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Urteil

18 K 8019/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1115.18K8019.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Februar 0000 geborene minderjährige Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt Schüler der achten Klasse des Y.-Gymnasiums in X war, beantragte gesetzlich vertreten durch seine Mutter mit anwaltlicher Vertretung unter dem 18. August 2021 bei der Bezirksregierung Düsseldorf, ihn in Ansehung der auf einen Wert in Höhe von 88,6 in X angestiegenen Inzidenz und der Vulnerabilität der alleinerziehenden Mutter vom Präsenzunterricht zu befreien und den Schulunterricht ab sofort als Distanzunterricht auszugestalten. Am selben Tag stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem ursprünglichen Begehren, ihn ab Antragstellung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis X mehr als 50 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen seien (7-Tages-Inzidenz). Der Kläger „ergänzte“ den Antrag nach Anstieg der 7-Tages-Inzidenz mit Schriftsatz vom 23. August 2021 dahingehend, ihn unabhängig von seiner Vulnerabilität und der seiner Eltern von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und ihn im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis X mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern zu verzeichnen seien (7-Tages-Inzidenz). Diesen Antrag hat die 7. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) als unbegründet abgelehnt, wobei der vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. August 2012 als „Ergänzung“ bezeichnete Antrag als zulässige Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO verstanden wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) als unbegründet zurückgewiesen. Das Ermessen des Antragsgegners sei hinsichtlich der begehrten Einzelfallentscheidung über eine Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht nicht auf Null reduziert. Die Schulleiterin des Y.-Gymnasiums teilte dem Kläger über seine späteren Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 19. August 2021 mit, dass der Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht bei ihr eingegangen sei. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht könne zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Vorrangig seien Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zu treffen. Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht käme in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befinde. Dies müsse durch ein hinreichend begründetes ärztliches Attest nachgewiesen werden. Aus dem Antrag ginge nicht hervor, dass und warum häusliche Infektionsschutzmaßnahmen nicht getroffen werden könnten. Weiter liege keine ärztliche Bescheinigung vor, dass sich seine Mutter derzeit in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befinde. Deshalb werde darum gebeten, bis zum 27. August 2021 entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Mutter des Klägers teilte der Schulleiterin mit Schreiben vom 24. August 2021 mit, dass bereits bei Schulbeginn in der letzten Woche absehbar gewesen sei, dass die Corona-Inzidenzwerte in Nordrhein-Westfalen (NRW) im Allgemeinen und in X im Besonderen vor einem rasanten Anstieg stünden. Sie habe sich dazu entschlossen, gegen die grundfalsche Entscheidung der Schulministerin, den Schülern des Landes unter grober Missachtung des Infektionsgeschehens eine uneingeschränkte Präsenzpflicht aufzuerlegen, juristisch vorzugehen. Mit Datum von gestern sei ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO dahingehend verschärft worden, dass angesichts der rasant gestiegenen Corona-Inzidenz in X die Befreiung ihres Sohnes von der Präsenzpflicht unabhängig von einer erhöhten Vulnerabilität im Familienverband festgestellt werden solle. Sie werde also zur Vulnerabilität keine weiteren Unterlagen vorlegen und auch nichts mehr vortragen. Angesichts des jetzt allgemein deutlich gewordenen Infektionsgeschehens könne das Recht von Eltern, ihren Kindern das im Falle einer Präsenz in der Schule massiv gestiegene Infektionsrisiko zu ersparen, nach ihrer Auffassung nicht mehr von einer erhöhten Vulnerabilität abhängig gemacht werden. Sie stütze sich auf Sachverhalte, unter anderem auf ein speziell die Lehrerschaft ansprechendes Online-Portal, in dem der Umgang der NRW-Schulministerin mit der Corona-Krise einer vernichtenden Kritik unterzogen werde. Der Präsident des Deutschen Lehrerverbandes habe schon vor einem Monat erklärt, dass Präsenzunterricht um jeden Preis bedeute, die Durchseuchung der Schulen in Kauf zu nehmen. Die Landesregierung meine, sie könne durch Verordnung regeln, was der Staatssekretär im Schulministerium so formuliert habe: „Mit einer Neufassung der Corona-Betreuungsverordnung sei nunmehr geregelt worden, dass der Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet werde.