Beschluss
15 Nc 37/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1204.15NC37.23.00
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Leitsätze
Außerhalb und innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die um die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024 nachsuchen, keine unbesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Außerhalb und innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die um die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024 nachsuchen, keine unbesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024 begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung; Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im 1. Fachsemester ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1189), die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin auf 53 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Hochschule. Weitere Studienplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2023/2024 sind für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Zahnmedizin ‑ in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) in der zuletzt durch die Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161) geänderten Fassung weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 23. Februar 2023 bzw. 19. Juni 2023 zum 1. März 2023 erhobenen und zum 15. September 2023 überprüften Daten. Anhand der Daten ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2023 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Universitätsklinikum Düsseldorf") vorsieht, nach der Entscheidung des Dekans der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, der das Dekanat der Fakultät ausweislich der in dem Verfahren 15 Nc 37/23 vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der Ausbildungskapazität (Berechnungsunterlagen) am 3. Juni 2023 zugestimmt hat, nebst zugehörigem Stellenplan für Lehrpersonal 46,6 Stellen zugeordnet. Damit basiert die Zuordnung der Stellen auf einer rechtlich genügenden Grundlage. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1072) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ist es unter anderem Aufgabe der Dekanin bzw. des Dekans, die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätze zu verteilen. Das ausweislich der Berechnungsunterlagen anhand dieser Stellenzuweisung und der zuletzt durch die Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 237,40 DS lässt keine Rechtsfehler erkennen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 6 9 54,00 C 3/W2 Universitätsprofessor 1 9 9,00 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10,00 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16,00 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter;befristet 30,1 4 120,40 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter,unbefristet 3,5 8 28,00 Summe 46,6 237,40 Damit entspricht das unbereinigte Lehrangebot dem im vorangegangenen Berechnungszeitraum. Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 17). Dass die vorbezeichnete Ermittlung des Lehrangebots, die nach den Berechnungsunterlagen zum 15. September 2023 und damit zu dem Stichtag der Überprüfung der Kapazitätsberechnung (§ 5 Abs. 3 KapVO) erfolgt ist, hinsichtlich der Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Stellengruppen sowohl von der durch das Dekanat mit Beschluss vom 3. Juni 2023 gebilligten Stellenzuordnung des Dekans als auch der in den Berechnungsunterlagen enthaltenen "Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin und deren Besetzung (Stand vom 30. September 2023)" abweicht, ist kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Die Abweichung lässt nicht nur die Zahl der verfügbaren Stellen (46,6) unberührt, sondern rechnerisch auch das aus ihrer Verteilung auf die Stellengruppe folgende Lehrangebot (237,40 DS). Dem steht nicht entgegen, dass sowohl in der Stellenzuordnung des Dekans als auch in der Stellenübersicht jeweils zwei Stellen in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" aufgeführt sind, die in der zum 15. September 2023 erfolgten Berechnung des Lehrangebots durch die Antragsgegnerin nicht aufgeführt sind. Eine Erhöhung des mit diesen Stellen verbundenen und in die Lehrangebotsberechnung einbezogenen Lehrangebots von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) kommt, anders als noch im vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 27), mit Blick auf die konkrete Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr in Betracht. § 3 LVV ist durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 dahingehend geändert worden, dass es sich bei den Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW nunmehr um eine eigenständige Stellenkategorie mit einem festen Lehrdeputat von 5 DS handelt. Damit ist auch der Ansatz dieser Deputatstundenzahl für die Inhaber der Stellen in dieser Stellengruppe durch die Hochschule nicht länger mittels eines einzelfallbezogenen Nachweises der Gründe zu rechtfertigen, die die Lehrverpflichtung der Stelleninhaber gegebenenfalls mindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss 17. Februar 2023, 13 B 1366/22; n. v.; vgl. zur vormaligen Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 11 VV: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., und vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 9 ff. Angesichts dessen insoweit vereinzelt vorgetragener Einwände ist deshalb lediglich vorsorglich und ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Besetzung einer der beiden Stellen in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW) mit Prof. Dr. L. nach Maßgabe der den Berechnungsunterlagen beigefügte Stellungnahme des Dekans der medizinischen Fakultät vom 22. Juni 2023 auch materiell keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. Prof. Dr. L. ist danach die Wahrnehmung von Dienstaufgaben überantwortet, die eine Minderung seines Lehrdeputats von 9 DS auf 5 DS rechtfertigt. Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 30 ff.). Der zum Teil hinsichtlich Besetzung der Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV geltend gemachte Aufklärungsbedarf besteht nach allem nicht. Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist entgegen vereinzelt geäußerter Kritik ferner, dass die Antragsgegnerin ‑ abweichend von den vorangegangenen Berechnungszeiträumen ‑ vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 25 ff.) für den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter H. keine weitere Deputatstunde wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung mehr in Ansatz gebracht hat. Gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und beträgt bei unbefristet Beschäftigen 8 DS. