Leitsatz: 1. Prüft die Wohngeldstelle aufgrund Zweifeln an der Plausibilität der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum die Deckung der Kosten für die Unterkunft und die sozialhilferechtlichen Regelbedarfe, kann die Plausibilität hergestellt werden, wenn die so errechnete Deckungslücke durch (wohl) zu bewilligenden Kinderzuschlag gemäß BKKG für die nach WoGG zu berücksichtigenden haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder einerseits und das zu erwartende Wohngeld andererseits geschlossen wird (und keine anderweitigen Hinweise auf vorhandenes verschwiegenes Einkommen bestehen).2. Eine Situation, in der der in der Vergangenheit regelmäßig bewilligte Kinderzuschlag im Hinblick auf abgelehntes Wohngeld, und zugleich das Wohngeld wegen des abgelehnten Kinderzuschlages abgelehnt wird, entspricht nicht dem Gesetz. Dieser für die Antragsteller der genannten Sozialleistungen unauflösbare Teufelskreis kann durch das Gericht durch Verpflichtungsurteil behoben werden. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.07.2020 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.10.2016 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Weiterbewilligung von Wohngeld in der Form des Mietzuschusses für die Zeit von Oktober 2015 bis Oktober 2016, das ihm die Beklagte verwehrt mit der Begründung, der Kläger habe seine Einkommenssituation nicht hinreichend plausibel gemacht. Der Kläger steht gemeinsam mit seiner Ehefrau und anfangs vier, später drei minderjährigen Kindern seit vielen Jahren – wohl seit 2008 – im Bezug von Wohngeld in der Gestalt des Mietzuschusses bei der Beklagten. Soweit dem vorliegenden Verwaltungsvorgang zu entnehmen, erfolgte dies mindestens seit Mitte 2013, jedenfalls seit Mitte 2014 in der Weise, dass eine rechnerisch bestehende sogenannte „Deckungslücke“ zwischen vorliegenden Einnahmen und bestehendem Bedarf der Familie durch den für die Kinder des Klägers von der zuständigen Familienkasse bewilligten Kinderzuschlag und unter Berücksichtigung des rechnerisch ermittelten potentiellen Wohngeldes gedeckt bzw. ausgeglichen wurde. In eben dieser Weise erhielt der Kläger auf einen Weiterbewilligungsantrag von Februar 2015 mit Bescheid der Beklagten vom 01.04.2015 einen Mietzuschuss von monatlich 481,00 Euro für den Zeitraum von Mai 2015 bis April 2016 unter Berücksichtigung des Klägers, seiner Ehefrau und von vier Kindern. Nachdem der Kläger mit einer E-Mail von Mitte Juli 2015 über einen Umzug zum 01.09.2015 informiert und für die neue Unterkunft Wohngeld-Antrag ab diesem Zeitpunkt– nunmehr nur noch mit drei minderjährigen Kindern – gestellt hatte, entschied die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 01.09.2015 und gewährte Wohngeld für den Monat September 2015 i.H.v. 387 Euro. Hierzu findet sich im Verwaltungsvorgang eine sogenannte Bedarfsberechnung für den Haushalt des Klägers, in der unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Regelsätze und der vorhandenen Miete des Klägers eine Deckungslücke zum bekannten Einkommen von 226,81 Euro ermittelt wurde. Dazu ist von der Beklagten im Verwaltungsvorgang unter dem 31.07.2015 vermerkt: „Bei Bewilligung KiZ ist der Bedarf gedeckt.“ Im Zuge von anschließenden Ermittlungen der Beklagten zur Bewilligung des Kinderzuschlages teilte der Kläger mit E-Mail vom 15.10.2015 mit, dass der Kinderzuschlag abgelehnt worden sei; er hätte gern Wohngeld, „Hartz IV“ wolle er mit seiner Familie nicht, selbst wenn dies eventuell finanziell für sie nachteilig sei. In einer daraufhin erfolgten Bedarfsberechnung vom 16.10.2015 ermittelte die Beklagte ohne Berücksichtigung von Kinderzuschlag und potentiellen Wohngeldes eine Deckungslücke von 605,81 Euro. Auf dieser Grundlage forderte sie den Kläger unter Angabe des genannten Fehlbetrages zur Darlegung auf, wie der Lebensunterhalt sichergestellt werde. Dazu seien Kontoauszüge für drei Monate und ein Nachweis über die Deckung des Fehlbetrages erforderlich. In der Folge legte der Kläger Kontoauszüge eines Girokontos auf den Namen seiner Ehefrau G. L. bei der K. unter Kundennummer N01 für den Zeitraum August bis Oktober 2015 vor. Da die Beklagte diesen Auszügen weitere Bedarfe entnahm, erstellte sie eine neue Bedarfsberechnung und kam unter Berücksichtigung von Ratenzahlungen an die M. Bank, Kfz-Steuer und einem Dauerauftrag an die Ehefrau auf ein anderes Konto auf eine korrigierte Deckungslücke von 659,52 Euro unter Ansatz von 80 % der Regelsätze der fünf Haushaltsangehörigen. Hierzu forderte sie den Kläger unter dem 24.11.2015 erneut zur Stellungnahme auf. Von dem E-Mail-Account der Ehefrau des Klägers erfolgte die Stellungnahme, dass sie über keine weiteren Einnahmen als den Verdienst des Mannes und das Kindergeld verfügen würden. Es wurden Anhänge zu dieser E-Mail vorgelegt zu vorhandenen Kraftfahrzeugen, Kontoumsätzen, Krediten usw. Es wurden Beitragsrechnungen der O. für zwei Personenkraftwagen, Unterlagen zu einem auf den Kläger und seine Ehefrau laufenden Konto bei der B. sowie ein von der Beklagten stammender „Einnahme-/Ausgabebogen“ vorgelegt, den die Ehefrau des Klägers ausgefüllt hatte. Weiter gab es Unterlagen der M. Bank zu einer Zinsbelastung, Nachweise zum Einkommen des Klägers und eine Beitragsrechnung von R. zu den Kosten einer Rechtsschutzversicherung. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erstellte die Beklagte eine erneute Bedarfsberechnung vom 17.12.2015, in welcher sie unter Berücksichtigung weiterer Bedarfe zu einer Deckungslücke von 990,57 Euro gelangte; bei Ansatz von nur 80 % der Regelbedarfe der Haushaltsmitglieder ermittelte die Beklagte eine Deckungslücke von 686,37 Euro. Ohne weitere Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2015 den Wohngeldantrag für die Zeit ab 01.10.2015 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Angaben des Antragstellers seien nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz dann besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegende Einnahmen ergäben. Dies sei beim Kläger der Fall, weil bei seinem Einkommen unter Berücksichtigung von Kindergeld für drei Kinder unter Zugrundelegung der sozialhilferechtlichen Regelsätze, der Miete, der Kfz-Kosten für zwei Pkw, einer Ratenzahlung an die M. Bank sowie einer Sparrate eine Deckungslücke von 990,57 Euro vorliege.Die Angaben könnten zwar glaubhaft sein, wenn bei einer sparsamen Haushaltsführung unter Berücksichtigung von 80 % der Regelbedarfe die Deckungslücke geschlossen werde. Auf dieser Grundlage läge die Deckungslücke bei 686,37 Euro. Die vom Kläger gemachten Angaben zur Haushaltsführung und zur Bedarfsdeckung seien nicht ausreichend plausibel. Er habe keine überzeugenden Angaben zu den im Wohngeldantrag als Einkommen angegebenen Einkünften machen können. Trotz der eingereichten Unterlagen bleibe unklar, wie er den Bedarf der Familie aus den angegebenen Mitteln bestreiten könne. Deshalb bestünden abschließend Zweifel, dass mit dem beantragten Wohngeld der Zweck des Wohngeldes nach § 1 WoGG, nämlich die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, erreicht werden könne. Deshalb werde der Antrag nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast abgelehnt. Am 14.01.2016 legte der Kläger – vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten – dagegen Widerspruch ein. Unter dem 21.04.2016 begründete der Bevollmächtigte diesen im Wesentlichen damit, der Kläger und seine Familie würden in äußerst bescheidenen Verhältnissen leben, sodass der zur Verfügung stehende Betrag gerade ausreiche, die Versorgung der Familie zu gewährleisten. Dem Kläger unterstellte weitere, nicht angegebene Einkünfte seien nicht vorhanden, was auch eidesstattlich versichert werden könne. Die Tätigkeit des Klägers laste diesen voll aus, weshalb weitere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit schlicht nicht möglich seien. Die Ehefrau erziele keine Einkünfte, sondern sei mit der Haushaltsführung und den drei minderjährigen Kindern ausgelastet. Hierzu legte der Kläger noch Stundennachweise für seine Tätigkeit im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 vor. Mit dem bisher bewilligten Wohngeld habe die Familie den Lebensunterhalt bestreiten können. Im Verlauf des – über vier Jahre andauernden – Widerspruchsverfahrens erfolgte bei der Beklagten in Bezug auf den Kläger ein Wechsel in der Sachbearbeitung. Auf einen Weiterleistungsantrag des Klägers wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes unter dem 27.12.2016 erfolgte eine Bedarfsberechnung, welche zu einer Deckungslücke von 372 Euro gelangte. Unter Berücksichtigung von Wohngeld i.H.v. 489 Euro sei nach dieser Berechnung eine Plausibilität gegeben. Auf der Grundlage bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2017 Wohngeld in Höhe von monatlich 489 Euro Mietzuschuss für den Zeitraum vom November 2016 bis Oktober 2017. Hierbei wurde von einem am 30.11.2016 eingegangenen Antrag ausgegangen. Zugleich wurde hierbei ein neues Einkommen von 125 Euro für einen Minijob der Ehefrau des Klägers berücksichtigt. Auf einen weiteren Weiterleistungsantrag vom 16.10.2017 wurde in einer Bedarfsberechnung vom 08.11.2017 unter Anrechnung von 440 Euro Wohngeld eine Deckungslücke als geschlossen angesehen. Mithin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2017 für den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 Mietzuschuss i.H.v. 440 Euro monatlich. Auf einen weiteren Weiterleistungsantrag vom 01.10.2018 unter Angabe eines fortwährenden Minijobs der Ehefrau des Klägers kam die Beklagte mit einer Bedarfsberechnung vom 09.11.2018 zu einer durch die Bewilligung von 440 Euro monatlich Wohngeld geschlossenen Deckungslücke und bewilligte unter dem 03.12.2018 440 Euro Wohngeld monatlich für die Zeit von November 2018 bis Oktober 2019. Auch in der Folgezeit bis Mitte des Jahres 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seine Weiterleistungsanträge Wohngeld ohne Probleme mit einer möglichen Deckungslücke unter Berücksichtigung des zu bewilligenden Wohngeldes. Als die Beklagte wegen erhöhter Wohnkosten durch einen Umzug der Kläger des Klägers innerhalb von Q. erneut in Bezug auf die Bedarfsdeckung und die Einkommenssituation misstrauisch geworden war, forderte sie den Kläger dazu auf, wiederum einen Antrag auf Kinderzuschlag beim Jobcenter zu stellen. Nachdem dies Anfang 2020 im November 2019 i.H.v. 555 Euro monatlich bewilligt worden war, waren die Bedenken bei der Beklagten unter Berücksichtigung von 555 Euro Kinderzuschlag und potentiellen Kindergeldes von 532 Euro erneut ausgeräumt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2020 