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Beschluss

18 L 3137/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0129.18L3137.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn in die Klasse 8 d des Städtischen Gymnasiums W. zu versetzen, 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Klasse 8 d des Städtischen Gymnasiums W. zu versetzen, 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm die Wiederholung der Nachprüfung zur nachträglichen Versetzung in die Klasse 8 des Städtischen Gymnasiums W. zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Das Gericht hat es hinsichtlich der Grundlage seiner Entscheidung bei diesen Anträgen des Antragstellers belassen, da es zwischen dem in der Antragsschrift vom 28. November 2023 mit anwaltlicher Hilfe gestellten Hilfsantrag und dem weiteren dort äußerst hilfsweise gestellten Antrag der Sache nach keinen Unterschied erkennen kann, da die Versetzung des Antragstellers die notwendige Voraussetzung für eine Fortführung der Schullaufbahn des Antragstellers in der Jahrgangsstufe 8 ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antrag zu 1. sowie der Hilfsantrag zu 2. haben bereits deshalb keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler bei der von dem Antragsteller zur Erlangung der begehrten Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 absolvierten schriftlichen und mündlichen Nachprüfung im Fach „Mathematik“ keinen Anspruch auf Versetzung bzw. vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe begründen können. Die geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Nachprüfung führten im Falle ihres Vorliegens lediglich auf die Wiederholung der Nachprüfung. Insoweit besteht der Zweck einer Nachprüfung darin festzustellen, ob der betreffende Schüler aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 APO-S I). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn ein Schüler aufgrund eines Verfahrensfehlers (vorläufig) versetzt würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 19 B 2479/03 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 18 L 2472/21 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks und vom 20. September 2017 - 18 L 4439/17 - (beide n.v.). Darauf ist der Antragsteller seitens des Gerichts auch hingewiesen worden, hat jedoch an den Anträgen zu 1. und 2. festgehalten und zusätzlich als weiteren Hilfsantrag den Antrag zu 3. gestellt, mit dem er die Zulassung zur Wiederholung der Nachprüfung im Fach „Mathematik“ zwecks Versetzung in die 8. Jahrgangsstufe zum Schuljahr 2023/2024 begehrt. Auch dem Antrag zu 3. bleibt der Erfolg versagt. Zweifelhaft ist vorliegend bereits, ob der Antragsteller angesichts des zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt weit fortgeschrittenen Schuljahres noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller – der den Eilantrag erst am 28. November 2023, mithin nahezu vier Monate nach Beginn des Schuljahres, gestellt hat – den versäumten Unterrichtsstoff der Jahrgangsstufe 8 bereits nachgeholt hat bzw. realistisch in der Lage sein wird, dies außerhalb von Schulferien parallel zum laufenden Unterricht zu bewerkstelligen, sodass er trotz des zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt weit fortgeschrittenen Schuljahres in der Lage ist, erfolgreich in der Jahrgangsstufe 8 mitzuarbeiten. Entsprechendes hat er auch nicht vorgetragen. Daraus, dass er in der Lage sei, erfolgreich in dem Fach „Mathematik“ der Jahrgangsstufe 7 mitzuarbeiten, dessen Lernstoff ihm in diesem Schuljahr wiederholt vermittelt wird, ergibt sich derartiges nicht. Vgl. hinsichtlich des Zeitablaufs im laufenden Schuljahr auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 -, juris, Rn. 2. Jedenfalls aber hat der Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat die von ihm am 3. August 2023 und 4. August 2023 abgelegte Nachprüfung im Sinne des § 23 APO-S I im Fach „Mathematik“ nicht bestanden und die Bezirksregierung Düsseldorf hat seinen diesbezüglichen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2023 abgelehnt. Dass diese Entscheidung rechtswidrig ist, weil sich die Bewertung der Leistungen des Antragstellers in der schriftlichen und