Urteil
14 K 1313/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0829.14K1313.22A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 00. 00 000 zurückgenommen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 00. 00 000 zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 8. Februar 2022 mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00 00 0000 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Indien vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die ausweislich des Visumsantrages am 00. 00 0000 geborene Klägerin hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 13. Oktober 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 22. Juli 2021 über einen unbekannten Ort auf dem Landweg mithilfe eines Schleppers mit einem Pkw und zu Fuß nach Deutschland gelangt sei. Sie habe Indien im April 2021 verlassen, da ihr Ehemann, den sie vor etwa 20 Jahren im Rahmen einer arrangierten Ehe geheiratet habe, sie von Beginn ihrer Ehe an misshandelt, geschlagen und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Ihr Ehemann sei alkohol – und drogenabhängig und habe keine feste Arbeitsstelle. Aus Verzweiflung über diese Situation habe sie sich zwei oder drei Monate vor der Ausreise versucht umzubringen. Sie habe sich vor einen Zug werfen wollen. Dabei hätten sie aber ein paar Leute gesehen und hätten sie weggezogen. Daraufhin hätten ihre damals 19 und 16 Jahre alten Kinder sowie eine Freundin gesagt, dass sie woanders hingehen solle. Sie habe sich nicht scheiden lassen können, weil das in Indien nicht gut angesehen sei. Eine ihrer Schwestern und deren Mann hätten ihr angeboten, dass sie zu ihnen ziehen könne. Das habe sie aber nicht gewollt, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Ehemann sie dort aufsucht und dort randaliert. Die Klägerin hat darüber hinaus angegeben, dass sie in Indien in dem Haus ihrer Schwiegereltern zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrer Schwiegermutter gelebt habe. Seit 2012 habe sie als Lehrerin für Punjabi gearbeitet. In Indien lebten darüber hinaus zwei Schwestern, Tanten, Onkel und die Großfamilie. Ihre Schwiegermutter habe sie sowohl gegenüber ihrem gewalttätigen Ehemann unterstützt und zu ihr gehalten als auch sie hinsichtlich ihres Lebensunterhalts unterstützt. Aktuell finanziere ihre Schwiegermutter auch den Lebensunterhalt für die Kinder der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 19. Januar 2022 zurückgenommen. Darüber hinaus hat sie ein Attest der Universitätsklinik X (ohne Datum) sowie einen Behandlungsplan vorgelegt, denen zufolge sie an einer atopischen Dermatitis erkrankt sei und seit Juni 2023 mittels zweiwöchiger Spritzen behandelt werde. Auch hat sie eine Behandlungsbescheinigung des Klinikums N. in Q. vom 24. August 2023 vorgelegt, der zufolge sie sich dort seit dem 30. Juli 2021 in Behandlung in der psychiatrischen Ambulanz befinde, die auch weiterhin erforderlich sei, da ansonsten eine Chronifizierung der psychischen Symptomatik, gegebenenfalls auch eine krisenhafte Zuspitzung der chronischen Suizidaliät erfolge. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass sie am 1. November 2001 geheiratet habe und ihre Kinder am 27. August 2002 und am 14. Januar 2006 geboren worden seien. Sie habe 1999 ein Diplom als „Dress Designer“ erworben. Von 2007 bis 2012 habe sie studiert und den Abschluss „Master of Arts“ in Punjabi gemacht. Seitdem habe sie durchgehend an verschiedenen weiterführenden Privatschulen als Lehrerin für Punjabi gearbeitet. Ihre Tochter studiere aktuell „Business Management“ und Sohn beende voraussichtlich im nächsten Jahr die Schule mit dem Abitur. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Gemessen an dem Vorbringen hat die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Januar 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Klägerin steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) zunächst kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12–31, juris, Rn. 25; s. a. Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 –, BVerwGE 147, 8–19, juris, Rn. 25. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen, vgl. EGMR [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, Rn. 174 – Paposhvili v. Belgium; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU (C.K. u. a.) –, juris, Rn. 68. Es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, juris, Rn. 11. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a., (Ibrahim) –, juris, Rn. 89 ff., und – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 90 ff., darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von diesen Grundsätzen aus, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris, Rn. 26 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018– 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f. Das Gericht ist nach Würdigung des Vorbingens der Klägerin und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland dort eine Existenzgrundlage finden wird. Zunächst ist es ihr möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen ihres Ehemannes durch einen Umzug innerhalb Indiens in eine der Großstädte zu entziehen Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 5. Juni 2023, Stand: April 2023, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. An einem anderen Ort wird es der Klägerin nach Einschätzung des Gerichts auch gelingen, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Frau mit akademischer Bildung, die es geschafft hat, einen Studienabschluss zu erreichen, als ihre beiden Kinder im Kleinkind, bzw. Grundschulalter waren und seit 2012 als Lehrerin gearbeitet hat, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit als Lehrerin in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt leben sollte. Denn zum einen scheint es durchaus möglich zu sein, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Indien auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, da sie angegeben hat, dass in Indien 2 Schwestern, ihre 2 jetzt 21 und 17 Jahre alten Kinder und die Großfamilie lebt. Zum anderen ist es aus Sicht des Gerichts durchaus möglich und zumutbar, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden (bald) volljährigen Kindern in sicherer Entfernung zu ihrem Ehemann ein neues Leben beginnt. In Indien sind schätzungsweise 12% aller Frauen, also etwa 71 Millionen, alleinstehend, vgl. www.aswnet.de/informieren/single-frauen-in-indien . Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es alleinstehende Frauen in Indien schwer haben, so trifft es gerade auf die Klägerin nicht zu, dass sie durch eine Ungleichbehandlung in Sachen Bildung und Beruf betroffen war, da sie trotz ihrer Rolle als Ehefrau und Mutter zweier Kinder erfolgreich studiert und in ihrem akademischen Beruf erfolgreich gearbeitet hat. Nach Einschätzung des Gerichts wird ihr dies mit Hilfe ihres familiären Umfeldes auch wieder gelingen können. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können, ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris. Erforderlich für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist demgemäß, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11, 10 B 13/11, 10 PKH 11/11 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, Rn. 4, juris. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen des Klinikums N. vom 13. Februar 2023, 23. Februar 2023 und vom 24. August 2023, mit denen eine Posttraumatische Belastungsstörung dokumentiert wird, kein Abschiebungsverbot. Die Stellungnahmen erfüllen nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen. Angesichts der Unschärfen der komplexen psychischen Krankheitsbilder sowie ihrer vielfältigen Symptome ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests notwendig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Die Anforderungen gelten nicht nur im Falle posttraumatischer Belastungsstörungen, sondern für sämtliche psychische Erkrankungen, die einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen bedürfen. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 –, Rdn. 36, juris. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mittlerweile in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG konkretisiert. Hiernach wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese in § 60a AufenthG enthaltene Regelung ist nicht auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beschränkt, sondern ihr kommt allgemeine Bedeutung für die Frage zu, welche Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind. Vgl. hierzu ausführlich OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2017– 2 L 85/17 –, Rn. 10, juris. Zwar hat die Klägerin Berichte über verschiedene stationäre Aufenthalte im Klinikum N. vorgelegt (vom 30. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 und vom 13. Februar 2023 bis zum 10. März 2023). Der vorläufige Entlassungsbericht vom 13. Februar 2023 stellt zwar u.a. die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (F 33.1) führt unter anderem aber wörtlich aus: „Sie lebe bei ihrer Freundin und ihrer Familie und vertreibe sich den Tag, bis alle wieder nach Hause kommen. … Bezüglich akuter Suizidialität ist sie sicher distanziert. …Wir entließen sie in stabilisiertem Zustand ohne Hinweise auf eine akute Eigen – oder Fremdgefährdung. Frau K. kann sich in frühestens drei Monaten zur Fortführung der traumafokussierten Therapie vorstellen.