Bediensteten der Vollzugsanstalten. Mithin war der Beklagten bewusst, dass sie mit dem vorgeworfenen Verhalten gegen die grundlegenden Pflichten einer Justizvollzugsbediensteten verstieß. Die Beklagte hat dies zumindest billigend in Kauf genommen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. II. Die von der Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen bilden ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 -, juris, Rn. 10, und vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 -, juris, Rn. 9 OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 – 3d A 490/13.BDG -, juris, Rn. 33. Hiernach ist von einem innerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen. Wenngleich die Kontakte über den privaten Facebook-Account und das private Telefon der Beklagten erfolgten und auch die Fahrt zur JVA H. mit dem privaten Pkw der Beklagten stattgefunden hat, stellt sich das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten nicht als das Verhalten einer Privatperson dar, sondern ist untrennbar mit ihrer Stellung als Bedienstete einer Vollzugsanstalt verbunden. In dieser Funktion oblagen ihr die Beachtung der Meldepflicht und auch die Einhaltung des Distanzgebotes nach den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug. III. Das von der Beklagten begangene innerdienstliche Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern nur zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 9 Monaten. Die Beklagte hat durch das von ihr begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zwar schwer erschüttert, aber noch nicht endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Falles ist der Beklagten ein Rest an Vertrauen zuzubilligen. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW). Hierzu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 12, vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 -, juris, Rn. 25, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 96. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 -, juris, Rn. 36, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rn. 31. Ist demgegenüber von einem Fortbestand des Vertrauens auszugehen, so ist gegen den aktiven Beamten eine andere der in § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen auszusprechen. Deren Bemessung richtet sich danach, welches Einwirkens auf den Beamten es bedarf, um ihn zu zukünftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 -, juris, Rn. 34. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW als maßgebendes Bemessungskriterium zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 105, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 98. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hiervon ausgehend kommt es für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 -, juris, Rn. 39, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteile vom 28. April 2021 – 3d A 1650/20.O -, juris, Rn. 75, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 99. 2. Der Schwere des Dienstvergehens entspricht es im vorliegenden Fall, die Dienstbezüge der Beklagten zu kürzen (§ 8 LDG NRW). a) Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Von einer Justizvollzugsbediensteten muss erwartet werden, dass sie die geltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug konsequent einhält. Die Vorschriften dienen der Sicherheit von Gefangenen und Bediensteten innerhalb der Justizvollzugsanstalt sowie dazu, eine professionelle Beziehungsgestaltung zwischen den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt und den dort Inhaftierten sowie Entlassenen zu ermöglichen und zu schützen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Februar 2018 – 3 K 7558/17.TR -, juris, Rn. 81. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt insofern ein Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbediensteten dar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Beamten aus dem Vollzugsdienst handelt oder – wie im Fall der Beklagten – um eine Sozialarbeiterin. Mögen die Aufgabenbereiche auch unterschiedlich sein und die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin sich durch die Hilfestellung bei der Bewältigung zahlreicher Belange der Gefangenen auszeichnen, weshalb häufig ein besonderes Vertrauensverhältnis anzunehmen sein wird, so gelten die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug ausnahmslos für alle Bediensteten