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Urteil

3 K 3838/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1215.3K3838.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die Klage vom 19. Mai 2022 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Mai 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2022 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Mai 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die vom Kläger angeführten Gründe die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllen und gleichfalls nicht zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten führen können. 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger in der Demokratischen Republik Kongo keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. Dies zu Grunde gelegt, konnte der Kläger auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2023 nicht die Überzeugung vermitteln (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass er vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Vorbringen des Klägers zu seiner politischen Betätigung in der Demokratischen Republik Kongo sowie zu seiner exilpolitischen Betätigung ist unglaubhaft, weil es an unauflösbaren Widersprüchen leidet, die der Kläger nicht vermochte, überzeugend aufzulösen. So gab der Kläger anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt im Erstverfahren am 27. September 2016 auf konkrete Nachfrage an, in der Demokratischen Republik Kongo zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv gewesen zu sein. Im Übrigen habe er die Demokratischen Republik Kongo bereits im Jahr 2001 und damit in einem Alter von 11 Jahren verlassen. Demgegenüber gab der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Ablehnung seines Asylerstantrages in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2019 an, sich vor seiner Ausreise nach Deutschland im Jahr 2013 noch für sechs bis sieben Monate in der Demokratischen Republik Kongo in Kinshasa aufgehalten zu haben. Dort sei er der Partei UDPS beigetreten und habe sich für die Partei als „Anwerber“ betätigt. Auch habe er in dieser Zeit an mindestens drei Demonstrationen in seinem Herkunftsland teilgenommen. Mit seiner Ausreise sei er indes wieder aus der Partei UDPS ausgetreten. Diese divergierenden Angaben des Klägers zu seiner politischen Betätigung im Herkunftsland stehen zueinander offenkundig in unauflösbarem Widerspruch. Den Widerspruch hat der Kläger auch nicht überzeugend aufgelöst. Der Hinweis am 29. März 2019, er habe sich mit dem Dolmetscher am 27. September 2016 nicht hinreichend verständigen können, vermag den Widerspruch nicht zu erklären, weil der Kläger anlässlich der Bundesamtsanhörung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, sich mit dem Dolmetscher verständigen zu können. Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2023 hat gleichsam nicht dazu geführt, die vorgenannten Widersprüche aufzulösen. Ganz im Gegenteil traten hierbei weitere Widersprüche zutage. So gab der Kläger an, sich bereits nach dem Abschluss der Sekundarschule in Botsuana im Jahr 2011 für Politik interessiert und sich sodann für ca. ein Jahr in der Zeit von 2010 bis 2011 in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten zu haben. Im Jahr 2011 sei er jedoch wieder nach Botsuana zurückgekehrt weil das politische Engagement in der Demokratischen Republik Kongo für ihn zu gefährlich geworden sei. Er sei dann im Jahr 2013 von Botsuana nach Deutschland ausgereist. Dieses Vorbringen steht wiederum in unauflösbarem Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2019. Denn hier berichtete der Kläger nicht davon, sich in den Jahren 2010 bis 2011 für ein Jahr in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten zu haben. Vielmehr habe er sich lediglich für sechs bis sieben Monate im Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatland aufgehalten. Weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche zu seiner politischen Betätigung im Heimatland ergeben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Asylfolgeverfahren. So hat der Kläger anlässlich seiner Anhörungen im Asylfolgeverfahren am 28. Februar 2022 und am 27. April 2022 angegeben, schon länger Mitglied der Partei UDPS zu sein. Dies wiederum steht in unauflösbarem Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers am 29. März 2019, wonach er bereits im Jahr 2013 aus der Partei UDPS ausgetreten sein will. Auch das Vorbringen des Klägers zu seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland ist unauflösbar widersprüchlich. Diesbezüglich hat der Kläger in seinen Anhörungen im Asylfolgeverfahren vor dem Bundesamt am 28. Februar 2022 und am 27. April 2022 angegeben, etwa seit dem Jahr 2017 Mitglied der Partei UDPS zu sein und sich fortlaufend und regelmäßig in einem Radiosender der UDPS namens „La Radio du Peuple“, der in der Demokratischen Republik Kongo ausgestrahlt wird, politisch zu äußern und hier insbesondere Kritik an der Partei UDPS und dem aktuellen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Felix Tshisekedi, zu üben. Die behauptete Betätigung für den vorgenannten Radiosender ist bereits deshalb widersprüchlich und unglaubhaft, weil der Kläger diese angeblich seit dem Jahr 2017 praktizierte Tätigkeit anlässlich seiner Anhörung im gerichtlichen Verfahren am 29. März 2019 mit keinem Wort erwähnt hat. Zu den vorgenannten Angaben in Widerspruch steht schließlich das neuerliche Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2023, denn hier gab er an, sich erst seit dem Jahr 2018 bei dem Radiosender der UDPS zu betätigen. Unglaubhaft ist zudem das klägerische Vorbringen, er werde wegen seiner regierungskritischen Äußerungen