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Urteil

3 K 5557/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1128.3K5557.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die Klage vom 00. August 2021 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. August 2021 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 00. August 2021 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 00. August 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. August 2021 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die von der Klägerin für ihre Ausreise angeführten Gründe die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllen und gleichfalls nicht zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten führen können. 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. Dies zu Grunde gelegt, konnte die Klägerin auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen nicht die Überzeugung vermitteln (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass sie vor ihrer Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihr eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Klägerin vermochte eine vorangegangene politische Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht schlüssig zu schildern. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Klägerin ihr Heimatland nicht wegen politischer Verfolgung verlassen hat und ihr bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich beachtliche Maßnahmen drohen. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass das Vorbringen der Klägerin unglaubhaft ist. Das Vorbringen der Klägerin zur ihrer politischen Tätigkeit in der Partei „B. “ bleibt allgemein gehalten, detailarm und inhaltsleer. Zu den entscheidenden Umständen ihrer politischen Arbeit und Verfolgung gelingt der Klägerin eine hinreichend detaillierte Schilderung nicht. Deshalb bleibt auch unklar, woraus sich überhaupt ein ernsthaftes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Klägerin ergeben soll. Maßgeblich für die Einschätzung des klägerischen Vorbringens als unglaubhaft ist u.a. der Umstand, dass die Klägerin es schon nicht vermochte, die Ziele der Partei „B. “ detailliert zu benennen. Vielmehr erschöpfte sich ihr diesbezügliches Vorbringen in der vollkommen pauschalen Aussage, die Partei kämpfe gegen die Besetzung des Kongos durch Ausländer. Auch vermochte die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen, wie sich die Ziele ihrer Partei von den Zielen anderer in der Demokratischen Republik Kongo ansässiger Parteien maßgeblich unterscheiden und aus welchen konkreten Gründen sie der Partei „B. “ beigetreten ist. Es wäre indes von der Klägerin, die ihre Schulbildung mit dem Abitur abgeschlossen hat, zu erwarten gewesen, dass sie zum politischen Programm ihrer Partei entsprechend detaillierte Angaben machen kann. Hinzu kommt, dass die Klägerin sich vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 00. März 2020 lediglich für sieben Monate (September 2019 bis Mitte März 2020) in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten haben will, nachdem sie sich zuvor im Zeitraum 2009 bis 2019 für nahezu elf Jahre in Israel aufgehalten hat. Im Zeitraum September 2019 bis Mitte März 2020 will die Klägerin ihren Angaben zufolge fünfmal an Sitzungen der Partei sowie einmal am 00. Januar 2020 an einer Demonstration teilgenommen haben. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte in der Demokratischen Republik Kongo bei einem derart geringen und in keinster Weise herausgehobenen politischen Engagement gerade auf die Klägerin aufmerksam geworden sein und sie anknüpfend an ihre vorgenannten Betätigungen in der Partei „B. “ sowie der einmaligen Demonstrationsteilnahme nachhaltig verfolgt haben sollen. Eine Vorverfolgung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn hiernach ging mit den Wahlen im Jahr 2018 und dem Amtsantritt des Präsidenten U. eine beachtliche Öffnung des politischen Raums einher. So konnte der Zweitplatzierte der Präsidentschaftswahl, N. G. , nach seiner Wahlniederlage ungehindert durch die Demokratische Republik Kongo reisen und öffentlich Kritik an den Ergebnissen und Umständen der Stimmenauszählung äußern. Zudem wurde die strafrechtliche Anklage gegen den prominenten Oppositionspolitiker N1. L. aufgehoben. Dieser konnte nach mehrjährigem Exil wieder in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren und mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2023 schon im Herbst 2019 durch mehrere Provinzen reisen und seine eigene Partei gründen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 10. Können sich hiernach sogar herausgehobene Oppositionspolitiker ohne staatliche Verfolgung politisch betätigen, ist seitens der Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie durch die staatlichen Sicherheitskräfte gerade aufgrund ihrer vollkommen unbedeutenden Betätigung in der Partei „B. “ verfolgt worden sein soll. Im Übrigen sind die Angaben der Klägerin zum fluchtauslösenden Ereignis, namentlich zu der Teilnahme an der Demonstration am 00. Januar 2020, nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft. Es ist vollkommen lebensfremd, dass die Soldaten, die die Demonstration am 00. Januar 2020 gewaltsam aufgelöst haben, die Klägerin aufgrund ihrer politischen Tätigkeit bis zu ihrer ersten Ausreise im Jahr 2009, im Jahr 2020, nachdem die Klägerin zuvor nahezu elf Jahre in Israel aufhältig war, wiedererkannt haben sollen. Dies erscheint nach einer derartigen Zeitspanne nahezu ausgeschlossen. Dies schon deshalb, weil es sich bei den auf der Demonstration im Jahr 2020 anwesenden Soldaten nach den Angaben der Klägerin nicht um dieselben Soldaten gehandelt hat, von denen sie bereits im Jahr 2009 festgenommen worden sein will. Widersprüchlich ist zudem die Angabe der Klägerin, die Soldaten hätten sie einerseits auf der Demonstration wiedererkannt, andererseits sei sie von den Soldaten, als diese kurze Zeit später zu Hause unter Angabe ihres Namens nach ihr gesucht hätten, wiederum nicht erkannt worden, obwohl die Klägerin genau vor den Soldaten stand und ihnen gegenüber angab, nicht diejenige Person zu sein, nach der sie suchten. Dafür, dass die Klägerin ihr Heimatland ohne aktuelle Verfolgungsfurcht verlassen hat, spricht auch, dass sie die Demokratische Republik Kongo nach eigenen Angaben über den Flughafen L1. verlassen hat. