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Urteil

3 K 5612/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1031.3K5612.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin betrieb auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken P.-straße 000 (Gemarkung E., Flur 00 Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 0000, Flur 00 Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000) eine ,,Anlage zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden" i.S.d. Nr. 2.2. des Anh. 1 zur 4. BlmSchV sowie auf Flur 00 Flurstück 000 einen ,,Steinbruch mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr" i.S.d. Nr. 2.1.1 Anh. 1 zur 4. BlmSchV. Bereits ab den 1940er-Jahren wurde auf den Grundstücken Kalksteinabbau und -verarbeitung betrieben. Bis 1988 erfolgte dies durch die O. AG, welche Gebäude und Gerätschaften auf den Grundstücken errichtet hatte. Grundlage hierfür war eine Genehmigung des Regierungspräsidenten G. vom 20.07.1982. Diese enthielt unter anderem eine Auflage (Nr. 2.06), wonach nach Abschluss der Abgrabung sämtliche technischen Anlagen und Bauwerke einschließlich der Fundamente zu entfernen und die Grünflächen dieser Einrichtungen vollständig zu rekultivieren seien. Im Anschluss hieran wurden die Anlagen von der S. GmbH, der A. GmbH, der C. GmbH und schließlich auf Basis der zuletzt erteilten Änderungsgenehmigung v. 26.06.2017 von der Klägerin betrieben. In dieser Erlaubnis vom 26.06.2017 genehmigte der Beklagte der Klägerin die Verlängerung des Kalksteinbruchbetriebes bis zum 31.12.2021 sowie eine Verlagerung des Kalkabbaus. In der Auflage 21. des Bescheides ist bestimmt, dass im Zuge der Stilllegung des Kalksteinbruchs der Rückbau und die Demontage aller nicht mehr benötigter Produktions- und Betriebsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen zu erfolgen habe. Die Auflage 23. regelt, dass die Rekultivierung des Betriebsgeländes bis 31.12.2022 abzuschließen sei. Mit notariellen Kaufvertrag vom 20./27.06.2022 verkaufte und übertrug die Klägerin der C & S Liegenschafts GmbH die oben genannten Grundstücke mit Ausnahme von Flur 00 Flurstück 000. Dabei wurde die Übernahme der auf den Kaufgegenstand bezogenen Rekultivierungsmaßnahmen und Rückbaumaßnahmen durch die C & S Liegenschafts GmbH vereinbart. Mit Ordnungsverfügung vom 07.07.2022 fordere der Beklagte die Klägerin auf, die immissionsschutzrechtliche Anlage derart stillzulegen, dass folgende Anlagenbestandteile bis zum 31.12.2022 zurückgebaut, demontiert und ordnungsgemäß entsorgt seien: 1. Alte Pumpstation, 2. Wiegehaus, Vorplatz Waage (Wiegehaus mit Schaltstation zur Steuerung der ehem. Transportbänder, Schwerlastbetonplatten), 3. Absetzbecken 2 (am Wiegehaus), 4. Schaltstation Waage, 5. Alte PKW-Bühne, 6. EigenverbrauchstanksteIIe, 7. Werkstatt- und Magazingebäude einschließlich Verwaltung mit Büros und dreiseitig geschlossenem und überdachtem Außenlager, Betriebshoffläche mit Waschplatz, 8. Sozialgebäude/Kantine und 9. Kläranlage für Sanitärabwasser. Die Verfügung enthielt unter den Ziff. 2. bis 17. Auflagen und andere Nebenbestimmungen sowie unter der Ziff. 19. dazu entsprechende Zwangsgeldandrohungen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Mit Ablauf der Betriebsgenehmigung zum 31.12.2021 auf Grundlage der zuletzt mit Bescheid vom 26.06.2017 erteilten Genehmigung gem. § 16 BlmSchG habe zum 01.01.2022 der Zeitraum zur Stilllegung der Anlage begonnen, was zum einen die Einstellung des Kalksteinabbaus und zum anderen den Rückbau aller nicht mehr benötigten Produktionsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen sowie die Rekultivierung umfasse. Der Stilllegungsprozess hätte entsprechend der vorgenannten Genehmigung bis zum 31. 