“ Da die Inzidenzzahlen seit Schulbeginn rasant angestiegen sein dürften, sei das Infektionsrisiko mittlerweile derart hoch, dass sie ihrem Sohn nicht zumuten könne, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Feststellung des Gesundheitsexperten Lauterbach – „NRW verliere die Kontrolle“ – bestärke sie in der Erwartung, dass die von ihr angerufene Justiz ihren Antrag auf Befreiung ihres Sohnes vom Präsenzunterricht letztendlich stattgeben werde. Es werde von Tag zu Tag schlimmer. Sie hoffe, dass für die Zeit, die ihr Sohn nicht am Präsenzunterricht teilnehme, eine konstruktive Lösung gefunden werde, die es ihm ermögliche, sich mit dem Lehrstoff zu beschäftigen und zu gegebener Zeit auch an Leistungstests teilzunehmen. Vor dem Hintergrund der allseits erhobenen Forderung nach verstärkter Digitalisierung bitte sie darum, ihrem Sohn, wie zum Teil schon im vergangenen Schuljahr während des Unterrichts einen Videozugang zu eröffnen und ihm – möglichst auf elektronischem Wege – die von der Lehrerschaft aufbereiteten Arbeitsunterlagen regelmäßig zukommen zu lassen. Mit Bescheid vom 24. August 2021 lehnte die Schulleiterin den Antrag des Klägers auf Befreiung vom Präsenzunterricht vom 18. August 2021 ab. Dies begründete sie wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW werde der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt. Nach § 3 Abs. 5 der vorgenannten Verordnung könne Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes für einzelne Schülerinnen und Schüler erteilt werden. Eine solche Entbindung von der Teilnahme vom Präsenzunterricht käme vorübergehend zum Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft lebten, in Betracht. Mit Schreiben vom 19. August 2021 habe sie dem Kläger über seine Mutter mitgeteilt, dass hierzu nachgewiesen werden müsse, dass häusliche Infektionsschutzmaßnahmen nicht getroffen werden könnten und ein hinreichend begründetes Attest vorgelegt werden müsse, aus welchem hervorgehe, dass sich die Mutter des Klägers derzeit in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befinde. Mit Schreiben vom 24. August 2021 habe die Mutter des Klägers mitgeteilt, dass sie bezüglich des Vorliegens einer erhöhten Vulnerabilität keine Unterlagen vorlege und auch nichts mehr vortragen werde und stattdessen auf die derzeitigen Corona-Inzidenzwerte verwiesen. Da sie aufgrund dieses Schreibens davon ausgehe, dass keine weiteren antragsbegründenden Unterlagen eingereicht würden und eine Befreiung aufgrund von Inzidenzwerten nicht in Betracht komme, seien die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Präsenzunterricht nicht erfüllt, sodass der Antrag abzulehnen sei. Der Kläger legte über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. August 2021 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, der von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 9. November 2021 zurückgewiesen wurde. Ein Anspruch auf Distanzbeschulung bei Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz bestehe nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, würde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) sowie auf den Beschluss des OVG NRW vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) verwiesen. Die durch die Schule getroffene Entscheidung, den Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht abzulehnen, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger erhob am 24. November 2021 Klage mit dem ursprünglichen Begehren, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2021 zu verpflichten, ihn unabhängig von seiner Vulnerabilität und der seiner Eltern von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis X mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen seien (7-Tage-Inzidenz) und kündigte weitere Klageanträge an, insbesondere sofern die Corona-Neuinfektionen eine bestimmte Höhe im Rahmen bestimmter altersgruppenspezifischer 7-Tage-Inzidenzen überschreiten würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe er sich auf das Vorbringen in den