einer Vollzugsanstalt. Indem die Beklagte die Kontakte zu dem entwichenen Gefangenen C. nicht meldete, sich heimlich mit ihm traf, um ihn eigenmächtig wieder dem Strafvollzug zuzuführen, hat sie sich angreifbar, wenn nicht gar erpressbar gemacht, denn es war – auch für den Gefangenen C. – offensichtlich, dass das Verhalten der Beklagten nicht den geltenden Dienstvorschriften entsprach. Die Beklagte hat sich zudem mit dem Transport des Gefangenen C. in ihrem privaten Pkw in eine für sie objektiv gefährliche Situation gebracht. Wie sich der Gefangene C. verhalten, wie er unter Umständen reagieren würde, konnte die Beklagte nicht vorhersehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte seit Monaten keinen Kontakt mehr zu dem Gefangenen C. hatte. Es spielt insofern keine Rolle, dass der Plan der Beklagten aufgegangen ist und sie den entwichenen Gefangenen C. wieder dem Strafvollzug zuführen konnte. b) Den belastenden Umständen stehen allerdings besondere, die Beklagte entlastende Umstände gegenüber, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Disziplinarkammer ordnet das Dienstvergehen der Beklagten von seiner Schwere her aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles im mittleren Bereich ein. Hierfür spricht, dass der Zeitraum vom 00. September 2019 bis zum 00. September 2019, in dem die Beklagte Kontakt zu dem entwichenen Gefangenen C. hatte, insgesamt nur kurz war. Die Kontakte beschränken sich dabei konkret auf drei Tage, wobei die Beklagte nur am 00. September 2019 auch persönlichen Kontakt zu dem Gefangenen C. hatte, als sie ihn von E. nach H. gefahren hat. Die Disziplinarkammer berücksichtigt zudem zugunsten der Beklagten, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt der Gefangene C. war, der den Kontakt zu ihr aufgenommen hat, und dass sie so überhaupt erst Kenntnis davon erlangte, dass der Gefangene C. aus dem offenen Vollzug entwichen war. Zugunsten der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass sie den konkreten Aufenthaltsort des Gefangenen C. nicht kannte. Soweit sie es unterlassen hat, die zunächst per Chat und dann per Telefon erfolgte Kontaktaufnahme durch den entwichenen Gefangenen C. zu melden, ist insofern nicht ersichtlich, dass es hierdurch kausal zu einer Verzögerung der weiteren Vollstreckung gekommen ist. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft L1. in ihrem Schreiben vom 00. Dezember 2020 ausgeführt: „Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Entwichene im Falle einer unmittelbaren Meldung der Kontaktaufnahme durch die Beamtin eher wieder inhaftiert worden wäre. Dem Chatverkehr ist nicht zu entnehmen, dass aus den Äußerungen des Entwichenen hinreichende Rückschlüsse auf dessen Aufenthaltsort hätten gewonnen werden können. Es kann insoweit lediglich gemutmaßt werden, dass sich T1. C. nach seinem Entweichen zu Familienangehörigen und/oder Freundin begeben wollte, die der Beamtin offensichtlich nicht bekannt gewesen ist. Ob sich der Entwichene tatsächlich zu seiner Freundin oder Familienangehörigen begeben hat und ggf. zu wem, lässt sich dem Chat ebenso wenig entnehmen, wie der Umstand, ob sich T1. C. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu Sozialoberinspektorin T2. dort (noch) aufgehalten hat. Welche Maßnahmen insoweit im Falle einer umgehenden Meldung hätten ergriffen werden können, die – bei rückwirkender Betrachtung – sicher zu einer früheren Rückkehr / Verbringung in den Strafvollzug geführt hätten, ist nicht ersichtlich.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Disziplinarkammer vollumfänglich an. Soweit der Kläger in der Klageschrift ausführt, es habe ein nicht unerhebliches Risiko bestanden, dass der Zeuge C. während seiner Entweichung in dem Zeitraum ab Kontaktaufnahme (00.09.2019) bis zum vereinbarten Treffen (00.09.2019) erneut Straftaten begehe, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Schwere des Dienstvergehens. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vorwurf, die Beklagte sei das Risiko eingegangen, dass sich der Zeuge C. entgegen der getroffenen Absprache mit der Beklagten nicht freiwillig stellt. Da die Beklagte den Aufenthaltsort des entwichenen Gefangenen C. nicht kannte, ist davon auszugehen, dass beide Risiken auch dann bestanden hätten, wenn die Beklagte ihrer Meldepflicht unverzüglich nachgekommen wäre. Es kann auch nicht negativ gewertet werden, dass die Beklagte die Kontaktaufnahme und die Geschehnisse während der Entweichung des Gefangenen C. nicht nur nicht unverzüglich, sondern zu keiner Zeit von sich aus an den Kläger herangetragen hat. Würde man dies zu Lasten der Beklagten berücksichtigen, käme dies im Ergebnis einer Verpflichtung zur Selbstanzeige nach Vollendung des Dienstvergehens gleich. Eine solche Verpflichtung existiert im Disziplinarrecht indes nicht. