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Beschluss

15 K 8232/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0906.15K8232.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A.              aus H.                      wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus H. wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist – ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Klage mit dem nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) sinngemäßen Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 00. November 2021 sowie der zu Grunde liegenden Leistungsbewertung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in O. vom 00. Oktober 2021 zu verpflichten, die in Polen erworbene Lehrbefähigung der Klägerin als nordrhein-westfälische Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bildungswissenschaften und den Lernbereichen Sprachliche Grundbildung, Mathematische Grundbildung sowie Katholische Religionslehre durch die Bezirksregierung B. antragsgemäß anzuerkennen, hilfsweise, den entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, bietet jedoch in der Sache nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00. November 2021 und die zu Grunde liegende Leistungsbewertung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in O. vom 00. Oktober 2021 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung ihrer in Polen erworbenen Lehrbefähigung als nordrhein-westfälische Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bildungswissenschaften und den Lernbereichen Sprachliche Grundbildung, Mathematische Grundbildung sowie Katholische Religionslehre steht der Klägerin ebenso wenig zu wie der hilfsweise geltend gemachte Neubescheidungsanspruch. Er ergibt sich weder aus dem Bescheid der Bezirksregierung vom 00. Mai 2016 (in der Fassung vom 00. Mai 2016) noch sonst. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 00. Mai 2016 in der Fassung vom 00. Mai 2016 enthält zwar in Gestalt einer Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW) die an die Klägerin gerichtete Zusage, ihre in Polen erworbene Lehrbefähigung als nordrhein-westfälische Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bildungswissenschaften und den Lernbereichen Sprachliche Grundbildung, Mathematische Grundbildung sowie Katholische Religionslehre anzuerkennen. Allerdings ist diese Zusicherung ausdrücklich unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Klägerin die festgestellten wesentlichen Defizite, die ihre in Polen absolvierte Lehramtsausbildung gegenüber denjenigen Ausbildungsanforderungen aufweist, die in Nordrhein-Westfalen für das angestrebte Lehramt gelten, nach ihrer Wahl entweder durch den erfolgreichen Abschluss eines Anpassungslehrgangs oder eine Eignungsprüfung ausgleicht. Damit steht die zugesicherte Anerkennung unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, die hier nicht eingetreten ist, weil die Klägerin den von ihr zwecks Ausgleichs der Ausbildungsdefizite gewählten Anpassungslehrgang gerade nicht mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Klägerin muss den mit Bescheid der Bezirksregierung vom 00. November 2021 auf der Basis des Lehrgangsberichts der ZfsL O. festgestellten Nichteintritt der Bedingung ‑ und damit die unterbliebene Anerkennung ihrer polnischen Lehrbefähigung ‑ gegen sich gelten lassen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 21) sind Berufsqualifikationsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedsstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen, auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden. Wesentliche Unterschiede liegen gemäß § 4 Abs. 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vor, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers und der dazugehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende geregelte Ausbildung bezieht (Ziffer 1) und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen (Ziffer 2). Nach § 4 Abs. 3 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt besteht zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede die Möglichkeit, einen – nach § 7 Abs. 2 S. 1, 2. HS AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt - höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrganges von der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem (den Lehrgangsteilnehmern auszuhändigenden) Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt zusammengefasst, wobei die Gesamtbewertung auch berücksichtigen muss, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreicht (vgl. § 10 Abs. 3 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt). Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist er nach § 10 Abs. 4 S. 