Urteil
14 K 7549/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1113.14K7549.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die letztere selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die letztere selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand in der Verwaltung von eigenem Vermögen und Grundbesitz besteht. Sie hat ausweislich des Handelsregisters zwei Geschäftsführerinnen: Frau N. T. -F. sowie Frau C. T1. -C1. . Mit Antrag vom 00. November 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die öffentliche Förderung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen unter der postalischen Anschrift L. Straße 00, H. . Beantragt war ein Gesamtdarlehen in Höhe von 491.995,00 Euro mit einem Gesamttilgungsnachlass in Höhe von 109.311,50 Euro. Mit Schreiben vom 00. Juni 2021 erteilte der Beklagte auf Antrag der Klägerseite seine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Zustimmung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Fördermittel begründe und dass der vorzeitige Baubeginn auf eigenes Risiko erfolge. Die Beigeladene teilte dem Beklagten mit Stellungnahme vom 00. September 2021 mit, dass die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WFNG – für die Zukunft – nicht festgestellt werden könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer juristischen Person sei die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers maßgeblich. Daher sei vorliegend auf Frau N. T. -F. abzustellen gewesen, die aufgrund mehrerer Anhaltspunkte nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens, für eine zweckentsprechende und bestimmungsgemäße Verwendung der Baugelder sowie für eine den gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen entsprechende Verwaltung und Nutzung der öffentlich geförderten Wohnungen biete. Frau T. -F. habe nicht ausreichend bei den Offenlegungspflichten gemäß §§ 18, 19 KWG mitgewirkt. Insgesamt sei sie, die Beigeladene, bei mehreren Förderprojekten nicht in die Lage versetzt worden, die Leistungsfähigkeit anhand konkreter und nachvollziehbarer Unterlagen abschließend beurteilen zu können. Das betreffe vornehmlich mehrere Förderzusagen für Förderprojekte in den Jahren 1990–1996 in der Region Niederrhein zugunsten der GbR N. T. -F. und F1. S. ; GbR T2. 1 N. T. -F. und F1. S. ; GbR T2. 0 N. T. -F. und F1. S. ; GbR U. 0 N. T. -F. und G. S1. . Zudem sei Frau T. -F. entgegen § 20 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der XXX.XXXX für Wohnraumförderung (XX-WRF) ihrer Plicht zur Mitteilung des Wechsels der Meldeadresse nicht nachgekommen; infolge sei ein Brief vom 00. Juli 2019 als unzustellbar zurückgesandt worden. Erst daraufhin sei der Wechsel der Meldeadresse aufgeklärt worden. Ferner rügte die Beigeladene die Änderung von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen durch Frau T. -F. ohne ihre Zustimmung. Letztere habe durch Vertrag vom 00. Mai 2006 ihren Grundbesitz durch Einbringung einer Sacheinlage auf die S2. Immobilien AG übertragen, wovon fünf Förderobjekte betroffen gewesen seien. Erst nach der Androhung der Kündigung des Darlehens und nach mehreren Monaten seien die zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen eingereicht worden. In einem anderen Fall habe Frau T. -F. bzw. die Klägerin durch Vertrag vom 00. Dezember 2013 den Grundbesitz an diversen Förderobjekten – insgesamt sieben – an die T. H1. GbR übertragen, ohne sie, die Beigeladene, in Kenntnis zu setzen. Weiter sei Herr Q. F. , Ehemann von Frau T. -F. aufgrund einer umfassenden Vertretungsvollmacht durchgehend und federführend für die Fördernehmerin tätig. Frau T. -F. habe Kenntnis von dem Insolvenzverfahren, in dem Herr F. im Jahr 2016 eine Restschuldbefreiung gegen sie, die Beigeladene, erlangt habe. Auch sei ihr bei Erteilung der Vollmacht bewusst gewesen, dass gegen Herrn F. in den vergangenen Jahren mehrere Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Börsenmanipulation geführt worden seien. Darüber hinaus zeige die Klägerin keine bzw. mangelnde Bereitschaft zum konventionellen Postaustausch und verlange vielmehr ausschließlich den elektronischen Schriftverkehr über eine E-Mail-Adresse. Ein Dokumentenaustausch mit Schriftformerfordernis sei daher nicht möglich. An der Geschäftsadresse I.