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 28 A 488/12.D –, juris, Rn. 4 m.w.N. Beamte können ihr Fehlverhalten zwar offenlegen, was vor Tatentdeckung als Milderungsgrund beachtlich sein kann, sie müssen sich aber nicht selbst belasten. Dies zeigt u.a. § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW, wonach die Beamtin oder der Beamte mit der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens darauf hinzuweisen ist, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Liegt die Schwere des Dienstvergehens danach im mittleren Bereich, hält die Disziplinarkammer als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) für die gebotene, aber auch ausreichende Maßnahme, um die Beklagte zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung anzuhalten. 3. Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es neben der Schwere des Dienstvergehens weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2023 – 31 A 1054/22.BDG -, juris, Rn. 97, vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 108, und vom 17. April 2018 – 3d A 1047/15.O -, juris, Rn. 157. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2023 – 31 A 1054/22.BDG -, juris, Rn. 100. a) So genannte „anerkannte“ persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 27, liegen nicht vor. Für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gibt der Streitfall nichts her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 34. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Eine solche setzt voraus, dass der Entschluss zum Tun oder Unterlassen spontan und aus den Umständen eines Augenblicks zustande gekommen ist. Entscheidend ist insoweit, ob das Dienstvergehen in einem Zustand begangen wird, in dem der Beamte die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation gegenübersieht, überfordert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – 2 WD 9/01 -, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 6, und vom 09. Oktober 2014 – 2 B 60/14 -, juris, Rn. 29 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2023 – 31 A 1054/22.BDG -, juris, Rn. 107. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, mit der Situation, dass sich der aus dem offenen Vollzug entwichene Strafgefangene C. bei ihr meldet, überfordert gewesen zu sein. Sie habe seit dessen Verlegung in den offenen Vollzug nach F. am 00. November 2018 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, so dass die Kontaktaufnahme über ihren Facebook-Account am späten Abend des 00. September 2019 für sie völlig überraschend gewesen sei. Gleichwohl sieht die Disziplinarkammer den Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht als erfüllt an, denn die Beklagte hatte an insgesamt drei Tagen Kontakt zu dem Gefangenen C. , wobei zwischen dem 00. September 2019 und dem 00. September 2019 sogar ein Wochenende lag. Es bestand für die Beklagte mithin ausreichend Gelegenheit, ihrer Meldepflicht nachzukommen und ihr Vorhaben, den Gefangenen C. eigenmächtig zur JVA H. zu bringen, zu überdenken. Die nach der Entdeckung der Tat gezeigte Bereitschaft der Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch ihre geständige Einlassung im Disziplinarverfahren führen ebenfalls nicht zu einem durchgreifenden Milderungsgrund. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgt, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rn. 36 f., und vom 5. Mai 1990 – 1 D 81/89 -, juris, Rn. 16. Das Offenbaren der Tat erfolgte im vorliegenden Fall indes erst, nachdem der ehemalige Mitbewohner der Beklagten gegenüber der Anstaltsleitung der JVA H. Angaben zu den Kontakten der Beklagten zu dem Gefangenen C. gemacht und der damalige Leiter der Vollzugsanstalt daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hatte. Der Milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte war im Tatzeitraum zwar dienstunfähig erkrankt, für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB und einer sich daraus ergebenden Einschränkung der Schuldfähigkeit der Beklagten finden sich indes keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gesamtwürdigung auch eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB von Bedeutung sein kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85/16 -, juris, Rn. 10, gibt es hierfür ebenfalls keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Sachverhalt des Streitfalles gibt auch nichts für den Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 -, juris Rn. 40 f. m. w. N., und Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 -, juris, Rn. 32. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht näher zu dem in ihrer Einlassung vom 00. August 2020 erwähnten „seit langer Zeit mit der JVA nicht zu lösenden Konflikt“ äußern wollen. b) Stehen der Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte ihres Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürfen. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um durchgreifen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2023 – 31 A 1054/22.BDG -, juris, Rn. 124. Hiervon ausgehend kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine mildere Maßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten rechtfertigen könnten. Als entlastenden Gesichtspunkt nimmt die Disziplinarkammer auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts dabei zunächst in den Blick, dass es von Anfang an die Intention der Beklagten war, den Gefangenen C. zur freiwilligen Rückkehr in den Vollzug zu bewegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Chatverlauf vom 00. September 2019, wonach die Beklagte dem Gefangenen C. nahelegt, sich zu „stellen“. Wie die Staatsanwaltschaft L1. in ihrem Schreiben vom 00. Dezember 2020 ausgeführt hat, könne aus der im Chat enthaltenen Äußerung „Neue Straftat oder ,nur‘ Flucht? Kann ich gerade etwas für Sie tun?“ nicht gefolgert werden, dass die Beklagte den Entwichenen dabei unterstützen wollte, nicht wieder in den Strafvollzug zurückzukehren. Vielmehr könne – mangels anderer Erkenntnisse – darin auch das Angebot eines Gesprächs liegen, in dem auf den Entwichenen eingewirkt werden soll, um diesen wieder zu einer Rückkehr in den Vollzug zu bewegen. Für dieses Verständnis der Äußerung spreche auch die folgende weitere Erklärung der Beklagten im Chat: „Ich will nicht klugscheißerisch rüberkommen, aber schauen Sie diese WE mal, dass nix oben drauf kommt. Und ,Stellen‘ ist immer noch besser als der Familie das ‘Eingesackt-Werden‘ zuzumuten. Ich bin erreichbar dieses WE, wenn Sie wollen, auch per Telefonat.“ Die Disziplinarkammer schließt sich dieser Bewertung des Chatverlaufs vollumfänglich an. Vor diesem Hintergrund muss auch das Telefonat gesehen werden, das die Beklagte am 00. September 2019 mit dem entwichenen Gefangenen C. führte, sowie das Treffen am 00. September 2019, das dann zur Rückführung des Gefangenen C. in die JVA H. führte, wo er sich stellte. Wenngleich die Disziplinarkammer im vorliegenden Fall den Milderungsgrund einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht als erfüllt ansieht, berücksichtigt sie zugunsten der Beklagten, dass diese sich mit der Situation im Tatzeitraum überfordert fühlte. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Beklagte seit der Verlegung des Gefangenen C. in den offenen Vollzug nach F. am 00. November 2018 keinen Kontakt mehr zu ihm hatte und sie folglich bis zu der Kontaktaufnahme am 00. September 2019 auch nicht wusste, dass er aus dem offenen Vollzug entwichen war. Die Kontaktaufnahme über ihren Facebook-Account am späten Abend des 00. September 2019 dürfte für sie daher völlig überraschend gewesen sein. Für die Beklagte spricht schließlich, dass sie bis zu dem hier in Rede stehenden Vorfall disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ihre dienstlichen Leistungen keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. 4. Auch das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW steht der Kürzung der Dienstbezüge im vorliegenden Fall nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Schwere des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und des Fehlens durchgreifender Milderungsgründe ist es auch mit Blick auf dieses Bemessungskriterium nicht geboten, für das Fehlverhalten der Beklagten eine statusberührende Maßnahme zu verhängen. Das Bemessungskriterium erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 183 m.w.N. