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Beschluss

3 L 1514/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0731.3L1514.23.00
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Tenor

Die Verfahren 3 L 1514/23 und 3 L 1502/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 3 L 1514/23 fortgeführt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Verfahren 3 L 1514/23 und 3 L 1502/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 3 L 1514/23 fortgeführt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die im Tenor genannten Verfahren werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand haben und das Gericht dies als prozessökonomisch erachtet. Der jeweils von den Antragstellern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4129/23 bzw. 3 K 4105/23 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.06.2023 wiederherzustellen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß den § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die angegriffene Untersagungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug, denen das Gericht folgt. Danach ist die Antragsgegnerin durch die Vorschrift des § 34d Abs. 9 Satz 6 GewO hinreichend ermächtigt, der Antragstellerin zu 1. die Beschäftigung des Antragstellers zu 2. im Bereich der Versicherungsvermittlung mit unmittelbarem Kundenkontakt bis zum 01.06.2028 zu untersagen. Nach dieser Vorschrift kann die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 2. hier die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Antragsteller zu 2. Wurde durch Urteil des Landgerichts W. – 0 KLs 000 Js 00000/18 -, vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen besonders schwerem Fall der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (299 Abs. 1 StGB a.F.) in fünf Fällen sowie Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zu Bewährung nebst Einziehung des Wertes des Taterlangten verurteilt. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 2. ergebe sich, trotz der vergleichbaren Schutzrichtung, nicht aus den in § 34d Abs. 5 S. 2 GewO enthaltenen Regelbeispielen, sondern aus einer begründungsbedürftigen allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung. Diese umfasse das zu würdigende Verhalten mit Blick auf die Zukunft. Grundsätzlich sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, oder Angestellten auf sein Verhalten bei der Ausübung des Gewerbes abzustellen, sodass vornehmlich Pflichtverletzungen gegen Sozialversicherungsträger, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können. Daneben könne auch das Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung Bedeutung erlangen. Die Zuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers sei mit Blick auf die spezifischen Erfordernisse dieses Berufsstandes zu beurteilen Dabei sei der gute Leumund der Vermittler von entscheidender Bedeutung. Einen Hinweis darauf, was die spezifischen Erfordernisse des Berufsstandes der Versicherungsvermittler seien, gäbe Art. 10 Abs. 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), die den entsprechenden deutschen gewerberechtlichen Vorschriften zugrunde liege. Gemäß Art. 10 Abs. 3 IDD dürfen die fraglichen Personen nicht mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister eingetragen sein. Bestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB sei eine solche Straftat. Die Vorschrift solle das Bewusstsein dafür schärfen, dass es sich auch bei der Korruption im geschäftlichen Bereich um eine Kriminalitätsform handelt, die nicht nur die Wirtschaft selbst betreffe, sondern Ausdruck eines allgemein sozialethisch missbilligten Verhaltens sei. Der Straftatbestand diene auch dem Schutz der Vermögensinteressen des Geschäftsherrn und fügt sich damit nahtlos in den durch § 34d GewO beabsichtigten Vermögensschutz ein. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung diene zudem dem Schutz des staatlichen Vermögens und somit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung und dem dieser zugrunde gelegten Verhalten im Wege der Prognose komme die Antragsgegnerin zu der Einschätzung, dass der Antragsteller zu 2. auch zukünftig seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Bei der Bewertung seien die Schwere der konkreten Verfehlung und die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen sei, insbesondere die Umstände der Tatbegehung, das Ausmaß der Vermögensabschöpfung und der Zeitraum der Tat, berücksichtigt. Der Prognose liege der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt