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Beschluss

26 L 3118/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1129.26L3118.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe: Der am 00. November 2023 (sinngemäß) gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin spätestens ab dem 00. E. 2023 Erholungsurlaub von ununterbrochen 19 Tagen in Freizeit zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 – Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2 – Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Überdies darf durch die Anordnung die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen werden. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat – bei der hinsichtlich der tatsächlichen Umstände wegen der Kürze der Zeit allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin mit heutigem Schriftsatz – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen antragsgemäßen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf die Gewährung von Erholungsurlaub hat. Gemäß § 71 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) steht dem Beamten jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu (Satz 1). Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung (Satz 2). Die danach erlassene Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW) bestimmt in § 19 Abs. 1, dass der Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden soll. Er kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 FrUrlV NRW wird Urlaub auf Antrag bewilligt, wobei er rechtzeitig zu beantragen ist. Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss nach § 39 Abs. 2 FrUrlV NRW gewährleistet sein. Der Beamte bestimmt grundsätzlich über Länge und Zeitpunkt des Urlaubs selbst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1976 – VI C 82.74 –, juris, Rn. 18. Aufgrund des besonderen Stellenwerts des Erholungsurlaubs kommt eine Ablehnung nur aufgrund besonderer Umstände (arg. ex § 40 Abs. 1 S. 1 FrUrlV NRW: „ausnahmsweise“) in Betracht. Vgl. Pfeifer, in: Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, 25. Edition, Stand: 01.10.2023, § 71 LBG Rn. 14; Schrapper/Günther, Kommentar zum Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2021, § 71 Rn. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das ausnahmsweise Eingreifen des Versagungsgrundes trägt dabei der Dienstherr. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 9 L 2524/13.F –, juris, Rn. 10 f. zu § 2 Abs. 1 EUrlV. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht der Antragstellerin kein Anspruch auf die Bewilligung von 19 Tagen Urlaub ab dem 00. E. 2023 zu. Es ist zunächst unerheblich, dass im Rahmen der Ablehnung des relevanten Urlaubsantrages die Beteiligung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) unterblieben ist. Zwar erweist sich die Ablehnung insoweit als rechtswidrig, indes verhilft das dem Antrag nicht zum Erfolg, da jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht gegeben sind. Vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 26 L 149.18 –, juris, Rn. 9. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass im Monat E. 2023 im Fachbereich der Antragstellerin wegen der Vorbereitung bzw. Aufstellung des Haushaltsplans eine hohe Arbeitsbelastung besteht und daher das Erfordernis der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte einem – insbesondere längeren – Urlaub entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt nicht lediglich eine pauschale Berufung auf einen hohen Arbeitsanfall im Fachbereich 0.0 seitens der Antragsgegnerin vor. Aus dem Aufstellungszeitplan zum Haushalt 2024 (Bl. 6–7 d. Handakte FDL 2.1), der im Fachbereich kommuniziert worden ist (vgl. Stellungnahme von Frau D. vom 00. November 2023, Bl. 31 d. Handakte FDL 2.1), ergibt sich, dass jedenfalls ab Oktober 2023 die Aufstellung des Haushaltsplanes maßgeblich zu betreiben ist, nachdem die Haushaltsgespräche hinsichtlich der Geschäftsbereiche, die Ergebnisaufbereitung durch den Fachdienst 0.0 sowie die Haushaltsklausur des Verwaltungsvorstands (VV) stattgefunden haben. Laut dem Plan sollen im Zeitraum vom 00. November 2023 bis zum 00. Dezember 2023 Texte, Grafiken und der Stellenplan erstellt werden, wobei die Aufstellung/Feststellung des Haushaltsplanes bis zum 8. Januar 2024 endgültig erfolgen soll, damit der Entwurf rechtzeitig in den Rat eingebracht werden kann. Dass die (Vorbereitung der) Aufstellung des nach §§ 78, 79 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zwingend zu erstellenden Haushaltsplanes einer Großen kreisangehörigen Stadt, wie sie die Antragsgegnerin ist (§ 4 GO NRW), einen bedeutenden Arbeitsaufwand erfordert, erscheint ohne weiteres naheliegend. Soweit die Antragstellerin geltend macht, für den Sitzungszyklus im November/Dezember 2023 seien die möglichen Arbeiten soweit abgeschlossen, und somit insinuiert, ihre Arbeitskraft werde nicht mehr wesentlich benötigt, wirkt das vor dem Hintergrund des oben genannten Aufstellungszeitplans unwahrscheinlich. Diese Behauptung hat sie auch nicht näher substantiiert. Im Übrigen mag – wie die Antragstellerin vorträgt – zutreffen, dass der geplante Urlaub auch für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 mit ihren Vertreterinnen, Frau F. sowie Frau T. , abgestimmt ist. Indes hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin schwerpunktmäßig für den investiven Haushalt und die städtischen Beteiligungen zuständig ist – was sie auch selbst vorträgt –, während die genannten Kolleginnen primär andere Aufgaben haben. So obliegt Frau T. die Beschäftigung mit dem konsumtiven Haushalt und sie ist lediglich als sogenannte Springerin zur Unterstützung eingesetzt sowie jedenfalls nicht mit dem investiven Haushaltsbereich befasst, wie die Antragstellerin selbst angibt. Frau F. arbeitet nach Darstellung der Antragsgegnerin zudem grundsätzlich nicht an dem Haushaltsentwurf, sondern ist vielmehr für das Finanzcontrolling und Projekte wie Haushaltssicherung oder Finanzstatusberichte zuständig (vgl. Angaben der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 00. November 2023, S. 4). Somit ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin während einer Abwesenheit im avisierten Zeitraum mit starkem Arbeitsanfall angemessen vertreten werden kann, zumal die Vertreterinnen – worauf die Antragsgegnerin hinweist – einer erhöhten Arbeitsbelastung in ihrem jeweiligen eigenen Schwerpunktbereich ausgesetzt sind. Im Übrigen erscheint es fernliegend, dass die Vorgesetzten der Antragstellerin, Frau D. und Frau I. , neben den eigenen Aufgaben das Pensum der Antragstellerin in dem beantragten Urlaubszeitraum erledigen können, wie es die Antragstellerin vorträgt. Schließlich ist die angedeutete Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Verhältnis zu ihren Kolleginnen nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat plausibel ausgeführt, dass die Personalsituation während des von Frau F. in der Vergangenheit genommenen, sich über den Jahreswechsel 2022/2023 erstreckenden sogenannten Sabbatjahres angesichts dreier voll besetzter Stellen im Bereich Haushalt eine andere war. Hinsichtlich des für die laufende Woche bewilligten Urlaubs von Frau T. hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie lediglich als Springerin eingesetzt ist. Zudem handelt es sich nur um eine im Vergleich kurze Abwesenheit. Daher ist ebenfalls keine hinreichend vergleichbare Sachlage gegeben. Nachdem bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung besteht kein Anlass, den für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert im Sinne der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 herabzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.