---straße 00 in E. existiere lediglich ein Briefkasten, was die Kommunikation mit der Klägerin – insbesondere durch sehr späte Weiterleitung und Rückmeldung – zusätzlich erheblich erschwere. Im Übrigen befinde sich an der Geschäftsadresse kein erkennbarer Geschäftsbetrieb. Es handele sich um eine Briefkastenanschrift, unter der Dutzende weitere Geschäftsadressen und Briefkästen zu finden seien, ohne dass Gewerbe- oder Büroflächen der betreffenden Firmen dort vorhanden seien. Dieser Umstand sei ihr, der Beigeladenen, bislang weder seitens der Frau T. -F. mitgeteilt worden noch seien die Hintergründe dafür bekannt. Mit Schreiben vom 00. September 2021 teilte der Beklagte der Klägerin, mit dass er aufgrund der vorgenannten, dem Anhörungsschreiben beigefügten Stellungnahme der Beigeladenen beabsichtige, den Antrag auf Gewährung von Wohnraumfördermitteln abzulehnen. Er gab ihre Gelegenheit zur Äußerung bis zum 00. Oktober 2021. Unter dem 00. Oktober 2021 erklärte die Klägerin, dass sie mit der vom Beklagten „getroffenen“ Entscheidung inhaltlich nicht einverstanden sei. Mit Ablehnungsbescheid vom 00. Oktober 2021 – zugestellt am 00. Oktober 2021 – lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag vom 00. November 2020 auf Gewährung von Wohnraumfördermitteln ab, da die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 und 5 WFNG NRW nicht vollständig gegeben seien. Die Klägerin hat am 8. November 2021 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 00. August 2023 hat sie mitgeteilt, dass sie das maßgebliche Bauvorhaben inzwischen unter Inanspruchnahme anderer Finanzierungsmöglichkeiten fertiggestellt habe. Sie trägt im Wesentlichen vor, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der bestehenden (Wiederholungs-)Gefahr, dass der Beklagte bei der Behandlung zukünftiger Anträge die von ihr beanstandete Beurteilung der Zuverlässigkeit zugrunde lege. Sie habe im Jahr 2020 in S3. umfangreichen H1. erworben, auf dem sich ein O. -Markt befunden habe und plane die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Nach Klärung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen beabsichtige sie, einen Antrag auf Förderung von Wohnraum zu stellen. Zudem habe sie mit Rücksicht auf den gegen sie erhobenen Vorwurf der Unzuverlässigkeit ein Rehabilitationsinteresse. In der Sache führt die Klägerin aus, der ehemals angefochtene Bescheid genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Verneinung der Zuverlässigkeit sei rechtsfehlerhaft und beruhe auf sachfremden Erwägungen. Zunächst lasse die Beigeladene außer Acht, dass die Geschäftsführung von Frau T. -F. sowie von Frau T1. -C1. gebildet werde und stelle (ausschließlich) auf negative Merkmale ab, die mit dem Ehemann von Frau T. -F. verbunden würden. Dabei würden sogar Umstände herangezogen, die in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt stünden. Das unrechtmäßige Zur-Rechenschaft-Ziehen für das Verhalten des Herrn Q. F. könne auch nicht damit begründet werden, dass der sich in einzelnen Fällen an der Diskussion mit der Beigeladenen beteiligt habe. Denn die alleinige Verantwortlichkeit habe bei der Geschäftsführung der Klägerin gelegen und liege dort weiterhin. Soweit die Beigeladene im Hinblick auf in den Jahren 1990 bis 1996 erteilte Förderzusagen behaupte, die entsprechenden Fördernehmer hätten entweder die Mitwirkung bei Offenlegungspflichten verweigert oder seien ihren Offenlegungspflichten trotz mehrfacher Aufforderung nur unzureichend nachgekommen, sei diese pauschale Behauptung nicht einlassungsfähig. Die Beigeladene nenne kein einziges Beispiel für eine Verletzung von Offenlegungspflichten, für die Frau T. -F. verantwortlich wäre, so dass auch nicht beurteilt werden könne, von welchem Gewicht die angeblichen Verstöße gegen Offenlegungspflichten waren. Überdies stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, mehr als 20 Jahre zurückliegende Vorgänge heranzuziehen. Auch zum Rücklauf eines Briefes als unzustellbar und einem Wechsel der Meldeadresse seien keine näheren Umstände dargelegt; insbesondere sei nicht angegeben, ob ein Förderprojekt betroffen gewesen sei, sodass die Relevanz des Verstoßes nicht