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Urteil

3 K 3401/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0119.3K3401.23A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). B. Die Klage vom 15. Mai 2023 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. 00 0000 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 00. 00 0000 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 00. 00 0000 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. 00 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. 00 0000 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die vom Kläger angeführten Gründe die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erfüllen und gleichfalls nicht zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten führen können. 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger in der Demokratischen Republik Kongo keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22 f. m.w.N. Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9. Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen und der ergänzenden Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2024 zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger macht anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen geltend, er habe sich in seinem Herkunftsland freiwillig zum Dienst in der Armee gemeldet. Im November 2021 sei er im Camp C. untergebracht worden. Am 31. Dezember 2021 seien sie abgeholt und nach Q. gebracht worden. Es sollte dann zur Offiziersausbildung weiter in die Provinz G. (Hauptstadt der Provinz) gehen. In Q. habe er 30 Tage unter der Obhut des Generals L. verbracht. Der General L. habe dann entschieden, dass es nicht nach V. gehe, sondern in das Kampfgebiet F.. Der Kläger sei mit dem Flugzeug nach F. gebracht worden und habe dort 15 Tage lang gekämpft. Er sei dort als Kommunikationschef für die Kommunikation zwischen den Soldaten und dem Kommandeur zuständig gewesen. Der General N., der Sprecher der Armee, habe sie dort moralisch unterstützt. Irgendwann habe der Kläger festgestellt, dass die Rebellengruppen (u.a. die M 23) von dem General L. angestachelt und unterstützt worden seien. Sie hätten dann den General N. über diese Lage informiert. Schließlich hätten sie sich entschlossen, die Informationen bzw. die Problematik an das Sekretariat der herrschenden Partei M. in I. weiterzugeben. Man habe eine Liste von Personen, die Gewehre und Equipment an die Rebellen geliefert hätten, sowie Fotos an das Sekretariat der M. übermittelt. So seien ihre Namen bekannt geworden und der General N. habe Probleme mit seinen Vorgesetzten bekommen. Ihre Namen seien an den General L. weitergegeben worden. Dem Kläger sei sodann gedroht worden. Er sei verhaftet und in einen Kerker gebracht worden. Zuvor sei auch seine Familie in I. bedroht worden. Es seien Leute zu seiner Mutter geschickt worden, die gesagt hätten, er – der Kläger – solle aufhören, sonst werde man ihn umbringen. Er sei 16 Tage im Kerker verblieben, bis ihm der Sohn des Generals N. die Flucht ermöglicht habe. Der Sohn des Generals N. habe sich zwei Tage im Camp aufgehalten und den Wärtern gesagt, dass sie den Kläger herausholen und nach J. bringen sollten, was diese dann auch getan hätten. In J. sei der Kläger in ein Privathaus der zweiten Frau des Sohnes des Generals N. gebracht worden. Dort habe er sich von den Misshandlungen im Kerker erholt. Der General N. habe den Kläger dort besucht und ihm gesagt, seine Lage sei schlecht, er müsse das Land verlassen. Der General N. habe dann seine Ausreise organisiert. Ob der General N. wegen des Klägers Probleme bekommen habe, könne er nicht sagen. Aufgrund der Informationen, die u.a. der Kläger an die Regierung gegeben habe, würden die Verräter aber momentan verhaftet. Er habe Sorge, bei einer Rückkehr durch den General L. verhaftet zu werden. Dieses vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal als wahr unterstellt, kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG offenkundig nicht in Betracht, da die behauptete Bedrohungslage durch den General L. an keines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Ungeachtet der fehlenden Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal kommt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG selbstständig tragend auch deswegen nicht in Betracht, weil das geltend gemachte Verfolgungsschicksal insgesamt unglaubhaft ist. Das Vorbringen des Klägers anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt am 00. 