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch des Klägers zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sei mangels Plausibilität nach den Grundsätzen über die materielle Beweislast abzulehnen gewesen. Für die Zeit ab dem 01.10.2015 sei nicht nachgewiesen, dass die der fünfköpfigen Familie zur Verfügung stehenden Einnahmen einschließlich eines fiktiv ermittelten Wohngeldes von 380 EUR 80 % des Bedarfs nach SGB XII sowie der sonstigen von der Beklagten angesetzten Bedarfe nach den obigen Angaben erreichten.Unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben zu zusätzlichem Einkommen durch Überstunden errechnete die Bezirksregierung einen Mittelwert aus regulärem Gehalt und solchem einschließlich gezahlten Überstunden und kam unter Berücksichtigung der übrigen Bedarfe einschließlich der sozialhilferechtlichen Regelsätze bei Ansatz von fiktivem Wohngeld noch zu einer Deckungslücke von 112,91 Euro. Dabei sei nicht ersichtlich, dass diese Deckungslücke durch Verwendung der bekannten Ersparnisse erfolgt sei, weil weiterhin eine Sparrate von 70 Euro monatlich zu erkennen gewesen sei. Auch darüber hinaus sei in Bezug auf eine sparsame Lebensweise abschließend nicht plausibel gewesen, dass nach den Angaben des Klägers monatlich lediglich 100 Euro für „normale Einkäufe“ ausgegeben worden seien. Dies sei selbst bei Berücksichtigung einer sparsamen Lebensweise für eine fünfköpfige Familie nicht glaubhaft. Auch die nach den Kontoauszügen ersichtlichen Barabhebungen und EC-Kartenzahlungen seien für den Lebensunterhalt von fünf Personen nicht ausreichend.Weitergehende Ermittlungen seien für die Beklagte nicht geboten gewesen nach den Regeln über die Amtsermittlung in diesem Verwaltungsbereich. Dagegen hat der Kläger am 24.08.2020 Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Bewilligung von Wohngeld für den im Streit stehenden Zeitraum weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt im Wesentlichen vor: Tatsächlich sei ihm – anders als in der Vergangenheit – der Kinderzuschlag für seine Kinder von der Familienkasse versagt worden. Hiergegen sei vor dem Sozialgericht Y ein Klageverfahren Az. S 00 BK 00/16 anhängig, welches vom Sozialgericht bis zur Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren über Wohngeld ruhend gestellt worden sei. Es liege hier die paradoxe Situation dahingehend vor, dass die jeweiligen Beklagten die Zahlung der beantragten Sozialleistungen jeweils von der Leistung des anderen abhängig machen würden. Dies sei ersichtlich falsch.Der Kläger habe hierdurch nach Versagung des Wohngeldes einerseits und des Kinderzuschlages andererseits eine ausgesprochen schwierige Situation zu bewältigen gehabt, da nunmehr allein seine Einkünfte und das Kindergeld für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten. Die Kläger hätten teilweise Ersparnisse in kleinerem Umfang für notwendigste Lebensbedürfnisse eingesetzt. Weiterhin habe der als Markthelfer in Q. beschäftigte Kläger ab und zu nichts verkaufte und leicht verderbliche Ware in Form von Obst und Gemüse mitnehmen können, die zum Lebensunterhalt beigetragen hätten. Das Gericht hat die Gerichtsakte des Sozialgerichts Y S 00 BK 00/16 zum Kinderzuschlag für die minderjährigen Kinder des Klägers (dort die Ehefrau des Klägers als Klägerin, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten wie der Kläger hier im Klageverfahren) für den Zeitraum ab August 2015 beigezogen. Im dortigen Verwaltungsverfahren war die Bewilligung von Kinderzuschlag – auch hier anders als zuvor – ab April 2015 aufgehoben bzw. später abgelehnt worden, weil unter Berücksichtigung abgelehnten Wohngeldes kein ausreichendes Einkommen vorgelegen habe. In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts am 17.12.2018 erklärte der zuständige Kammervorsitzende, dass ein Zirkelschluss vorliege, weil die Wohngeldstelle die Bewilligung von Wohngeld von der Gewährung von Kinderzuschlag abhängig mache. Dies sei genau andersherum richtig. In der ebenfalls beigezogenen Klagesache beim Sozialgericht Y S 00 BK 00/16 der Ehefrau des Klägers auf Kinderzuschlag für den vorangegangenen Zeitraum ab März 2015 wies der Kammervorsitzende in einem Erörterungstermin am 07.03.2019 darauf hin, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Kinder der dortigen Klägerin in Betracht käme, wenn der Bedarfsgemeinschaft Wohngeld im streitigen Zeitraum gewährt werden würde.Anschließend stellte das Sozialgericht beide Klageverfahren ruhend im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im vorliegenden Klageverfahren. Auch auf den Hinweis des Einzelrichters auf die Situation im Hinblick auf die Klageverfahren zum Kinderzuschlag beim Sozialgericht Y sowie den parallelen Verwaltungsrechtsstreit beim erkennenden Gericht und die Situation des „Zirkelschlusses“ war die Beklagte nicht zu einer Abhilfe bereit. Es sei nicht plausibel dargelegt, wie die Familie des Klägers im streitigen Zeitraum ohne Wohngeld und ohne Kinderzuschlag gewirtschaftet und ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Der Kläger legte hier im Klageverfahren umfangreiche Unterlagen in Gestalt von Gehaltsmitteilungen und Kontoauszügen zum Girokonto bei der K. vor. Ferner trug er ergänzend zu den ihm überlassenen Mengen an Obst und Gemüse auf dem Markt, wo er arbeitete, vor. Zudem habe er von einem Arbeitskollegen, der auf Trödelmärkten einen Grillstand und einen Crèpeswagen betrieb, in gewissem Umfang Brötchen, Würstchen, Waffeln und Crèpes unentgeltlich erhalten. Zudem habe die Familie in der großen Wohnung C.