beurteilt werden könne. Die von der Beigeladenen beanstandeten Eigentumsübertragungen durch Frau T. -F. bzw. sie, die Klägerin, ohne Kenntnis bzw. Zustimmung der Beigeladenen erkläre sich aus der damaligen Vorstellung der Darlehensnehmer, dass eine Einbeziehung der Beigeladenen nicht notwendig sei, wenn – wie es der Fall gewesen sei – sowohl die persönliche als auch die dingliche Haftung unberührt geblieben sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass es bei den genannten Darlehensnehmern nie zu einem Forderungsausfall gekommen sei. Hinsichtlich der Bevollmächtigung von Herrn Q. F. führt die Klägerin aus, es sei zur Vorlage der Vollmacht nur deshalb gekommen, weil die zuständige Sachbearbeiterin der Beigeladenen bei einem Anruf des Herrn F. die Vorlage einer Vollmacht gefordert habe, damit überhaupt ein Gespräch in der Sache geführt werden könne. Soweit die Beigeladene Bezug auf ein Insolvenzverfahren des Herrn Q. F. nehme, um die Unzuverlässigkeit der Frau T. -F. zu begründen, liege eine Art „Sippenhaftung“ vor. Absurd sei es zudem, von mehreren Ermittlungsverfahren gegen Herrn F. zu sprechen, ohne einen Schuldspruch zu benennen, aus dem Schlüsse für die aktuelle Unzuverlässigkeit der Ehefrau hergeleitet werden könnten. Es grenze an Lächerlichkeit, dass die Beigeladene als Beleg für die vermeintliche Unzuverlässigkeit anführe, dass die Klägerin die Kommunikation auf elektronischem Weg wünsche. Wieso auf diesem Wege ein Dokumentenaustausch nicht möglich sein soll, ist unerfindlich; bei der Beigeladenen scheine auch die Vorschrift des § 127 BGB unbekannt zu sein. Soweit die Beigeladene unter der Anschrift I.---straße 00 in E. Gewerbe- oder Büroflächen der Klägerin vermisse, lege sie nicht dar, warum dadurch eine Kommunikation mit ihr beeinträchtigt sein solle. Sie betreibe keinen Gewerbebetrieb mit Publikumsverkehr, sondern beschäftige sich mit der Vermögens- und Grundstücksverwaltung und könne ihre Aufgaben unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel überall (Stichwort: Homeoffice) erfüllen. Eine Verletzung von Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten sei weit hergeholt. Schließlich werde der Vorwurf, das Offenlegungsverhalten der Klägerin sei bis heute unzureichend, als unberechtigt zurückgewiesen. Im Schreiben vom 00. September 2021 würden dazu keinen konkreten Angaben gemacht. Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geführte Schriftverkehr mache deutlich, dass letztere überzogene Anforderungen an die Darlegung der Leistungsfähigkeit gestellt habe, was im Schriftwechsel von der Klägerin zu Recht beanstandet worden sei. In dem Schriftwechsel seien sachliche Differenzen zum Tragen gekommen, die keinen Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin zuließen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00. Oktober 2021 zu verpflichten, ihrem Antrag auf Gewährung von Wohnraumfördermitteln vom 00. November 2020 stattzugeben, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00. Oktober 2021 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Wohnraumfördermittel vom 00. November 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00. Oktober 2021 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beigeladenen. Ergänzend führt sie aus, der Ablehnungsbescheid sei hinreichend begründet worden. Sie habe darin insbesondere Bezug auf die Stellungnahme der Beigeladenen vom 00. September 2021 genommen, die der Klägerin zuvor zur Kenntnis gelangt sei und zu der sie sich habe äußern können. Es obliege ihr nicht, die Entscheidung der Beigeladenen nach § 10 Abs. 5 WFNG NRW (§ 10 Abs. 4 WFNG NRW a. F.) infrage zu stellen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, ihr komme bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WFNG NRW eine Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt überprüfbar sei. Es handele sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine bankübliche Kreditprüfung nach den Regeln der MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)). Dass sie im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer der Klägerin nur auf die Geschäftsführerin Frau T. -F. eingehe, sei nicht zu beanstanden. Die gegen eine Zuverlässigkeit sprechenden Punkte seien offensichtlich in der Person dieser Geschäftsführerin aufgetreten. Somit ergäbe sich keine Abweichung bei einer Untersuchung der Zuverlässigkeit der weiteren Geschäftsführerin, Frau T1. -C1. . Hinsichtlich des Problemkreises Offenlegungspflichten nach §§ 18,19 KWG lägen keineswegs lediglich ältere Vorgänge vor. Vielmehr seien konkret Vorgänge aus der laufenden Kreditüberwachung aus den Jahren 2017 bis 2020 angesprochen. Die Klägerin könne Schreiben auf herkömmlichem Wege nicht verlässlich empfangen und insofern sei vor allem ein Dokumentenaustausch mit Schriftformerfordernis nicht bzw. nur erschwert möglich. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 00. Mai 2021 selbst bekundet, dass sie Schreiben der Beigeladenen postalisch nicht erreichten. Die Klägerin habe sie im Übrigen im Unklaren gelassen, dass an der von ihr angegebenen Geschäftsanschrift I.---straße 00 in E. kein Geschäftsbetrieb stattfinde. Die Angabe, dass die Geschäftsanschrift nicht mit der Lage der Geschäftsräume übereinstimme, sei im Übrigen eine gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 HGB (gemeint ist offenbar: § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) i. V. m. § 24 Abs. 2 Handelsregisterverordnung dem Handelsregister anzuzeigende Tatsache. Die Änderung der in öffentlichen Registern einzutragenden Angaben sei nach § 20 Abs. 1 AB-WRF auch eine der NRW.BANK mitteilungspflichtige Tatsache. Die Klägerin habe offensichtlich weder das Handelsregister, noch sie, die Beigeladene, informiert. Die Mitteilung der richtigen inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister solle im Übrigen die Zustellung an die Gesellschaft erleichtern, da unter dieser leicht ermittelbaren Anschrift der Gesellschaft stets wirksam zugestellt werden könne. Dieser vom Gesetz verfolgte Sinn und Zweck der Regelung werde hier durch das Betreiben einer bloßen Briefkastenanschrift seitens der Klägerin, unter der nach eigenem Bekunden die Klägerin postalisch nicht erreichbar ist und damit auch rechtswirksame Zustellungen in Frage stünden, nicht erfüllt. Hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung des Wechsels der Meldeadresse durch Frau T. -F. sei nicht erfindlich, warum nach Auffassung der Klägerin das „Förderprojekt" davon betroffen sein müsse, womit vermutlich das streitgegenständliche Fördervorhaben L. Straße 00 in H. gemeint sei. Es handele sich ja gerade um eine unterlassene Mitwirkung der Geschäftsführerin der Klägerin in einem anderen, bereits bei der ihr laufenden Darlehensverhältnis zu einem anderen Förderobjekt, die ggf. sogar einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Vertragskündigung darstelle. Mit Blick auf die Änderung von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen macht die Beigeladene geltend, es handele sich bei den angesprochenen Darlehensverhältnissen ebenfalls um ausgezahlte Förderdarlehen ihrerseits. Das von ihr angesprochene Erfordernis der Zustimmung zur Übertragung ergebe sich aus den für diese Darlehen geltenden Bestimmungen. Hintergrund sei zum einen, dass das Eigentum am Förderobjekt und die Darlehensnehmer- bzw. Schuldnereigenschaft bei ein und derselben Person liegen solle, um sowohl die Einhaltung der öffentlichen Miet- und Belegungsbindungen sicherzustellen und Verstöße ggf. (etwa über eine Vertragsstrafe) sanktionieren zu können. Zum anderen müsse sie, die Beigeladene, bei Übertragungsvorgängen bzw. Schuldnerwechseln und der zumeist gewünschten Schuldhaftentlassung des ursprünglichen Eigentümers/Schuldners in die Lage versetzt werden, frühzeitig die Kreditprüfung des potentiellen neuen Schuldners vorzunehmen. Diese Kreditprüfung sei vollständig und vollumfänglich und ähnele derjenigen zu Beginn einer Förderung. Die Geschäftsführerin der betroffenen Darlehensnehmer und der hiesigen Klägerin, Frau N. T. -F. , sei mehrfach, u. a. mit Schreiben vom 00. November 2006 auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der Zustimmung der Beigeladenen bei Übertragungen sowie die mögliche Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen. Nach den von ihr, der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen datierten mehrere Übertragungsvorgänge deutlich nach diesem Zeitpunkt, wodurch