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022, 13 B 98/22 u. a., juris Rdnr. 28 und 30. Anderes gilt nur dann, wenn sie entweder gemäß § 3 Abs. 4 S. 3 LVV aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die dort in Bezug genommenen Beamten oder (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten vertraglich ebenso vereinbart wie die Wahrnehmung der Dienstaufgaben der in Bezug genommenen Beamten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005, 13 C 127/05, n. v., Seite 7 ff. des Beschlussabdrucks, und Beschluss vom 24. Juni 2022, 13 B 98/22 u. a., juris Rdnr. 30. Ausweislich des von der Antragsgegnerin mit dem Angestellten H. am 23. April 2012 geschlossenen Vertrages über sein zum 1. Juli 2012 aufgenommenes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ‑ der Kammer zuletzt im Verfahren 15 Nc 37/15 vorgelegt ‑ enthält dieser keine vertraglichen Vereinbarungen im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 3 und S. LVV. Ob der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aufgrund individueller Abreden gleichwohl 9 DS als Lehrleistung zu erbringen hat, kann offenbleiben, da solche Vereinbarungen kapazitätsrechtlich unbeachtlich sind. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022, 13 B 98/22 u. a., juris Rdnr. 32. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind, anders als vereinzelt geltend gemacht, auch die der Antragsgegnerin etwa nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) oder aus dem Hochschulpakt II noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 16). Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 11); ständige Rechtsprechung auch der Kammer, etwa Beschluss vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, www.justiz.nrw.de und juris (Rdnr. 23 ff.). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Anlass, ein Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über 237,40 DS hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV), vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, www.justiz.nrw.de und juris, auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, www.justiz.nrw.de und juris; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a., www.justiz.nrw.de und juris. Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegenstehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.justiz.nrw.de und juris, und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Mit dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter I. ist indes ausweislich der Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und der in den Vorjahren vorgelegten Arbeitsverträge weder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben der in § 3 Abs. 4 S. 3 LVV genannten Beamten noch die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Gleiches gilt für den ebenfalls in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter T.. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.justiz.nrw.de und juris. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C 44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16. Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die befristet geschlossenen Arbeitsverträge sämtlich die Befristungshöchstgrenzen wahren, die sich für solche Verträge aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geänderten Fassung für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Die danach maßgebliche Höchstbefristungsdauer wird nach der dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. November 2023 (15 Nc 37/23) beigefügten dienstlichen Erklärung des Personaldezernenten der Universitätsklinikums Düsseldorf bei den in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten. Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung eine Deputatstundenzahl von 237,40 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, n. v., seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 13,98 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der 46,60 Stellen, die der Gesamtstellenzahl vermindert um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung entsprechen. Der Pauschalwert ist entgegen vereinzelt erhobener Einwände verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Denn der Pauschalwert von 30 % berücksichtigt angemessen in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei. Der durch den Verordnungsgeber den Universitäten als Abzug für die ambulante Krankenversorgung bindend vorgegebene Pauschalwert stellt nur einen Näherungswert und keine exakt berechenbare Größe dar. Die Pauschalierung bezweckt, umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung zu vermeiden. Dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten. So OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015, 13 C 1/15, www.justiz.nrw.de und juris; vgl. auch etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils www.justiz.nrw.de und juris, sowie Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, jeweils www.justiz.nrw.de und juris. Gegen die Annahme, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung nach allem dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspricht, ist substantiiert nichts eingewandt. Damit beläuft sich ‑ ohne Abzug eines Betrages für die stationäre Krankenversorgung ‑ der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 46,60 x 30 % = 13,98. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 237,40 DS / 46,60 Stellen = 5,09 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (46,60 ‑ 13,98) x 5,09 = 166,04 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach bezogen auf das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/2023 die als einschlägig in Betracht kommende und nur im Wintersemester angebotene Veranstaltung des apl. Prof. Dr. S. ("Promotionsseminar für Zahnmediziner") nicht einzustellen, weil sie nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörten. Die von PD Dr. med. A. im Wintersemester 2022/2023 gehaltenen Vorlesungen "Zahn‑, Mund‑ und Kieferchirurgie Teil 1" und "Spezielle Zahn‑, Mund‑ und Kieferchirurgie Teil 1" sind ‑ anders, als verschiedentlich gerügt ‑ als Lehrauftragsstunden ebenfalls zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Solche Lehrauftragsstunden sind kapazitätsrechtlich ohne Relevanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrw.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, vom 17. Januar 2022, 15 Nc 39/21., und vom 20. Dezember 2021, 15 Nc 99/21, sämtlich www.justiz.nrw.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel laufen freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. 