-straße 00 in Q. eine sehr große Küche gehabt, in der eine größere Anzahl von Regalen und zwei Tiefkühltruhen aufgestellt gewesen seien. Darin habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum eine große Menge an verwertbaren Lebensmitteln befunden. Zudem sei der Kläger leidenschaftlicher Hobbyangler und habe so mit Fisch zum Lebensunterhalt beitragen können. Weiterer hätten der Kläger und seine Ehefrau damals einen Schrebergarten angemietet, durch den sie regelmäßig Gemüse und Obst durch eigenen Anbau erhalten hätten. Der Kläger sei auch ausgezeichneter Hobbykoch und könne gemeinsam mit seiner Ehefrau Speisen für mehrere Tage zubereiten. Die Kinder des Klägers hätten seinerzeit Ganztagsschulen besucht, wo sie auch zu Mittag gegessen hätten. Mithin hätten sich die Mahlzeiten auf Frühstück und Abendbrot beschränkt. Der Kläger sei im Übrigen damals gesundheitlich stark angeschlagen gewesen, sodass er über die bekannte Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber auf dem Markt keine weitere Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung tritt die Beklagte dem weiteren Vorbringen des Klägers entgegen und bestreitet dies in Gänze. Nunmehr macht sie zudem geltend, für die unentgeltlich vom Kläger erlangten Waren auf dem Markt seien nach der Sachbezugsverordnung ein pauschales Entgelt als Zuwendung anzusetzen. Zu den Angaben zum Schrebergarten fehlten nunmehr weitere Einzelheiten zu den Kosten des Schrebergartens. In der mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 machte der Kläger weitergehende eingehende Angaben zu seinen Mobilfunkverträgen, zur Anpachtung des Schrebergartens T. und den entsprechenden Kosten, zu den auf dem Markt sowie dem Trödelmarkt erhaltenen Lebensmitteln sowie der Haushaltsführung in der großen Küche der Kläger mit entsprechender extensiver Vorratshaltung. Da nach Hinweisen des Einzelrichters auch die Sitzungsvertretung der Beklagten keine Zweifel mehr an den Einkommensverhältnissen des Klägers im streitigen Zeitraum hatte, schlossen die Beteiligten den Vergleich: 1. Die Beklagte verpflichtet sich zur Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.10.2016 in gesetzlicher Höhe, wobei die Entscheidung zum Zahlungslauf 15.06.2023 erfolgen soll. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 3. Die Beklagte darf diesen Vergleich bis 26.05.2023 (Eingang bei Gericht) widerrufen. 4. Mit diesem Vergleich sieht der Kläger sein Begehren vollständig als erledigt an. Die Beteiligten haben vorsorglich auf mündliche Verhandlung verzichtet und diese Anträge gestellt: Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.07.2020 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von 01.10.2015 bis zum 31.10.2016 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Vergleich fristgerecht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15.05.2023 am 16.05.2023 widerrufen. Die Bezirksregierung ist von den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach dem Protokoll nicht überzeugt und sieht ihre Zweifel weiterhin nicht ausgeräumt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angaben zum Schrebergarten, zu den Lebensmitteln vom Markt und von Trödelmärkten sowie zur Höhe eines eventuell zu berücksichtigenden Kinderzuschlages. Zudem lägen schon die Voraussetzungen zur Berücksichtigung herabgesetzter Regelsätze wegen einer sparsamen Haushaltsführung nicht vor, weil die nunmehr bekannt gewordenen Informationen zur Haushaltsführung der Kläger gerade nicht auf ein sparsames Verhalten hinweisen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bände II und III, Beiakte 2 und 3), des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung Düsseldorf Az. N02 (Beiakte 1) und der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Y S 00 BK 00 und 00/16 (Beiakten 4 bis 6 einschließlich Verwaltungsvorgang Familienkasse Nordrhein-Westfalen West zum Kinderzuschlag). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Oktober 2016 in gesetzlicher Höhe. Nach § 4 WoGG a. F. richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und zudem auch nach dem Gesamteinkommen gemäß §§ 13 bis 18 WoGG a. F. Dieses Gesamteinkommen bezeichnet nach § 13 WoGG a. F. die Summe der Jahreseinkommen gemäß § 14 WoGG der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge und der Abzüge für Unterhaltsleistungen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 WoGG a. F. ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 WoGG a. F. können zur Ermittlung des Jahreseinkommens die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Soweit Wohngeld zu bewilligen ist, ist das zu berücksichtigende Gesamteinkommen zu berechnen. Die für die Bewilligungszeiträume maßgebliche Einkommensprognose ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung feststand bzw. zu erwarten ist. Im Rahmen einer sog. Plausibilitätskontrolle gilt das Zuflussprinzip, d.h. für die Behörde muss nachvollziehbar sein, dass dem Antragsteller Geldmittel zur Verfügung stehen, mit denen er die Miete / Belastungen und den notwendigen Lebensunterhalt finanzieren kann, unabhängig davon, ob diese wohngeldrechtlich als „Einkommen“ angerechnet werden müssen oder nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 05.01.2017 – 21 K 3639/16 – und vom 16.12.2010 ‑ 21 K 7274/10 -; s. auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheide vom 08.09.2021 – 21 K 1831/21 – und vom 30.03.2015 – 21 K 1129/14 ‑; s. auch: VG München, Urteil vom 22.03.2007 - M 22 K 06.1204 -, juris. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2012 ‑ 14 E 896/12 ‑;vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2011 - 6 M 59/11-, juris, gilt, dass bei der Vergleichsberechnung grundsätzlich wie von der Beklagten vorgenommen eine sozialhilferechtliche Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden kann. Liegt die sich errechnende Differenz zwischen offengelegten Einkünften und Ausgaben sogar über 20 % des Bedarfs nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, so erscheinen die Angaben in aller Regel nicht mehr glaubhaft. Anderes muss im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden. Das OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2019 – 12 A 1599/18 ‑, www.nrwe.de , führt weiter aus: „Die Wohngeldbehörden und letztlich die Gerichte haben im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Plausibilität der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem Einkommen zu prüfen. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls auch die Kosten der Lebenshaltung des Wohngeldantragstellers den Einnahmen gegenüber zu stellen, die ihm nach seinen eigenen Angaben zur Verfügung stehen oder nachgewiesen sind. Vom Antragsteller ist deshalb im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein schlüssiger und hinreichend substantiierter Vortrag zu den Umständen aus seinem persönlichen Lebensbereich gefordert, aus dem nachvollziehbar entnommen werden kann, mit welchen Mitteln ‑ über das angegebene Einkommen hinaus ‑ ein eingenommener Lebensunterhalt finanziert wird oder auf welche Weise dauerhaft Einsparungen beim Lebensunterhalt erreicht werden. Anderenfalls fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Lässt sich das Jahreseinkommen aufgrund unzureichender Angaben eines Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 - 12 A 2440/09 -, juris Rn. 85 ff., m. w. N.“ Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Antragsteller nach dem Gebot der Gleichbehandlung aller Antragsberechtigten so zu behandeln ist, als hätte er Einkünfte, die dem Betrag seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprechen, wenn der finanzielle Aufwand nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen entspricht. So schon BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 – VIII C 81.71 ‑, BVerwGE 41, 220 ff. / juris;Urteile der Kammer vom 13.05.2011 – 21 K 1777/11 – und vom 15.09.2006 – 21 K 2964/05 ‑;s. auch BayVGH, Beschluss vom 18.05.2005 – 9 C 05.281; VG Ansbach, Urteil vom 01.12.2005 ‑ AN 14 K 04.00918 ‑, juris. Führt der Antragsteller einen (aufwendigen) Haushalt, der seinen (nachgewiesenen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, so kann er nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stünde ihm nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, wie hoch der „Aufwand“ für den Lebensunterhalt ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Wohngeldbehörde mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung gehalten, bei der Feststellung des Jahreseinkommens als Bemessungsgrundlage den Betrag zu schätzen, den der Antragsteller im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufgewendet hat; dieser Betrag ist dann bei der Berechnung des Wohngeldes als Jahreseinkommen einzusetzen, wenn der Antragsteller nicht in der Lage oder nicht bereit ist, einen Nachweis für die verwendeten finanziellen Mittel zu führen. Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Lässt sich aber das Jahreseinkommen wegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2006 – 21 K 1003/05 ‑, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 06.07.2006 – 14 A 1881/06 ‑, und Urteil vom 15.09.2006 ‑ 21 K 2964/05 ‑. Nach den vorgenannten Grundsätzen hatte die Beklagte hinreichenden Anlass, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass bereits in den früheren Bewilligungszeiträumen – jedenfalls seit Mitte 2014 – eine Prüfung aufgrund der fehlenden Plausibilität der Einkünfte erforderlich war. Es ist weder Aufgabe der Wohngeldstelle noch Aufgabe des Gerichts, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen gewissermaßen „passend“ zu machen und insoweit einen möglicherweise bestehenden Wohngeldanspruch schlüssig darzulegen. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 19.03.2015 – 21 K 1867/14 ‑. Aufgabe des Klägers ist es vielmehr, seine Einkünfte plausibel darzulegen besonders, wenn auffällt, dass Angaben unvollständig erscheinen oder wenn auffällt, dass klare Angaben vermieden werden. Hier ist es dem Kläger jedoch jedenfalls in diesem Klageverfahren – aber wohl auch schon zuvor – gelungen, die Plausibilität seiner Einkommensverhältnisse in die Gewährung von Wohngeld ermöglichender Weise darzulegen. So war – wie im Tatbestand dargestellt – in Bewilligungszeiträumen (jedenfalls) seit Mitte 2014 der berechnete Fehlbedarf in der Plausibilitätsprüfung durch Kinderzuschlag und Wohngeld beseitigt. Auch für den Bewilligungszeitraum Mai 2015 bis April 2016 sah die Beklagte eine rechnerische Deckungslücke durch den Kinderzuschlag und das zu bewilligende Wohngeld als gedeckt an. Die Zweifel der Beklagten traten im Zusammenhang mit einer Neubewilligung aus Anlass eines Umzuges der Familie des Klägers zum September 2015 auf, als die Beklagte Kenntnis davon erlangte, dass eine Bewilligung von Kinderzuschlag noch nicht erfolgt war. Als der Kläger auf die entsprechende Nachfrage mitteilte, dass nunmehr der Kinderzuschlag abgelehnt sei, gelang die Herstellung von Plausibilität unter Anrechnung von Kinderzuschlag und Wohngeld nunmehr nicht mehr und die Beklagte nahm die Ermittlungen zur Plausibilität der Einkommensverhältnisse auf. Dies führte wie dargestellt im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu einer Ablehnung von Wohngeld für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis Oktober 2016. In diesem Zusammenhang ist im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren umfangreich seitens des Klägers zu den Einzelheiten der Bedarfsdeckung zum Lebensunterhalt seiner Familie vorgetragen worden und die Beklagte sowie die Bezirksregierung sind dem vielfältig entgegengetreten. Die zugrundeliegende Hauptproblematik liegt jedoch – davon völlig unabhängig – in der dargestellten Ablehnung von Kinderzuschlag, welche überhaupt zur Fragestellung zur Deckungslücke und der Einschätzung der fehlenden Plausibilität der Einkommenssituation führte. Entscheidend ist insofern die Erkenntnis, dass die Familienkasse ausweislich des Verwaltungsvorganges, welcher sich bei den Gerichtsakten des Sozialgerichts zum Kinderzuschlag befindet (Beiakte 6), in der Entscheidung vom 19.05.2019 der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) abgelehnt wurde, weil das Einkommen der Familie des Klägers auch unter Berücksichtigung von Kinderzuschlag angeblich nicht ausgereicht habe. Dies war und ist Gegenstand der Klageverfahren beim Sozialgericht Y. Mithin liegt die Situation eines für den Kläger und seine Familie nicht auflösbaren Zirkelschlusses dergestalt vor, dass in diesem bestimmten und singulären Bewilligungszeitraum das Wohngeld abgelehnt wurde, weil Kinderzuschlag nicht bewilligt worden ist, und zugleich der Kinderzuschlag mit vergleichbarer Begründung abgelehnt worden ist, weil das Wohngeld abgelehnt wird. Die Fehlerhaftigkeit dieser sich gegenseitig bedingenden wechselweisen Sichtweisen drängt sich auf. Dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass im Anschluss an den hier im Streit stehenden Bewilligungszeitraum (10/2015 bis 10/2016) bei der Beklagten ein Wechsel in der Sachbearbeitung stattgefunden hatte, und die neue – gewissermaßen unbelastete – Sachbearbeiterin genau wie vor dem streitigen Zeitraum eine rechnerische Deckungslücke als geschlossen ansah, zunächst unter Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau des Klägers aus einem neu begonnenen Minijob von 125 Euro, sowie im späteren Zeitraum auch unter Anrechnung von Kinderzuschlag, welcher als „beantragt“ vermerkt wurde. Das Problem besteht mithin nur im hier im Streit stehenden Zeitraum und resultiert aus dem Umstand, dass der zuvor immer angesetzte Kinderzuschlag hier nicht mehr berücksichtigt wurde, weil er von der Familienkasse aufgrund einer – wohl unzutreffenden – Entscheidung mit einer dort ebenfalls fragwürdigen Beurteilung der Plausibilität der Einkommensverhältnisse abgelehnt worden war. Im Klageverfahren beim Sozialgericht Y S 00 BK 00/16 wies der Kammervorsitzende im Erörterungstermin am 07.03.2019 darauf hin, dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht käme, wenn der Klägerin (der Ehefrau des Klägers im hiesigen Verfahren) und ihrer Bedarfsgemeinschaft Wohngeld im streitigen Zeitraum gewährt werden würde. Schon die Entscheidungen der Beklagten zum Wohngeld im Zeitablauf – zuvor Bewilligung von Wohngeld in der Zeit zwischen 2008 und September 2015 mit geschlossener Deckungslücke durch gegebenenfalls Kinderzuschlag und Wohngeld soweit erforderlich – dann einmal Ablehnung von Wohngeld, weil Kinderzuschlag im Wege eines Zirkelschlusses abgelehnt worden war, für die Zeit von Oktober 2015 bis Oktober 2016 – dann nahtlos anschließend wieder Bewilligung von Wohngeld bei geschlossener Deckungslücke durch Berücksichtigung weiteren Einkommens und von Kinderzuschlag – verdeutlichen bzw. weisen sehr stark darauf hin, dass die hier im Streit stehenden getroffenen Entscheidungen der Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf nicht richtig sein dürften. Der Eindruck, dass hierfür in einem einzigen Bewilligungszeitraum eine falsche Entscheidung aufgrund falsch angelegter Maßstäbe getroffen worden ist, lässt sich auch der Verwaltungspraxis der Beklagten entzunehmen. Bei der für die angesprochene Plausibilitätsprüfung zum Einkommen regelmäßig durchgeführten Bedarfsberechnung legte die Beklagte beim Kläger und seiner Familie in der Zeit bis einschließlich September 2015 auf der Bedarfsseite allein die Regelsätze der Haushaltsangehörigen gemäß SGB II an, sodann die Miete für die Unterkunft, auf die sich die Wohngeldbewilligung beziehen sollte. Demgegenüber gestellt wurde das Einkommen bestehend aus dem Arbeitslohn des Klägers, dem Kindergeld für die anfangs vier, später drei minderjährigen Kinder, sowie das fiktive Wohngeld. Auf dieser Berechnungsweise