dokumentiert sei, dass eben keine Fehlvorstellung auf Darlehensnehmerseite zugrunde gelegen, sondern ein bewusstes Hinwegsetzen über vertragliche Bestimmungen stattgefunden habe. Die Beigeladene weist ferner auf die durchgehende und federführende Tätigkeit des Ehemannes der Geschäftsführerin Frau N. T. -F. , Herrn Q. F. , in Vollmacht für die Klägerin hin. Diesen Vertreter beurteile sie, die Beigeladene, selbst nicht als zuverlässig. Schließlich sei die Mitwirkung bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ausreichend gewesen. Sie, die Beigeladene, beanstande insbesondere, dass kein vollständiger Beitrag zur Beantwortung der offenen Fragen geleistet worden sei. Sie habe in verschiedenen Schreiben Unterlagen bzw. Stellungnahmen zu offenen Fragen zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin und deren Geschäftsführerin Frau N. T. -F. an- bzw. nachgefordert. Konkrete Klärungen hätten trotz der ihr mit vielen E-Mails zugesandten Unterlagen/Informationen bis zuletzt zum Großteil nicht herbeigeführt werden können. Stattdessen habe Frau T. -F. von ihr Erklärungen und rechtliche Grundlagen für die Unterlagen- und Informationsanforderungen gefordert. Zudem seien verschiedene Belehrungen über Begriffsdefinitionen, rechtliche Belehrungen über Aufbewahrungsfristen etc. erfolgt, die letztlich keinen Beitrag zur Beantwortung der offenen Fragen geleistet hätten. Die Beteiligten haben im Rahmen des am 00. September 2023 durchgeführten Erörterungstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: A. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht war nicht gehalten, dem Beklagten sowie der Beigeladenen noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Klägerschriftsätzen vom 3. November 2023 einzuräumen, nachdem sich aus ihnen nichts mehr Entscheidungserhebliches ergeben hat. Es kann dahinstehen, ob die Klage mit Blick auf das Vorbringen der Klägerseite zum Bestehen eines Feststellungsinteresses als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00. Oktober 2021 ist rechtmäßig gewesen und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Letztere hatte keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der begehrten Förderung bzw. auf eine erneute Bescheidung durch den Beklagten. I. Der ehemals angefochtene Bescheid begegnete keinen formellen Bedenken, er war insbesondere hinreichend begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Beklagte hat diesen Vorgaben genügt, indem er die Ablehnung auf die Verneinung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) durch die Beigeladene und damit das Fehlen einer Fördervoraussetzung gestützt hat. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 00. September 2021 war der Klägerin bekannt, nachdem sie zusammen mit dem Anhörungsschreiben vom 00. September 2021 übermittelt worden war. Mithin hatte der Beklagte seine wesentlichen Entscheidungsgründe hinreichend mitgeteilt. II. Der Bescheid war auch materiell nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 1 WFNG NRW wird auf schriftlichen Antrag durch eine Förderzusage der Bewilligungsbehörde gefördert, die diese im eigenen Namen für Rechnung der NRW.BANK erteilt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WFNG NRW können die Fördermittel von natürlichen oder juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen schriftlich oder elektronisch beantragt werden, sofern sie die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit) besitzen. Nach § 10 Abs. 5 WFNG NRW haben die Bewilligungsbehörden bei der Förderung von Mietwohnraum eine Entscheidung der XXX.XXXX zu den persönlichen Voraussetzungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 einzuholen und diese einschließlich eventueller Auflagen ihrer Bewilligungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Entscheidung der XXX.XXXX erfolgt nach Maßgabe der von der Gewährträgerversammlung der XXX.XXXX nach § 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes über die XXX.XXXX (XXX.XXXX X) zu beschließenden Kriterien. Die Voraussetzung Zuverlässigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit des Förderungsempfängers in Zweifel ziehen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Kreditwürdigkeit des Bauherrn zu prüfen, die die Bonität des Bauherrn betrifft. Vgl. LT-Drs. 14/9394, S. 83; vgl. auch: von Wehrs, in: Fischer-Dieskau u. a., Wohnungsbaurecht, 161. Erg.