mündlichen Nachprüfung – nur insoweit wird die Nichtversetzungsentscheidung angegriffen – als fehlerhaft erweist, ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer inhaltlichen Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, die Lehrperson von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich handelt. Mit dem Bewertungsvorrecht des jeweiligen Prüfers bzw. der jeweiligen Lehrkraft wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule auf Grund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrkräfte im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu seinen Mitschülern berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2023 - 19 B 922/23 -, juris, Rn. 7, vom 10. Oktober 2023 - 19 B 990/23 -, juris, Rn. 7, vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, vom 30. September 2021 -, juris, Rn. 4 und vom 24. November 2020 - 19 B 1435/20 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Da den Schüler für Bewertungsfehler die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 -, juris, ist es erforderlich, dass er substantiiert vorträgt und belegt, aus welchem Grund die Bewertung nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Kommt der Schüler dieser Substantiierungspflicht nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, etwaige Bewertungsfehler von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller das Vorliegen eines prüfungsrechtlich relevanten Fehlers nicht glaubhaft dargelegt. Zunächst ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht feststellbar, dass die in der schriftlichen Prüfung vergebene Note „ungenügend“ auf einem beachtlichen Verfahrensfehler beruht. Der Vortrag des Antragstellers, ihm habe in der schriftlichen Prüfung nicht die gleiche Zeit wie anderen Prüflingen zur Verfügung gestanden und er sei durch das Verhalten seiner Fachlehrerin in der Konzentration behindert worden, trägt nicht. Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens und der Chancengleichheit ist bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht erkennbar. Zunächst findet das Vorbringen keinen Rückhalt in den Verwaltungsvorgängen. Aus der von der Fachlehrerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahme ergibt sich, dass der Antragsteller von 8:59 Uhr bis 9:49 Uhr, mithin 50 Minuten, Zeit zur Bearbeitung der Prüfungsfragen gehabt habe und nicht 38 Minuten, wie der Antragsteller angibt. Anhaltspunkte dafür, dass die dienstliche Erklärung der Lehrkraft nicht den Tatsachen entspricht, bestehen nicht. Wegen des dienstrechtlichen Bezuges und der beamtenrechtlichen umfassenden Wahrheitspflicht wie auch des Risikos dienst- und ggf. disziplinarrechtlicher Konsequenzen kommt solchen Erklärungen eine hohe Beweiskraft zu, die der Beweiskraft einer eidestattlichen Versicherung jedenfalls nicht nachsteht. OVG NRW, Beschluss vom Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - 19 B 1321/12 -, S. 3 ff. des Beschlussabdrucks und vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 18 L 3776/16 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Ferner ergibt sich hieraus nicht, dass gegen 23.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 der APO S I verstoßen worden ist, wonach die schriftliche Prüfung ebenso lange dauere, wie eine Klassenarbeit, für die in der Klasse 7 eine Bearbeitungsdauer von 45 Minuten vorgesehen sei. Vom Antragsteller ist auch nicht dargelegt worden, welche der von ihm in der schriftlichen Nachprüfung vollständig unbearbeiteten Aufgaben (1.1, 2.2, 3.1.1, 3.1.2 und 3.3.) sowie der weiteren unvollständig unbearbeiteten Aufgaben (1.3, 2.3, 3.2.2) er in der ihm nach seiner Auffassung fehlerhaft nicht zur Verfügung stehenden Zeit mit welchem Ergebnis hätte bearbeiten können. Die lückenhafte Bearbeitung der schriftlichen Arbeit weist darauf hin, dass der Antragsteller diese insgesamt nur insoweit bearbeitet hat, wie er die Aufgabenstellung verstanden hat und nicht etwa wegen Zeitmangel zur Bearbeitung der letzten Prüfungsaufgaben nicht gekommen ist. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsteller in der Lage gewesen sein sollte, die Vielzahl der nicht erledigten Prüfungsaufgaben in der ihm angeblich nicht zur Verfügung gestandenen Zeit von 12 Minuten bewältigen zu können. Er räumt vielmehr selber ein, dass er sein Wissen in der schriftlichen Nachprüfung aus Beklemmung und Angst nicht habe abrufen können. Ausweislich der von ihm im Rahmen der schriftlichen Prüfung gefertigten Arbeit war er andererseits in der Lage, bezüglich der ersten Frage zwei Mal während der Prüfung bei seiner Fachlehrerin nachzufragen, und konnte sich nach seinem weiteren Vortrag nach etwa 15 Minuten auf den Prüfungsstoff konzentrieren. Dennoch war es ihm nicht möglich, eine bessere als die von ihm erbrachte, mit „ungenügend“ bewertete, Leistung in der schriftlichen Prüfung zu erbringen. Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers. Welche Leistungen ein Schüler unter anderen Umständen hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich; er kann nicht eine bessere Bewertung (oder die Wiederholung einer Prüfung) aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 19 B 922/23 -, juris, Rn. 13, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 19 B 7/23 -, juris, Rn. 3, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 19 B 1129/22, 19 E 702/22 -, juris, Rn. 14, Beschluss vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 -, juris, Rn. 8, Beschluss vom 3. November 2021 - 19 B 1546/21 -, juris, Rn. 6 und vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N., sodass es prüfungsrechtlich unerheblich ist, welche Leistungen der Antragsteller unter anderen Umständen in der Lage gewesen wäre, zu erbringen. Dies gilt auch hinsichtlich des Einwandes des Antragstellers, dass die bei ihm vorhandene Angst allgemein seine schulischen Leistungen beeinträchtigt habe und anderenfalls seine Leistungen in der Klasse 7 deutlich besser ausgefallen wären. Zum einen ist das Vorhandensein dieser Angst offenbar von den jeweiligen Fachlehrern laut deren Angaben bei der Versetzungskonferenz nicht bemerkt worden. Zum anderen können – wie oben ausgeführt – nur die Leistungen als Beurteilungsgrundlage dienen, die der Antragsteller tatsächlich erbracht hat, und nicht diejenigen Leistungen, die der Antragsteller hypothetisch hätte erbringen können. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben in den Sommerferien in der Lage war, beim Studienkreis W. in einer simulierten Nachprüfung bessere Leistungen im Fach „Mathematik“ zu erbringen, kann bei der Bewertung seiner in einem anderen Zusammenhang vor anderen Prüfern erbrachten Leistungen im Rahmen der schulischen Nachprüfung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Prüfungsrechtlich relevante Fehler sind auch bei der Durchführung der mündlichen Prüfung nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch das von der Mutter des Antragstellers vom Flur aus bemerkte Vorgehen der Fachlehrerin in der mündlichen Prüfung, die ausweislich der Angaben der Prüfungskommission zur positiven Verstärkung und Motivation nach sehr kleinschrittigen Fragen und vielen Einhilfen bei der richtigen Einwortantwort die jeweilige Antwort des Antragstellers mit „korrekt“ bestätigt habe, benachteiligt und im Gegenteil nicht bei der Leistungserbringung unterstützt worden ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieses Vorgehen, das ausweislich der von allen Prüfern unterschriebenen dienstlichen Stellungnahme über den Verlauf der mündlichen Prüfung von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses bemerkt worden ist, darüber hinaus in dem nach § 23 Abs. 3 APO-S I anzufertigenden Protokoll ausdrücklich hätte vermerkt werden müssen. In diesem sind nach 23.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 APO-S I Verlauf und Ergebnis der Nachprüfung festzuhalten. Auch die Ergebnisfindung der Prüfungskommission, dass die Nachprüfung ingesamt als „nicht bestanden“ bewertet worden ist, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Aus dem mehrseitigen Protokoll der mündlichen Prüfung ergibt sich neben den Fragen, die dem Antragsteller gestellt worden sind und dessen Antworten insbesondere nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Prüfungskommission zu dieser Bewertung gelangt ist und der Antragsteller den für seine Versetzung erforderlichen Nachweis nicht erbracht hat, dass