bei dem erkennenden Gericht und dem OVG NRW geführten Eilverfahren. Ergänzend weise er darauf hin, dass die durch die Schule getroffene Entscheidung, den Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht abzulehnen, deswegen zu beanstanden sei, weil andere Bundesländer auf die in den letzten Monaten unter Schülern besonders stark angestiegene Corona-Inzidenz mit einer Aussetzung der Schulbesuchspflicht reagiert hätten, während die Schulministerin in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine Politik der Durchsetzung des Zwangs zum Schulbesuch betrieben habe. Entgegen allen Warnungen von Fachleuten habe das Land NRW trotz nachweislich sehr hoher Inzidenz bisher nicht auf Distanzunterricht umgestellt. Abgesehen von einer kurzen Phase der Entspannung aufgrund der Herbstferien habe die 7-Tage-Inzidenz in X in seiner Altersgruppe seit Ende August 2021 durchweg und meistens sogar um ein Vielfaches über der Grenze von 200 gelegen, ab der noch im Frühjahr 2021 auf Distanzunterricht umzustellen gewesen sei. Die aus seiner Sicht besondere Rücksichtslosigkeit der NRW-Schulpolitik seit August 2021 werde noch dadurch unterstrichen, dass schon zu dieser Zeit und erst recht im Winter 2021/2022 Virusvarianten grassiert hätten, die um ein Vielfaches ansteckender gewesen seien und immer noch seien, als die im Frühjahr 2021 dominierende Variante. Wissenschaftliche Studien, aus denen hervorgehe, dass voll besetzte Schulklassen Infektionstreiber seien, seien ignoriert worden. Die erfolgte Wiedereinführung der Maskenpflicht, nachdem diese zunächst abgeschafft worden sei, sei allerdings zu spät gekommen, um einen rasanten Anstieg des Infektionsgeschehens noch zu verhindern. Die für X gemeldete 7-Tage-Inzidenz in seiner Altersgruppe liege seit Monaten stets deutlich über dem jeweiligen Wert für die Stadtbevölkerung insgesamt und habe zeitweise Werte von über 5.000 erreicht, nach der Meldung vom 26. Februar 2022 solle diese zwischenzeitlich zwar auf 1.649 gefallen sein, aber dieser Wert falle immer noch in die Kategorie „sehr hoch“ und sei um eine stark gestiegene Dunkelziffer zu erhöhen, weil PCR-Tests wegen Überlastung der Labore nur noch in eingeschränktem Umfang und mit Priorisierung bestimmter Bevölkerungsgruppen durchgeführt würden, zu denen Schüler grundsätzlich nicht gehörten. Der Virologe Prof. G. habe im Februar 2022 ausgeführt, dass eindeutig der Befund bestehe, dass die Übertragungen im Moment aus dem Schulbetrieb gespeist würden. Die Schulpolitik ignoriere aber nicht nur aktuelle Befunde, sondern auch Langzeitfolgen, die mit nicht vernachlässigbarer Wahrscheinlichkeit auch bei Kindern und sogar bei zunächst „mildem“ Verlauf aufträten und deren volles Ausmaß zum heutigen Zeitpunkt nicht annähernd abgeschätzt werden könnten. Aus seiner Sicht erscheine es bei den Bemühungen, die Schulen offen zu halten, im Wesentlichen darum zu gehen, sicher zu stellen, dass die berufstätigen Eltern arbeiten gehen könnten, während die Kinder die Schule besuchten. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts und des OVG NRW seien als Eilentscheidungen ohne Beweisaufnahme ergangen. Eine eigene Einschätzung der medizinisch-virologischen Situation durch die Verwaltungsgerichte, die sich gegen das in Sachen Corona-Schutzmaßnahmen höchste Expertengremium der Bundesregierung stelle, sei aus seiner Sicht fachwissenschaftlich nicht begründbar und könne nicht ohne Beweisaufnahme zustande kommen. Er biete Beweis durch die Einvernahme zahlreicher Experten als Zeugen an. Anträge auf Zeugeneinvernahme weiterer Experten blieben vorbehalten, zB eines Areosolforschers. Nach den vorliegenden Befunden sei eine voll besetzte Schulklasse bei gleichzeitigem Fehlen von Luftfiltern ein Garant für eine schnelle Verbreitung von Corona-Viren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) komme es in Bezug auf die Schulbesuchspflicht allein auf das Kindeswohl an und entfielen die vom EGMR anerkannten Argumente für eine Schulbesuchspflicht unter Coronabedingungen, zumal sie unter seiner persönlichen Situation ohnehin nicht einschlägig seien, wie er in der Beschwerdeschrift vom 8. September 2021 ausgeführt habe. Das Beschwerdegericht habe sich seiner Ansicht nach nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vom EGMR anerkannten Gründe, für die Schulbesuchspflicht greifen würden, wenn Corona-Bedingungen herrschten und dabei seine persönliche Situation (voll in die Gesellschaft