-Lfg. (November 2003), § 11 WoFG Anm. 5.3 zu § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WoFG. Bezogen auf das Wohnungsförderungsrecht muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Fördermittel zweckentsprechend verwendet werden, nach Errichtung eines geförderten Objekts die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (vgl. insbesondere §§ 16 ff. WFNG NRW) sowie die übrigen aus der Förderung erwachsenden oder damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gewissenhaft erfüllt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der Einschätzung der Beigeladenen mag einiges dafürsprechen, dass der Gesetzgeber ihr in § 10 Abs. 5 WFNG NRW mit Blick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Kreditwürdigkeit)“ das abschließende Urteil über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen übertragen hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. April 2015 – 16 K 7342/13 –, juris, Rn. 30 ff. zu § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WFNG NRW. Ob insoweit tatsächlich ein – im Lichte der effektiven Rechtsschutzgarantie rechtfertigungsbedürftiger – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum vorliegt, kann jedoch letztendlich dahinstehen, weil die Stellungnahme der Beigeladenen auch bei Annahme einer vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass es genügt, wenn die Beigeladene die Zuverlässigkeit mit hinreichenden Argumenten infrage stellt bzw. sie sie anders gewendet nicht positiv feststellen kann. Da es sich bei den in § 9 Abs. 1 WFNG NRW genannten persönlichen Förderungsvoraussetzungen um konstitutive Voraussetzungen für eine Förderung handelt, trägt der etwaige Förderempfänger nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen. Dies zugrunde gelegt genügt die Stellungnahme der Beigeladenen vom 00. September 2021 bei einer Gesamtschau zur Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin, wobei die Beigeladene bei ihrer Prüfung maßgeblich auf die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung abzustellen hatte. Letzteres bestreitet auch die Klägerin im Grundsatz nicht. Soweit sie allerdings vorträgt, die Beigeladene habe ausschließlich auf Frau T. -F. abgestellt und die weitere Geschäftsführerin nicht in den Blick genommen, dringt sie damit nicht durch. Treten bezogen auf die Person eines Geschäftsführers Zuverlässigkeitszweifel auf, so können die nicht gleichsam durch die bloße Existenz eines weiteren Geschäftsführers ausgeräumt werden, zumal im Falle der Klägerin gemäß Eintragung im Handelsregister jede Geschäftsführerin einzelvertretungsberechtigt ist. Die Beigeladene hat nachvollziehbar gerügt, dass Frau T. -F. ihren Pflichten zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung gemäß § 18 Kreditwesengesetz (KWG), deren Bestehen auf Grundlage der bestehenden Geschäftsbeziehungen/Verträge mit der Beigeladenen, an denen Frau T. -F. als Geschäftsführerin oder Gesellschafterin beteiligt ist, nicht ernstlich zweifelhaft ist, nicht gewissenhaft – d. h. hier jedenfalls nur sehr zögerlich – nachgekommen ist. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vorgelegten Schriftwechsel mit der Klägerin bzw. Frau T. -F. (Bl. 43–85 GA). Danach ist Frau T. -F. mit Schreiben vom 00. August 2017 gebeten worden für das Jahr 2016 eine ausgefüllte Selbstauskunft nebst weiterer im Einzelnen aufgezählter Unterlagen vorzulegen; zudem verwies die Beigeladene auf ein vorhergehendes Schreiben vom 00. November 2016 mit aus ihrer Sicht offengebliebenen Fragen. Zwar kam Frau T. -F. der Aufforderung zum Teil nach, zum anderen Teil wurden die geforderten Unterlagen indes erst nach Diskussion und Infragestellen der Verpflichtung zur Vorlage übermittelt. Auf weitere Schreiben der Beigeladenen vom 00. September 2017, 00. Oktober 2017 sowie 00. November 2017 erfolgte erst im Dezember 2017 eine Reaktion, wobei eine Beantwortung der zuvor gestellten Fragen nicht erfolgte. Auf Schreiben der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Kreditüberwachung vom 00. Oktober 2019 und vom 00. Dezember 