Beschluss
2 L 1435/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1215.2L1435.23.00
1mal zitiert
22Zitate
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. Juni 2023 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 18. Januar 2023 (2 K 1133/23) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG statthaft und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch bundesgesetzliche Regelung – wie hier gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG – entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, wonach dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung grundsätzlich der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Beamten eingeräumt werden soll. Hieraus folgt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Versetzungsverfügung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 8. August 2019 – 2 L 2072/19 –, juris, Rn. 5; zu einer Abordnungsverfügung: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 6 B 416/19 –, juris, Rn. 2. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Versetzungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder ausnahmsweise besondere, gewichtige Gründe für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Beamten auch ungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage sprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Insbesondere erweist sich die angegriffene Versetzungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Satz 2 Hs. 1 LBG NRW. Danach kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein anderes zum Bereich desselben Dienstherrn gehöriges und derselben Laufbahn angehöriges Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist, versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Der Personalrat für Lehrkräfte an Berufskollegs (vgl. §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 1, 91 Abs. 1, 66, 86, 87 Abs. 1 LPVG NRW) und die Gleichstellungsbeauftragte (§§ 17 Abs. 1, 18 LGG NRW) sind ordnungsgemäß beteiligt worden. Zwar ist die Antragstellerin selbst entgegen § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW vor Erlass der Versetzungsverfügung – anders als vor der Abordnung – nach der Aktenlage nicht angehört worden. Der Anhörungsmangel dürfte jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden sein. Danach ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die − wie hier − den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Der Anwendbarkeit des § 45 VwVfG NRW steht nicht entgegen, dass die Anhörungspflicht im LBG NRW speziell normiert ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift zur Heilung von Anhörungsmängeln ausschließen wollte. Denn auch eine nachgeholte Anhörung kann der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügen, vor deren Hintergrund die Bedeutung der Anhörung mit § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW hervorgehoben werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 – 6 B 735/08 –, Rn. 12 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a.F.; Menden in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 484/206. AL, Oktober 2022, § 25 LBG NRW, 8 Verfahren, Rn. 255. Eine Heilung gemäß § 45 VwVfG NRW setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Dementsprechend reichen bloße Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7/20 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Nachholung der Anhörung aber auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 2 B 1253/22 –, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Februar 2023 – 4 ME 6/23 –, juris, Rn. 6 f.; vgl. zur Heilung in der mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris, Rn. 18. Dies zugrundegelegt, hat der Antragsgegner die Anhörung im Streitfall wohl nachgeholt. Er hat sich mit dem gegen die Versetzungsverfügung gerichteten Vorbringen der Antragstellerin aus der Antragsschrift auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf dieser Grundlage bestätigt. Dies kommt in der Antragserwiderung vom 16. Juni 2023 zum Ausdruck, in der der Antragsgegner ausdrücklich feststellt, dass die Argumente der Antragstellerin kein anderes Ergebnis zulassen könnten. Im Übrigen hätte die Antragstellerin selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass eine Heilung – bisher – nicht erfolgt ist, mit ihrem Antrag keinen Erfolg. Denn jedenfalls wäre in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu ihren Lasten einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch nachgeholt werden kann. Da nicht offensichtlich ist, dass sich die angefochtene Verfügung letztlich (allein) wegen