00 0000 zu seinem Verfolgungsschicksal bleibt hinsichtlich des Kerngeschehens, namentlich der behaupteten Unterstützung der Rebellen durch den General L., der Übermittlung von Namen derjenigen, die die Rebellen unterstützt haben sollen, an das Sekretariat der M., zur Inhaftierung und Bedrohung des Klägers durch den General L. sowie zur Befreiung des Klägers aus der Inhaftierung, vollkommen allgemein gehalten, vage, detailarm, farblos und inhaltsleer. Es wirkt insgesamt nicht wie eigenes Erleben, sondern lediglich wie ein Bericht vom Hörensagen. So erschöpft sich das Vorbringen des Klägers zur vermeintlichen Unterstützung der Rebellen im Wesentlichen darin, der General L. habe diese angestachelt und unterstützt. Weitere Details, insbesondere dazu wie genau der Kläger von der vermeintlichen Unterstützung erfahren haben will und was genau der General gemacht hat, fehlen vollkommen. Auch die Angaben zu den genauen Umständen der Meldung von Unterstützern an das Sekretariat der M. bleiben vage und inhaltsleer. Wie genau der General L. den Kläger bedroht haben will, wird nicht geschildert. Insoweit wäre eine detailgetreue Wiedergabe des genauen Inhalts der Drohungen zu erwarten gewesen. Zu den genauen Bedingungen der 16-tägigen Inhaftierung vermochte der Kläger nur zu sagen, er sei misshandelt und geschlagen worden und habe kaum Essen bekommen. Wie genau der Kerker ausgesehen haben soll, in dem er festgehalten worden sein will, schildert er nicht. In gleicher Weise fehlt es an konkreten Angaben dazu, was genau während der 16-tägigen Inhaftierung passiert ist. Schließlich sind auch die Angaben zur vermeintlichen Befreiung des Klägers vollkommen farblos. Wenn der General L. tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an dem Kläger gehabt hätte, erscheint es nicht schlüssig und im Übrigen lebensfremd, dass die Wärter, die den Kläger bewachen sollten, den Kläger auf einfache Anweisung des Sohnes von General N. einfach so freigelassen haben sollen. Hätten sich die geschilderten Ereignisse – wie vom Kläger behauptet – tatsächlich zugetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass er insbesondere die konkreten Inhalte der auf Veranlassung von General L. geäußerten Drohungen, die genauen Umstände und Bedingungen während der behaupteten 16-tägigen Inhaftierung sowie die konkreten Einzelheiten der vermeintlichen Befreiung – da es sich insoweit um erheblich einschneidende Erlebnisse handelt – detailliert und lebensnah beschreiben kann. Daran fehlt es jedoch. Entsprechend detaillierte Angaben wären insbesondere deshalb zu erwarten gewesen, weil der Kläger einen Universitätsabschluss in Kommunikationswissenschaften besitzt und damit in der Demokratischen Republik Kongo einen vergleichsweise hohen Bildungsstand erreicht hat. Das Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus unglaubhaft, weil es hinsichtlich der Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt am 00. 00 0000 einerseits und der Angaben im gerichtlichen Verfahren andererseits, in zentralen Punkten Unstimmigkeiten, erhebliche Steigerungen und unauflösbare Widersprüche enthält. So gab der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, für 16 Tage inhaftiert worden zu sein. Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage – insoweit unauflösbar widersprüchlich – lediglich für ca. 10 Tage inhaftiert gewesen zu sein. Unauflösbar widersprüchlich ist zudem das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Befreiung aus der Inhaftierung durch den Sohn des Generals N.. So behauptete der Kläger anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt, der Sohn des Generals N. habe sich zwei Tage im Camp aufgehalten und den Wärtern sodann gesagt, dass sie den Kläger herausholen und nach J. bringen sollten, was diese dann auch getan hätten. Demgegenüber behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt zu den konkreten Umständen seiner Befreiung – insoweit unauflösbar widersprüchlich –, der Sohn des Generals N. sei abends zu dem kleinen Gefängnis gekommen, in dem er festgehalten worden sei und habe den Wärtern gesagt, dass er mit ihm – dem Kläger – sprechen wolle. Sie seien dann gemeinsam herausgegangen. Der Sohn des Generals habe ihn – den Kläger – auf sein Motorrad gesetzt. Der Sohn des Generals sei dann wieder hereingegangen und habe den Wärtern gesagt, dass er – der Kläger – geflohen sei. Sodann sei er wieder herausgekommen und sie seien gemeinsam mit dem Motorrad weggefahren. Dies zu Grunde gelegt, schilderte der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt einerseits sowie anlässlich seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung andererseits zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte zu seiner vermeintlichen Befreiung, weswegen – da es sich um das Kerngeschehen des vorgetragenen Verfolgungsschicksals handelt – das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Unauflösbar widersprüchlich ist im Übrigen das Vorbringen des Klägers zu seinem Aufenthalt unmittelbar nach der vermeintlichen Befreiung aus der Inhaftierung. So gab der Kläger anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt an, in ein Privathaus der zweiten Frau des Sohnes des Generals N. gebracht worden zu sein. Demgegenüber schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er sei in das zweite Büro des Generals N. gebracht worden. Unstimmigkeiten ergeben sich des Weiteren bei Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren. So äußerte der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 00. 