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Beschluss

22 L 2542/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1011.22L2542.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 0. Oktober 0000 in V. geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. Juli 2005 unter den Personalien G., geboren am 0. Juli 0000 in M. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag am 26. Juli 2005 als offensichtlich unbegründet ab (Bl. 36 BA). Mit Beschluss vom 15. August 2005 (7 L 712/05.A) lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg den Eilantrag ab. Seit dem 26.- April 2016 ist der Bescheid – nach Klagerücknahme – bestandskräftig. Der Antragsteller weigerte sich, freiwillig auszureisen und kam – trotz des wiederholten Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten – den Aufforderungen des Antragsgegners, zur Vorlage von Identitätsnachweisen jahrelang nicht nach. Das von dem Antragsgegner eingeleitete Verfahren zur Beschaffung vom Passersatzpapieren blieb ebenfalls erfolglos. Am 19. April 2021 legte der Antragsteller seinen marokkanischen Nationalpass im Original vor (Bl. 723 BA). Zu den im Nationalpass genannten abweichenden Personalien, gab der Antragsteller an, er sei aus Angst vor einer Abschiebung mit falschen Personalien eingereist. Bei seiner Vorsprache am 27. Mai 2021 (Bl. 726 BA) legte der Antragsteller seinen marokkanischen Personalausweis sowie die am 1. Dezember 2020 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 7. Februar 2022 (0 Cs-000 Js 000/00-000/00) wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Bl. 796 BA). Am 28. Oktober 2022 beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu erteilen (Bl. 826 BA). Zur Begründung führte er aus, dass er seit über acht Jahren in Deutschland und im Besitz einer Duldung sei, seinen Lebensunterhalt über einen festen Arbeitsplatz bei der O. Garten- und Landschaftsbau GbR sichere, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge. Weiter verfüge er ausweislich des Sprachzertifikats A2, das er nachreichen werde, sobald es ihm vorliege, über hinreichende Sprachkenntnisse. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller am 3. November 2022 zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an (Bl. 895 BA). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sei zu versagen. Die Aufenthaltszeit des Antragstellers komme ganz überwiegend aufgrund der Täuschung über seine Identität zu Stande. Zudem liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Der Erteilung einer Beschäftigungsduldung stehe entgegen, dass seine Identität nicht bis zum 30. Juni 2020 geklärt gewesen sei. Daraufhin nahm der Antragsteller wie folgt Stellung (Bl. 903 BA). Er beabsichtige, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, wodurch der Lebensunterhalb gesichert werde. Die Identitätsberichtigung sei ihm über viele Jahre nicht möglich gewesen, weil er keinen Pass besessen habe. Selbst wenn er seine wahre Identität offengelegt hätte, hätte der Antragsgegner seine Personalien ohne Vorlage der Geburtsurkunde oder des Passes nicht berichtigen können. Die Ausstellung des Passes sei nicht möglich gewesen, da ein aufwändiges Verfahren zur Ausstellung einer Geburtsurkunde habe eingeleitet werden müsse. Er habe letztlich durch Vorlage seines Passes seine Identität berichtigt. Seine Bemühungen, den Pass zu beschaffen, müssten honoriert werden. Vor diesem Hintergrund liege kein Ausweisungsinteresse vor. Zudem sei er nur zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden, die kein Ausweisungsinteresse begründen könne. Am 10. Januar 2023 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2022, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erteilen (Bl. 938 BA). Am 13. Juli 2023 (Bl. 968 BA) hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25b und 104c AufenthG an. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 3. November 2022 und führte ergänzend aus, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Möglichkeit bestehen müsse, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25b AufenthG innerhalb von 18 Monaten erfülle. Dies sei nicht der Fall, weil das Ausweisungsinteresse erst im Jahr 2026 entfalle. Daraufhin wiederholt der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend wie folgt vor (Bl. 973 BA): Die Personalien seien vor Einleitung des Antragsverfahrens berichtigt worden. Es fehle an einer Kausalität, da die Abschiebung ohne Vorlage einer Geburtsurkunde und seines Reisepasses nicht möglich gewesen wäre. Mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2023, zugestellt am 1. September 2023 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Ziffer 1) und § 104c AufenthG (Ziffer 2) ab. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das Vorbringen aus den Anhörungsschreiben. Der Antragsteller hat am 19. September 2023 Klage erhoben (22 K 688/23), über die noch nicht entschieden ist, und einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung seines Eilantrags wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er im Dezember die Sprachprüfung ablegen und sodann ein A2-Sprachzertifikat nachreichen werde. Eine Loyalitätserklärung könne mündlich erfolgen. Auch sei er bereit, sie schriftlich zu unterzeichnen. Betreffend die Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werde darauf verwiesen, dass er seit 2005 in Deutschland lebe. In der Zeitspanne von 18 Jahren habe er die Rechts- und Gesellschaftsordnung kennengelernt und sich ausreichend in die Lebensverhältnisse in Deutschland eingeordnet. Selbst wenn sein 18-jähriger Aufenthalt allein als nicht aussagekräftig anzusehen wäre, sei doch seine Eingliederung in seinen Beschäftigungsbetrieb positiv zu berücksichtigen. Die Angabe falscher Personalien im Rahmen des Asylverfahrens sei ihm nicht vorwerfbar, da es sich bei der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht um einen Aufenthaltstitel handele. Es sei schlichtweg unzutreffend, dass er den Prozess der Dokumentenbeschaffung absichtlich in die Länge gezogen und in diesem Zusammenhang falsche Angaben gemacht habe. Die Länge des gesamten Verfahrens habe er nicht zu verschulden. Als er in den Besitz seines marokkanischen Personalausweises gelangt sei, sei eine Ausreise nach Marokko aufgrund der pandemischen Lage gar nicht möglich gewesen. Der Flugverkehr zwischen Marokko und Deutschland sei ab dem 23. Februar 2021 vollständig eingestellt worden. Nach alldem sei ihm nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8a), Nr. 8b) AufenthG vorwerfbar, dass er den Personalausweis nicht im Jahre 2020 vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund läge auch kein atypischer Sachverhalt im Sinne des § 104c AufenthG vor. Der Antragsgegner verkenne die Bedeutung des § 104c AufenthG. Es widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, ihm die vom Gesetzgeber eingeräumte Chance wieder zu nehmen, obwohl er sich in den letzten Jahren bemüht hat, die Identitätspapiere zu erlangen und diese dem Antragsgegner auch vorgelegt habe. Hätte er seine Identität nicht vor der Antragstellung korrigiert, wäre ihm voraussichtlich die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden. Diese Schlechterstellung desjenigen, der bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG schaffe, zu denen auch die Klärung der Identität zähle, sei vom Gesetzgeber nicht intendiert. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2023 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung nach Marokko abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ergänzt seine Ausführungen aus der Ordnungsverfügung dahingehend, dass allein aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sich nicht schließen lasse, dass der Antragsteller die Rechts- und Gesellschaftsordnung kennengelernt habe. Bezüglich der Ausführungen zu den Ausweisungsinteressen verkenne der Antragsteller, dass er über Jahre falsche Personalien genutzt und dies dazu geführt habe, dass ihm regelmäßig Duldungen (Aussetzung der Abschiebung) mit diesen Personalien erteilt worden seien und er nicht hinreichend bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt habe. Die Coronapandemie als Grund der Unmöglichkeit anzuführen, obwohl eine Ausreise- und Mitwirkungspflicht bereits 15 Jahre vor der Pandemie bestanden habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Nichtvorlage des 2020 ausgestellten Personalausweises stelle zudem auch ein Ausweisungsinteresse dar. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners gemacht. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nachdem der Berichterstatterin das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 28. April 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig (vgl. dazu unter A.). Der Hilfsantrag ist unbegründet (vgl. dazu unter B.). A. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, da unstatthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Klage gegen diesen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies setzt jedoch eine Belastungswirkung des Verwaltungsaktes voraus. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne der § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die mit dem im Klageverfahren angegriffenen Verwaltungsakt beendet worden wäre. Vgl. hierzu Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 84 Rn. 14. Letzteres ist hier nicht der Fall. Weder der Antrag vom 28. Oktober 2022 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG noch der Antrag vom 10. Januar 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG hat eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Der Antragsteller, der nach § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist und über keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – insbesondere über keine Aufenthaltserlaubnis – verfügte, hielt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. B. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, hat er jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner ist nach derzeitiger Aktenlage berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (I.), eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist (II.), und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (III.). Darüber hinaus muss eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder eine solche ausnahmsweise verzichtbar sei (IV.) und es dürfen keine Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse vorliegen (V.). Diese Voraussetzungen liegen nach bisheriger Aktenlage vor. I. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. 1. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Vielmehr lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 29. August 2023 ab. 2. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG vollziehbar. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28. Oktober 2022 und vom 10. Januar 2023 hat – wie bereits ausgeführt – keine Erlaubnis- oder Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst. II. Zudem wurde dem Antragsteller in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2005 eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende Ausreisefrist gesetzt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits – seit vielen Jahren –abgelaufen ist. III. Die Überwachung der Ausreise ist auch erforderlich, da der Antragsteller nicht binnen der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Vielmehr weigert er sich, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. IV. Des Weiteren enthält der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2005 auch eine Abschiebungsandrohung i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG. V. Schließlich liegen weder Abschiebungsverbote noch Abschiebungshindernisse vor. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3 m. w. N. Dies ist hier insbesondere nicht aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht der Fall. Eine Gewährung von verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz für die Dauer des Klageverfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens kann nur bestehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG und damit ein Bleiberecht ausgelöst hat, das mit der angegriffenen Ordnungsverfügung beendet worden ist. Ist dies – wie hier – nicht der Fall und bleibt der Ausländer trotz Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, widerspräche die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens der Systematik der Vorschriften von § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4, § 84 AufenthG. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - und vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 ‑, juris. Etwas anderes kann sich nur aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergeben. Abschiebungsverbote können aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren ginge. Dies ist etwa anzunehmen, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht, bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris, Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 Bs 26/21 -, juris, Rn. 10; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -, juris, Rn. 3. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abschiebungsverbot zur Gewährleistung einer Rechtsposition vorliegt, die durch die Abschiebung verloren ginge. 1. Eine Verfahrensduldung wegen eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG scheidet aus, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht hat. Nach § 25b Abs. 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Die Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bedeutet dabei, dass von der Sicherung des Lebensunterhalts und der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen wird. Die übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen müssen hingegen erfüllt sein. § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG finden mithin Anwendung. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 58 ff. a. Ausgehend hiervon steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zunächst entgegen, dass ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Der Antragsgegner ist zurecht vom Bestehen eines aktuellen Ausweisungsinteresses (dazu unter aa.) und dem Nichtvorliegen eines atypischen Falls (dazu unter bb.) ausgegangen. aa. In der Person des Antragstellers liegen Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 8a und Nr. 9 AufenthG vor. (1) Der Antragsteller erfüllt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG. Diese Norm verwirklicht, wer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Der Antragsteller hat zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vor dem Antragsgegner über mehrere Jahre wissentlich objektiv falsche Angaben zu seinem Nachnamen, Geburtsdatum und Geburtsort gemacht hat, obwohl er wiederholt auf seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist (vgl. z.B. Bl. 399 BA). (2) Jedenfalls aber erfüllt der Antragsteller § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist danach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Die Qualifikation eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, Entscheidungen oder Verfügungen als nicht nur geringfügig bedarf einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Bedeutung der verletzten Norm, Umstände, Art und Ausmaß ihrer Verletzung, deren Folgen und der Grad der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens. Während unbedeutende Verstöße in der Regel kein Ausweisungsinteresse begründen, ist eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 19 ZB 22.1211 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 54 Rn. 319 und 324 f. m. w. N. Ausgehend hiervon liegt jedenfalls ein nicht geringfügiger Verstoß vor. Der Antragsteller hat sich ausweislich des seit dem 28. März 2022 rechtkräftigen Urteils des Amtsgerichts Geldern (0 Cs-000 Js 000/00-000/00) nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht, indem er es nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren bis zum 13. April 2021 willentlich und wissentlich unterlassen hat seine richtigen Personalien mitzuteilen, sondern weiterhin seine im Asylverfahren gemachten falschen Angaben benutzte, um im Jahr 2006 erstmals eine Duldung zu erhalten, diese in den Folgejahren regelmäßig zu verlängern und damit seine Abschiebung zu verhindern. Insoweit kommt es – wie das Amtsgericht Geldern zutreffend ausgeführt hat – nicht darauf an, ob dem Antragsteller die Duldung unbeschadet der unrichtigen Angaben aus anderen Gründen erteilt worden wäre. Unter Berücksixchtigung aller Einzelfallumstände, insbesondere mit Blick auf die erhebliche Dauer der Täuschung über die Personalien, handelt es sich bei diesem Rechtsverstoß um einen nicht nur geringfügigen, obgleich der Antragsteller „lediglich“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Vgl. hierzu Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 54 Rn. 325 m. w. N. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass ihm die Berichtigung der Personalien vor dem 19. April 2021 nicht möglich gewesen sei, da er die erforderlichen Identitätspapiere vorher nicht habe vorlegen können, verkennt er zu einem, dass er jahrelang seinen Mitwirkungspflichten an der Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht nachgekommen ist. Dem Antragsteller war ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2018 (Bl. 591 BA) spätestens nach seiner Vorsprache bei der marokkanischen Botschaft bewusst, dass er einen Pass nur mit einer Geburtsurkunde beantragen kann. Dass er sich in der Folgezeit hierum nachhaltig bemüht hat, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Im Gegenteil: Der Antragsteller, der – teils entschuldigt, teils unentschuldigt – immer wieder Termine bei der Ausländerbehörde nicht wahrgenommen hat, gab ständig wechselnde Absichtserklärungen an, wie er eine Geburtsurkunde beschaffen werde, ohne diese auch nur ansatzweise in die Tat umgesetzt zu haben. Während der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 19. Juli 2018 noch angegeben hatte, er werde „jetzt einen Rechtsanwalt in Marokko beauftragen“, ihm eine Geburtsurkunde zu beschaffen, gab er am 4. Dezember 2018 an, dass er nunmehr seinen Freund aus England damit beauftragen wolle, da er im März nach Marokko fliege (Bl. 600 BA), um sich im Mai 2019 sowie im Oktober 2019 darauf zu berufen, dass er nunmehr freiwillig zurück nach Marokko fliegen werde (Bl. 608 und 618 BA). Am 25. Mai 2020 erklärte der Antragsteller schließlich, dass er nicht bereit sei freiwillig auszureisen und auch keine sonstigen Bemühungen wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts in seinem Heimatland unternommen habe. Auch am 3. August 2020 verneinte der Antragsteller Bemühungen unternommen zu haben, um Identitätsdokumente zu beschaffen (Bl. 655 BA). Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation des Antragstellers, die Beschaffung der Dokumente habe ihn insbesondere infolge der Corona-Pandemie vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt, nicht ansatzweise gefolgt werden. Darüber hinaus lässt er ohnehin unberücksichtigt, dass der Antragsgegner mit den richtigen Personalien Passersatzpapiere hätte beschaffen können. So aber blieb das im Jahr 2005 erstmals eingeleitete und im Jahr 2014 (Bl. 135 BA) erneut angestrengte Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung jahrelang ohne Erfolg, da der Antragsteller im August 2005 den Passersatzpapierantrag mit falschen Personalien ausfüllte und in den Folgejahren die falschen Angaben zu seinen Personalien nicht berichtigte, sondern sie sich weiterhin zu eigen machte. (3) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden. Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht mehr herangezogen werden. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine feste Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Eine Heranziehung der in § 11 Abs. 3 AufenthG festgelegten Kriterien für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht möglich. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist auch das generalpräventiv auf die Falschangaben des Antragstellers gestützte Ausweisungsinteresse noch aktuell. Für die vom Antragsteller begangenen Falschangaben im Sinne von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG beträgt die einfache Verjährungsfrist jeweils fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 5 StGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung der Tat durch Offenbarung der wahren Personalien des Antragstellers im April 2021 zu laufen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist damit noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauert bei der vom Antragsteller begangenen – jahrelangen – Falschangabe aber bis in den oberen Bereich des zugrunde gelegten Fristenregimes fort. Denn es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen und Falschangaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris. bb. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen, existieren nicht. Ein atypischer Umstand rechtfertig ein ausnahmsweises Absehen vom Vorliegen dieser Regelerteilungsvoraussetzung, weil er so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG, Art 7 GrCh oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris, Rn. 13 sowie vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 , juris, Rn. 16. Hier sind keine Gründe für die Annahme einer Atypik oder verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen vorgetragen oder ersichtlich. b. Überdies hat der Antragsteller nicht das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Er hat nach derzeitiger Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Allein die Beschäftigung bei der O. Garten- und Landschaftsbau GbR sowie eine frühere Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen lässt einen solchen Schluss nicht zu. Vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. März 2023 - 2 L 27/23.NW -, juris, Rn. 11. Genauso wenig hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt. Einen Nachweis über Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat er unstreitig bis heute nicht vorgelegt. c. Selbst wenn die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG vorlägen, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entgegen, dass der Antragsteller jahrelang über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht und nicht an der Passbeschaffung mitgewirkt hat. Tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die nachhaltige Integration. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, welche Umstände die nachhaltige Integration regelmäßig voraussetzt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 25b Abs. 1 AufenthG mit der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzung in Satz 1 und Regelvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration in Satz 2 ist eine Abweichung von der Regel in atypischen Ausnahmefällen möglich. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 56, ebenfalls nur für die Regelwirkung OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris. Für einen Anspruch bleibt entscheidend, ob eine nachhaltige Integration gegeben ist. Liegen atypische Umstände vor, aufgrund deren eine Integration zu verneinen ist, hat der Betroffenen zwar das erfüllt, was die nachhaltige Integration in der Regel voraussetzt, hat sich aber letztlich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 8 ME 39/21 -, juris; Beschluss vom 17. August 2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 60; vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rn. 4. Derartige Integrationsdefizite können sich insbesondere auch aus vergangenen Identitätstäuschungen ergeben, mit denen die Aufenthaltsbeendigung verhindert wurde. Ein zwingender Versagungstatbestand ist in dem Fall der von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG u.a. erfassten Identitätstäuschung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zwar nur dann gegeben, wenn diese gegenwärtig vorliegt, dies hat aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Denn auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG „keine Amnestie für jegliches Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren“ darstelle, in der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen demnach nur bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben und sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Auch nach dem Zweck der Regelung werden Integrationsleistungen entwertet, die darauf aufbauen, dass sie unter Missachtung der Forderung der Rechtsordnung an den Ausländer, der Aufenthaltspflicht nachzukommen, zustande gekommen sind. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten können deshalb der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegenstehen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 – 8 ME 39/21 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 9 B 1165/19 -, juris Rn. 28; zu Straftaten vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. August 2020 - 8 ME 60/20 -, juris, Rn. 61. Dies ist Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG und damit innerhalb des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration zu prüfen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 8 ME 39/21 -, juris; Bay. VGH, Beschuss vom 15.10.2019 - 19 CS 18.164 -, juris, Rn. 11 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. September 2019 ‑ 13 LA 146/19 -, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 ‑ 18 B 486/14 -, juris, Rn. 8 ff.; wohl auch Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 9 B 1165/19 -, juris Rn. 28. Es entspricht der oben dargestellten Normstruktur des § 25b Abs. 1 AufenthG, dass die nachhaltige Integration als Tatbestandsmerkmal bejaht werden muss, bevor die Rechtsfolgenseite Bedeutung gewinnt. Das ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Die Qualität der Integration wird auch durch vergangene Täuschungshandlungen geprägt. Dafür, dass dieser Gesichtspunkt aus der Beurteilung der Integration auszuklammern wäre, bestehen keine rechtlichen Anhaltspunkte. Insbesondere besagt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wie ausgeführt, nur, dass die in der Vergangenheit erfolgte Täuschung nicht schon aus sich heraus zum Anspruchsausschluss führt. Eine andere Frage ist es, ob in Abwägung mit den erbrachten Integrationsleistungen eine nachhaltige Integration angesichts der vergangenen Täuschung noch bejaht werden kann. Wenngleich der Antragsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit – vor der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG – nachkommen ist und damit der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt, steht nach den vorstehend genannten Maßstäben die vorherige Täuschung und Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung zur Beseitigung von Ausreisehindernissen einer nachhaltigen Integration des Antragstellers entgegen. Seine zurückliegenden Täuschungshandlungen und Falschangaben sind – aus den vorstehend genannten Gründen – so schwerwiegend und langanhaltend, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen, die ohnehin nur unvollständig vorliegen, beseitigen. Obgleich der Antragsteller seit August 2005 vollziehbar ausreisepflichtig gewesen ist, hat er erst im April 2021 einen Pass vorgelegt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich – erst – aus diesem ergab, dass lediglich der Vorname des Antragstellers und seine Staatsangehörigkeit zutreffend gewesen sind. Er hat mithin von 2005 bis April 2021 wiederholte falsche Angaben zu seinen sonstigen Personalien gegenüber dem Antragsgegner gemacht bzw. es unterlassen, diese richtig zu stellen. Hierdurch hat er – wie dargestellt – die Beschaffung eines Passersatzpapiers jahrelang vereitelt. 2. Auch § 104c AufenthG gewährt dem Antragsteller nach derzeitiger Aktenlage keinen verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und 2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Wie bereits ausgeführt fehlt es an einem Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund kann offen blieben, ob atypische Umstände vorliegen, aufgrund derer der Antragsgegner auch bei Vorliegen der Tatbestandsvorassetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG berechtigt ist, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Ergänzend sei aber auf folgendes hingewiesen: Der Gesetzgeber hat die Erteilung als Soll-Regelung ausgestaltet, was bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist. Anders darf nur bei Vorliegen atypischer Umstände entschieden werden. Atypische Umstände kommen nur dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine zurückliegende Täuschung über die Identität oder Falschangaben sowie eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung in der Vergangenheit stellen in der Regel keinen atypischen Fall dar. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 16 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Hinweise des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BMI-Hinweisen vom 8. Februar 2023 [Az.: 513-26.11.01-000009-2023-0001688], S. 8. In den vorstehend zitierten ergänzenden Hinweisen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BMI-Hinweisen vom 8. Februar 2023 heißt es zudem, dass ein atypischer Fall unter Umständen im Falle einer (bestandskräftigen) Ausweisungsverfügung anzunehmen sein kann. Ist die gegen die potentiell begünstigte Person erlassene Ausweisungsverfügung jedpch gemäß §§ 54 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 AufenthG wegen Identitätstäuschung in der Vergangenheit erlassen worden und ist die Identitätstäuschung allein ausschlaggebend für den Erlass der Ausweisungsverfügung gewesen, so kann ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn die potentiell begünstigte Person durch die Identitätstäuschung ihre Abschiebung noch gegenwärtig verhindert. Diese Vorgabe ist auch für die Beurteilung eines möglichen Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG heranzuziehen. Dies bedeutet, dass bei der vorzunehmenden Prüfung, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt, Identitätstäuschungen, die aktuell kein Abschiebehindernis mehr darstellen, unbeachtlich sind. Danach dürften nach Aktenlage voraussichtlich keine atypischen Umstände aufgrund des Umstands vorliegen, dass – wie dargestellt – aufgrund der jahrelangen Identitätstäuschung des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse nach §§ 54 Abs. 2 Nr. 8 und 9 AufenthG besteht. Denn es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass sich hieraus aktuell ein Abschiebehindernis ergibt. Vielmehr ist der Antragsgegner seit der im April 2021 erfolgten Vorlage des Reisepasses nicht mehr daran gehindert, den Antragsteller abzuschieben. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, wonach die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren pro Person mit dem halben Auffangwert zu bemessen ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.