12.2022 abgeschlossen sein müssen. Dem seiner Zeit genehmigten Kalksteinbruchbetrieb Iiege die Abgrabungsgenehmigung gem. Abgrabungsgesetz vom 20.07.1982 zu Grunde, in der unter Auflage 2.06 gefordert werde, dass nach Abschluss der Abgrabung sämtliche technischen Anlagen und Bauwerke einschl. der Fundamente zu entfernen und die Grünflächen dieser Einrichtungen vollständig zu rekultivieren seien. In der zuletzt erteilten Änderungsgenehmigung gem. § 16 BlmSchG vom 26.06.2017 seien hinsichtlich der Rückbauverpflichtungen Auflagen erteilt worden. Die Anordnungen zum Rückbau, Demontierung und Entsorgung stützten sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG, § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung der Abgrabungen (Abgrabungsgesetzes/AbgrG), § 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), §§ 51 und 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweItverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz/KrWG), § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WasserhaushaItsgesetz/WHG) und §§ 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sowie § 3 Abs. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Gem. § 8 Abs. 3 AbgrG hätten die Kreisordnungsbehörden darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie hätten in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG könnten zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung, sowie nach einer nach § 15 Abs. I BlmSchG angezeigten Änderung, Anordnungen getroffen werden. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Betriebseinstellung ergäben sich gemäß § 5 Abs. 3 BlmSchG. Demnach sei der Kalksteinbruch grundsätzlich so stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet sei. Die auf Grundlage der Abgrabungsgenehmigung und zuletzt mit Änderungsgenehmigung vom 26.06.2017 gem. § 16 BlmSchG erteilte Genehmigung sei zum 31.12.2021 ausgelaufen. Aus den vorgenannten Genehmigungen habe die Pflicht bestanden, die Anlage beginnend am 01.01.2022 und bis zum 31.12.2022 stillzulegen. Eine Konkretisierung der Stilllegung in der vorgenannten Genehmigung erfolgte nicht. Bisher hätte die Klägerin auch keinen Beitrag zur Konkretisierung geleistet. Dies hätten Sie wenigstens unter Beifügung eines Rückbauzeitenplanes im Entwurf tun können. Auch nach Ablauf der verlängerten Frist zum 27.06.2022 sei bis heute weder ein Rückbauzeitenplan vorgelegt worden, noch seien Maßnahmen, wie in den Anordnungen aufgeführt, zum Rückbau und zur Demontage der Anlagenteile getroffen worden. Damit sei eine Einhaltung der Verpflichtung zum Rückbau und zur Demontage der stillgelegten Anlage zum 31.12.2022 gefährdet. Daher seien die in den o.a. Genehmigungen als Auflagen formulierten Rückbauverpflichtungen nunmehr behördlicherseits zu konkretisieren. Daher hätte die Beklagte die Anordnungen Nr. 1-17 auf Grundlage von § 8 Abs. 3 AbgrG und § 17 Abs. I Satz 1 BlmSchG getroffen. Im vorliegenden Fall bestehe im Sinne des BlmSchG, des AbgrG, des WHG, des BNatSchG, des BBodSchG, der BBodSchV und des KrWG die Gefahr, dass die Klägerin als Genehmigungsinhaberin trotz bestehender Verpflichtung aus der Genehmigung Ihre Anlage nicht fristgerecht und sachgerecht stilllegen würde. Diese sei daher Verhaltensstörerin. Sie sei ferner Eigentümerin der Anlagenbestandteile und daher auch als Zustandsstörerin anzusehen. Die Maßnahmen der Gefahrenabwehr richteten sich daher gemäß §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 OGB gegen die Klägerin. Diese angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Die Anordnungen seien geeignet, die Anlage derart stillzulegen, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 3 BlmSchG erfüllt würden, d.h. von den AnIagenbestandteiIen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten und die durch den Rückbau und die Demontage entstandenen Materialien ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt würden, sowie ein ordnungsgemäßer Zustand des Anlagengrundstücks wieder hergestellt würde und schädliche Bodenveränderung vermieden oder beseitigt würden. Auch seien die Maßnahmen geeignet, die Einhaltung der Verpflichtung aus der Genehmigung sicherzustellen, die Anlage bis zum 31.12.2022 stillzulegen. Sie seien auch geeignet, den Zweck des § 1 Abs. 2 BImSchG zu erfüllen, indem Sie zur integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft (KrWG) beitrügen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt würden, zu dienen. Schließlich seien Sie auch geeignet den Zweck des BNatSchG zum Schutz besonders geschützter Tierarten zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Entsorgung der Materialien durch den Rückbau und die Demontage entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sicher zu stellen. Die Vorlage der Nachweise der Entsorgung sei geeignet, die ordnungsgemäße Entsorgung auch zu überprüfen. Die Anordnungen seien auch erforderlich, weil es keine milderen, gleich geeigneten Mittel gäbe, welche die Klägerin weniger stark belasten würden. Schließlich seien die Anordnungen auch angemessen, weil für die Klägerin keine Nachteile eintreten, die außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie macht einschließlich ihres Vorbringens im Eilverfahren geltend: Die Klägerin sei nicht tauglicher Adressat der Ordnungsverfügung. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Ziff. 1. - 2.3, 2.5 und 3 der Verfügung seien die §§ 17 Abs. 1, Abs. 4a S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 BlmSchG. Hiernach könne der Betreiber einer Anlage nachträglich zu der Erfüllung der sog. Nachsorgepflichten gem. § 5 Abs. 3 BlmSchG verpflichtet werden. In persönlicher Hinsicht richte sich die Pflicht zur Erfüllung der Nachsorgepflichten entsprechend der amtlichen Überschrift des § 5 BlmSchG an den Anlagenbetreiber. Ursprünglich sei die Klägerin Betreiberin der immissionsschutzrechtlichen Anlagen gewesen. Im Zuge des notariellen Kaufvertragsschlusses am 22.06.2022 sei die C & S Liegenschafts GmbH Betreiberin der Anlage nach Nr. 2.2. des Anh. 1 zur 4. BlmSchV geworden und damit als Rechtsnachfolgerin der Klägerin in ihre Rechte und Pflichten eingetreten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 07.07.2022 sei folglich die C & S Liegenschafts GmbH Anlagenbetreiberin und damit Inhaberin der sie treffenden Pflichten. Daher hätte der streitgegenständliche Bescheid an sie adressiert werden müssen. Ein Betreibwechsel könne auch noch nach Betriebseinstellung, d.h. in der Stilllegungsphase einer immissionsschutzrechtlichen Anlage stattfinden. Aus § 5 Abs. 3 BlmSchG ergebe sich, dass eine immissionsschutzrechtIiche Anlage mehrere Phasen durchlaufe, nämlich die Errichtungs-, Betriebs- und Stilllegungsphase. Des Weiteren ordne § 5 Abs. 3 BlmSchG eine Ausdehnung der Verantwortung des Anlagenbetreibers zur Erfüllung der Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BlmSchG auf die Zeit nach der Betriebseinstellung, also die Stilllegungsphase, an. Hiermit werde im Wesentlichen eine über die Betriebseinstellung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage hinausgehende Erfüllung der in § 1 BlmSchG festgelegten Zweckbestimmungen angestrebt. Mit Blick auf eine nachhaltige Erreichung der Zwecke des BlmSchG seien keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb nach dem materiellen Recht ein Betreiberwechsel in der Stilllegungsphase rechtlich nicht zulässig sein solle. Ganz im Gegenteil sei die grundsätzliche Möglichkeit des Betreiberwechsels gerade erforderlich, um eine Verwirklichung der Zwecke des BlmSchG zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere in dem Fall, in welchem der ,,Erwerber" einer Anlage in der Stilllegungsphase geeigneter als der „Veräußerer" sei, die Betreiber-, bzw. Nachsorgepflichten gem. § 5 Abs. 1, 3 BlmSchG zu erfüllen. Auf dieser Basis sei die C & S Liegenschafts GmbH ab dem 20.06.2022 als Betreiberin der streitgegenständlichen Anlage anzusehen. Die C & S Liegenschafts GmbH übe seit diesem Zeitpunkt den bestimmenden Einfluss auf die streitgegenständliche Anlage durch die ihr zustehende Schlüsselgewalt über das Grundstück aus, auf dem sich die streitgegenständliche Anlage befindet. Damit wies und weise die C & S Liegenschafts GmbH die entscheidende, besondere Gefahrennähe zu den zu rekultivierenden Grundstücken auf und verfüge über unmittelbaren Zugriff auf die Gefahrenquelle, da nur sie die tatsächliche Verfügungs- und Entscheidungsgewalt über den eingestellten Anlagenbetrieb innehabe, auf die sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung beziehe. Zudem sei die C & S Liegenschafts GmbH auch persönlich gewillt und wirtschaftlich in der Lage, die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auch hinsichtlich der Anordnungen in den Nr. 2.4 und 4-17 sei nicht die Klägerin, sondern die C & S Liegenschafts GmbH die richtige Adressatin. Der Beklagte verweise - neben den Normen des BlmSchG - auf Vorschriften des Abgrabungsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Zur jeweiligen ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin verhalte sich der Beklagte mit Ausnahme seiner Ausführungen zum KrWG nicht. Stattdessen