00 0000 und damit rund zwei Monate nach seiner am 00. 00 0000 erfolgten Ausreise nichts dazu, dass in seinem Heimatland nach seiner vermeintlichen Befreiung behördlicherseits nach ihm gesucht worden sein soll. Demgegenüber behauptet der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023, es werde gegen ihn wegen des Verdachts des Verrats ermittelt und es drohe ihm deswegen die Festnahme. Hierbei handelt es sich um ein offenkundig verfahrensangepasstes und erheblich gesteigertes Vorbringen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind auch deswegen angezeigt, weil es nicht plausibel erscheint, dass der Kläger, obwohl er gegenüber der Regierungspartei M. die Namen von Personen übermittelt haben will, die die Rebellen unterstützt haben, und damit zugunsten der Regierung gehandelt hat, nunmehr von Seiten eben dieser Regierung verfolgt werden soll. Es ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Regierung vermeintliche Unterstützer des Verrats bezichtigen soll und ein Interesse an der Verfolgung des Klägers haben könnte. Zu keinem anderen Ergebnis führt der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft I./W. vom 8. März 2022. Denn angesichts der aktuellen Auskunftslage, nach der in der Demokratischen Republik Kongo wegen der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden eine Vielzahl an Dokumenten (u.a. Haftbefehle und offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann (sog. echte Dokumente unwahren Inhalts), vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 22 f., lässt der im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Vorführungsbefehl vom 8. März 2022 keinen belastbaren Rückschluss darauf zu, dass nach dem Kläger in seinem Herkunftsland behördlicherseits gesucht wird. Ungeachtet der vorbeschriebenen fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, kann indes letztlich dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt aus seinem Herkunftsland ausgereist ist. Denn selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter Vorverfolgung ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Insoweit fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an stichhaltigen Gründen für die Wiederholungsträchtigkeit einer derartigen Verfolgung. Der Kläger hat nämlich anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Juni 2022 ausdrücklich angegeben, dass diejenigen Personen, die seinerzeit die Rebellen unterstützt hätten, seitens der Regierung verhaftet worden sind. Hierzu zählt dann denklogisch auch der General L., sodass dem Kläger durch den benannten General keine beachtliche Verfolgung mehr droht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu – insoweit wiederum unauflösbar widersprüchlich – angegeben hat, der General L. sei seines Wissens in I. weiterhin an der Macht, so handelt es sich hierbei zur Überzeugung des Gerichts um ein verfahrensangepasstes und damit unglaubhaftes Vorbringen. Es spricht ebenso nichts dafür, dass der Kläger aus flüchtlingsrelevanten Gründen bei einer Rückkehr in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten wird. Insbesondere ist nach der Auskunftslage nicht anzunehmen, dass allein das Stellen eines Asylantrages oder die Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt in der Demokratischen Republik Kongo zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 21. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG, da sein Vorbringen aus den vorstehend unter B. I. 1. dargelegten Gründen nicht glaubhaft ist und es selbst bei unterstellter Vorverfolgung an stichhaltigen Gründen für eine Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung fehlt. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedroht. Er war zuletzt im Großraum I. wohnhaft. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Ost-Kongo ein bewaffneter Konflikt herrscht, denn ein solcher erstreckt sich jedenfalls nicht auf den Westen und insbesondere nicht auf die Hauptstadt I., vgl. VG München, Urteil vom 15. April 2021 – M 25 K 18.32328 –, juris Rn. 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 5 f., 15. 