eines Anhörungsmangels als (formell) rechtswidrig erweisen und das Hauptsacheverfahren deshalb erfolgreich sein wird, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 2 B 1253/22 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 18 L 2551/21 –, juris, Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2021 – 2 L 1017/21 –, juris, Rn. 11 f. m.w.N. Die Versetzungsverfügung vom 18. Januar 2023 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin liegt vor. Bei dem Begriff des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 58; vgl. auch zum Begriff des dienstlichen Grundes iSv § 24 LBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 6 B 1515/20 –, juris, Rn. 39 m.w.N. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann sich das für die Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis aus dem Interesse an der Wegversetzung, an der Hinversetzung oder an beidem ergeben. Es kann aus rein behördlichen Interessen oder Notwendigkeiten folgen, sich aber auch aus der Person bzw. dem Verhalten des betroffenen Beamten ableiten lassen, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 60. Ein dienstlicher Grund kann etwa in der beabsichtigten Wiederherstellung des gestörten Betriebs- bzw. Schulfriedens bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 – 6 B 532/22 –, juris, Rn. 3 ff.; zur Abordnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 6 B 416/19 –, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 11. Januar 2021 – 6 B 1515/20 –, juris, Rn. 38; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2023 – 2 L 1420/23 –, juris, Rn. 12. Bereits die Existenz einer Störung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes rechtfertigt dabei regelmäßig die Versetzung eines daran beteiligten Beamten. Unerheblich und daher auch nicht weiter aufzuklären ist, wie es im Einzelnen zu der Störung gekommen ist und wen an der Entstehung oder Fortdauer gegebenenfalls ein Verschulden trifft. Denn vornehmliches Ziel der Versetzung ist nicht die Sanktionierung eines Verhaltens, sondern die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 – 6 B 532/22 –, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch zu einer Abordnung: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 6 B 1262/15 –, juris, Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2023 – 2 L 1420/23 –, juris, Rn. 17. So vermag etwa allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung, zwischen der Schulleitung und einem einzelnen Lehrer oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schullalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird. Vgl. zu Abordnungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 6 B 324/14 –, juris, Rn. 16 und vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 7 ff.; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2023 – 2 L 1420/23 –, juris, Rn. 14. Zur Annahme einer Störung des Schulfriedens reichen dabei stichhaltige, tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen der Schluss einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Schulbetriebes gezogen werden kann. Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist grundsätzlich nicht an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 – 6 B 532/22 –, juris, Rn. 6. Dies zugrundegelegt, war nach der Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzungsverfügung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42/00 – juris, Rn 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 – 6 B 934/11 –, juris, Rn. 6, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin weg vom E.-B.-Berufskolleg gegeben. Dieses bestand in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und funktionierenden Dienstbetriebes der Schule, insbesondere der Aufrechterhaltung des Schulfriedens. Der Antragsgegner hat der Beurteilung der Antragstellerin zum Ende der Probezeit als Schulleiterin und der daran anknüpfenden Feststellung ihrer Nichtbewährung innerhalb der Probezeit als Oberstudiendirektorin eines Berufskollegs unter anderem eine Störung des Schulfriedens, insbesondere bestehende Konflike im Kollegium und eine herrschende Atmosphäre des Misstrauens zugrundegelegt. Es ist im hiesigen Zusammenhang jedoch unerheblich, ob diese und die weiteren Umstände die getroffene Beurteilung und Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin als Schulleiterin tragen. Es kommt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, ob die Feststellung zu Recht erfolgt ist. Für die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung der Antragstellerin ist maßgeblich, dass tatsächlich stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss darauf zulassen, dass der Schulfrieden am E.