seine Leistung im Fach „Mathematik“ ausreichend oder besser ist (§§ 22, 23 APO-S I). Dabei hat die Prüfungskommission zutreffend in ihre Bewertung eingestellt, dass der schriftliche Teil der Nachprüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sei. Im mündlichen Prüfungsteil habe sich der Antragsteller mit vielen Einhilfen zu Grundlagen der im zweiten Halbjahr des vergangenen Schuljahres behandelten Themen äußern können. Seine Ausführungen seien nach Wahrnehmung der Prüfungskommission allerdings häufig oberflächlich, ungenau oder teilweise falsch gewesen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass hinsichtlich der von der Prüfungskommission vorgenommenen Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Prüfung ein prüfungsrelevanter Fehler vorliegt. Aus § 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW, § 6 Abs. 3 APO-S I ergibt sich, dass die Beurteilungsbereiche „schriftliche Arbeiten“ und „sonstige Leistungen im Unterricht“, zu denen mündliche Leistungen gehören, bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden. Mit dieser offen und zurückhaltend formulierten Vorgabe einer „angemessenen Berücksichtigung“ belassen diese Vorschriften der jeweiligen Lehrkraft einen entsprechend weiten, gerichtlich nicht überprüfbaren schulspezifischen Beurteilungsspielraum bei der Frage, wie die im konkreten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen jeweils gewichtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 19 B 922/23 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Dies ist auf die bei der Gewichtung der bei der Nachprüfung erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen des Antragstellers übertragbar, die auch im Verhältnis zum Leistungsstand seiner Mitschüler zu gewichten sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in der schriftlichen Prüfung erzielte Note „ungenügend“ nach § 48 Abs. 3 Nr. 6 SchulG NRW erteilt werden soll, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Dass der Antragsteller in der mündlichen Prüfung mit seiner dort erbrachten Leistung den Nachweis erbracht hat, dass seine insgesamt in der Nachprüfung erbrachten Leistungen im Fach „Mathematik“ im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 mit ausreichend oder besser zu bewerten sind, sodass die Nachprüfung mit „bestanden“ zu bewerten gewesen wäre und eine Versetzung des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 8 hätte erfolgen müssen, sodass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Wiederholung der Nachprüfung hat, ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Prüfung noch der dienstlichen Stellungnahme der beteiligten Lehrkräfte noch dem Vortrag des Antragstellers. Im Übrigen weist die in dem Verwaltungsvorgang enthaltene Leistungsübersicht, nach der der Antragsteller seit dem zweiten Halbjahr des Beginns seiner Schullaufbahn auf dem Städtischen Gymnasium W. durchgehend in dem Fach „Mathematik“ bei verschiedenen Lehrkräften die Note „mangelhaft“ erhalten hat, darauf hin, dass der Antragsteller eine grundlegende Schwäche in diesem Fach aufweist. Deshalb ist es erfreulich, dass aufgrund dessen, dass der Antragsteller seinen Angaben zufolge bei der Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 im Fach „Mathematik“ erfolgreich mitarbeite, weil ihm der Unterrichtsstoff bereits bekannt sei, anzunehmen ist, dass dieser offenbar seine Kenntnisse im Fach „Mathematik“ konsolidiert hat. Des Weiteren geht der Antragsteller seinen Angaben zufolge wieder gerne zur Schule, habe keine Angst im Unterricht und fühle sich generell vom Unterrichtsstoff des siebten Schuljahres unterfordert, was sich auf die Notengebung in allen Fächern auswirken dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Anträge des Antragstellers mit einem einheitlichen Streitwert bemessen worden sind. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am Unterricht an der Jahrgangsstufe 8 unter Berücksichtigung von Ziffer 38.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem gesetzlichen Auffangwert von 5.000,- Euro. Eine Minderung des Auffangwertes kam nicht in Betracht, weil das Antragsbegehren zu 1. auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.