2019 erfolgte zunächst überhaupt keine Reaktion. Erst ein weiteres Schreiben vom 00. Januar 2020 zeitigte eine Antwort im März des betreffenden Jahres. Dieses Verhalten begründet durchaus Zweifel daran, dass Frau T. -F. – auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Klägerin – bereit ist, den aus einer Förderzusage und dem anschließenden Abschluss eines Darlehensvertrages erwachsenden bzw. damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen. Ferner hat Frau T. -F. – wiewohl teilweise vor Übernahme der Funktion als Geschäftsführerin der Klägerin bzw. Gründung derselben – zumindest zwei wesentliche Verstöße gegen Vertragsbedingungen im Rahmen laufender Förderbeziehungen mit der Beigeladenen begangen – was dem Grunde nach auch nicht bestritten wird. So hat sie im Jahr 2006 die im Schreiben der Beigeladenen vom 00. November 2006 genannten Förder- bzw. Pfandobjekte ohne Zustimmung der Beigeladenen auf die S2. Immobilien AG übertragen und anschließend trotz Möglichkeit der Genehmigung nicht hinreichend an der Prüfung der Genehmigung mitgewirkt, insbesondere notwendige erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt (vgl. Bl. 87 ff. GA). Erst nach Androhung der Darlehenskündigung und einem Gesprächstermin am 00. Dezember 2006 wurden die benötigten Unterlagen beigebracht. Überdies hat Frau T. -F. mit Vertrag vom 00. November 2013 Förderobjekte an die Klägerin übertragen, die mit Vertrag vom selben Tag in die T. H1. GbR eingebracht wurden – ebenfalls ohne Zustimmung der Beigeladenen zur Belassung bzw. Übernahme des Darlehens (vgl. Bl. 131 ff. GA). Dieser Verstoß wirkt umso schwerer, als Frau T. -F. das Genehmigungserfordernis – worauf die Beigeladene im Verfahren zu Recht hinweist – jedenfalls seit dem Jahr 2006 positiv bekannt war. Zwar liegen die soeben Verstöße nunmehr bzw. im Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme durch die Beigeladene bereits einige Jahre zurück, ohne dass weitere gleichgelagerte Verstöße bekanntgeworden wären. Damit mögen die das Förderverhältnis unmittelbar betreffenden Verstöße zwar an Gewicht verloren haben, jedoch ist nichts dagegen zu erinnern, sie angesichts ihrer Erheblichkeit – wie es die Beigeladene getan hat – bei einer Gesamtschau weiterhin wertend zu berücksichtigen. Schließlich hat Frau T. -F. § 20 Abs. 1 AB-WRF in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung zuwidergehandelt, indem sie die Änderung ihrer Meldeadresse zunächst nicht mitgeteilt hat (vgl. Schreiben vom 00. Juli 2019, das am 00. Juli 2019 an die Beigeladene zurückgelangt ist). Zwar mag man insofern lediglich einen weniger gewichtigen Verstoß annehmen, der indes ebenfalls in die Gesamtwertung eingestellt werden kann. Da bereits nach dem Obenstehenden hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen, sie mithin nicht positiv festzustellen ist, kann dahinstehen, ob die übrigen von der Beigeladenen angeführten Punkte überzeugend sind. Nachdem die Merkmale der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für eine Förderung ausweislich des Wortlautes des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WFNG NRW kumulativ vorliegen müssen, kann ebenfalls dahinstehen, ob die Leistungsfähigkeit der Klägerin ebenfalls zu verneinen war bzw. zu Recht von der Beigeladenen verneint worden ist. Aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 1 WFNG NRW (§ 10 Abs. 4 S. 1 WFNG NRW a. F.) war der Beklagte an die im Ergebnis tragfähige Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. September 2021 gebunden und hatte den klägerischen Antrag damit abzulehnen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 49.199,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 56.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Danach ist der Streitwertberechnung bei der Bewilligung öffentlicher Mittel grundsätzlich der Zuschussbetrag zuzüglich 10 % der Darlehenssumme zugrunde zu legen. Da das Begehren der Klägerin lediglich auf die Bewilligung öffentlich geförderter Darlehen gerichtet ist, erachtet das Gericht einen Streitwert in Höhe von 10 % der beantragten Gesamtdarlehenssumme von 491.995,00 Euro, mithin 49.199,50 Euro, vorliegend als angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.