-B.-Berufskolleg unter der Leitung der Antragstellerin nachhaltig beeinträchtigt war und zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung deshalb damit zu rechnen war, dass die Gewährleistung des Schulfriedens bei einer Rückkehr der – zuvor bereits mit dem Ziel der Versetzung abgeordneten – Antragstellerin gefährdet sein würde. Dies ist der Fall. Dass Konflikte im Lehrerkollegium bestanden, hat die Antragstellerin nicht bestritten, sondern vielmehr selbst etwa im Schriftsatz vom 12. Mai 2022 im Verfahren 2 K 1191/22 angeführt. Zwar sieht sie diese als von dem ehemaligen stellvertretenden Schulleiter Herrn H. initiiert; die Verschuldensfrage ist jedoch nach den obigen Ausführungen nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass bei summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung nicht davon auszugehen war, dass eine Konfliktlage ausschließlich zwischen der Antragstellerin und Herrn H. vorlag und sämtliche Spannungen damit bereits in Folge der Versetzung von Herrn H. zum 23. August 2021 hätten beseitigt werden können, sondern eine weitergehende Störung des Schulfriedens bestand und noch fortbestand. Greifbare Anhaltspunkte dafür ergeben sich insbesondere aus den Gesprächsnotizen zu Gesprächen der Bezirksregierung mit den Lehrkräften Herrn D. (Bl. 21 f. des Verwaltungsvorgangs (VV) zum Verfahren 2 K 1191/22), Mitglied der erweiterten Schulleitung, und Frau E. (dort Bl. 23 f.), Mitglied des Lehrerrats, am 5. Juli 2021. Auch wenn deren Anlass insbesondere der Konflikt zwischen der Antragstellerin und dem damaligen stellvertretenden Schulleiter Herrn H. war, offenbarten sich auch darüber hinausgehende Anzeichen für eine nachhaltige Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs. So berichteten Herr D. und Frau E. von Aspekten des Arbeitsklimas, die eine Beeinträchtigung der konstruktiven Arbeit im Schulalltag befürchten lassen. Unter anderem hat Herr D. angegeben, dass ein offenes Miteinander und Austausch in der erweiterten Schulleitung nicht gewünscht sei. Widerspruch werde als Nörgeln und Blockbildung gegen die Antragstellerin aufgefasst. In diesen Eindruck fügen sich die Angaben von Frau E., dass die Reaktion der Antragstellerin auf Widersprüche vielfach gewesen sei: „Sie sind immer gegen alles.“ Im konkreten Fall des neuen Schullogos seien ihre Einwände dagegen ignoriert und als mangelnde Loyalität gewertet und sie als Störenfried betrachtet worden. Ähnlich berichtete auch Herr D., dass notwendige Diskussionen nicht ausreichend geführt bzw. offene Diskussionen sogar systematisch verhindert würden. Darüber hinaus äußerte Herr D. Befürchtungen, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu der Antragstellerin schließen lassen. Diese werde nicht vergessen, dass er bereit gewesen sei, mit der Bezirksregierung zu sprechen; er müsse sich wohl einen neuen Job suchen. Die Antragstellerin bevorzuge Einzelne und stelle illoyale Personen „aufs Abstellgleis“. Zudem habe sie ihn als „alten weißen Mann“ bezeichnet. Dazu passen die schriftliche Erklärung der Schulassistentin Frau G. (Bl. 95 der Gerichtsakte zum Verfahren 2 K 1191/22), wonach die Antragstellerin ihr gegenüber geäußert habe, nach Ende ihrer Probezeit würden „noch Köpfe rollen“, sowie die Angaben der Frau E., dass die Antragstellerin gemeinsam mit dem Lehrerrat eine Front gegen die „alten weißen Männer“ der erweiterten Schulleitung bilden wolle. Wie Frau E. weiter ausgeführt hat, habe die Antragstellerin zudem angegeben, sich von den Männern im Lehrerrat und in der erweiterten Schulleitung gemobbt zu fühlen, was – ungeachtet der Verschuldensfrage – das Bestehen erheblicher Spannungen im Kollegium bestätigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Spannungen nach den Gesprächen mit Frau E. und Herrn D. im Juli 2021 bis zum Ende der Dienstverrichtung der Antragstellerin am E.-B.