fußend, die die Beklagte wohl auch in der Masse der sonstigen Wohngeld-Fälle mit Plausibilitätsprüfung anwendet und die gerichtsbekannt auch sonst gängige Praxis ist, bewilligte die Beklagte bis zum im Streit stehenden Zeitraum stets das Wohngeld.Im Anschluss an den hier im Streit stehenden Zeitraum ging die Beklagte erneut so vor und setzte auf der Bedarfsseite lediglich die Regelsätze der Haushaltsangehörigen und die Miete an. Noch zu Beginn des Verwaltungsverfahrens zum hier im Streit stehenden Zeitraum nach dem Umzug der Kläger zum 01.0.09.2015 stellte die Beklagte in die Bedarfsberechnung allein auf die Regelsätze gemäß SGB XII und die Miete ab, kam ohne Berücksichtigung von Kinderzuschlag und Wohngeld jedoch zu einer Deckungslücke von 605,81 Euro. Sobald der Kläger und seine Ehefrau sodann auf die Aufforderung zur Stellungnahme zur Deckungslücke und zur Deckung des Lebensunterhalts begannen vorzutragen, Kontoauszüge vorzulegen usw., begann die Sachbearbeitung der Beklagten, die Zusammensetzung der Bedarfsseite zu ergänzen und hiermit den Bedarf zu erhöhen (vgl. Bedarfsberechnung vom 17.12.2015, Beiakte 2, Bl. 184). Dort setzte sie weitere Bedarfe von insgesamt 521,97 Euro an (225 Euro für eine Ratenzahlung an die M. Bank, Kosten für zwei Pkw von 176,97 Euro sowie eine Sparrate gemäß Dauerauftrag von 70 Euro auf ein Konto der Ehefrau des Klägers) und kam so zu einem Gesamtbedarf von nunmehr 2.832,97 Euro. Bei unverändertem Einkommen ergab sich nunmehr eine Deckungslücke von 990,57 Euro. Auch diese Vorgehensweise weist in Bezug auf eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und die zu fordernde Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Wohngeldempfängern einerseits sowie mit dem Kläger und seiner Familie in anderen Zeiträumen andererseits auf eine Ungleichbehandlung hin, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Regelbedarfe einerseits und der Kosten der Unterkunft, um die es geht, andererseits, dient dazu den gesamten Lebensbedarf, welcher üblicherweise vorliegt, abzudecken, da die Regelsätze nach ihrem Sinn und Zweck alles abdecken, was nicht Kosten der Unterkunft oder ansonsten im SGB II gesondert geregelte Bedarfe sind. Nunmehr mit immer weiteren Bedarfen, die man hinzurechnet, den rechnerisch zu deckenden Bedarf zu erhöhen, ist zumindest fragwürdig, bedarf jedenfalls enger Betrachtung und besonderer Begründung. Natürlich ist es zulässig und angezeigt, bei Hinweisen auf erheblich höhere – gewissermaßen unangemessene – Lebensbedarfe bei erkennbar hierfür unzureichendem angegebenem Einkommen einzugehen. Diese können nämlich typischerweise Hinweise auf nicht angezeigtes anderes Einkommen – insbesondere aus „Schwarzarbeit“ – sein. Ist jedoch in der Vergangenheit ein stetiger Lebenszuschnitt vorhanden erkennbar und durch das Einkommen unter Einbeziehung anderer Leistungen sowie von Wohngeld plausibel und nachvollziehbar gedeckt, so besteht kein Anlass in einem einzelnen Zeitraum – wie hier geschehen – weitere durch Ermittlungen erst bekannt gewordene Bedarfe (die vermutlich sowohl vorher bestanden haben als auch danach weiterbestehen) in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Wäre dies richtig, so wäre die zuvor erfolgte Bewilligung von Wohngeld einerseits und die später erneut erfolgte Bewilligung von Wohngeld andererseits rechtswidrig, zumindest zweifelhaft. Hierfür ist nichts ersichtlich. All das Vorstehende kann jedoch letztlich dahinstehen, wenn man die Berechnungen der Beklagten, die zum Bedarf im Widerspruchsbescheid übernommen worden sind, als zutreffend ansetzt, und zugleich das im Widerspruchsbescheid errechnete Einkommen des Klägers unter anteiliger Berücksichtigung von geltend gemachten Überstunden ansetzt und so ein gemitteltes Nettogehalt monatlich von 1478,44 Euro (neben dem Kindergeld) berüchsichtigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf kam im Widerspruchsbescheid dort aufgrund dieses angepassten Einkommens selbst unter Berücksichtigung der – wie dargestellt zweifelhaften – erhöhten Bedarfsberechnung der Beklagten vom 17.12.2015 lediglich noch zu einer Deckungslücke von 112,91 Euro. Diese Deckungslücke wäre einerseits dann unproblematisch geschlossen, wenn man gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung nur 80 % der Regelsätze in die Bedarfsberechnung einbeziehen würde und so von einer sparsamen Haushaltsführung ausginge. Die Summe der von der Beklagten in die Bedarfsberechnung eingestellten unverminderten Regelsätze belief sich auf 1521 Euro für den Kläger, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder. Setzt man hiervon nur 80 % an, so vermindert sich dieser Betrag um 304,20 Euro., was die genannte Deckungslücke großzügig schließen würde. Dies hält der Einzelrichter im Grundsatz für zulässig, auch wenn sich die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Begründung zum Widerruf des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Widerrufsvergleichs vom 15.05.2023 sowie der an den Einzelrichter gerichteten E-Mail vom 14.06.2023 auf den Standpunkt stellt, nach dem erkennbaren Lebenszuschnitt des Klägers und seiner Familie sei eine sparsame Haushaltsführung nicht erkennbar, trifft dies nicht zu. Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Bearbeiter bei der Bezirksregierung Düsseldorf hat keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seiner Ehefrau erhalten. Dies war beim Einzelrichter und der Vertreterin der Beklagten anders, weshalb der Vergleich von der Beklagten geschlossen worden war. Es war kein Hinweis darauf erkennbar, dass der Kläger verschwiegenes weiteres Einkommen erzielt hatte. Zugleich war lediglich ein starkes Bestreben für eine möglichst sparsame Lebensführung erkennbar mit plausiblen Angaben zur tatsächlichen Deckung des Lebensbedarfs einschließlich Lebensmittel für die fünfköpfige Familie (extensive Vorratshaltung in der großen Küche der Familie des Klägers in der neuen Wohnung mit Vorratsregalen, zwei Kühltruhen und Kühlfächern im weiteren Kühlschrank, Obst und Gemüse aus dem angepachteten Schrebergarten, Fisch aus dem Angler-Hobby des Klägers, Ganztagsbeschulung der minderjährigen Kinder des Klägers mit dortigem Mittagessen). Die anderen Ausgabenpositionen und Bedarfe, die die Beklagte teils ermittelt hatte und die andererseits von der Bezirksregierung als Argument herangezogen worden waren, eine sparsame Lebensführung sei nicht erkennbar, sind Umstände im Lebenszuschnitt des Klägers und seiner Familie, die in der Vergangenheit bereits bestanden haben und in Bezug auf die die Familie die Kosten zu tragen in der Lage war. Diese nunmehr den Klägern entgegenzuhalten, überzeugt nicht, kann insbesondere die glaubhaft dargestellte sparsame Lebensführung im streitigen Zeitraum nicht infrage stellen. Der Gedanke der sparsamen Haushaltsführung, welcher eine Reduzierung der Regelsätze auf 80 % rechtfertigt, bezieht sich vor allem auf den laufenden Lebensbedarf der betreffenden Personen für Lebensmittel usw., der einer sparsamen Reduzierung zugänglich ist. Sonstige Bedarfe und Kostenpositionen für Lebensumstände und Gegenstände, die zuvor erworben wurden oder für die Zahlungsverpflichtungen eingegangen worden sind, können in einem bestimmten Zeitraum überhaupt nicht durch sparsame Haushaltsführung in ihrem Kostenumfang reduziert werden, weil dieser durch ihr Vorhandensein oder durch bindend eingegangene Zahlungsverpflichtungen nicht kurzfristig zu beeinflussen ist. Zudem ist die im Widerspruchsbescheid herausgearbeitete Deckungslücke von 112,91 Euro auch schon in einfachster Weise durch den zu erwartenden Kinderzuschlag von der Familienkasse in der Folge dieser Entscheidung geschlossen. Der Kinderzuschlag für drei Kinder beträgt – wohl – 420 Euro. Damit ist ersichtlich die Plausibilitätsprüfung für den Kläger und seine Familie gelungen, wenn selbst der hier in besonderer Weise zusammengesetzte und damit erhöhte Bedarf der Familie des Klägers unter Berücksichtigung zusätzlicher Ausgabenpositionen durch das so ermittelte Einkommen gedeckt werden kann. Es spricht aus Sicht des Einzelrichters alles dafür, dass die Familienkasse Nordrhein-Westfalen West als Beklagte in den Verfahren vor dem Sozialgericht Y nunmehr den dortigen Klagen abhelfen bzw. das Sozialgericht Kinderzuschlag zusprechen wird. Insgesamt ist es aus Sicht des Einzelrichters dem Kläger gelungen, seine Einkommensverhältnisse plausibel darzulegen und die Deckung des Bedarfs seiner Familie zu erläutern. Hinweise auf verschwiegenes weiteres Einkommen – insbesondere aus Schwarzarbeit – liegen in keiner Weise vor. Der Kläger scheint angesichts seiner vorgetragenen gesundheitlichen Situation auch überhaupt nicht in der Lage, über die zeitliche Belastung durch den vorhandenen Job auf dem Markt hinaus noch daneben erwerbstätig zu sein. Dass seine Ehefrau nach dem im Streit stehenden Zeitraum einen Minijob mit Einkommen 125 Euro aufgenommen hat, könnte eine Folge der beengten finanziellen Situation im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen sein, da sie ansonsten durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausreichend beschäftigt war. Soweit die Bezirksregierung Düsseldorf in der Begründung zum Widerruf des geschlossenen Vergleichs aus der mündlichen Verhandlung zu Ziff. 1 in Abrede gestellt hat, dass eine Erstreckung des Bewilligungszeitraums auf die Zeit von Oktober 2015 bis Oktober 2016 – und damit auf einen Monat mehr als die regelmäßige Dauer des Bewilligungszeitraums von einem Jahr gemäß § 25 Abs. 1 WoGG a. F. – nicht angezeigt sei, überzeugt dies nicht. Es handelt sich lediglich um eine Sollvorschrift. Angesichts der Tatsache, dass zwischen vorangegangenen Bewilligungen von Wohngeld für die Familie des Klägers bis einschließlich September 2015 und sodann wieder erfolgter durchgängiger Bewilligung ab November 2016 eben dieser Zeitraum von 13 Monaten offen war und vom Kläger zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gemacht wurde, spricht einiges für die Abweichung vom Jahreszeitraum gemäß der Sollvorschrift. Es wäre höchst verwaltungsunökonomisch, durch das Gericht eine Verpflichtung zur Bewilligung von Wohngeld für zwölf Monate auszusprechen und den Kläger dann auf einen weiteren Antrag für den Monat Oktober 2016 zu verweisen, dem die Beklagte sodann eigentlich angesichts der vorstehenden Ausführungen nur entsprechen könnte. Wenn sie dies nicht täte, wäre ein erneutes Klageverfahren mit – aus jetziger Sicht – klarem Ausgang erforderlich. Dieser Aufwand sollte vermieden werden und rechtfertigt die Abweichung vom regelmäßigen Bewilligungszeitraum. II.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.