Beschluss
2 L 3016/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0102.2L3016.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 15. November 2023 gestellten Anträge, 1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul XX 0 zuzulassen und 2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung im Modul XX 0 im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere steht der begehrten einstweiligen Anordnung in Gestalt der (vorläufigen) Wiederholung der Prüfung und Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht schon die Regelung entgegen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet (vgl. § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021, § 12 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor vom 12. Mai 2022). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 5 ff. Die danach grundsätzlich mögliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfasst dabei im Falle von Kommissaranwärtern auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 6 B 458/22 -, juris, Rn. 15. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Nach § 13 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der I. xxx Q. und P. W. NRW (im Folgenden: StudO BA Teil A) ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, sind nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 StudO BA Teil A). Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO BA Teil A). So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat im Modul XX 0 (W1. ) nach der ersten Klausurprüfung auch die Wiederholungsprüfung am 00. September 2022 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden. I. Ein weiterer Prüfungsversuch, den der Antragsteller mit dem Antrag zu 1. begehrt, steht ihm nicht zu. 1. Zunächst dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durch, in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt worden zu sein, weil es zum einen während der Klausur zu erheblichen Störungen durch Baulärm gekommen sei und es sich zum anderen bei der Aufgabe 0 nicht um tauglichen Prüfungsstoff gehandelt habe. Mit diesen Rügen ist der Antragsteller jedenfalls präkludiert. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Zum einen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Zum anderen soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rn. 24. Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf diesen Mangel nicht mehr berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris, Rn. 4. Dabei sind zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings betreffend Verfahrensmängel zu unterscheiden. Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 -, juris, Rn. 54. Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist aber die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob die einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich – nachträglich – auf einen Verfahrensfehler beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rn. 31 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 B 454/23 –, juris, Rn. 2 ff., jew. m.w.N. Dies zugrundegelegt, kann sich der Antragsteller auf die von ihm geltend gemachten Prüfungsmängel nicht mehr berufen. Denn jedenfalls ist er der zuletzt genannten Obliegenheit zur Erklärung, ob er Konsequenzen aus den von ihm behaupteten Verfahrensfehlern ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigungen gelten lassen will, nicht rechtzeitig nachgekommen. Denn er hat zunächst über Wochen die Bewertung der Klausur abgewartet und erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen des Widerspruchs – und damit verspätet – geltend gemacht, die Bewertung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Dabei galt die Obliegenheit zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zunächst für die von dem Antragsteller behauptete Störung durch Baulärm. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 B 454/23 –, juris, Rn. 2 ff. (vorgehend: Beschluss der Kammer vom 26. April 2023 – 2 L 2404/22 –, nicht veröffentlicht). Insoweit kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob er und andere Prüflinge die Lärmbelästigung bereits während der Klausur gegenüber der Klausuraufsicht gerügt haben. Die Obliegenheit des Antragstellers zur rechtzeitigen Erklärung, ob er Konsequenzen aus dieser Störung ziehen wollte, bestand nach den obigen Ausführungen nämlich unabhängig davon, ob dem Prüfungsamt der Sachverhalt bereits bekannt war bzw. ob der Antragsteller (auch) die abhilfebezügliche Rüge hätte erheben müssen und ob er dies getan hat. Anderenfalls würde der oben geschilderte Aspekt der Chancengleichheit, die Gewährung einer dem Prüfling nicht zustehenden Wiederholungsmöglichkeit zu verhindern, außer Acht gelassen werden. Das Verhalten eines Prüflings, die Leistungsbewertung in der Hoffnung auf ein positives Ergebnis abzuwarten und erst nach Bekanntgabe des negativen Ergebnisses die Einräumung einer Wiederholungsprüfung zu begehren, ist rechtlich gerade nicht schutzwürdig. Anders als der Antragsteller meint, war es ihm auch ohne eine vorherige Anerkennung des Verfahrensfehlers durch das Prüfungsamt zumutbar, zu erklären, dass er die Klausur wegen des herrschenden Baulärms nicht gegen sich gelten lassen wollte. Damit wird dem Antragsteller als Prüfling insbesondere kein unzumutbares Risiko auferlegt. Denn wird der gerügte Prüfungsmangel später als triftiger Rücktrittsgrund anerkannt, ist dem Prüfling eine weitere Prüfungsmöglichkeit zu gewähren; ist das hingegen nicht der Fall, verbleibt es beim Ergebnis der abgelegten Prüfung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 B 454/23 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Die Argumentation des Antragstellers, es habe stattdessen der Prüfungsbehörde oblegen, Konsequenzen aus dem bekannten Verfahrensmangel zu ziehen, und zwar dergestalt, dass die Klausur überhaupt nicht gewertet oder den Prüflingen ein diesbezügliches Wahlrecht eingeräumt werde, geht nach den obigen Grundsätzen fehl. Es obliegt nicht der Prüfungsbehörde, von sich aus über die Wirksamkeit der Prüfung zu entscheiden und diese ggf. für unwirksam zu erklären. Im Übrigen ist schon nicht erkennbar, inwieweit ihr dies gerade gegenüber Prüflingen, sie sich nicht auf den Mangel berufen und/oder die Prüfung bestanden haben, überhaupt möglich sein soll. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 B 454/23 –, juris, Rn. 12. Um einen Verfahrensfehler, der nach den obigen Ausführungen vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von dem Antragsteller hätte gerügt werden müssen, handelt es sich auch bei der geltend gemachten Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffs, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2009 – 14 B 1009/09 –, juris, Rn. 12; VG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2016 – Au 3 K 15.1763 –, juris, Rn. 56 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2014 – 26 K 5876/12 –, juris, Rn. 56 ff.; VG Mainz, Urteil vom 21. März 2013 – 1 K 919/12.MZ –, juris, Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2006 – AN 2 K 03.02164 –, juris, Rn. 55, bzw. der mangelhaften Prüfungsvorbereitung auf die Klausuraufgabe in der Ausbildung. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 25 f. und vom 25. Januar 2022 – 6 B 1352/21 –, juris, Rn. 52; Beschlüsse der Kammer vom 15. März 2022 – 2 L 2005/21 –, juris, Rn. 15 und vom 13. Juli 2022 – 2 L 952/22 –, juris, Rn. 18. Denn auch damit macht der Antragsteller einen Mangel geltend, der gerade nicht die Bewertung seiner individuellen Prüfungsleistung durch den Prüfer betrifft, sondern ihn schon an der Erarbeitung einer ordnungsgemäßen Lösung gehindert und das Prüfungsverfahren insgesamt beeinträchtigt hätte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2014 – 26 K 5876/12 –, juris, Rn. 56 Soweit der Antragsteller gegen eine Präklusion seiner diesbezüglichen Einwendung vorbringt, dass ohne eine ausführliche Prüfung der Unterrichts- und Lehrbuchinhalte nicht feststellbar gewesen sei, ob eine taugliche Aufgabenstellung vorliege, und ohne juristische Spezialkenntnisse nicht zu beurteilen gewesen sei, ob es sich dabei um einen rechtserheblichen Fehler handele, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Zunächst hätte es zur Geltendmachung des Verfahrensmangels zwecks Vermeidung eines Rügeausschlusses keiner detaillierten und umfänglich rechtlichen Ausführungen bedurft. Es hätte vielmehr schon der Hinweis auf die Problematik genügt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2014 – 26 K 5876/12 –, juris, Rn. 63, VG Mainz, Urteil vom 21. März 2013 – 1 K 919/12.MZ –, juris, Rn. 26, namentlich, dass der Antragsteller der Meinung war, dass die Lösung der Aufgabe 0 in der Ausbildung nicht erlernte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert habe und er sich darauf nicht habe vorbereiten können. Es ist nicht erkennbar, dass dies dem Antragsteller vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hat er selbst vorgebracht, schon während der Klausur völlig aus dem Konzept gebracht worden zu sein, weil er mit der Thematik der Aufgabe 0 – deren Fragestellung sich ausdrücklich auf den ihm unbekannten § 1 StVUnfStatG (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz) bezogen hat – nichts habe anfangen können, da er davon noch nie etwas gehört habe. Angesichts dessen dürfte ihm schon im Zeitpunkt der Prüfung bewusst gewesen sein, dass möglicherweise eine Überschreitung des in der Ausbildung zu vermittelnden Prüfungsstoffs vorgelegen haben könnte – zumal er eigenen Angaben zufolge sehr gut und umfassend auf die Prüfung vorbereitet gewesen sei. Im Übrigen vergingen vom Prüfungstermin bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses noch vier Wochen, in denen der Antragsteller einen Abgleich mit Unterrichtsunterlagen und Lehrbüchern hätte vornehmen können. Dass der Antragsteller mangels spezifischer juristischer Kenntnisse des Prüfungsrechts nicht zu einer abschließenden rechtlichen Bewertung in der Lage gewesen sein mag, ob er mit einer Geltendmachung des Mangels Erfolg haben würde, steht einer Zumutbarkeit der Erklärung, ob er die Klausur gegen sich gelten lassen wollte, nicht entgegen. Insbesondere wäre der Antragsteller auch im Falle einer Fehleinschätzung kein unzumutbares Risiko eingegangen. Wie bereits geschildert, wäre ihm bei späterer Anerkennung des Prüfungsmangels eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren gewesen und es anderenfalls beim Ergebnis der Prüfung verblieben. Schließlich hätte dem Antragsteller auch bekannt sein müssen, dass er – jedenfalls subjektiv empfundene – Mängel der Klausur vor der Bekanntgabe des Ergebnisses hätte rügen müssen. So ist von einem verantwortungsbewussten Prüfling zu verlangen, dass er sich im Anschluss an die Ablegung der Prüfung darüber bewusst wird, ob er sich gehindert gesehen hat, eine adäquate Leistung zu erbringen, um sich sodann mit den entsprechenden Rügen oder zumindest Zweifeln alsbald, noch vor Ergebnisbekanntgabe, an das Prüfungsamt zu wenden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2014 – 26 K 5876/12 –, juris, Rn. 63; VG Mainz, Urteil vom 21. März 2013 – 1 K 919/12.MZ –, juris, Rn. 26. Im Übrigen weist die I. für Q. und P. W. NRW (im Folgenden: I1. NRW) in ihren Hinweisen zur prüfungsrechtlichen Rüge und zum Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen, https://www.hspv.nrw.de/dateien_studium/studium-und-lehre/BA/regelungen_und_vordrucke/allgemein/20_06_24_Pruefungsrechtliche_Ruege_und_Widerspruch.pdf, ausdrücklich auf die Obliegenheit zur Rüge gegenüber dem Prüfungsamt vor Bekanntgabe des Ergebnisses hin. Auch hinsichtlich Einwendungen betreffend u.a. inhaltliche Fehler der Klausur, etwa deren Widersprüchlichkeit oder Unlösbarkeit, wird gesondert auf die prüfungsrechtliche Rüge verwiesen, über die diese nach der Klausur an das Prüfungsamt herangetragen werden könnten. Vgl. die Hinweise zu Störungen durch inhaltliche Fehler in Klausuren, formale Aufbaufehler und sonstige Unregelmäßigkeiten, https://www.hspv.nrw.de/dateien_studium/studium-und-lehre/BA/regelungen_und_vordrucke/klausur___Aktenbearbeitung/20_01_01_Hinweise_Stoerungen_inhaltliche_Fehler.pdf. 2. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass ihm eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Klausur aufgrund einer unmittelbar oder aus Gleichbehandlungsgründen geltenden „Joker-Regelung“ zu gewähren wäre. Zunächst ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahrs 2020, denen „coronabedingt“ eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gewährt worden war, feststellbar. Zwar dürften auch die Studienbedingungen der Studierenden des Einstellungsjahres 2021, zu denen der Antragsteller zählt, noch pandemiebedingte Einschränkungen aufgewiesen haben. Diese dürften jedoch deutlich hinter den Einschränkungen zurück geblieben sein, denen die Studierenden des Einstellungsjahres 2020 unterworfen waren. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 29. September 2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 30 ff. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt. Ferner greift die Regelung des § 10 StudO BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. August 2022, gültig ab dem 1. September 2022, für die verfahrensgegenständliche Klausur nicht. Denn die Norm gewährt eine zweite Wiederholungsmöglichkeit für bis zu zwei Modulprüfungen ausdrücklich nur für nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistungen. Bei der Klausur im Modul XX 0 (W1. ) handelt es sich ausweislich der Modulübersicht der I1. NRW, abrufbar unter: https://www.hspv.nrw.de/studium/bachelorstudiengaenge/studienvorschriften-inhalte/pvd/aktuelle, jedoch um eine im ersten Studienjahr (Grundstudium) zu absolvierende Leistung. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 29. September 2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 20 f. Dem Antragsteller kann auch nicht zum Vorteil gereichen, dass § 10 StudO BA Teil B in der aktuellen Fassung vom 3. August 2023, gültig ab dem 1. September 2023, nunmehr eine zweite Wiederholungsprüfung für bis zu zwei Modulprüfungen des Studiums – ohne Einschränkung nach dem Studienjahr, in dem diese zu erbringen sind – ermöglicht. Denn diese Neuregelung trat erst am 1. September 2023 in Kraft – und damit nachdem der Antragsteller die ihm zustehenden Prüfungsversuche verbraucht hatte und aus dem Studium ausgeschieden war. Weder im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Prüfungsversuchs vom 00. September 2022 noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens vom 00. Oktober 2022 galt die Norm schon. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Regelung Rückwirkung entfalten soll für die Wiederholungsprüfungen, die bereits im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht bestanden waren, bzw. für die Studierenden, deren Studium damit bereits beendet war. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. September 2023 – 6 L 1784/23 –, juris, Rn. 22 ff.; zu Letzterem vgl. auch schon: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 28. Entgegen seiner Ansicht hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Studierenden, die von der zum 1. September 2023 geänderten Regelung des § 10 StudO BA Teil B profitieren. Gegen unterschiedliche Behandlungen ab einem gewissen Stichtag schafft nämlich auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG keine Garantie. Vgl. näher dazu etwa: Kischel, in: BeckOK GG, 56. Edition, Stand: 15. August 2023, Art. 3 GG Rn. 102 und Rn. 126 m.w.N. II. Nach alledem bleibt auch der weiter gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, ihm vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen und ihn vorläufig dem Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, ohne Erfolg, da ‒ wie bereits ausgeführt ‒ mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 – 6 B 458/22 –, juris, Rn. 35 und – 6 E 288/22 –, juris, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat, ist der Streitwert sowohl hinsichtlich der begehrten Wiederholungsprüfung (§ 52 Abs. 2 GKG: 5.000,- Euro) als auch hinsichtlich der begehrten vorläufigen Gestattung der Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG: Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge = 6 x 1.405,68 Euro = 8.434,08 Euro) mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren (2.500,- Euro bzw. 4.217,04 Euro). Diese Streitwerte für die selbstständig zu bewertenden Anträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten I. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.