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt nicht bestanden. Der die Leistungen der Klägerin in dem von ihr gewählten Anpassungslehrgang bewertende Lehrgangsbericht vom 00. Oktober 2021 schließt mit der Note "mangelhaft (5)" mit der Folge, dass der Erfolg des Anpassungslehrgangs - als die Bedingung, an die der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 00. Mai 2016 in der Fassung vom 00. Mai 2016 die Zusicherung der Anerkennung knüpft - nicht eingetreten ist. Die Klägerin muss gegen sich gelten lassen, dass die Anerkennung ihrer Lehrbefähigung einen erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs voraussetzt, wie in dem Bescheid der Bezirksregierung B. vom 00. Mai 2016 in der Fassung vom 00. Mai 2016 als Bedingung für die Zusicherung der Anerkennung formuliert. Zwar macht sie nunmehr u.a. geltend, schon der Bescheid vom 00. Mai 2016 (in der Fassung vom 00. Mai 2016), mit dem ihr - wahlweise - ein Anpassungslehrgang auferlegt worden sei, genüge nicht den Anforderungen, die § 5 Abs. 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vorsehe, die Feststellung, dass ihre Ausbildung in Polen im Vergleich zu derjenigen in Nordrhein-Westfalen „wesentliche Unterschiede“ nach § 4 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt aufweise, die nicht anderweitig ausgeglichen würden, sei nicht nach § 5 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt „hinreichend begründet“ worden, um nachvollziehbar zu machen, wo die - nicht anderweitig ausgeglichenen - Defizite lägen. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, denn der - die Zusicherung und die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zu erfüllende Bedingung umfassende - Bescheid vom 00. Mai 2016 in der Fassung vom 00. Mai 2016 ist jedenfalls bereits bestandskräftig geworden, da er nicht rechtzeitig mit einer Klage angegriffen worden ist. Als sich die Klägerin gegen die in dem ihr unstreitig spätestens im Juni 2016 bekanntgegebenen Bescheid vom 00. Mai 2016 (in der Fassung vom 00. Mai 2016) enthaltene Bedingung für die Anerkennung ihrer polnischen Lehrbefähigung als nordrhein-westfälische Lehrbefähigung für das Lehramt für Grundschulen erstmals mit ihrer am 00. Dezember 2021 beim erkennenden Gericht anhängig gemachten Klage gewandt hat, war die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für eine Klageerhebung gegen den Bescheid vom 00. Mai 2016 in der Fassung vom 00. Mai 2026 längst abgelaufen. Nach dem Lehrgangsbericht vom 00. Oktober 2021, den die Klägerin in seinen Kernaussagen nicht substantiiert angegriffen hat, ist die Anpassungsmaßnahme der Klägerin erfolglos geblieben. Ihr pauschaler Einwand, der Bewertungsvorgang der Unterrichtsleitung sei gesetzlich fehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen auch nicht geeignet, die Wertungen, die dort aufgestellt würden, bis hin zur Benotung der Leistung anhand konkreter Tatsachen zu überprüfen, greift nicht durch. Der Lehrgangsbericht schließt mit der Feststellung, dass die Leistungen der Klägerin „nicht den Anforderungen“ entsprochen haben und deshalb "mit der Note mangelhaft beurteilt“ werden. Dass der Lehrgangsbericht damit für die nach § 10 Abs. 3 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt nach Leistungsstufen zu differenzierende Gesamtbewertung auf das – in § 19 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt - vorgesehene Schulnotensystem zurückgreift, ist mangels entgegenstehender rechtlicher Vorgaben nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist der konkreten Beurteilung ihrer Leistungen im Anpassungslehrgang durch die Seminarleiterin der ZfsL nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre pauschalen Behauptungen, der Bewertungsvorgang der Unterrichtsleitung sei gesetzlich fehlerhaft zustande gekommen und auch nicht geeignet, die Wertungen, die dort aufgestellt würden (bis hin zur Benotung der Prüfungsleistung gemäß § 19 der Anerkennungsverordnung) anhand konkreter Tatsachen, auf die sie zu beziehen wären, zu überprüfen, es fehle für die Beurteilung vom 00. Oktober 2021 an nachprüfbaren in Bezug genommenen Tatsachen, lässt sich anhand der Ausführungen im Lehrgangsbericht vom 00. Oktober 2021 nicht verifizieren. Weder sind bei dem Lehrgangsbericht, der mit einer ordnungsgemäßen das Ergebnis tragenden Begründung versehen ist, die der Beurteilung der Leistungen der Klägerin im Rahmen des Anpassungslehrganges zugrunde gelegten Kriterien zu bemängeln. Der Lehrgangsbericht benennt als Bewertungskriterien diejenigen Standards, an denen das ZfsL nach § 16 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung-OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) i. V. m. Anlage 1 zur OVP auch Langzeitbeurteilungen über Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern auszurichten hat, ohne dass dies im Hinblick auf die angestrebte Anerkennung als nordrhein-westfälischen Lehrbefähigung rechtlichen Bedenken begegnet. Die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt sieht eine bestimmte Gewichtung einzelner Anteile des Anpassungslehrganges nicht vor, sondern regelt lediglich, dass die Gesamtbewertung „unter Berücksichtigung der Lehrproben“ (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) sowie unter Berücksichtigung, ob die Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt), zu erstellen ist. Im Übrigen bleibt die Gewichtung dem pädagogischen Beurteilungsspielraum der Seminarleitung überlassen. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 – 19 A 1611/16 -, S. 5 des amtl. Abdrucks. Noch ist die Rüge der Klägerin nachvollziehbar, ihre Bewertung sei fehlerhaft, weil sie nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt entspreche. Es fehle daran, dass die Leistungen am Ende des Anpassungslehrganges von der Seminarleitung unter Berücksichtigung der Lehrproben in einem Lehrgangsbericht zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden Gesamtbewertung zusammenzufassen und dieser Lehrgangsbericht den Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung auszuhändigen sei(en). Denn der - der Klägerin am 00. Oktober 2021 ausgehändigte - Lehrgangsbericht vom 00. Oktober 2021 nimmt unter den in Anlage 1 zur OVP genannten Standards im Einzelnen Stellung zu den vielfältigen aus den Unterrichtsbesuchen gewonnenen Erkenntnissen zu den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und sprachlichen Kompetenzen der Klägerin und führt im Rahmen dessen auch ausdrücklich die dabei festgestellten fortbestehenden „sprachlichen Barrieren“ bzw. „deutlichen Probleme“ der Klägerin in der deutschen Sprache an („z.B. in der sachgerechten Nutzung von Fachbegriffen und der Verwendung einer korrekten Grammatik“), ohne dass sich die Klägerin auch nur ansatzweise mit dieser Prüferkritik näher auseinandergesetzt hätte. Verbleibt der Prüfungsbehörde – wie hier - ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum, da es sich um komplexe prüfungsspezifische Bewertungen handelt – wie z. B. bei der Gewichtung von positiven (und negativen) Leistungen des Prüflings, der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder der Würdigung der Qualität der Darstellung ‑, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, hat das Gericht im Rahmen dessen nur darüber zu befinden, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes verletzt worden sind, weil Verfahrensfehler vorliegen, die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde, die Prüfungsbehörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. So OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 – 14 A 2849/10 –, und Urteil vom 24. September 2009 – 14 A 2604/07 -, juris Rdnr. 30. Erfordert eine wirksame gerichtliche Kontrolle, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten worden sind, insofern, dass der Prüfling konkret und nachvollziehbar darlegt, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Fehler aufweist, so OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 – 14 A 2604/07 -, juris Rdnr. 30, hat die Klägerin eine Verletzung der Grenzen des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht substantiiert dargetan. Die anhand sachgerechter Kriterien getroffenen Feststellungen, die in dem Lehrgangsbericht zu den in der Anlage 1 zur OVP genannten Handlungsfeldern und Kompetenzen, ergangen worden sind, lassen entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinreichend erkennen, dass und aus welchen fachlichen Gründen die Leistung der Klägerin im Anpassungslehrgang als nicht mehr den Anforderungen entsprechend eingestuft worden ist. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin ist auf die nicht näher substantiierte Behauptung beschränkt geblieben, es sei fraglich woraus Frau xxx X. (als leitende Direktorin der ZfsL) für den Lehrgangsbericht ableite, dass im Falle der Klägerin eine pädagogisch und didaktisch mangelhafte Unterstützung und Leitung der Schüler zu beanstanden sei, dass es ihr an der Befähigung fehle, „Lernprozesse zu steuern und damit Lernerfolge zu sichern“, dass ihre Lehrinhalte nicht auf die „Lernanforderungen und das Vorwissen der Schüler abgestellt“ seien, dass die Klägerin sinnvolle Handlungsschritte nicht nachvollziehbar eigenständig ableiten könne und dass es ihr nur „unzureichend“ gelinge, „im Gespräch entwickelte Zusammenhänge und angeregte Reflexionsaspekte wahrzunehmen und in ihre Unterrichtsplanungen einzubinden“. Dass die in dem Lehrgangsbericht enthaltenen Bewertungen keinen sachlichen Bezug haben und/oder sie nicht auf Beurteilungen, Korrekturen oder fachliche Einwände, die gegenüber der Klägerin während ihre Ausbildungszeit erhoben worden sind, zurückzuführen sind, wie von der Klägerin allgemein behauptet, trifft ebenfalls nicht zu, wie sich aus der u.a. die Unterrichtsbesuche