Beschluss
28 L 3351/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0117.28L3351.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Dezember 2023 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. Dezember 2023 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2023 wiederherzustellen, ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts – wie vorliegend der Allgemeinverfügung des Antragsgegners – gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist beim Antragsteller nicht der Fall. Drittschützende Vorschriften des Bundes- oder des Landesnaturschutzgesetzes, die durch die Maßnahme des Antragsgegners verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind grundsätzlich keine Schutznormen, auf die sich der einzelne Bürger berufen kann, sondern sie dienen den objektiven Interessen der Allgemeinheit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. November 2022 - 6 L 1408/22 -, juris Rn. 11. Auf eine von dem Erfordernis der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung abweichende gesetzliche Bestimmung kann sich der Antragssteller nicht berufen: Die Antragsbefugnis ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, wonach eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Der Antragsteller ist nicht nach § 3 UmwRG anerkannt. Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ergibt sich die Antragsbefugnis nicht, da bereits nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung des Gerichts eine Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG nicht nachgewiesen. Eine Anfechtungsbefugnis folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 - Aarhus-Übereinkommen - (BGBl. 2006 II, S. 1252 ff.). Denn dieser völkervertraglichen Bestimmung kommt keine unmittelbare Wirkung in dem Sinne zu, dass aus ihr ohne weiteren unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Rechtsakt individuelle Anfechtungsrechte gegen die in der Vorschrift angesprochenen umweltbezogenen Entscheidungen abgeleitet werden könnten. Vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 8 B 10254/13 -, juris Rn. 5 ff. Ist Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ohne innerstaatlichen Umsetzungsakt nicht in der Lage, Anfechtungsrechte Einzelner zu kreieren, so handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine „anderweitige gesetzliche Bestimmung“ i.S.v. § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO, die abweichend vom Erfordernis der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung eine Anfechtungsbefugnis gegen umweltbezogene Maßnahmen und Entscheidungen begründen könnte. Vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 8 B 10254/13 -, juris Rn. 11 Eine erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO etwa dahin, den der Vorschrift zugrundeliegenden Begriff des subjektiven Rechts unter Heranziehung der Absätze 6 bis 8 der Vorbemerkungen des Aarhus-Übereinkommens auf alle Umweltbelange als unmittelbar eigene Rechte der Bürger auszudehnen, würde die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sprengen. Vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 8 B 10254/13 -, juris Rn. 13. Auch § 64 BNatSchG verleiht einer Naturschutzvereinigung, ohne dass eine eigene Rechtsverletzung vorliegen muss, nur dann eine Klage- und Antragsbefugnis, wenn sie gemäß § 63 BNatSchG nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund oder von einem Land anerkannt ist. § 64 BNatSchG ist auch nach der Interpretation des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 - ("Slowakischer Braunbär") nicht dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch nicht "anerkannte" Naturschutzvereinigungen gemäß den Vorgaben dieser Vorschrift rechtsbehelfsbefugt wären. Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 B 1716/12 -, juris Rn. 77 ff. Weitere Normen, aus denen der Antragsteller eine Antragsbefugnis ableiten könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wie im Hauptsacheverfahren ist mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller der gesetzliche Auffangwert anzusetzen. Dieser Wert wird im Eilverfahren halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.