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass die Beklagte das Vertrauen in ihre Person und ihre Dienstausübung zwar schwer erschüttert, aber noch nicht unwiderruflich verloren hat. Soweit der Kläger in der Klageschrift ausführt, angesichts des privaten schriftlichen, telefonischen und sogar persönlichen Kontaktes zu dem entwichenen Gefangenen C. sei eine ordnungsgemäße Dienstausübung als Sozialarbeiterin, die vor allem gegenüber Gefangenen ein hohes Maß an Neutralität erfordere, nicht mehr gewährleistet, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, die Beklagte habe aufgrund von Sympathien oder anderen subjektiven Faktoren einen Gefangenen bevorzugt behandelt und sei hierfür auch außerhalb des Dienstes im Privatleben tätig geworden. Die Argumentation des Klägers lässt eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles vermissen. Eine Besserstellung oder gar Bevorzugung des Gefangenen C. durch die Beklagte liegt nicht vor. Ein Vergleich mit der Situation anderer Gefangener verbietet sich bereits deshalb, weil sich der Gefangene C. aufgrund seiner Entweichung aus dem offenen Vollzug in einer speziellen Situation befand, die sich von der Situation anderer Gefangener grundlegend unterschied. Zudem stellt sich die Kontaktaufnahme zur Beklagten in dieser Situation als ein außergewöhnlicher, wenn nicht einmaliger Vorgang dar, so dass auch ein Vergleich mit dem normalen Dienstbetrieb kaum möglich sein dürfte. 5. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung der Schwere des der Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten die Beklagte be- und entlastenden Umstände ihres Persönlichkeitsbildes sowie der von ihr zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung kommt die Disziplinarkammer zu der Bewertung, dass als Sanktion für das Fehlverhalten der Beklagten eine Kürzung der Dienstbezüge ausreichend, aber auch erforderlich ist, um der Beklagten ihr Fehlverhalten nachhaltig vor Augen zu führen. Soweit die Beklagte geltend macht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil sie ausweislich der amtsärztlichen Gutachten nicht mehr in einer Justizvollzugsanstalt arbeiten dürfe, ist dem entgegen zu halten, dass sich die Wiederholungsgefahr nicht auf einen identischen Sachverhalt beziehen muss. Dienstliche Meldepflichten gibt es indes nicht nur in Justizvollzugsanstalten, sondern auch in anderen Arbeitsumfeldern bei dem Kläger. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Rückführung des entwichenen Gefangenen Brem überaus eigenmächtig gehandelt hat, so dass zu besorgen ist, dass sie auch in einem anderen Arbeitsumfeld bei dem Kläger eigenmächtig agieren könnte, soweit sie dies für richtig erachtet. Eine Kürzung der Dienstbezüge erscheint insofern geboten, um die Beklagte nachdrücklich zur zukünftigen Beachtung ihrer Dienstpflichten anzuhalten und der von ihr zu verantwortenden Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. 6. Die Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten um ein Zehntel für die Dauer von 9 Monaten ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich um eine vorhersehbare Folge des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens. Der Kürzungssatz in Höhe von einem Zehntel berücksichtigt, dass die Beklagte dem gehobenen Dienst angehört. Während die Laufzeit der Kürzung der Dienstbezüge durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Bei Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG wird die Quote regelmäßig auf ein Zehntel festgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 29/00 -, juris, Rn. 20; Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 7 m.w.N. Die Disziplinarkammer sieht keine Veranlassung, einen hiervon abweichenden Kürzungssatz festzusetzen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten vom Durchschnitt der entsprechenden Laufbahnbeamten wesentlich unterscheiden. Die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge für 9 Monate ergibt sich aus der abschließenden Gesamtabwägung der Schwere des der Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens. Die Disziplinarkammer hat zudem die Dauer des Disziplinarverfahrens von nunmehr drei Jahren in den Blick genommen sowie den Umstand, dass das Disziplinarverfahren einer anderweitigen Verwendung der Beklagten beim Kläger bisher entgegenstand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.