“ Vor diesem Hintergrund der oben aufgeführten Anforderungen lassen die vorgelegten Stellungnahmen den Schluss auf eine Erkrankung mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu. Zum einen erfüllen sie nicht die von der Rechtsprechung und vom Gesetz aufgestellten qualifizierten Anforderungen und sind daher nicht aussagekräftig. So fehlen nachvollziehbare Angaben zur Frage, ob die von der Klägerin geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Denn die vorgelegten Bescheinigungen setzen sich mit den von der Klägerin als Ursache für die psychische Erkrankung geschilderten Geschehensabläufen nur rudimentär auseinander. Auch die aktuelle Lebenssituation der Klägerin wird ausweislich des Attestes vom 13. Februar 2023 völlig falsch wiedergegeben, indem angenommen wird, dass die Klägerin bei einer Freundin und deren Familie wohne, während die Klägerin in X in einer Asylunterkunft wohnt. Vor diesem Hintergrund dieser Diskrepanz besteht der Verdacht, dass eine biografische Anamnese nur ganz am Rande stattgefunden hat. Darüber hinaus bescheinigen die Ärzte, dass die Klägerin sich einem stabilisierten Zustand befindet, so dass keine akute Gefährdung der Klägerin ersichtlich ist. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung vom 24. August 2023 vermag daran nichts zu ändern, da sie nicht ausführt, aus welchem Grund sich nun eine chronische Suizidialität entwickelt habe soll und wann der unterzeichnende Arzt die Klägerin seit März 2023 behandelt hat. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich ebenfalls nicht aus den vorgelegten Attesten zu der atopischen Dermatitis. Denn diese Atteste belegen nicht, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eintreten würde. Auf der Grundlage der vorgelegten Atteste kann nicht festgestellt werden, dass sich die bei der Klägerin vorhandene Hauterkrankung im Falle ihrer Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände zeitnah in einer Weise verschlimmern werde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es sich bei der Hauterkrankung der Klägerin um eine schwerwiegende Krankheit handelt, kann mangels aktueller aussagekräftiger Atteste, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen, nicht festgestellt werden, dass der Klägerin eine individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, die im Falle einer Abschiebung lebensgefährdend sein könnte. Eine Weiterbehandlung der Klägerin kann nämlich grundsätzlich auch in Indien vorgenommen werden. Nach der gegenwärtigen Auskunftslage wird die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei gewährt. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Auch ist Indien der größte Hersteller weltweit von Medikamenten und vor allem Generika. Die Versorgung mit Medikamenten ist umfassend und vor allem auch dank der Nicht-Gewährung von Patentschutz für Produkte der großen Pharmazieunternehmen auch für die arme Bevölkerung finanzierbar , vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 5. Juni 2023, Stand: April 2023, S. 20;Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Neu-Delhi an das VG Sigmaringen vom30. Dezember 2013 zum Verfahren – 3 K 2535/13 –, VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2014– 14 K 4493/14.A – juris, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2015 – 16 A 2570/14.A –. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb der Klägerin eine notwendige Behandlung in Indien nicht zuteilwerden könnte. Selbst wenn der medizinische Standard in Indien insgesamt nicht den der Bundesrepublik Deutschland erreichen sollte, so wäre dies insoweit unbeachtlich, als § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG lediglich ein Abschiebungsverbot für die Fälle normiert, in denen sich lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch die Abschiebung wesentlich zu verschlechtern drohen. Einen Anspruch auf die jeweils bestmögliche medizinische Versorgung soll damit indes nicht einhergehen. Dies ist durch die Neueinfügung des Satzes 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Klägerin in Indien ist eine Behandlung auch für den Fall finanzierbar, dass die staatliche Grundversorgung sich als unzureichend herausstellen sollte. Denn sie hat vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet und wurde auch von ihrer Schwiegermutter unterstützt, die aktuell den Lebensunterhalt ihrer studierenden Tochter und ihres 17 Jahre alten Sohnes sicherstellt. Außerdem ist es ihr gelungen, etwa 11.000 Euro für den Schlepper aufzubringen. Zwar verkennt das Gericht nicht die prekäre Situation des indischen Gesundheitswesens, die indes im Wesentlichen die Ungebildeten und Armen trifft, vgl.: FAZ vom 21. August 2023: „Wo Patienten auf der Straße schlafen“. Wie oben dargestellt, gehört die Klägerin als Akademikerin und Lehrerin mit langjähriger Berufserfahrung nicht zu dieser Bevölkerungsgruppe, so dass die notwendige Behandlung vor diesem Hintergrund für sie auch in Indien erreichbar ist. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.