integrierter Sohn eines ordentlichen Universitätsprofessors mit Diplom-Abschlüssen in einem sozialwissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Studienfach und damit hervorragenden häuslichen Bildungsmöglichkeiten) zu berücksichtigen seien. Das Beschwerdegericht habe auch nur formelhaft auf vermeintliche Vertragsspielräume der Vertragsstaaten verwiesen, ohne darauf einzugehen, wie diese unter Corona-Bedingungen aussähen und habe sich obendrein auf die von ihm ausdrücklich und mit guten Gründen bestrittene Notwendigkeit einer Abwägung zwischen Individualgrundrechten und Schulpflicht berufen. Das Beschwerdegericht hätte zunächst prüfen müssen, ob es in seinem richtig verstandenen Interesse liegen könne, sich in einer Phase extrem hoher Inzidenz weit über dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung liegenden Infektionsrisiken auszusetzen, obwohl seine häuslichen Bildungsmöglichkeiten exzellent seien und andererseits nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestünde, dass die mit der Schulbesuchspflicht verfolgten und nur in „normalen“ Zeiten auch tatsächlich verfolgbaren Anliegen des Staates (soziale Integration, Vermeiden des Abgleitens in eine Parallelgesellschaft) bei einer vorübergehenden Aussetzung der Schulbesuchspflicht nicht hätten erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Eilverfahren für die nunmehr im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich sein. Im Übrigen ergebe sich aus dem Fehlen der Schulbesuchspflicht in zahlreichen Staaten, die alle die UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) anerkannt hätten, dass die Schulbesuchspflicht ein Rechtsgut sei, das nach weit überwiegendem internationalen Konsens eben nicht notwendigerweise zum Kindeswohl gehöre, während das Recht auf körperliche Unversehrtheit zwingender Bestandteil des Kindeswohls sei und daher Vorrang haben müsse. Mit Schreiben vom 6. November 2023 teilte der anwaltlich vertretene Kläger mit, dass sich hinsichtlich seiner Klage auf Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung von Distanzunterricht seine vormals gestellten Anträge infolge der geänderten Situation nicht mehr mit dem verbliebenen Rechtsschutzbedürfnis decken würden. Die tatsächliche Situation in der Zeit zwischen November 2021 und dem Beginn der Sommerferien 2022 sei in den bisher eingereichten Schriftsätzen ausführlich dargelegt worden. Das in den Schulen bestehende Ansteckungsrisiko sei am Ende nur deshalb zurückgegangen, weil nahezu alle Schüler infiziert gewesen seien und das Virus kaum noch neue Opfer habe finden können. Seine einzige Möglichkeit, sich selbst und damit auch seine Mutter vor einer Ansteckung wirksam zu schützen, habe im Fernbleiben vom Unterricht bestanden, bis die Ansteckungswelle aus dem genannten Grund verebbt sei. Hierzu seien Beweisanträge gestellt worden, an denen festgehalten werde, sofern seine Ausführungen in Zweifel gezogen würden. Von einem wirksamen Schutz der Schüler vor Infektionen in der Schule könne deshalb nicht entfernt die Rede sein, die Wahrheit liege näher bei einer Infektionsgarantie, gegen die nur ein Fernbleiben von der Schule helfe. Da auch bei Kindern zum Teil mit schweren Verläufen einer Corona-Infektion gerechnet werden müsse, sei es ihm angesichts des totalen Versagens der Schulpolitik nicht zuzumuten, seine Gesundheit und damit auch die seiner Mutter aufzuopfern und sich einer aus internationaler Sicht äußerst fragwürdigen Schulpflicht zu unterwerfen. Auch die weitere Entscheidung des OVG NRW vom 9. August 2023 im Beschwerdeverfahren 19 B 941/22 werde seiner individuellen Situation nicht gerecht. Keine der auf Seite 3 des Beschlusses genannten Entscheidungen, auf die sich das OVG NRW stütze, beschäftige sich mit der Frage, was aus der Kutzner-Entscheidung des EGMR für den Fall folge, dass ein sozial bestens integrierter Schüler mit exzellenten häuslichen Bildungsmöglichkeiten während einer Epidemie der Schule fernbleibe, weil er sich und seiner Mutter nicht einer gefährlichen Krankheit aussetzen wolle. Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung angesichts der Höhe der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung behördlich festgestellten Coronainfektionen, der gesunkenen Infektionsgefahr und in Anbetracht dessen, dass er seit August 2022 wieder die Schule besucht nunmehr, festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen ist, dass der Beklagte ihn nicht in der Zeit vom August 2021 bis zum Beginn der Sommerferien 2022, jedenfalls seit dem 1. November 2021 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Stellungnahme in den bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der 7. Kammer des erkennenden Gerichts 7 L 1811/21 und des OVG NRW 19 B 1458/21. Die Rechtslage bezüglich der Möglichkeiten einer Befreiung vom Präsenzunterricht habe sich bis dato nicht verändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1811/21 und des zugehörigen Beschwerdeverfahrens beim OVG NRW 19 B 1458/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Gerichtsakten des in diesem Zusammenhang von der Mutter des Klägers gegen die von dem Beklagten ergangene Aufforderung zum Schulbesuch ihres Sohnes erhobenen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 621/22 und dem zugehörigen Beschwerdeverfahren beim OVG NRW 19 B 941/22 sowie der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig. Der nunmehr in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gestellte Klageantrag stellt keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO, sondern eine Antragsbeschränkung dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn.9, und ist eine Reaktion des Klägers darauf, dass sich sein ursprüngliches Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm aufgrund der Corona-Pandemie Befreiung vom Präsenzunterricht zu gewähren, aufgrund der gesunkenen Infektionszahlen in der Stadt X erledigt hat und er deswegen seit dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 die Schule wieder in Präsenz besucht, sodass er der Befreiung vom Präsenzunterricht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bedarf. Die Hauptsache ist im Sinne des – bei der vorliegenden Verpflichtungsklage entsprechend anwendbaren – § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 - 7 A 3230/21 -, juris, Rn. 25 m.w.N. Der Kläger hat die von ihm ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umgestellt, die statthaft ist, da der Kläger ursprünglich von dem Beklagten den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt hat, der sich nach Erhebung der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage erledigt hat. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dieses Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sei. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadenersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29 m.w.N. Bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten handelt es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis, nämlich, ob der Kläger in dem Zeitraum zwischen August 2021 und dem Beginn der Sommerferien 2022, in dem er weitestgehend die Schule nicht im Präsenzunterricht besucht hat, einen Anspruch gegenüber dem Beklagten hatet, vom Präsenzunterricht befreit zu werden. Geht es – wie hier – um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Entsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, bei – typischerweise kurzfristigen – schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen, im Fall eines Rehabilitationsinteresses sowie bei der Absicht einen Schadenersatzprozess zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 10 BV 13.1006 -, juris, Rn. 41 jeweils m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 37. Das Gericht hat nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Bestehen des berechtigten Interesses grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Der Kläger muss allerdings im Rahmen der gebotenen Mitwirkung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rn. 25; VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 K 480/21 -, juris, Rn. 21. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier also im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 K 2734/20 -, juris, Rn. 25 f. m.w.N. Ausgehend hiervon fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Zunächst besteht entgegen der Ansicht des Klägers keine Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07-, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 28 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 39. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in naher Zukunft nicht damit zu rechnen, dass die Zahl der Coronainfektionen in der Stadt X in seiner Altersgruppe derart ansteigen würde, dass der Kläger wegen des von ihm befürchteten Infektionsrisikos einen Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht stellen und dieser von dem Beklagten abgelehnt werden würde. Seit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger im August 2021 seinen Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht gestellt hat, der vom Beklagten abgelehnt worden ist, haben sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände wesentlich verändert. Seit Beginn des Schuljahres 2022/2023 wird der Schulunterricht in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich im Präsenzunterricht geführt. Nach der Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (DistanzunterrichtsVO) vom 14. November 2022 wird der Schulunterricht in der Regel als Präsenzunterricht geführt (§ 2 Abs. 1 der VO) und soll in den Schulen auch dann im größtmöglichen Umfang erteilt werden, wenn der Präsenzunterricht zeitweilig aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens oder einer unmittelbar bevorstehenden oder bestehenden Extremwetterlage lokal, regional oder landesweit nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann (§ 1 der VO). Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Einrichtung von Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollen Austausch der Lehrenden und Lernenden (Distanzunterricht). Distanzunterricht setzt voraus, dass Unterricht in Präsenz nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann, weil 1. eine Extremwetterlage besteht oder unmittelbar bevorsteht, 2. Gründe des Infektionsschutzes auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten dem entgegenstehen oder 3. Lehrerinnen und Lehrer im Einzelfall aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht im Unterricht in Präsenz eingesetzt werden können, und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann (§ 2 Abs. 2 der VO). Weder besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein derartiges epidemisches Infektionsgeschehen, welches die Anordnung von schulischem Distanzunterricht erfordert, noch ist in naher Zukunft absehbar, dass ein derartiger Fall eintritt. Der bisherige Chef der Ständigen Impfkommission hält Corona nunmehr für eine endemische Virusinfektion, die uns über Generationen erhalten bleibe, weil ein Großteil der Bevölkerung inzwischen geimpft oder genesen sei. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-stiko-mertens-endemisch-100.html vom 28. Oktober 2022. Die Coronapandemie ist in Deutschland seit April 2023 laut dem Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach beendet. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/corona-massnahmen-ende-101.html vom 7. April 2023. Laut dem Virologen Prof. G. habe eine bevölkerungsweite Immunität gegen das Corona-Virus zum Ende der Corona-Pandemie in Deutschland geführt. Die sogenannte Hybrid-Immunität schütze perfekt vor schweren Verläufen. „Was uns in die bessere Situation bringe, ist die Impfung insbesondere und dann die Möglichkeit, auf dem Boden der Impfung uns endlich infizieren zu können, ohne zu sterben.“ https://www.aerztezeitung.de/Politik/G.-Bevoelkerungsimmunitaet-hat-zum-Ende-der-Pandemie-gefuehrt-438515.html vom 21. April 2023. Die Weltgesundheitsorganisation hat seit Mai 2023 den Corona-Gesundheitsnotstand weltweit für beendet erklärt. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-who-gesundheit-notstand-aufgehoben-100.html vom 5. Mai 2023. Die Coronaschutzmaßnahmen in den nordrhein-westfälischen Schulen sind seit dem 1. Februar 2023 ausgelaufen. https://www.schulministerium.nrw/25012023-schulbetrieb-nach-auslaufen-der-corona-verordnungen vom 25. Januar 2023. Seit August 2021, als der Kläger seinen Antrag auf Befreiung vom Distanzunterricht gestellt hat, hat sich das Infektionsschutzgeschehen immer wieder sowohl in positiver als auch in negativer Weise verändert. Während das Auftreten der Omikron-Variante zu einer erheblichen Verstärkung des Infektionsgeschehens führte, wirkten sich der Impffortschritt, die große Zahl an Genesenen, die Ausweitung der Testmöglichkeiten und bessere Schutzmaßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, positiv auf das Infektionsgeschehen aus. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 53. Dieser Befund spiegelt sich auch in der amtlichen Statistik wider. Die Sieben-Tage-Inzidenz betrug in X zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 22,4. Sie befindet sich seit dem Höchststand Ende Januar 2022 in einem weitgehenden Abwärtstrend und liegt seit April 2023 nahe an der Nulllinie mit einem geringen Anstieg im November 2023. https://www.corona-in-zahlen.de/landkreise/sk%20d%C3%BCsseldorf/ Dieser Befund korreliert mit den Feststellungen des Klägers und seinem daraus folgenden Verhalten. Aufgrund der gesunkenen Infektionsgefahr für ihn und seine Mutter besucht der Kläger seit Schuljahresbeginn 2022/2023 nunmehr seit einem Jahr und vier Monaten die Schule wieder in Präsenz. Seitdem haben nach den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung weder er noch seine Mutter eine Coronainfektion erlitten, obwohl der Kläger wegen befürchteter Nebenwirkungen der Coronaschutzimpfung nicht geimpft worden ist. Auch nach Einschätzung des Klägers hat ihn die in seiner Altersgruppe erreichte „Herdenimmunität“ vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus im schulischen Umfeld seit dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 bewahrt. Davon, dass in absehbarer Zukunft aufgrund des Ausmaßes des Infektionsgeschehens mit dem Coronavirus dem Kläger die Befreiung vom Präsenzunterricht zu gewähren sein wird und dieser sich nicht mit sonstigen Maßnahmen, wie dem freiwilligen Tragen einer Maske, vor einem unzumutbaren Infektionsrisiko mit dem Coronavirus schützen kann, kann vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht ausgegangen werden, weil im Gegensatz zu den rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Befreiung vom Präsenzunterricht wegen der Corona-Pandemie im August 2021 in absehbarer Zeit im Wesentlichen gleichbleibende rechtliche und tatsächliche Umstände nicht vorliegen. Vgl. hinsichtlich der Maskenpflicht im Unterricht während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 58. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich auch kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die versagte Befreiung vom Präsenzunterricht im Zeitraum von August 2021 bis zu den Sommerferien 2022 rechtswidrig gewesen ist. Eine solche rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 -, juris, Rn. 4 und vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 31. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundene Beeinträchtigung erfüllt diese Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 33 f. m.w.N. Eine solche stigmatisierende Wirkung hat der Kläger nicht dargetan und ist auch aus der abgelehnten Befreiung vom Präsenzunterricht nicht ersichtlich. Sofern eine Stigmatisierung überhaupt anzunehmen ist, beruht diese allein darauf, dass der minderjährige Kläger im Einverständnis mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter, ohne die geltende Gesetzeslage zur Schulpflicht und die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen ablehnenden Entscheidungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts sowie des OVG NRW zu beachten, in der Zeit von November 2021 bis zu den Sommerferien 2022 überhaupt nicht mehr die Schule besucht hat und in der Zeit von Schuljahresbeginn 2021/2022 nur gelegentlich die Schule besucht hat, obwohl sein Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht abgelehnt worden war. Wer das Recht in die eigene Hand nimmt, muss auch die Konsequenzen seines Handelns selbst tragen. Das Verhalten seiner Sorgeberechtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen. Zudem lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Stigmatisierung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortdauert. Vgl. hierzu hinsichtlich der Maskenpflicht für Schüler während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 73 und VG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 K 480/21 We -, juris, Rn. 25. Der Kläger hat auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer sich regelmäßig zeitnah erledigenden Maßnahme. Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Feststellungsinteresse wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff durch den Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris, Rn. 31 und vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 und OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N. Es kann offen bleiben, ob ein entsprechend gewichtiger Grundrechtseingriff durch die Ablehnung der Befreiung vom Präsenzunterricht vorliegt. Denn selbst bei unterstellter Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs besteht keine Situation, in der der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren wegen der sich aus der Eigenart des sein Begehren ablehnenden Verwaltungsaktes ergebenden kurzfristigen Erledigung ohne wirksamen Rechtsschutz geblieben wäre. Zum einen ist über das Begehren des Klägers von August 2021, eine Befreiung vom Präsenzunterricht zu erhalten, in zwei Instanzen zeitnah im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowohl von der 7. Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren 7 L 1811/21 mit Beschluss vom 25. August 2021 als auch vom OVG NRW im Verfahren 19 B 1458/21 mit Beschluss vom 22. September 2021 entschieden worden. Da der Kläger in der Folgezeit trotz dieser ablehnenden Gerichtsentscheidungen die Schule nicht in Präsenz besucht hat, ist gegenüber seiner Mutter mit Bescheid vom 2. März 2022 eine Schulbesuchsanordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes ergangen. In diesem Verfahren hat das erkennende Gericht im dortigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 18 L 621/22 mit Beschluss vom 5. August 2022 sowohl die zum damaligen entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehende Coronainzidenzlage als auch die Argumente des Klägers, mit denen er eine Befreiung vom Präsenzunterricht erstrebte, ausführlich gewürdigt. Diese Entscheidung ist vom OVG NRW in dem gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerdeverfahren 19 B 941/22 mit Beschluss vom 9. August 2023 bestätigt und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden. Dennoch hat der Kläger erst zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 den Schulbesuch wiederaufgenommen. Schon wegen dieses Verfahrensablaufes kann an der grundsätzlichen Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes kein Zweifel bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass erst nach Beendigung der Corona-Pandemie und den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gesunkenen Inzidenzen in der Hauptsache über die nunmehrige Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers entschieden wird. Die tatsächliche Dauer des Verfahrens ändert nichts daran, dass sich das Begehren des Klägers nicht wegen seiner Eigenart innerhalb so kurzer Zeit erledigt hat, dass eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen war, zumal das Gericht bei seiner Entscheidung in der Hauptsache zum einen berücksichtigt hat, dass der Kläger seit dem Schuljahresbeginn 2022/2023 wieder die Schule besucht und zum anderen die Entscheidung des OVG NRW in dem von der Mutter des Klägers hinsichtlich der ihr gegenüber erlassenen Aufforderung zum Schulbesuch des Klägers im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhobenen Beschwerde abgewartet hat. Vgl. hierzu auch hinsichtlich der bestehenden Maskenpflicht in der Schule während der Corona-Pandemie VG Düsseldorf Urteil vom 16. Januar 2023 - 29 K 5290/21 -, juris, Rn. 68 f. Ein Präjudizinteresse des Klägers im Hinblick auf einen zu erwartenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess hat dieser nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er auch weder Angaben zu einem ihm entstandenen Schaden gemacht noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. 2. Selbstständig tragend ist die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage auch unbegründet. Die von dem Beklagten mit Bescheid vom 24. August 2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 9. November 2021 abgelehnte Befreiung des Klägers vom Präsenzunterricht war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte in der Zeit von August 2021 bis zu den Sommerferien 2022, soweit er dem Präsenzunterricht ferngeblieben ist, keinen Anspruch auf eine derartige Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht. Zur Begründung bezieht sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen der 7. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 L 1811/21) und die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22. September 2021 (19 B 1458/21) im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 5. August 2022 (18 L 621/22) zur Schulbesuchspflicht des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum in dem von der Mutter des Klägers hinsichtlich der ihr gegenüber erlassenen Aufforderung zum Schulbesuch ihres Sohnes erhobenen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 9. August 2023 (19 B 941/22) in dem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren, dies hinsichtlich aller vorgenannter Beschlüsse jeweils unter Zugrundelegung des im Klageverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 38.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.