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Gerichtsbescheid

3 K 454/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1103.3K454.21A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des C.           für N.         und G.           vom 00. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des C. für N. und G. vom 00. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter kann als Einzelrichter und aufgrund der Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage vom 00. Januar 2021 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des C. für N. und G. (C. ) vom 00. Januar 2021 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des C. vom 00. Januar 2021 zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des C. vom 00. Januar 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat mit dem Hauptantrag Erfolg. A. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des C. vom 00. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienflüchtlingsschutzes. Angesichts dessen war die dem entgegenstehende Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Aus Gründen der Klarstellung waren gleichfalls die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3 des Bescheides) und die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheides) aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 AsylG aufzuheben mit der Folge, dass die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6 des Bescheides) gegenstandslos wird und somit ebenfalls klarstellend aufzuheben ist, vgl. zur klarstellenden Aufhebung der übrigen Ziffern des Bescheides des Bundesamt im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2023 – 2 K 828/17.A –, juris Rn. 25; VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 – 1 K 774/19.A –, juris Rn. 13 ff. I. Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienflüchtlingsschutzes findet sich in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG sind im Falle der Klägerin erfüllt. 1. Wegen der einheitlichen Rechtsfolge ist jeder Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zugleich als Antrag auf Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz zu verstehen, eines gesonderten „Antrages auf Gewährung von Familienasyl“ bedarf es nicht, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 21 B 18.31010 –, juris Rn. 17 f.; VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2023 – 2 K 828/17.A –, juris Rn. 22; Günther/Nuckelt , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 01.07.2023, § 26 AsylG, Rn. 6; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 AsylG, Rn. 18. Angesichts dessen ist der Asylantrag der Klägerin vom 00. April 2018 zugleich als Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienflüchtlingsschutzes im Sinne von § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG zu qualifizieren. 2. Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig. Der Begriff der Minderjährigkeit bestimmt sich nach deutschem Recht, das heißt, die Familienflüchtlingsschutzberechtigung entfällt erst mit der Volljährigkeit, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, vgl. Günther/Nuckelt , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 01.07.2023, § 26 AsylG, Rn. 15. Dies zu Grunde gelegt, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Klägerin am 00.00.2002 in L. (Demokratische Republik Kongo) geboren wurde, demzufolge im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 00. April 2018 erst 15 Jahre alt und damit minderjährig war. Dass die Klägerin inzwischen volljährig geworden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil hinsichtlich der Minderjährigkeit allein der Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich ist, vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 10 K 1529/21.A –, juris Rn. 27. Das Gericht geht davon aus, dass das von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt angegebene Geburtsdatum des 00.00.2002 den Tatsachen entspricht. Dieses Geburtsdatum ist daher der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG zu Grunde zu legen. Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber das Geburtsdatum der der Klägerin vom Bundesamt zusätzlich zugeschriebenen ALIAS-Personalie (W. O. L1. , geboren am 00.00. 1997 in M. / Angola), die aufgrund einer VIS-Antragsauskunft ermittelt wurde. Nach den diesbezüglichen Ermittlungen des C. wurde einer Person unter Vorlage eines angolanischen Passes unter der vorgenannten ALIAS-Personalie nach vorherigen erfolglosen Visumsanträgen bei den italienischen und portugiesischen Behörden am 00. Januar 2018 ein portugiesisches Visum für den Schengen-Raum für den Zeitraum vom 00. Januar 2018 bis zum 00. März 2018 erteilt. Die Klägerin hat zwar auf Nachfrage bestätigt, dass es sich bei den in der VIS-Antragsauskunft hinterlegten Lichtbildern um solche ihrer Person handelt. Sie hat allerdings in sämtlichen Anhörungen angegeben, keine Kenntnis von Visaanträgen zu ihrer Person bzw. von der erfolgten Erteilung eines Visums zu haben und im Übrigen eine Person namens „W. O. L1. , geboren am 00.00.1997 in M. / Angola“, nicht zu kennen. Demzufolge geht ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides auch das Bundesamt davon aus, dass es sich aufgrund der durchgeführten Anhörungen und der Einschätzung des dabei eingesetzten Sprachmittlers bei der Klägerin um eine kongolesische Staatsangehörige handelt, da ausweislich entsprechender Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes Hinweise dafür vorlägen, dass inhaltlich falsche, aber formal echte angolanische Reisepässe, vor allem in der nördlichen und östlichen Grenzregion zur Demokratischen Republik Kongo für einen finanziellen Aufwand erworben werden könnten. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegte „Bescheinigung als Ersatz eines Auszugs aus der Geburtsurkunde“ der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in Deutschland vom 00. Juli 2018, in welcher als Geburtsdatum der Klägerin ebenfalls der 00.00.2002 bescheinigt wird, formal echt und inhaltlich richtig ist. Ferner kann dahinstehen, ob die Angaben der Klägerin zu den Umständen ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland glaubhaft sind. Denn maßgeblich für die Annahme, dass es sich bei dem 00.00.2002 um das tatsächliche Geburtsdatum der Klägerin handelt, sind die Angaben der Mutter der Klägerin, Frau O1. U. M1. , geboren am 00.00.1975 in L. (Demokratische Republik Kongo), anlässlich der Anhörung in ihrem Asylverfahren (Az.: 0000000-246) vor dem Bundesamt am 00. April 2011 und damit rund sieben Jahre vor der im Jahr 2018 erfolgten Einreise und Asylantragstellung der Klägerin. Im Rahmen der Anhörung am 00. April 2011 nannte die Mutter der Klägerin auf entsprechende Nachfrage die Namen und Geburtsjahre ihrer insgesamt sechs Kinder. Hierbei benannte die Mutter der Klägerin diese namentlich als ihr viertgeborenes Kind und gab an, dass die Klägerin im Jahr 2002 in L. geboren worden sei. Diese Angaben erachtet das Gericht in Zusammenschau mit den Angaben der Klägerin in ihrem Asylverfahren – die ihre fünf Geschwister anlässlich der Anhörung am 00. April 2019 namentlich in derselben Reihenfolge ihrer Geburtsjahre benennt wie ihre Mutter – als glaubhaft. Denn die Mutter der Klägerin konnte im Zeitpunkt ihrer Anhörung am 00. April 2011 naturgemäß keine Kenntnis davon haben, dass die Geburtsjahre bzw. genauen Geburtsdaten ihrer sechs Kinder sieben Jahre später, namentlich im Zeitpunkt der Asylantragstellung der Klägerin am 00. April 2018, für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz von Relevanz sein könnten. Dies insbesondere deshalb, weil die Mutter der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Anhörung am 00. April 2011 denklogisch noch nicht als international Schutzberechtigte anerkannt war. Die Flüchtlingseigenschaft wurde der Mutter der Klägerin vielmehr erst aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts E. vom 00. Mai 2012 (Az.: 8 K 2036/12.A) – rechtskräftig seit dem 19. Juni 2012 – durch Bescheid des C. vom 00. Juni 2012 (Az.: 0000000-246) bestandskräftig zuerkannt. 3. Die Klägerin war entsprechend ihrer Angaben sowie mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 00. April 2018 ledig. 4. Zudem ist die Klägerin das Kind eines international Schutzberechtigten dessen Anerkennung unanfechtbar ist. Als Kinder des Stammberechtigten im Sinne von § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG gelten vor allem leibliche Kinder und solche die den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt sind, vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 10 K 1529/21.A –, juris Rn. 30; Günther/Nuckelt , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 01.07.2023, § 26 AsylG, Rn. 19 ff. Die Klägerin ist das leibliche Kind ihrer als international Schutzberechtigte anerkannten Mutter, Frau O1. U. M1. , geboren am 00.00.1975 in L. (Demokratische Republik Kongo). Dies folgt aus dem von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Mutterschaftsgutachten der H. GmbH in M2. vom 00. Februar 2021. Diesbezüglich wurden DNA-Proben der Klägerin und ihrer Mutter zur Klärung der Frage untersucht, ob die Putativmutter als Mutter des Kindes auszuschließen ist oder welche Wahrscheinlichkeit für die Mutterschaft spricht. Das Mutterschaftsgutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die getestete Putativmutter in allen untersuchten DNA-Systemen die für die Mutter des Kindes zu fordernden Erbmerkmale besitzt und es aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde und der biostatistischen Auswertung als praktisch erwiesen anzusehen ist, dass die getestete Putativmutter die biologische Mutter des Kindes ist. Da seitens der H. GmbH vor Entnahme des DNA-Probenmaterials ein Identitätsnachweis durchgeführt wurde, besteht kein Anlass an der Richtigkeit des Ergebnisses des Mutterschaftsgutachtens zu zweifeln. Der Mutter der Klägerin wurde zudem aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts E. vom 14. Mai 2012 (Az.: 8 K 2036/12.A) – rechtskräftig seit dem 19. Juni 2012 – durch Bescheid des C. vom 00. Juni 2012 (Az.: 0000000-246) bestandskräftig und damit unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 5. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Klägerin als Stammberechtigte ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bei der Prüfung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG ist im gerichtlichen Verfahren keine Inzidentprüfung vorzunehmen, ob Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Anerkennung als international Schutzberechtigte des Stammberechtigten vorliegen, solange das insoweit zuständige Bundesamt ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren gegenüber dem Stammberechtigten nicht eingeleitet hat. Die Verwaltungsgerichte sind im Familienasylverfahren weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des C. ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 1 C 8.05 –, juris Rn. 17; VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2023 – 2 K 828/17.A –, juris Rn. 21. Vorliegend ist weder ersichtlich noch seitens der Beklagten vorgetragen, dass gegenüber der Mutter der Klägerin seitens des C. ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. 6. Schließlich ist es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienflüchtlingsschutzes unerheblich, ob zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat bzw. in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG ist nicht, dass ein minderjähriges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils mit diesem stammberechtigten Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylG nennt vielmehr abschließend die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung eines minderjährigen ledigen Kindes eines Asylberechtigten als asylberechtigt, wobei diese Regelung gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden ist, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 1 LA 12/21 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 6 Bf 240/20.AZ –, juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 3 N 189/20 –, juris Rn. 6; VG Magdeburg, Urteil vom 30. Juni 2022 – 5 A 182/19 MD –, juris Rn. 22 ff. B. Angesichts der auf den Hauptantrag erfolgten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.