zu Grunde. Ein beachtlicher Gesichtspunkt sei dabei die Frage, ob die Straftaten aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen wurden. Eine Wiederholungsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden, da sich die einzelnen Taten über einen Zeitraum von über zwei Jahren erstrecken hätten. Eine nur ausnahmsweise eingetretene charakterfremde Handlungsweise liege demnach nicht vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller zu 2 während einer anders gearteten Krise nochmals entsprechend schädigend verhalten werde. Bei seiner derzeitigen Tätigkeit als Abteilungsleiter wäre es ihm möglich seinen Interessen am Erhalt von vermögenswerten Vorteilen den Vorrang vor den Belangen der Kunden einzuräumen. Einer günstigen Prognose stehe auch entgegen, dass er während der gesamten Verfahrensdauer und über die Verurteilung hinaus seinen Arbeitgeber über die Vorgänge und seine Taten nicht informiert habe. Ein grundlegender Einstellungswandel sei nicht zu erkennen. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Neben den Auswirkungen der Untersagung auf die Rechte der Antragstellerin zu 1. sei auch der Eingriff in die Rechte des Antragstellers zu 2. beachtet worden. Durch die Untersagung der Beschäftigung würden beide in ihrem Recht aus Art. 12 Abs.1 GG betroffen. Die Regelung in § 34d Abs. 9 GewO diene dem Schutz der Allgemeinheit, der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Verbraucher vor einer Gefährdung durch unzuverlässige Versicherungsvermittler. Geschützt werde das Vertrauen der Gesellschaft in den Berufsstand der Versicherungsvermittlung als ein Vertrauensgewerbe mit dessen Betrieb besondere Risiken verbunden seien. Im Konkreten wurde zusätzlich durch das nicht Abführen der Steuern durch Herrn O. ein wichtiges Gemeinschaftsgut gefährdet. Die Untersagung sei geeignet und erforderlich, die Allgemeinheit vor Schäden durch unzuverlässige Vermittlertätigkeiten zu schützen. Die Beschäftigungsuntersagung sei auf fünf Jahre befristet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zwei Rechtsträger nicht unwesentlich belastet würden und die nachgewiesenen Taten lange zurücklägen. Der Schutz der Verbraucher, des Wettbewerbs, der Funktionsweise des Staats und der Solidargemeinschaft der Versicherten sei höher zu gewichten als das Interesse eines Unternehmens an einem bestimmten Arbeitnehmer und dem Interesse eines Arbeitnehmers an der konkreten Ausübung seines Berufs. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die hiergegen erhobenen Einwände vermag das Gericht unter Beachtung der durch die gesetzlichen Regelbeispiele in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO zum Ausdruck kommenden verallgemeinerungsfähigen gesetzlichen Wertungen nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für den Einwand, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tätigkeit des Antragstellers zu 2. bei der Antragstellerin zu 1. vergleichbar oder wenigstens ähnlich schadensträchtig sei wie die damals vom Antragsteller zu 2. bei der C. AG ausgeübte Tätigkeit, bei der er die zur Verurteilung geführten Straftaten begangen habe. Die Antragsgegnerin verkenne die Unterscheidung zwischen einem Versicherungsmakler und einem Schadensregulierer. Dem ist nicht zu folgen. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der beiden Tätigkeiten unterschiedlich ausfallen. Auch kommt es nicht darauf an, ob für den Antragsteller zu 2. bei seiner jetzigen Tätigkeit Gelegenheiten bestehen, die konkret von ihm begangenen Straftaten zu wiederholen. Vielmehr kann sogar aus Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit einer Versicherungsvermittlung (oder Beratung) begangen werden, der Schluss auf die nicht gegebene in 34d GewO geforderte Zuverlässigkeit gezogen werden. vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.09.2012 – 22 ZB 12.731 -, juris, sowie Will, in Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, und Schönleiter, in Landmann-Rohmer, GewO; Lsbl. März 2022, § 34d Rn. 121 ff. Das Gericht folgt auch nicht dem Vortrag, die Antragsgegnerin lasse unberücksichtigt, dass sich vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Antragstellers zu 2. ein vergleichbarer Sachverhalt nicht erneut ereignen werde. Zwar hat der Antragsteller zu 2. seine Straftaten in einer finanziellen Notlage begangen, die auf einer Situation beruhten, die sich so sicherlich nicht wiederholen wird. Daraus folgt aber gerade nicht, dass er, sollte er aus anderen Gründen erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die