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – Au 7 K 17.35152 –, juris Rn. 39 m.w.N. b. Solche Gründe liegen hier zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland – wie vorstehend unter B. I. 1. und 2. dargelegt – keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung. Insoweit gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG entsprechend. Denn in Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 25. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation oder der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation dort weiterhin schwierig. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr alsbald eine unmenschliche Behandlung droht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt I. ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in I. und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020), S. 19. Allerdings begründet dies allein nicht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige Männer und Frauen, die in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in der Demokratischen Republik Kongo zu stellen, so dass ihnen keine Verelendung droht. In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als junger, gesunder und erwachsener Mann nicht den Lebensunterhalt für sich bestreiten könnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere davon auszugehen, dass der Kläger nicht an den von ihm geltend gemachten Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Schädlicher Gebrauch von Alkohol) leidet. Diesbezüglich wird zur Begründung vollumfänglich auf die nachfolgenden Ausführungen unter B. I. 4. zum Nichtbestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bezug genommen, weil die vorgetragenen Erkrankungen nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht wurden. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG enthält das Gesetz zwar – anders als § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung – keine Bestimmung über eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Gleichwohl ist auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden, wenn sich der Ausländer – wie hier der Kläger – auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 –, juris Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 27. Der Kläger ist mithin arbeitsfähig. Er hat einen Universitätsabschluss im Fach Kommunikationswissenschaften erlangt und in der Vergangenheit beim Rundfunk gearbeitet. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Existenzminimum für sich sicherstellen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger nach einer Rückkehr voraussichtlich Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht von seinen noch im Heimatland lebenden Verwandten (eine Schwester und zwei Brüder) erhalten wird, auch wenn deren finanzielle Mittel gegebenenfalls selbst eingeschränkt sind, vgl. zur Berücksichtigung derartiger familiärer Hilfe: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris Rn. 11. 4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo durch staatliche oder private Akteure keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B. I. 1. und 2. Bezug genommen. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der unzureichenden allgemeinen Lebensbedingungen in der Demokratischen Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, schlechte hygienische Verhältnisse, marodes Gesundheitssystem, hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gewaltkriminalität) nicht gewährt werden kann. Die damit einhergehenden Gefahren (insbesondere Unterernährung, Obdachlosigkeit, (Tropen-)Krankheiten, Körperverletzungen, früher Tod) sind allgemeiner Art; sie drohen grundsätzlich der Bevölkerung insgesamt, jedenfalls aber der Gruppe der nach längerem Aufenthalt oder erstmals aus Europa zurückkehrenden kongolesischen Staatsbürger, so dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG eingreift, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 4 A 1008/07.A –, juris Rn. 15 ff., 39. Darüber hinaus ist im Regelfall auch eine extreme Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz begründen kann, selbst dann zu verneinen, wenn Asylbewerber bei ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 94 ff., 117 f. b. Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger hat eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Bei der im Verwaltungsverfahren vorgelegten psychotherapeutischen Bescheinigung vom 17. August 2022, wonach der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an schädlichem Gebrauch von Alkohol leide, handelt es sich offenkundig nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im vorgenannten Sinne. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.