erfolgt pauschal und unter Ausblendung der teilweise in den genannten Spezialgesetzen jeweils aufgestellten Systematik der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit, der Verweis auf die §§ 17 und 18 0BG, welche allgemein die Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit regeln. Der Beklagte schlussfolgere, dass die Klägerin zum einen Verhaltensstörerin sei, da sie als Genehmigungsinhaberin trotz bestehender Verpflichtungen aus der Genehmigung ihrer Anlage diese nicht fristgerecht und sachgeregt stilllegen würde. Zum anderen sei die Klägerin auch Zustandsstörerin, da sie Eigentümerin der Anlagenbestandteile sei. Hierbei verkenne der Beklagte, dass es auf die §§ 17 und 18 0BG nur ankommen könne, sofern und soweit die vorgenannten Gesetze nicht selbst Regelungen zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit aufstellten, auf die dann primär abzustellen sei. Des Weiteren sei selbst in dem Fall, in welchem ein Spezialgesetz keine eigenen Regelungen zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit aufstellt, eine pauschale Subsumtion unter die §§ 17 und 18 0BG ohne Erörterung, von wem oder was eine Gefahr für welches Schutzgut im Einzelnen ausgehen und daher abgewehrt werden solle, unzulässig. Abgesehen davon sei aber auch die von dem Beklagten vorgenommene Begründung einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit offensichtlich fehlerhaft. Die Klägerin sei offenkundig nicht Zustandsstörerin, sondern die C & S Liegenschafts GmbH, da diese Eigentümerin der AnlagenbestandteiIe sei und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese habe. Aber auch der von dem Beklagten vorgenommene Versuch der Herleitung einer Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin sei zirkelschlüssig und greife daher nicht durch. Eine Verhaltensverantwortlichkeit könne nicht mit der Unterlassung von lediglich abstrakt festgehaltenen und zudem bereits auf die C & S Liegenschafts GmbH übergegangenen Verpflichtungen im Rahmen vergangener Genehmigungen konstruiert werden. Vielmehr bedürfe es für die Annahme einer VerhaltensverantwortIichkeit der Zurechnung des Verantwortlichen zu einer Gefahr oder einer Störung, hier von bestimmten Umweltschäden. Selbst wenn der Klägerin insoweit Verursachungsbeiträge zugerechnet werden könnten, müsste aufgeschlüsselt werden, wem der bisherigen Betreiber der Anlage die hier konkret adressierte Gefahr zugerechnet werden könne. Aus dem die Störerauswahl leitenden Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr folge, dass sich der Beklagte an denjenigen Störer zu wenden habe, der die Gewähr dafür biete, dass die Gefahr schnellstmöglich beseitigt wird. Da eine Zuordnung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der Verhaltensverantwortlichen zeitaufwändig und daher ineffektiv wäre, kommt einzig die C & S Liegenschafts GmbH über ihre ZustandsverantwortIichkeit als taugliche Adressatin in Betracht. Hinsichtlich der einzelnen Ermächtigungsgrundlage gelte: Die C & S Liegenschafts GmbH sei als Eigentümerin der streitgegenständlichen Anlagenbestandteile zur Herrichtung gemäß § 2 AbgrG NRW verpflichtet und damit im Sinne des Abgrabungsrechts ordnungsrechtlich verantwortlich, da nach Einstellung des Betriebs durch die Klägerin kein „Unternehmer" mehr vorhanden sei. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen richte sich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Umsetzung einer Maßnahme auf Basis des BNatSchG nach den Regeln des allgemeinen Polizeirechts. Nicht zuletzt auf Basis von Effektivitätsgesichtspunkten müsse die Durchführung der in Nr. 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordneten Kontrollmaßnahmen durch die Eigentümerin der Anlagenbestandteile und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt durchgeführt werden, mithin die C & S Liegenschafts GmbH. Adressat einer Anordnung auf Basis des WHG sei der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 WHG. Betreiber in diesem Sinne sei, wer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die Anlage bestimme und auch wirtschaftlich für sie verantwortlich sei, also ihre Kosten trage und Nutzen aus ihr ziehe. Die sei hier die die C & S Liegenschafts GmbH. Weiterhin sei diese auch aufgrund ihrer tatsächlichen Sachherrschaft