Beschluss
1 L 2049/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0929.1L2049.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zunächst bei dem Landgericht Wuppertal anhängig gemachte (dortiges Aktenzeichen 16 O 175/23) und mit Verfügung des Landgerichts vom 1. August 2023 an das erkennende Gericht abgegebene Antrag in der Fassung vom 26. Juli 2023, I. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, 1. den Antragsteller verächtlich zu machen durch die Äußerung in ihrer Email vom 23.06.2023, er habe in der Ratssitzung am 00.00.0000 mit „öffentlich wahrheitswidriger Aussage“ auf deren Eingabe reagiert; 2. gegenüber Dritten, insbesondere Q.@Z..de, W..F.@mac.com, fraktion@Y.-N..de wider besseres Wissen zu behaupten, der Antragsteller habe geäußert, „dass Herr R. zu keinem Zeitpunkt Y.-Mitglied gewesen sei“; II. der Antragsgegnerin im Falle der Zuwiderhandlung anzudrohen: 1. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder 2. die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Für den Antrag, dessen Verweisung an das erkennende Gericht der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 beantragt hatte, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Die Beteiligten sind bei dem in Rede stehendem Vorgang erkennbar als Ratsmitglieder und Vorsitzende der jeweils von ihnen geführten Fraktionen im Rat der Stadt N. tätig geworden. Wird für eine Fraktion im Gemeinderat die Unterlassung von für eine andere Fraktion als Teil desselben Gesamtorgans getätigten Äußerungen begehrt, ist nach der Rechtsprechung der Kammer eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit und nicht die Situation der zivilrechtlichen Ehrenschutzklage gegeben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 17. August 1999 – 1 L 1883/99 –. Gleiches gilt, wenn sich einzelne Ratsmitglieder auf Unterlassung von im Zusammenhang mit ihrer Ratsmitgliedschaft in Bezug aufeinander abgegebene Äußerungen in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin ihre E-Mail vom 23. Juni 2023 als Fraktionsvorsitzende oder als Ratsmitglied verfasst hat. Die Antragstellerin kann ihr Begehren auch zulässigerweise mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen, weil im Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist (vgl. § 123 Abs. 5 VWGO). Die Beteiligten streiten als Teile des Gesamtorgans Rat darum, ob Äußerungen eines Ratsmitglieds bzw. einer Fraktion über ein anderes Ratsmitlgied bzw. eine andere Fraktion hingenommen werden müssen. Diese Äußerungen sind nicht zum Gegenstand eines Außenrechtsstreites, bei dem es im Rahmen eines Ehrenschutzverfahrens vor dem Zivilgericht um Individualrechte der betroffenen Ratsmitglieder ginge, sondern eines Innenrechtsstreitverfahrens gemacht worden. Für den Regelfall des Kommunalverfassungsstreitverfahrens, in dem Organen bzw. Organteilen zur eigenständigen Wahrnehmung übertragene Zuständigkeiten und Kompetenzen geltend gemacht werden, ist anerkannt, dass trotz der fehlenden Außenrechtsbeziehung auf die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen ist. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem organschaftliche Mitwirkungsbefugnisse insofern in Rede stehen, als zu klären ist, ob sich die Äußerungen im Rahmen der durch die Innenrechtsordnung gezogenen Grenzen halten. Vgl. Beschluss der Kammer vom 17. August 1999 – 1 L 1883/99 –. Der danach zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ihm steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Antrag zu I.1. aufgeführten Äußerung nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch können im in der Sache vorliegenden innerorganschaftlichen Rechtsstreit Grundrechte oder andere subjektive Rechte nicht in Betracht kommen. Denn in dem von dem Antragsteller angestrengten Rechtsstreit ist - wie dargelegt - gerade nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. Diese sind den Funktionsträgern nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher nicht aus subjektiven Rechten herzuleiten. Std. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts NRW zum Kommunalverfassungsstreitverfahren, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 - und vom 27.10.1993 - 15 B 577/93 –. Daraus folgt, dass sich weder der Antragsteller auf den Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) noch die Antragsgegnerin auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen kann. Einfach-gesetzliche Rechtsgrundlagen über den Umgang von Ratsfraktionen oder Ratsmitgliedern miteinander, die auf den vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung finden könnten, existieren nicht. Für gewählte Vertreter eines demokratischen Gremiums wird im Interesse der Funktionsfähigkeit der Vertretung aber aus der Rechtsordnung ein allgemeines Gebot des fairen Umgangs mit dem politischen Gegner abgeleitet werden können, das für das Verhalten in einer Sitzung insofern eine normative Regelung erfahren hat, als seine Überschreitung durch Ordnungsmaßnahmen des Sitzungsleiters geahndet werden kann (vgl. für den Gemeinderat § 51 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW –). Dieses Gebot wird – auch für den hier interessierenden Bereich außerhalb einer Sitzung – regelmäßig dann überschritten sein, wenn über andere Mitglieder der jeweiligen Vertretung unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet werden. Deren Unterlassung kann verlangt werden. Eine in diesem Sinne ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptung liegt hier aber nicht vor. Zwar dürfte die Äußerung der Antragsgegnerin in ihrer neben dem Antragsteller auch weiteren Rats- und Fraktionsmitgliedern zugeleiteten E-Mail vom 23. Juni 2023, der Antragsteller habe in öffentlicher Ratssitzung (am 00. Juni 0000) mit „ öffentlich warheitswidriger Aussage“ reagiert, als Tatsachenbehauptung einzustufen sein. Die Abgrenzung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzefalls. Dabei liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 – VI ZR 242/85 –, NJW 1987, 1398 mwN. Die Richtigkeit der vom Antragsteller in der Ratssitzung vom 00. Juni 0000 gemachten Aussagen zur Frage der eventuellen Mitgliedschaft der als sachkundiger Bürger von der FDP-Fraktion vorgeschlagenen Person sind in diesem Sinne dem Beweis zugänglich, denn die Frage, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die von der FDP-Fraktion im Rat der Stadt N. vorgeschlagene Person der Y. angehörte, ist letztlich aufklärbar. Hieran anknüpfend teilt die den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bildende Äußerung der Antragsgegnerin in ihrer E-Mail vom 23. Juni 2023 die Einstufung als Tatsachenbehauptung. Allerdings fehlt es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Ehrenrührigkeit bzw. Ansehensschädigung dieser Tatsachenbehauptung. Der Bedeutungsgehalt der streitgegenständlichen Äußerung der Antragsgegnerin erschöpft sich darin, dass der Antragsteller in der Ratssitzung vom 00. Juni 0000 hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des für eine Ausschussbesetzung vorgeschlagenen sachkundigen Bürgers etwas objektiv Falsches gesagt habe. Die in Bezug auf eine andere Person abgegebene Äußerung, diese habe etwas objektiv Falsches, also etwas nicht der Wahrheit entsprechendes, gesagt, ist aber nicht per se ehrenrührig oder ansehensschädigend. Vielmehr ist es für den gesellschaftlichen, politischen und auch wissenschaftlichen Diskurs geradezu prägend, das auch in Bezug auf grundsätzlich dem Beweis zugängliche Gesichtspunkte zunächst irrig Positionen eingenommen werden, die sich später möglicherweise als nicht haltbar erweisen. Nur ausnahmsweise wird angenommen werden können, dass eine Äußerung der in Rede stehenden Art, eine andere Person habe etwas Wahrheitswidriges gesagt, aus sich heraus ehrenrührig und ansehensschädigend ist. Dies mag in Betracht kommen, wenn die wahrheitswidrige Äußerung besonders offensichtliche oder in Zusammenhang mit dem Aufgabengebiet oder Tätigkeitsfeld der Person, der die wahrheitswidrige Aussage zugeschrieben wird, stehende Umstände betrifft. Denn dann mag allein schon der Umstand einer diesbezüglich falschen Äußerung geeignet sein, die Kompetenz, Seriösität, Amtseignung oder ähnliche Eigenschaften in Zweifel zu ziehen. So verhält es sich hier aber gerade nicht, denn die fragliche Aussage betraf gerade die Zugehörigkeit zu einer anderen Partei als der des Antragstellers und damit keinen dessen Sphäre betreffenden Aspekt. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass es dem Antragsteller nach der ausweislich des Protokolls der fraglichen Ratssitzung vom 00. Juni 0000 getätigten Äußerung auch gleichgültig erschien, welcher Partei die als sachkundiger Bürger vorgeschlagene Person angehörte. Regelmäßig werden für die Annahme der Ehrenrührigkeit weitere Gesichtspunkte hinzuzutreten haben. So kann sich eine Ehrenrührigkeit etwa daraus ergeben, dass die Äußerung, eine andere Person habe etwas objektiv Falsches gesagt, mit dem Vorwurf verbunden wird, dies sei absichtlich oder gar zur Erreichung weiterer, möglicherweise unlauterer Ziele erfolgt. An solchen weiteren Umständen fehlt es hier aber. Der fraglichen Äußerung der Antragsgegnerin lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht der Vorwurf entnehmen, der Antragsteller habe seine Äußerung bewusst oder gar absichtlich wahrheitswidrig getätigt. Vielmehr spricht der weitere Inhalt der E-Mail der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2023 dafür, dass es ihr darum ging, den Antragsteller durch weitere Sachargumente davon zu überzeugen, dass die als sachkundiger Bürger benannte Person tatsächlich Mitglied der Y. gewesen sei. Aus dem vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass dem Antragsteller hinsichtlich des unter I. 2. formulierten Antrags kein Anordnungsanspruch zusteht. Der Antrag zu II. bleibt, da er den Erfolg des Antrags zu I. voraussetzt, gleichfalls erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen des in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer einen hälftigen Abschlag von dem in einem entsprechenden Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwert vorgenommen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.