umfassenden Auflistung der Beratungsanlasse (insbesondere anhand der sich aus den Notizen der Fachseminar- und Kernseminarlehrer ergebenden „Beratungsschwerpunkte“ und der „Zurückgemeldeten Bewertung“ in allen Einzelheiten ergibt, die die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt hat. Nicht nachvollziehbar ist im Lichte dessen auch das weitere ebenfalls nicht näher spezifizierte Monitum der Klägerin, inhaltlich auf dasjenige, was angeblich an ihrer Leistung im Anpassungslehrgang beanstandungswürdig gewesen sein solle, nicht hingewiesen worden zu sein, bzw. während der gesamten Ausbildung mit Ausnahme der letzten beiden Monate überwiegend nur positive Rückmeldungen erhalten zu haben – seitens der Schulleiterin, der Mentorinnen und der Kernseminarleiterin, man habe ihr insgesamt „gelungenen Unterricht“ bescheinigt und – trotz Nachfragen – nie mitgeteilt, in welchem Bereich sie sich verbessern müsste. Soweit sich die Klägerin hierfür auf eine Dankesschreiben von Frau N. und eine mit ihr geführte Mailkorrespondenz bezieht, ist ihr Vorbringen bereits unsubstantiiert. Die Behauptungen der Klägerin stehen vielmehr im Widerspruch zu der seitens der ZfsL mit Zwischenbericht vom 00. Juni 2020 aufgrund der darin im Einzelnen genannten fortbestehenden fachdidaktischen und sprachlichen Probleme der Klägerin ausdrücklich befürworteten Verlängerung des Anpassungslehrganges auf drei Jahre aber auch den „Angaben“ der W. -Schule als Ausbildungsschule der Klägerin vom 00. April 2022. Darin werden nicht nur ausdrücklich die Schwierigkeiten angesprochen, die sich für die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung insbesondere im schriftlichen Bereich im Fach Deutsch in sprachlicher Hinsicht (grammatikalische und Rechtschreibfehler) ergeben haben, und dass sich die Klägerin nicht an die mit ihrer Mentorin bei der gemeinsamen Unterrichtsplanung getroffenen Absprachen gehalten und das Unterrichtsziel der Stunde oft nicht erreicht habe, sondern es wird auch betont, dass dies von Frau N. regelmäßig mit der Klägerin reflektiert worden ist. Soweit die Klägerin noch Ausbildungsmängel anführt, kann hier dahinstehen, ob der Lehrgang entsprechend ihrem Vortrag tatsächlich mit Mängeln behaftet war, die als rechtserheblich einzustufen wären, da ihr die Berufung auf die geltend gemachten Ausbildungsmängel jedenfalls aus Rechtsgründen verwehrt ist. Die Klägerin macht als „Ausbildungsmängel“ geltend, die im „Beratungskonzept“ vorgesehene „Unterrichtsnachbesprechung“ sei so nicht eingehalten worden, die Nachbesprechungen hätten immer nur mit den Mentoren stattgefunden, sie habe nicht im Nachgang zu jedem einzelnen Unterrichtsbesuch eine Bewertung bzw. bewertende Rückmeldung erhalten, die Fachleitung sei größtenteils weder bei den Unterrichtseinheiten, noch bei den anschließenden Nachbesprechungen anwesend gewesen und es habe auch die vorgesehenen „Umsetzungsvereinbarungen“ nicht gegeben. Die erfolgreiche Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit setzt notwendig, wenn auch nicht allein hinreichend, zumindest voraus, dass der Prüfling während der Ausbildung diesbezüglich (erfolglos) um Abhilfe nachgesucht hat. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, 6 B 36/92, juris. Ein Prüfling muss vermeintliche Mängel oder Fehler des Prüfungsverfahrens ‑ auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist ‑ grundsätzlich unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Die Rügepflicht, deren Grenzen und Inhalt durch das dem Prüfling Mögliche und Zumutbare bestimmt werden, bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Es verletzt auch den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sich der Prüfling trotz selbst empfundener Unzulänglichkeiten des Prüfungsverfahrens und damit ‑ rechtlich betrachtet ‑ in Kenntnis (vermeintlicher) Verfahrensfehlers der Leistungskontrolle unterzieht und sich damit letztlich vorbehält, diese im Falle eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, juris Rdnr. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 19 A 69/12 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks, und vom 22. August 2008, ‑ 19 A 998/08 ‑, Seite 3 des Beschlussabdrucks; VGH BW, Beschluss vom 3. Juli 2012 ‑ 9 S 2189/11 ‑, juris, Rdnr. 17 m. w. Nw.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rdnr. 214 ff. Gemessen daran ist der Klägerin hier die Berufung auf etwaige Ausbildungsmängel verwehrt. Denn obwohl es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, die von ihr erstmals im Klageverfahren geltend gemachten vermeintlichen Mängel bereits während des Anpassungslehrgangs zu rügen, hat sie dies weder gegenüber der Bezirksregierung noch gegenüber der ZfsL getan. Dafür, dass eine Rüge ausnahmsweise entbehrlich war, ist nichts dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.