3. Dienstleistungsexport: Für ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt die Lehreinheit Zahnmedizin keine ihre Ausbildungskapazität mindernden Dienstleistungen (§ 11 KapVO). 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 166,04 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 166,04 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegte Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 7,25 (CA p ) ist nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegnerin abweichend von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin angesichts der Änderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte ab dem Wintersemester 2021/2022 mit 8,86 festgelegten ‑ und damit nicht durch den Fachbereich zu beschließenden ‑ CN-Wert ihrer eigenen Kapazitätsberechnung den nach Maßgabe ihrer Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 16. Februar 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 12/2021 vom 16. Februar 2021) berechneten CN-Wert von (nur) 8,85 zu Grunde gelegt hat, ist kapazitätsfreundlich. Von diesem sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die Curricularanteile (CA q ) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CA q Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,13 Klinisch-theoretische Medizin 0,29 Physik 0,15 Chemie 0,15 Biologie 0,01 Summe 1,60 Rechtlich beachtliche Einwände gegen die vorbezeichneten und gegenüber dem Vorjahr unverändert gebliebenen CA q -Werte sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem Curriculareigenanteil von (8,85 - 1,60 =) 7,25 und dem bereinigten Lehrdeputat von 166,04 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 166,04 DS) / 7,25 = 45,80 bzw. 46 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 53. Der mit 1/0,87 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, www.justiz.nrw.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor selbst dann nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester übersteigt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrw.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrw.de und juris. Dass die Schwundberechnung mittels Studierendenzahlen ohne Beurlaubte vorgenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016, 13 C 20/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 23), Beschluss vom 15. April 2010, 13 C 133/10, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 29 m.w.N.), und Beschluss vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 19). Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine ‑ tatsächlich nicht gegebene ‑ Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015, 7 CE 15.10118, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013, NC 2 B 62/12, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt wird. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden. Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils www.justiz.nrw.de und juris, Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 46 x 1/0,87 = 52,87 eine Zahl von 53 Studienplätzen. Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 53 zur Verfügung stehenden Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 36 x 1/0,67 = 53,73 und damit 54 Studienplätze beträgt. Die mithin zur Verfügung stehenden 53 Studienplätze entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb in der Lehreinheit Zahnmedizin sämtlich auf das Wintersemester 2023/2024. IV. Besetzung Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 (15 Nc 37/23), die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13), waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 53 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Dass die Antragsgegnerin etwa seither wieder frei gewordene Studienplätze nach den hierfür geltenden Regelungen wird vergeben können und vergeben wird, steht angesichts des erfahrungsgemäß deutlichen Bewerberüberhangs außer Zweifel. Schließlich kann offenbleiben, ob in das 1. Fachsemester Zweit‑ oder Doppelstudierende eingeschrieben sind, die aufgrund gegebenenfalls vorhandener fachlicher Vorkenntnisse möglicherweise nicht alle Lehrangebote dieses Semesters nachfragen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert (auch) im Zusammenhang mit der Überprüfung der Auslastung der verfügbaren Studienplätze die Berücksichtigung einer möglicherweise nicht vollständigen Nachfrage des Lehrangebots durch Zweit‑ oder Doppelstudierende nicht. Solche nicht quantifizierbaren Umstände sind schon wegen der notwendigen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ebenso wenig in die Kapazitätsberechnung einzustellen wie etwa die Tatsache, dass Studierende, die an Praktika, Seminaren und Übungen erfolglos teilgenommen haben, die Lehrveranstaltungen im nachfolgenden Semester wiederholen müssen. Sofern das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtet ist, bleibt es ebenfalls erfolglos, da die verfügbaren Studienplätze sämtlich besetzt sind und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Vergabeverfahrens, die einen Zulassungsanspruch begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Ein solcher Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung zum Studium der Zahnmedizin folgt namentlich nicht Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Abgesehen davon, dass etwaige Fehler im Auswahlverfahren für sich genommen keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium begründen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, 2 NB 247/20, juris Rdnr. 13, ist das Antragsvorbringen ungeeignet, die Verfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin durch die Hochschulen ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin beschränkt sich im Kern darauf, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017, 1 BvL 3/14 u.a., juris und NJW 2018, 36, zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin die Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ohne konkrete Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin anzuwendenden Rechtsvorschriften zu rügen. Damit sind ernstliche Zweifel an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit der Verfassung, die Voraussetzung sind, dieser Frage hier nachzugehen, nicht aufgezeigt. Namentlich gilt dies für die lediglich abstrakt in den Raum gestellten Fragen („Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen in das System ein? Wie ist das Personal geschult, ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls wird benutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es?“). Vgl. zu eben diesem Vortrag: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, 2 NB 247/20, juris Rdnr. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.justiz.nrw.de und juris. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.