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 24, werden kongolesische Staatsangehörige bei der Ausreise am Flughafen L1. /O. streng kontrolliert. Daher spricht viel dafür, dass jemand, nach dem polizeilich oder sicherheitsbehördlich gesucht wird bzw. der sicherheitsbehördlich bekannt ist, dieses Risiko auch bei Fluchthilfe nicht eingehen wird, sondern den Landweg wählt. Es spricht ebenso nichts dafür, dass die Klägerin aus flüchtlingsrelevanten Gründen bei ihrer Rückkehr in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten wird. Insbesondere ist nach der Auskunftslage nicht anzunehmen, dass allein das Stellen eines Asylantrages oder die Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt in der Demokratischen Republik Kongo zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 21. 2. Aus den vorstehend unter B. I. 1. dargelegten Gründen – namentlich wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens – hat die Klägerin gemäß Art. 16a Abs. 1 GG auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin kein ernsthafter Schaden durch (staatliche) Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG, da ihr Vorbringen aus den vorstehend unter B. I. 1. dargelegten Gründen nicht glaubhaft ist. Die Klägerin ist im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedroht. Sie war zuletzt in der Nähe von L1. wohnhaft, von wo sie auch über den Luftweg ausgereist ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo ein bewaffneter Konflikt herrscht, denn ein solcher erstreckt sich jedenfalls nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt L1. , vgl. VG München, Urteil vom 15. April 2021 – M 25 K 18.32328 –, juris Rn. 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 5 f., 15. 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – Au 7 K 17.35152 –, juris Rn. 39 m.w.N. b. Solche Gründe liegen hier zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch (staatliche) Verfolgung, da ihr Vorbringen – wie vorstehend unter B. I. 1. ausgeführt – unglaubhaft ist. Insoweit gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG entsprechend. Denn in Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation dort weiterhin schwierig. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr alsbald eine unmenschliche Behandlung droht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt L1. ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in L1. und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 19. Allerdings begründet dies allein nicht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige Männer und Frauen, die in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in der Demokratische Republik Kongo zu stellen, so dass ihnen keine Verelendung droht. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin als gesunde, erwachsene und arbeitsfähige Frau nicht ihren Lebensunterhalt – wie bereits vor der Ausreise – bestreiten könnte. Die Klägerin hat ihre Schullaufbahn mit dem Abitur abgeschlossen und in der Vergangenheit als Händlerin für Damenschuhe ihren Lebensunterhalt sichergestellt. Zudem ist davon auszugehen, dass sie nach einer Rückkehr in ihr Heimatland Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht von ihrem in Israel lebenden Ehemann sowie ihren im Heimatland lebenden Verwandten erhalten wird, auch wenn deren finanzielle Mittel gegebenenfalls selbst eingeschränkt sind, vgl. zur Berücksichtigung derartiger familiärer Hilfe: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris Rn. 11. Die Klägerin hat anlässlich der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass ihre jüngere Schwester noch in der Demokratischen Republik Kongo lebt. In der Vergangenheit hat die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester im Haus der Familie eines Freundes ihres verstorbenen Vaters mietfrei gelebt. Der Freund des Vaters hat sie und ihre Schwester zudem finanziell unterstützt. 5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Der Klägerin droht im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo durch staatliche Akteure keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da ihr diesbezügliches Vorbringen – wie vorstehend unter B. I. 1. ausgeführt – unglaubhaft ist. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der unzureichenden allgemeinen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, schlechte hygienische Verhältnisse, marodes Gesundheitssystem, hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gewaltkriminalität) nicht gewährt werden kann. Die damit einhergehenden Gefahren (insbesondere Unterernährung, Obdachlosigkeit, (Tropen-)Krankheiten, Körperverletzungen, früher Tod) sind allgemeiner Art; sie drohen grundsätzlich der Bevölkerung insgesamt, jedenfalls aber der Gruppe der nach längerem Aufenthalt oder erstmals aus Europa zurückkehrenden kongolesischen Staatsbürger, so dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG eingreift, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 4 A 1008/07.A –, juris Rn. 15 ff., 39. Darüber hinaus ist im Regelfall auch eine extreme Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz begründen kann, selbst dann zu verneinen, wenn Asylbewerber bei ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 94 ff., 117 f. b. Der Klägerin droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Klägerin hat eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.