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Beschluss

3 L 973/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0929.3L973.23.00
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Tenor

1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2719/23 gegen die Erlaubniswiderrufs- und Untersagungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung vom 28. März 2023 wird abgelehnt.

Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Spielerkartenproblematik und der daraus folgenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Aufstellung von Spielgeräten in der offensichtlich rechtmäßigen – zugleich den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt markierenden – Ordnungsverfügung vom 28. März 2023 sowie in dem Schriftsatz vom 1. August 2023 verwiesen, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist: Auch wenn er nicht wegen einer der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO genannten Katalogstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist und der Vorwurf der Strafanzeige gemäß § 284 StGB angesichts der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Y nicht verfängt, so trägt allein die Vielzahl der dokumentierten Verstöße gegen die bedeutsame Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO getroffene Unzuverlässigkeitsprognose ohne Weiteres. Denn unabhängig von der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Nrn. 5c und 5d SpielV) belegen die nachhaltigen Verstöße gegen diese wichtige Vorschrift des Spieler- und Jugendschutzes einen Hang des Antragstellers zur Missachtung seiner Berufspflichten, die seinen Willen zur einwandfreien Führung seines Gewerbes durchgreifend in Frage stellen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführten Verstöße vom 5. Juni 2022, 10. Juli 2022, 7. Oktober 2022, 11. Oktober 2022, 12. Oktober 2022 und 30. (nicht 31.) Januar 2023 überzeugen demgegenüber nicht, zumal sie ganz überwiegend als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten sind bzw. durch das Abschieben der Verantwortlichkeit (auf angestellte Kräfte bzw. seinen Sohn) sogar unterstreichen, dass dem Antragsteller seine (umfassenden) Berufspflichten offenbar nicht bewusst gewesen sind bzw. er diese auch nach den ersten Beanstandungen und trotz drohender weiterer Kontrollen – auch in zeitlicher Hinsicht („unverzüglich“) – nicht ernst (genug) genommen hat.

Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, gegenüber dem das Interesse des jedenfalls hinsichtlich des Aufstellergewerbes des § 33c GewO unzuverlässigen Antragstellers – soweit ersichtlich ist ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das Bistro N. durch die Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt – trotz der von ihm angeführten Änderungen im Betriebsablauf (zum Beispiel Einbau von Scannern an den Spielgeräten) als nicht schutzwürdig zurücktreten muss.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Ziff. 54.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2719/23 gegen die Erlaubniswiderrufs- und Untersagungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung vom 28. März 2023 wird abgelehnt. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Spielerkartenproblematik und der daraus folgenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Aufstellung von Spielgeräten in der offensichtlich rechtmäßigen – zugleich den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt markierenden – Ordnungsverfügung vom 28. März 2023 sowie in dem Schriftsatz vom 1. August 2023 verwiesen, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist: Auch wenn er nicht wegen einer der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO genannten Katalogstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist und der Vorwurf der Strafanzeige gemäß § 284 StGB angesichts der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Y nicht verfängt, so trägt allein die Vielzahl der dokumentierten Verstöße gegen die bedeutsame Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO getroffene Unzuverlässigkeitsprognose ohne Weiteres. Denn unabhängig von der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Nrn. 5c und 5d SpielV) belegen die nachhaltigen Verstöße gegen diese wichtige Vorschrift des Spieler- und Jugendschutzes einen Hang des Antragstellers zur Missachtung seiner Berufspflichten, die seinen Willen zur einwandfreien Führung seines Gewerbes durchgreifend in Frage stellen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführten Verstöße vom 5. Juni 2022, 10. Juli 2022, 7. Oktober 2022, 11. Oktober 2022, 12. Oktober 2022 und 30. (nicht 31.) Januar 2023 überzeugen demgegenüber nicht, zumal sie ganz überwiegend als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten sind bzw. durch das Abschieben der Verantwortlichkeit (auf angestellte Kräfte bzw. seinen Sohn) sogar unterstreichen, dass dem Antragsteller seine (umfassenden) Berufspflichten offenbar nicht bewusst gewesen sind bzw. er diese auch nach den ersten Beanstandungen und trotz drohender weiterer Kontrollen – auch in zeitlicher Hinsicht („unverzüglich“) – nicht ernst (genug) genommen hat. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, gegenüber dem das Interesse des jedenfalls hinsichtlich des Aufstellergewerbes des § 33c GewO unzuverlässigen Antragstellers – soweit ersichtlich ist ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das Bistro N. durch die Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt – trotz der von ihm angeführten Änderungen im Betriebsablauf (zum Beispiel Einbau von Scannern an den Spielgeräten) als nicht schutzwürdig zurücktreten muss. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Ziff. 54.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 auf 7.500,00 Euro festgesetzt. beschlossen: 1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2719/23 gegen die Erlaubniswiderrufs- und Untersagungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung vom 28. März 2023 wird abgelehnt. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Spielerkartenproblematik und der daraus folgenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Aufstellung von Spielgeräten in der offensichtlich rechtmäßigen – zugleich den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt markierenden – Ordnungsverfügung vom 28. März 2023 sowie in dem Schriftsatz vom 1. August 2023 verwiesen, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist: Auch wenn er nicht wegen einer der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO genannten Katalogstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist und der Vorwurf der Strafanzeige gemäß § 284 StGB angesichts der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Y nicht verfängt, so trägt allein die Vielzahl der dokumentierten Verstöße gegen die bedeutsame Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO getroffene Unzuverlässigkeitsprognose ohne Weiteres. Denn unabhängig von der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Nrn. 5c und 5d SpielV) belegen die nachhaltigen Verstöße gegen diese wichtige Vorschrift des Spieler- und Jugendschutzes einen Hang des Antragstellers zur Missachtung seiner Berufspflichten, die seinen Willen zur einwandfreien Führung seines Gewerbes durchgreifend in Frage stellen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführten Verstöße vom 5. Juni 2022, 10. Juli 2022, 7. Oktober 2022, 11. Oktober 2022, 12. Oktober 2022 und 30. (nicht 31.) Januar 2023 überzeugen demgegenüber nicht, zumal sie ganz überwiegend als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten sind bzw. durch das Abschieben der Verantwortlichkeit (auf angestellte Kräfte bzw. seinen Sohn) sogar unterstreichen, dass dem Antragsteller seine (umfassenden) Berufspflichten offenbar nicht bewusst gewesen sind bzw. er diese auch nach den ersten Beanstandungen und trotz drohender weiterer Kontrollen – auch in zeitlicher Hinsicht („unverzüglich“) – nicht ernst (genug) genommen hat. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, gegenüber dem das Interesse des jedenfalls hinsichtlich des Aufstellergewerbes des § 33c GewO unzuverlässigen Antragstellers – soweit ersichtlich ist ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das Bistro N. durch die Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt – trotz der von ihm angeführten Änderungen im Betriebsablauf (zum Beispiel Einbau von Scannern an den Spielgeräten) als nicht schutzwürdig zurücktreten muss. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Ziff. 54.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.