im vorgenannten Radiosender in Gestalt von Drohanrufen durch unbekannte Mitglieder bzw. Anhänger der Partei UDPS bedroht. Diese Drohungen hätten begonnen, nachdem der Kläger der Delegation des aktuellen Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Felix Tshisekedi, anlässlich eines Besuchs des Präsidenten in Berlin einen Brief mit regierungskritischem Inhalt überreicht habe. Bereits die Angaben zum Zeitpunkt des Präsidentenbesuchs und des Beginns der telefonischen Drohungen sind unauflösbar widersprüchlich. Denn im schriftlichen Folgeantrag vom 12. August 2021 gibt der Kläger an, die Drohanrufe seit dem 15. April 2021 zu erhalten. Anlässlich der Anhörung am 28. Februar 2022 gibt der Kläger demgegenüber an, der Präsidentenbesuch habe bereits im Jahr 2019 stattgefunden und seither erhalte er Drohanrufe. In der Anhörung vom 27. April 2022 gibt der Kläger hingegen einen vollkommen anderen Zeitpunkt an. Hiernach soll der Präsidentenbesuch in Berlin im Jahr 2020 stattgefunden haben, weshalb er von diesem Zeitpunkt an bedroht worden sei. Die vorstehend aufgezeigten Widersprüche vermochte der Kläger nicht im Ansatz aufzulösen. Folglich sind die Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit vollkommen unschlüssig. Denn wäre der Präsidentenbesuch tatsächlich Auslöser etwaiger Bedrohungen des Klägers, handelte es sich dabei um ein derart einschneidendes Ereignis, dass es ihm aufgrund seines Bildungsstandes ohne Weiteres möglich sein müsste, das genaue Datum des Besuches schlüssig und widerspruchsfrei zu benennen. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers folgen zudem aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2023. Denn hier trug er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nach dem Beginn und dem Auslöser der Drohungen lediglich vor, diese hätten im Jahr 2020 begonnen. Auslöser seien seine Äußerungen in dem benannten Radiosender gewesen. Von dem vermeintlichen Besuch des Präsidenten als Auslöser für die telefonischen Drohungen berichtete der Kläger hingegen nichts. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers insgesamt wecken auch dessen Angaben zu seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo, denn auch diese leiden an unauflösbaren Widersprüchen. So gab der Kläger im Asylerstverfahren anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt am 27. September 2016 an, sein Herkunftsland bereits im Jahr 2001, mithin im Alter von 11 Jahren, verlassen zu haben, sich dann vier Jahre in Simbabwe und in der Folge acht Jahre in Botsuana aufgehalten zu haben. Von Botsuana aus sei er unmittelbar am 10. Dezember 2013 mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist. Mit diesen Angaben nicht in Einklang zu bringen sind wiederum die Angaben anlässlich seiner Anhörung im gerichtlichen Verfahren am 29. März 2019. Denn hier hat der Kläger angegeben, sich vor seiner Ausreise im Jahr 2013 noch sechs bis sieben Monate in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten zu haben. Zu den vorgenannten Angaben wiederum in unauflösbarem Widerspruch steht das Vorbringen des Klägers anlässlich der Anhörung im Asylfolgeverfahren am 27. April 2022. Hiernach will er sich nämlich ab dem Jahr 2003 für zwei Jahre in Simbabwe aufgehalten haben und danach für zehn Jahre in Botsuana sowie wiederum anschließend für ein Jahr in der Demokratischen Republik Kongo. Zu dem vorgenannten Vorbringen stehen wiederum die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2023 in unauflösbarem Widerspruch. Denn hier gab er an, sein Herkunftsland im Jahr 2003 verlassen und sich dann für zwei Jahre in Simbabwe aufgehalten zu haben. Im Jahr 2005 sei er nach Botsuana gegangen, wo er sich bis in das Jahr 2010 aufgehalten habe. In den Jahren 2010 bis 2011 habe er sich dann für ein Jahr in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten, sei indes im Jahr 2011 wieder nach Botsuana zurückgekehrt und von dort im Jahr 2013 unmittelbar nach Deutschland ausgereist. Ist das Vorbringen des Klägers nach alledem unglaubhaft, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens ist das Gericht indes nicht davon überzeugt, dass der Kläger berechtigterweise befürchten muss, infolge exilpolitischer Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat politisch verfolgt zu werden. Eine politische Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn hiernach ging mit den Wahlen im Jahr 2018 und dem Amtsantritt des Präsidenten Felix Tshisekedi eine beachtliche Öffnung des politischen Raums einher. So konnte der Zweitplatzierte der Präsidentschaftswahl, Martin Fayulu, nach seiner Wahlniederlage ungehindert durch die Demokratische Republik Kongo reisen und öffentlich Kritik an den Ergebnissen und Umständen der Stimmenauszählung äußern. Zudem wurde die strafrechtliche Anklage gegen den prominenten Oppositionspolitiker Moise Katumbi aufgehoben. Dieser konnte nach mehrjährigem Exil wieder in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren und mit Blick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2023 schon im Herbst 2019 durch mehrere Provinzen reisen und seine eigene Partei gründen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 10. Hinzu kommt, dass öffentliche, wenn auch gemäßigte Kritik an der Regierung sowie die Thematisierung von Menschenrechtsverletzungen, die durch Regierungsorgane begangen werden, möglich und in regierungskritischen Presseorganen auch verbreitet sind. Die Positionen der politischen Opposition sowie von NROs, Gewerkschaften und Kirchen werden in den Printmedien und privaten Radio- und Fernsehstationen in der Regel vollständig abgedruckt bzw. verlesen. Vor persönlicher Kritik wird nicht