Beschluss
6 L 2726/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1024.6L2726.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Kammer lehnt den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig eine Bewohnerparkzone im Bereich A.-straße zwischen C.-straße und H.-straße in W. einzurichten, ab. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 8 B 1967/20 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020 – 6 L 2150/20 –, juris, Rn. 18, jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers nicht erfüllt. Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller eine Entscheidung, die die Hauptsache nicht nur vorwegnimmt, sondern sie überschreitet. Denn er begehrt – wenngleich nicht endgültig, sondern zeitlich befristet – die Einrichtung einer Bewohnerparkzone, also das Aufstellen der Zeichen 314.1 mit Zusatzzeichen 1044-30 und Zeichen 314.2 oder der Zeichen 286 und Zusatzzeichen 1020-32. Im Fall eines rechtskräftigen vollständigen Obsiegens im Klageverfahren (6 K 7363/23) kann der Antragsteller indessen nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone erreichen, weil er die Klage nur mit einem solchen Klageantrag erhoben hat. Die Kammer kann offen lassen, ob ein Begehren im Eilrechtsschutzverfahren, das über den Klageanspruch hinausreicht, überhaupt zulässig oder dem vorläufigen Rechtsschutz von vornherein wesensfremd ist, etwa weil im Eilrechtsschutz der Entscheidungsrahmen des Hauptsacheverfahrens nicht verlassen werden darf. Denn selbst wenn eine solche Überschreitung prozessrechtlich möglich sein sollte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die zeitweilige Einrichtung einer Bewohnerparkzone die einzige Möglichkeit ist, den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG zu genügen und dem Antragsteller wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Nach Aktenlage, der im Eilrechtsschutzverfahren alleinigen Entscheidungsgrundlage, ist weder ersichtlich, dass allein die Einrichtung einer Bewohnerparkzone eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt, noch, dass der Antragsteller ohne die Überschreitungsentscheidung rechtsschutzlos gestellt würde. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen oder sonst glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Soweit er anführt, dass das Einrichten einer Bewohnerparkzone notwendig sei, da die Anwohner nicht über private Parkplätze vor ihren Häusern verfügten und es unzumutbar für die mehrheitlich älteren und mobileingeschränkten Anwohner sei, weiter entfernt zu parken, ergibt sich daraus selbst bei gleichzeitiger Einbeziehung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht ansatzweise, dass er ohne die Einrichtung einer Bewohnerparkzone Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die es ihm unzumutbar machen, eine Klärung im Hauptsachverfahren abzuwarten. Der Antragsteller lässt bei seinem Antragsvorbringen jeglichen konkreten Bezug zu seiner persönlichen Situation vermissen. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihm nicht möglich ist, auch ohne die Einrichtung einer Bewohnerparkzone grundsätzlich in der Nähe bzw. in fußläufig zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung zu parken. Vgl. auch § 45 Rn. 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, wonach die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten wiederum überhaupt nur zulässig ist, wenn die Bewohner regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Die Kammer hat in ihre Überlegungen eingestellt, dass die A.-straße im streitgegenständlichen Abschnitt ohnehin nur für den Anliegerverkehr freigegeben und somit zugleich auch der Kreis der zum Parken Berechtigten bereits verkehrsrechtlich eingeschränkt ist. Soweit der Antragsteller vorbringt, aufgrund des Semesterbeginns der benachbarten Fachhochschule seien Parkplätze häufig von Nichtanwohnern belegt, ist daher darauf zu verweisen, dass Besucher der auf der U.-straße in W. gelegenen Hochschule V. die A.-straße im streitgegenständlichen Abschnitt – soweit ersichtlich – bereits nicht mit dem Pkw befahren dürfen. Die gegenwärtige Beschilderung schließt somit ein rechtmäßiges Parken von Nichtanliegern auf dem betroffenen Abschnitt der A.-straße bereits heute aus. Es ist nicht ersichtlich, wie die zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Bewohnerparkzone, die dem Verbot des Befahrens lediglich ein zusätzliches Parkverbot beigesellen würde, dem Parkraummangel durchgreifend abhelfen sollte. Hierfür spricht auch, dass das verkehrswidrige Befahren der A.-straße – etwa durch Hochschulangehörige –, das dem Parken von Nichtanliegern vorausgeht und nachfolgt, der Verkehrsüberwachung unterfällt. Für diese ist die Polizei präventiv nach § 36 Abs. 5 StVO und repressiv nach § 1 Abs. 4 PolG NRW i. V. m. § 47 Abs. 1 OWiG und § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden, GV. NW. 1979 S. 652, zuständig, hier das Polizeipräsidium W.. Dessen Tätigkeit ist von der gefahrenabwehrenden Verkehrsregelung durch die Antragsgegnerin (Straßenverkehrsbehörde) zu unterscheiden, die Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.