über die AnlagenbestandteiIe und die ihnen zugrundeliegenden Grundstücke als Besitzerin bzw., weil sie Rückbau und Demontage vornehme, Erzeuger etwaiger Abfälle nach § 3 Abs. 8 und 9 KrWG anzusehen. Auch eine Verantwortlichkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG bestehe nicht. Hier ergäben sich eine Vielzahl an potentiellen Adressaten der Untersuchungsanordnung gem. § 9 BBodSchG. Die Rückbaupflichten könne sich auch nicht auf sämtliche Anlagenbestandteile beziehen. Soweit der Beklagte die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen auf die Anlagenbestandteile mit den Ifd. Nrn. 5 - 9 erstrecke, sei dies rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die vorgenannten, „AnIagenbestandteile" nicht den immissionsschutzrechtlichen Anlagen zuzuordnen seien. Damit könnten weder die in Nr. 21 der Änderungsgenehmigung vom 26.06.2017 abstrakt angeordneten Nachsorgepflichten hinsichtlich dieser AnIagenbestandteile in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung konkretisiert werden, noch hätte dies (erstmalig) auf Basis von §§ 17Abs. 1, 5 Abs. 3 BlmSchG geschehen können. Die Änderungsgenehmigung vom 26.06.2017 bezöge sich auf eine Anlage nach Nr. 2.1.1 in Verbindung mit einer Anlage 2.2. des Anhangs l der Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV). Bei einer Anlage nach Nr. 2.1.1. des Anh. 1 zur 4. BlmSchV handelt es sich um einen ,,Steinbruch mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr". Eine Anlage nach Nr. 2.2. des Anh. 1 zur 4. BlmSchV werde wie folgt beschrieben: ,,Anlage zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden." Nach Nr. Nach Nr. 21 der vorgenannten Änderungsgenehmigung, habe ,,im Zuge der Stilllegung des Kalksteinbruchs (...) der Rückbau und die Demontage aller nicht mehr benötigen Produktions- und Betriebsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen zu erfolgen". In der Genehmigung werde nicht konkretisiert, was zu den Anlagen nach Nr. 2.1.1 und Nr. 2.2. bzw. zu den Produktions- und Betriebsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen zählen soll. Dies könne sich deshalb nur aus dem Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetztes ergeben. Dieses unterscheide Haupt- und Nebeneinrichtungen. Hierzu könnte Gebäude und Geräte nicht gehören, welche auf Basis (baurechtlicher) Genehmigungen legal betrieben würden. Dies gelte u.a. für das Magazin-Werkstatt-Gebäude. Auch die übrigen Anlagenbestandteile der lfd. Nrn. 5 bis 9 seien zudem weder Haupteinrichtungen, da diese für die Anlagen nicht notwendig seien, aber auch keine Nebeneinrichtungen. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung als unverhältnismäßig anzusehen, indem gem. Nr. 1 der ,,Rückbau, die Demontage und die ordnungsgemäße Entsorgung" der AnlagenbestandteiIe mit den Ifd. Nrn. 1 - 9 gefordert werde. Wie bereits dargelegt, könne sich die Ordnungsverfügung nicht darauf beziehen. Folglich erübrigten sich dahingehende Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Aus der Rechtswidrigkeit der Nr. 1 der Verfügung folge i.Ü. auch die Rechtswidrigkeit der Nrn. 2-17, da diese an den (rechtswidrigen) Rückbau, die Demontage und die ordnungsgemäße Entsorgung anknüpften. Es sei bereits nicht mit ausreichender Sicherheit seitens des Beklagten begründet worden, dass der Rückbau, die Demontage und die ordnungsgemäße Entsorgung der Anlagenbestandteile überhaupt geeignete Mittel darstellen, um die Zwecke des § 1 Abs. 2 BlmSchG, des BNatSchG (und des KrWG) zu fördern. Denn hierfür müssten von den Anlagenbestandteilen zunächst einmal schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigung ausgehen. Inwiefern und in welcher Intensität von den Anlagenbestandteilen vorgenannte Einwirkungen, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen ausgehen würden, sei weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies habe der Beklagte durch sein späteres Verhalten selbst eingestanden, in dem er unter dem 22.06.2023 einen Vollstreckungsaufschub zugesichert und der R & R Rohstoffrückgewinnung und Recycling GmbH zum zweiten Mal den Betrieb und damit die Nutzung der AnlagenbestandteiIe mit den Ifd. Nrn. 1,2 und 4 verlängert habe. Jedenfalls sei es nicht angemessen, sehr kostspielige Rückbau-, Demontage- und Entsorgungsmaßnahmen für lediglich hypothetische oder allenfalls geringfügige Förderungen der Schutzzwecke des BlmSchG und des BNatSchG zu fordern. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 07.07.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt sich im Wesentlichen mit den Gründen des angefochtenen Bescheides. Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.12.2022 – 3 L 2242/22 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2023 – 8 B 1300/22). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Gericht vermag den Einwänden der Klägerin gegen die Rechtsmäßigkeit der Verfügung nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, sie sei nicht tauglicher Adressat der Ordnungsverfügung. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Ziff. 1. - 2.3, 2.5 und 3 der Verfügung seien die §§ 17 Abs. 1, Abs. 4a S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 BlmSchG. Hiernach könne der Betreiber einer Anlage nachträglich zu der Erfüllung der sog. Nachsorgepflichten gem. § 5 Abs. 3 BlmSchG verpflichtet werden. In persönlicher Hinsicht richte sich die Pflicht zur Erfüllung der Nachsorgepflichten entsprechend der amtlichen Überschrift des § 5 BlmSchG an den Anlagenbetreiber. Ursprünglich sei zwar die Klägerin Betreiberin der immissionsschutzrechtlichen Anlagen. Im Zuge des notariellen Kaufvertragsschlusses am 22.06.2022 sei die C & S Liegenschafts GmbH Betreiberin der Anlage nach Nr. 2.2. des Anh. 1 zur 4. BlmSchV geworden und damit als Rechtsnachfolgerin der Klägerin in ihre Rechte und Pflichten eingetreten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 07.07.2022 sei folglich die C & S Liegenschafts GmbH Anlagenbetreiberin und damit Inhaberin der sie treffenden Pflichten. Daher hätte der streitgegenständliche Bescheid an diese adressiert werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu diesem Vorbringen bereits in dem im Tatbestand benannten Eilbeschwerdebeschluss ausgeführt: „Die Antragstellerin stellt nicht in Frage, dass sie bis zum Ablauf der bis zum 31. Dezember 2021 befristeten (Änderungs-) Genehmigung Betreiberin der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage war. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die C & S Liegenschafts GmbH den Anlagenbetrieb in irgendeiner Weise, sei es auch nur für kurze Zeit, fortgeführt haben und Betreiberin geworden sein könnte, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der bloße Verkauf des Betriebsgrundstücks zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Betriebshandlungen und damit zu einem Zeitpunkt, der bereits der Stilllegungsphase zuzuordnen ist, für den Eintritt in die Betreiberstellung nicht ausreicht. Anlagenbetreiber ist derjenige, der auf Grund privater Rechte die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt (…) Inhaber der Genehmigung ist auch, wer diese derivativ, also im Wege der Rechtsnachfolge z. B. durch rechtsgeschäftliche Übertragung der Anlage erwirbt (…) Der Eigentümer der Anlage ist zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise zugleich der Betreiber, da er sich seiner Verfügungsgewalt begeben kann (…) Auch eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht vor (…) Nach Einstellung des Betriebs der Anlage ist in der Regel der letzte Anlagenbetreiber Adressat von Verfügungen betreffend die Nachsorgepflicht nach §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG. (…) Den letzten Anlagenbetreiber schützt eine Übertragung der Anlage nach Betriebseinstellung nicht, da derjenige, der die Anlage nach der Betriebseinstellung übernimmt, nicht mehr Betreiber werden kann (…) Ob der ehemalige Anlagenbetreiber (weiterhin) Grundstückseigentümer ist, spielt insofern ebenfalls keine Rolle (…) Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin als letzte Betreiberin richtige Adressatin der angegriffenen Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die teilweise Veräußerung und Auflassung der Betriebsfläche an die C & S Liegenschafts GmbH aufgrund notariellen Vertrags vom 20./27. Juni 2022 die ursprünglich unzweifelhaft gegebene Betreiberstellung der Antragstellerin nicht hat entfallen lassen. Die C & S Liegenschafts GmbH konnte schon deshalb nicht Betreiberin der Anlage werden, da die Veräußerung nach Betriebseinstellung erfolgte. Der Betrieb des Steinbruchs