zurückgeschreckt. Menschenrechtsorganisationen rufen teilweise mit durchaus kritischem Ton den Staatspräsidenten und andere Machthaber zu Reformen und besserer Regierungsführung auf, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 11. Schließlich misst die Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland, im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich, grundsätzlich wenig Bedeutung bei, soweit es sich nicht um die Aufforderung bzw. Anstiftung zu Straftaten handelt, die auf ihrem Staatsgebiet begangen werden sollen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 14. Können sich nach der vorzitierten Auskunftslage sogar herausgehobene Oppositionspolitiker ohne staatliche Verfolgung politisch betätigen und ist Regierungskritik in Rundfunk und Printmedien grundsätzlich möglich, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger aufgrund der behaupteten Betätigung in dem von ihm genannten Radiosender oder anderen Plattformen sowie der vermeintlich in einem Brief geäußerten Regierungskritik bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo politische Verfolgung droht. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass allein aufgrund der Asylantragstellung (in Verbindung mit einem längeren Auslandsaufenthalt) keine Verfolgung zu befürchten ist. Nur dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen, besteht möglicherweise eine Verfolgungsgefahr. Wann die genannten Voraussetzungen infolge exponierter Aktivitäten erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 2 A 1089/18.A –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 6; vgl. auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 21. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Kläger geltend gemachten regierungskritischen Äußerungen in dem von ihm genannten Radiosender sowie auf anderen Plattformen ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine exponierte Aktivität im vorgenannten Sinne handelt, die von den Regierungsstellen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden könnte. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG, da sein Vorbringen aus den vorstehend unter B. I. 1. genannten Gründen nicht glaubhaft ist. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedroht. Er war zuletzt im Großraum Kinshasa wohnhaft. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo ein bewaffneter Konflikt herrscht, denn ein solcher erstreckt sich jedenfalls nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt Kinshasa, vgl. VG München, Urteil vom 15. April 2021 – M 25 K 18.32328 –, juris Rn. 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 5 f., 15. 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – Au 7 K 17.35152 –, juris Rn. 39 m.w.N. b. Solche Gründe liegen hier zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung, da sein Vorbringen – wie vorstehend unter B. I. 1. ausgeführt – unglaubhaft ist. Insoweit gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG entsprechend. Denn in Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation dort weiterhin schwierig. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr alsbald eine unmenschliche Behandlung droht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 19. Allerdings begründet dies allein nicht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige Männer und Frauen, die in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in der Demokratische Republik Kongo zu stellen, so dass ihnen keine Verelendung droht. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Kläger hat seine Schullaufbahn mit dem Abitur abgeschlossen und studiert in Deutschland Betriebswirtschaft. Zudem ist davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht von seinen in der Schweiz lebenden Eltern sowie seinen im Heimatland lebenden Verwandten erhalten wird, auch wenn deren finanzielle Mittel gegebenenfalls selbst eingeschränkt sind, vgl. zur Berücksichtigung derartiger familiärer Hilfe: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris Rn. 11. Der Kläger hat anlässlich der Anhörung vor dem erkennenden Gericht am 29. März 2019 angegeben, dass er für sechs bis sieben Monate bei der Frau seines Onkels in Kinshasa gelebt habe, sodass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist, Kontakt zu dieser herzustellen. 4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo durch staatliche oder private Akteure keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da sein diesbezügliches Vorbringen – wie vorstehend unter B. I. 1. ausgeführt – unglaubhaft ist. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der unzureichenden allgemeinen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, schlechte hygienische Verhältnisse, marodes Gesundheitssystem, hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gewaltkriminalität) nicht gewährt werden kann. Die damit einhergehenden Gefahren (insbesondere Unterernährung, Obdachlosigkeit, (Tropen-)Krankheiten, Körperverletzungen, früher Tod) sind allgemeiner Art; sie drohen grundsätzlich der Bevölkerung insgesamt, jedenfalls aber der Gruppe der nach längerem Aufenthalt oder erstmals aus Europa zurückkehrenden kongolesischen Staatsbürger, so dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG eingreift, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 4 A 1008/07.A –, juris Rn. 15 ff., 39. Darüber hinaus ist im Regelfall auch eine extreme Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz begründen kann, selbst dann zu verneinen, wenn Asylbewerber bei ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 94 ff., 117 f. b. Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger hat eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.