-Berufskolleg mit dem Ablauf des 00. Januar 0000 beseitigt worden wären. Die Antragstellerin selbst hat im Beurteilungsgespräch am 00. Dezember 0000 zwar angegeben, dass die Stimmung „besser“ werde und „lediglich“ drei Kolleginnen und Kollegen und die Schulsozialarbeiterin den Schulfrieden stören würden (Bl. 88 VV zum Verfahren 2 K 1191/22) – eine auch nach ihrer eigenen Auffassung (fort-)bestehende Störung des Schulfriedens damit aber eingeräumt. Hinzu treten als weitere, aktuellere Indizien die schriftlichen Stellungnahmen der Lehrkräfte Frau L. und Herr M., wonach diese sich von der Antragstellerin unter Druck gesetzt gefühlt hätten. Sie weisen, anders als die Antragstellerin meint, auch einen konkreten Sachbezug auf. Frau L. schildert in ihrem Bericht (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren 2 K 1191/22) unter anderem eine Gesprächssituation am 18. November 2021. Die Antragstellerin, die sich so vor ihre Bürotür gestellt habe, dass sie, Frau L., nicht an ihr habe vorbeigehen können, habe ihren Zeigefinger zu einer Drohgebärde erhoben, keinen Zentimeter von ihrer Nase bzw. Maske entfernt, und geäußert: „Wagen Sie sich nicht, noch einmal so zu diskutieren, wie an diesem ‚besagten‘ Freitagnachmittag! Es wird gar nicht diskutiert!“ Dass Frau L. ihre Stellungnahme erst im August 2022 freigegeben hat, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen, zumal sie schon von Dezember 2021 datiert. Herr M. hat in seiner Aktennotiz vom 0. Februar 0000 (Bl. 94) ausgeführt, sich in seiner Rolle als Personalrat attackiert und massiv unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, als die Antragstellerin ihn am 00. Januar 0000 angegangen sei, warum er sie nicht früher über die Feststellung ihrer Nichtbewährung informiert habe und dass er schon sehen werde, was er davon haben werde. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass es sich um „singuläre Stellungnahme[n] einer absoluten Minderheit der Beschäftigten“ handelt, dringt sie damit nicht durch. Zum einen sind die aufgeführten Anhaltspunkte für eine Störung des Schulfriedens von mehreren, verschiedenen Mitarbeitern genannt worden. Zum anderen ist nach den obigen Maßgaben auch nicht erforderlich, dass die Mehrheit der Beschäftigten in Konflikte involviert war. Die vorliegenden, stichhaltigen Anhaltspunkte lassen nach alldem den Schluss darauf zu, dass die konstruktive, vertrauensvolle Zusammenarbeit im Schulalltag bis zur Beendigung der Tätigkeit der Antragstellerin am E.-B.-Berufskolleg insbesondere aufgrund von erheblichen Spannungen im Kollegium nachhaltig beeinträchtigt war und die Versetzung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Verfügung der Gewährleistung des Schulfriedens diente. Diese Annahme ist bereits unabhängig von erfolgten Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin als Oberstudiendirektorin eines Berufskollegs gerechtfertigt – gilt aber umso mehr in Anbetracht dieses Bescheides. Dabei kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob dieser zu Recht ergangen ist. Schon, dass die Feststellung der Nichtbewährung als Schulleiterin existiert und die Antragstellerin die Schule aufgrund der Vakanz des Schulleiterpostens trotzdem – wenn auch nur vertretungsweise, faktisch aber genauso wie vorher – auf unabsehbare Zeit weiter geleitet hätte, lässt die Befürchtung zu, dass es bei einem dauerhaften Einsatz der Antragstellerin am E.-B.-Berufskolleg insbesondere zu einer Vertiefung der bereits während ihrer Probezeit entstandenen Vertrauensverluste kommen würde. Lag danach ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin vor, erweist sich die Verfügung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Dies könnte namentlich dann der Fall sein, wenn die Antragstellerin ersichtlich keinerlei Verursachungsbeitrag zu den bestehenden Konflikten geleistet hat, sondern als unschuldiges „Opfer“ anderer Streitbeteiligter anzusehen wäre. Vgl. im Falle einer Abordnung: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 6 B 416/19 –, juris, Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2023 – 2 L 1420/23 –, juris, Rn. 19. Entsprechendes lässt sich jedoch nach den obigen Ausführungen nicht feststellen. Die Antragstellerin war in ihrer damaligen Funktion als Schulleiterin an dem Entstehen bzw. Fortbestand der Konflikte und Spannungen jedenfalls nicht gänzlich unbeteiligt. Überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin danach nicht wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Versetzung, sind auch sonstige, gewichtige Gründe, aus denen dem Interesse der Antragstellerin ausnahmsweise entgegen der gesetzgeberischen Vermutung Vorrang vor dem öffentlichen Interesse zukommen würde, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Versetzung vom E.-B.-Berufskolleg zum W.-S.-Berufskolleg, an dem nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners auch ein Bedarf im Hinblick auf die Besetzung des Dienstpostens der stellvertretenden Schulleitung besteht, eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin darstellen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens hat das Gericht den Auffangstreitwert halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.