und der Nebenanlagen war nur bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt und wurde nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten auch nicht über diesen Zeitpunkt hinaus weiter fortgeführt. Ein Wechsel des Betreibers „in der Stilllegungsphase“ nach Betriebseinstellung - wie ihn die Antragstellerin konstruieren möchte - kommt nicht in Betracht. Die vertragliche Übernahme von Rückbau- und Rekultivierungspflichten durch die C & S Liegenschafts GmbH ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - rein schuldrechtlicher Natur und betrifft lediglich das Innenverhältnis der Vertragspartner, vermag aber keinen Übergang der öffentlich-rechtlichen Betreiberpflichten von der Antragstellerin auf die C & S Liegenschafts GmbH zu bewirken. Insoweit greift die Argumentation der Antragstellerin, die Möglichkeit des die Betreibereigenschaft begründenden bestimmenden Einflusses auf die Anlage richte sich regelmäßig nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, zu kurz.“ Die Kammer folgt dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Klägerin. Insbesondere überzeugt der Einwand der Klägerin nicht, mit Blick auf eine nachhaltige Erreichung der Zwecke des BlmSchG seien keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb nach dem materiellen Recht ein Betreiberwechsel in der Stilllegungsphase rechtlich nicht zulässig sein solle; ganz im Gegenteil sei die grundsätzliche Möglichkeit des Betreiberwechsels gerade erforderlich, um eine Verwirklichung der Zwecke des BlmSchG zu gewährleisten. Solche rein praktischen Überlegungen vermögen die obigen grundsätzlichen Erwägungen nicht in Frage. Zwar mag es im Einzelfall Konstellationen geben, in welchem der ,,Erwerber" einer Anlage in der Stilllegungsphase geeigneter als der „Veräußerer" ist, die Betreiber-, bzw. Nachsorgepflichten gem. § 5 Abs. 1, 3 BlmSchG zu erfüllen. Dabei dürfte es sich aber eher um seltene Ausnahmefälle handeln. Hier kommt, wie im vorliegenden Fall ja auch geschehen, eine schuldrechtliche Übernahme des Erwerbers hinsichtlich der Nachsorgepflichten gegenüber dem Veräußerer in Betracht. Die Ansicht, dass die Stellung eines Betreibers einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nur solange übergeben werden kann, wie der Betreiber sie selbst innehat, vermögen solch praktische Überlegungen nicht in Frage zu stellen. Der Beklagte nimmt die Klägerin auch in den Bestimmungen Nr. 2.4 und 4-17 des angegriffenen Bescheides insoweit zutreffend in Anspruch, als die Nebenbestimmungen nicht auf § 17 Abs. 1 BImSchG, sondern Vorschriften des Abgrabungsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung fußen. Diesbezüglich ist der Klägerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass deren Verantwortlichkeit im Hinblick die in Rede stehenden Bestimmungen aus den jeweiligen Fachgesetzen, also dem Abgrabungsgesetz NRW, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dem Wasserhaushaltsgesetzes, dem Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, zu begründen ist. Die Klägerin verkennt aber, dass sich dies nicht auf die Rückbau- und Demontageverpflichtung als solches bezieht. Diese ist vielmehr in der Nr. 21 der Genehmigung vom 26.06.2012 bereits bestandskräftig festgelegt und mangels Übergang der Betreiberstellung besteht diese Verpflichtung weiterhin für die Klägerin. Der Beklagte schuldet deshalb nicht den Nachweis, dass der Rückbau und die Demontage der Anlage zum Schutz der Güter des Abgrabungsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung notwendig und auch ansonsten verhältnismäßig ist. Vielmehr dienen die Bestimmungen der Nr. 2.4 und 4-17 des angegriffenen Bescheides dazu, dafür Sorge zu tragen, dass durch den Rückbau und die Demontage verursachten Gefahren für die Schutzgüter der genannten Gesetze abgewendet werden. Ausgehend hiervon wird die Klägerin als Rückbauverpflichtete zu Recht in Anspruch genommen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung dieser Verpflichtung privatrechtlicher Erfüllungsgehilfen bedient. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ergibt sich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die Umsetzung einer Maßnahme auf Basis des BNatSchG ohnehin nach den Regeln des allgemeinen Polizeirechts. Insoweit ist die Klägerin unzweifelhaft Handlungsstörerin (§ 17 Abs. 1 OBG NRW). Auch kann die Klägerin als letzte immissionsschutzrechtliche Betreiberin und Rückbauverpflichtete als Betreiberin der Anlage nach § 62 WHG eingestuft werden. Ebenso ist die Klägerin als Rückbauverpflichtete Ersterzeuger im Sinne des § 8 Nr. 1 KrWG der bei Rückbau und Demontage entstehenden Abfälle. Schließlich folgt aus der Betreiberstellung und Rückbauverpflichtung auch die Verantwortlichkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG sowie § 2 Abs. 1 AbgrG NRW. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig vermag das Gericht insoweit bei der Inanspruchnahme der Klägerin nicht zu erkennen. Dabei ist, wie oben ausgeführt, nicht zu prüfen, ob die Verpflichtung zum Rückbau und zur Demontage selbst die Klägerin unverhältnismäßig belastet. Vielmehr kommt es auf die Frage an, ob die mit den Bestimmungen Nr. 2.4 und 4-17 des angegriffenen Bescheides angeordneten Maßnahmen und die damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Klägerin verhältnismäßig im Hinblick auf die durch den Rückbau und die Demontage sich ergebenden Gefahren für die Schutzgüter der oben genannten Fachgesetze erscheinen. Daran hat das Gericht vorliegend keine Zweifel. Solche hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte sein Störerauswahlermessen im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat. Da die Klägerin diejenige ist, welche zum Rückbau und zur Demontage verpflichtet ist, erscheint es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn der Beklagte sie auch dann nach den oben genannten Fachgesetzen in den Fällen ausgewählt hat, in denen es noch weitere ordnungsrechtlich Verantwortliche gibt. Eine andere Vorgehensweise würde nur zu einer Zersplitterung der ordnungsrechtlichen Verantwortung und praktischen Hindernissen führen. Das Gericht vermag auch dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, die Rückbaupflichten könnten sich nicht auf sämtliche Anlagenbestandteile, insbesondere die Ifd. Nrn. 5 – 9, beziehen. Dies ergebe sich daraus, dass die vorgenannten Bestandteile nicht den immissionsschutzrechtlichen Anlagen zuzuordnen seien. In der Genehmigung werde nicht konkretisiert, was zu den Anlagen nach Nr. 2.1.1 und Nr. 2.2. des Anhangs l der Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) bzw. zu den Produktions- und Betriebsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen zählen solle. Dies könne sich deshalb nur aus dem Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetztes selbst ergeben. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht. In der Genehmigung vom 05.06.2015 ist in der Inhaltsbestimmung unter Ziff. 2. eindeutig geregelt, in welche Betriebseinheiten sich die genehmigte Anlage gliedert. Angesichts der eindeutigen Beschreibung der Betriebseinheiten ist ein Rückgriff auf den Anlagenbegriff des Bundesimmissionsschutzgesetztes nicht erforderlich und im Hinblick auf die Bestandkraft der Regelung auch nicht zulässig. In der Nr. 21. der Nebenbestimmungen der Genehmigung ist dann ebenso eindeutig bestimmt, dass der Rückbau und die Demontage aller nicht mehr benötigten Produktions- und Betriebsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen zu erfolgen hat. Eine Ausnahme für eine Anlagenteile oder Gebäude, unabhängig davon, ob für diese eine Baugenehmigung erteilt wurde oder nicht, enthält die Nebenbestimmung nicht. Sie entspricht vielmehr der Nebenbestimmung 2.06 der Genehmigung vom 20.07.1982. Bereits dort war bestimmt, dass nach Abschluss der Abgrabung sämtliche technischen Anlagen und Bauwerke einschließlich der Fundamente zu entfernen seien und die Grünflächen dieser Einrichtungen vollständig zu rekultivieren seien. Soweit die Klägerin sich in schließlich zur Begründung ihrer Klage auf Ereignisse nach Erlass der angegriffenen Verfügung bezieht, vermögen diese schon deshalb der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt liegen. Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung ergänzend Bezug auf den im Tatbestand genannten Beschluss der Kammer und den des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 37.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges 2013 erfolgt (Summe der angedrohten Zwangsgelder). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.