bereits gezeigte Charakterschwäche ihn nicht wieder straffällig werden lassen wird. Insoweit vermag auch das Gericht eine ausnahmsweise eingetretene charakterfremde Handlungsweise schon im Hinblick darauf nicht zu erkennen, dass sich die einzelnen Taten über einen Zeitraum von über zwei Jahren erstrecken haben. Auch verfängt der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1993, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.1993 – 1 B 105/93 -, juris, im Hinblick auf den Umstand nicht, dass die Taten des Antragstellers zu 2. schon weit über zehn Jahre her sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO (welche dem hier einschlägigen § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO vergleichbar ist) als widerlegt anzusehen sei, wenn die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung noch nicht abgelaufen ist, die Straftat aber – etwa nach langer Dauer des Strafverfahrens – weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Hierfür lassen sich jedoch keine festen Zeiträume angeben, vielmehr kommt es auf die Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an. Diese Aussage bezieht sich aber auf die entsprechende gesetzliche Vermutung in den genannten Vorschriften. Die Antragsgegnerin trifft ihre Prognose aber auf der Grundlage einer begründungsbedürftigen allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung und stützt sich gerade nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO. Dabei hat sie nachvollziehbar begründet, warum die Betrachtung der Schwere der konkreten Verfehlung und die Persönlichkeit des Antragstellers zu 2., wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, insbesondere durch die Umstände der Tatbegehung, das Ausmaß der Vermögensabschöpfung und der Zeitraum der Tat, hier trotzt des vergleichsweise langen Zeitraums seit Begehung der Straftaten die Prognose zu Ungunsten des Antragstellers zu 2. ausfällt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere hat sie die dem Erlass der Verfügung entgegenstehenden Interessen der Antragsteller in ihre Entscheidung einbezogen und nachvollziehbar abgewogen. Dabei weist die Antragsgegnerin insbesondere zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 34d Abs. 9 Satz 6 GewO ohnehin nur eine eher geringe Eingriffsbreite besitzt. Insoweit verhindert die angegriffene Verfügung nicht, dass der Antragsteller zu 2. im Hinblick auf seine Qualifikation eine anderweitige Beschäftigung im Versicherungswesen finden wird. Den Umstand, dass es in dem gegen den Antragsteller zu 2. gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Verzögerung gekommen ist, hatte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für den Antragsteller zu 2. war in dem Untersagungsverfahren, welches der Gefahrenabwehr dient, nicht zu gewähren und wurde im Übrigen diesem bereits anderweitig gewährt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsgegnerin zu 1. bei ihrer Entscheidung über die Untersagung ermessensfehlerhaft berücksichtigt hat. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin zu 1. hier erleidet, dürften sich praktisch für jeden Gewerbetreibenden ergeben, dem die Beschäftigung eines Mitarbeiters untersagt wird. Eine hiervon sich abhebende besondere Belastung der Antragstellerin zu 1. vermag das Gericht dagegen nicht zu erkennen. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Der oben bereits näher beschriebene Schutz der Verbraucher, des Wettbewerbs, der Funktionsweise des Staates und der Solidargemeinschaft der Versicherten bedingt ein sofort wirksam werdendes ordnungsrechtliches Einschreiten. Dahinter haben die Interessen der Antragsteller zurückzutreten. Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend dafür ist, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint. Das die Gründe für den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung letztendlich deckungsgleich mit denen für den Erlass der Untersagungsverfügung sind, liegt in der Natur solcher Ordnungsverfügungen, die im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter in der Regel ein sofortiges Einschreiten bedingen. Die weitere Frage, ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist dagegen eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die in vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen ist. Hierzu nimmt das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung über die Verbindung der Verfahren ist unanfechtbar. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.