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Urteil

14 K 4873/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0130.14K4873.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klage des Klägers vom 13.07.2021 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.06.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.06.2021, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt wurde, und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG). Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben am 10.02.2019 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, führte bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 22.02.2019 im Wesentlichen aus, dass er bereits 2011 aus Pakistan nach Italien ausgereist sei. 2018 sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt, da sich die Lage dort gebessert habe. In Pakistan sei er Mitglied der Awami National Partei (ANP) gewesen und habe in Mardan Sitzungen und Versammlungen für andere Parteien organisiert. Mehrere Mitglieder hätten bei den Versammlungen Reden gehalten und den Staat sowie den Sicherheitsdienst beschimpft. Die Sicherheitsbehörden hätten dies mitbekommen. Nach einer Versammlung sei er im September 2018 von der Polizei zur Wache gerufen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mehrere Jahre im Ausland gewesen sei und sich jetzt gleich wieder für die Partei engagiere. Man habe ihm mitgeteilt, dass man erfahren habe, dass einzelne Mitglieder den Staat beschimpft hätten und er als Organisator der Versammlung von den Sicherheitsbehörden beobachtet werde. Die Polizei habe ihm geraten, mit den Aktivitäten bei der Partei aufzuhören. Er habe auch auf die Polizei gehört und sich geweigert, weitere Tätigkeiten durchzuführen. Er habe in der Zwischenzeit Drohanrufe bekommen. Hinter diesen Drohanrufen hätte entweder der Sicherheitsdienst oder andere Parteien gesteckt. Er habe im August oder September 2018 zwei Drohanrufe innerhalb von zwei Wochen enthalten. Man habe ihm gedroht, ihn zu töten. Andere, die auch diese Drohanrufe bekommen hätten, seien umgebracht worden. Es sei ihm selbst unklar, wer hinter den Drohanrufen gestanden habe. Er sei dann nach 8 bis 10 Tagen nach den Drohanrufen aus Pakistan ausgereist. Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass wegen der Drohanrufe und der Vernehmung bei der Polizei für ihn eine akute Gefährdung bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 hat der Kläger zudem mitgeteilt, dass er bisexuell sei mit Tendenz zu Männern. Er habe von seiner sexuellen Orientierung aufgrund innerer Konflikte erst jetzt berichten können. In Pakistan sei der Unterschied zwischen Bisexualität und Homosexualität oder Transgender nicht bekannt. Der Kläger sei in Pakistan oft als schwul oder Transgender bezeichnet worden. Er sei Mitglied der LGBTIQ-Gemeinschaft und habe oft an Versammlungen von Transgender-Personen teilgenommen. Auch habe er an Demonstrationen und Protesten teilgenommen, um für deren Rechte einzutreten. In Pakistan würde er getötet, wenn er für seine sexuelle Orientierung eintreten würde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass dies im Wesentlichen sein Vortrag sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat, und auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2024 verwiesen. Gemessen an diesem Vorbringen hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil dem Kläger in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Heimatland politisch verfolgt wurde oder ihm politische Verfolgung bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insoweit ist festzuhalten, dass es jedem Asylbewerber zunächst selbst obliegt, im Rahmen seiner grundsätzlichen Mitwirkungspflicht einen Sachverhalt unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig und substantiiert in einer Weise zu schildern, dass sein Vorbringen den geltend gemachten Asylanspruch lückenlos trägt. Diesen Voraussetzungen ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden, denn das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers, er werde verfolgt, reine Spekulationen seien. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts Erhellendes mehr vorgetragen, so dass keinen Anlass besteht, der bereits im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes getroffenen Wertung der Nichtverfolgung des Klägers in Pakistan nicht zu folgen. Der Kläger konnte nicht ansatzweise darlegen, dass ihm eine Verfolgung von den Sicherheitsbehörden gedroht hat bzw. nunmehr droht. Insoweit reichen bereits seine Angaben beim Bundesamt, er habe zwei Drohanrufe bekommen und er wisse selber nicht, von wem, nicht aus. Auch die Angaben des Klägers, er sei zur Polizeiwache vorgeladen worden und habe anschließend wieder gehen können, sprechen dafür, dass die Sicherheitsbehörden kein gesteigertes Interesse an dem Kläger hatten. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger eine exponierte Stellung in seiner Partei innehatte und deshalb in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten ist. Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, dass er Sitzungen und Versammlungen für andere Parteien organisiert habe, Reden gehalten hätten andere Personen. Seine Betätigung stellt sich daher nicht als besonders herausragend dar. Im Übrigen hat der Kläger auch widerspüchlich vorgetragen. So hat er beim Bundesamt angegeben, er habe zwei Drohanrufe im August oder September 2018 innerhalb von zwei Wochen erhalten, in der mündlichen Verhandlung hat er dann vorgetragen, es sei nur ein Drohanruf gewesen. Seine diesbezügliche Erklärung, die Angaben beim Bundesamt sei nur eine Redensart gewesen, man sage so ein- oder zweimal, auch, wenn man nur einmal meine, überzeugt das Gericht nicht. Es ist zu erwarten, dass der Kläger zu seiner Verfolgungsgeschichte exakte Angaben macht und der Kläger hat zudem auch eindeutig angegeben, dass er diese Anrufe innerhalb von zwei Wochen erhalten habe. Zudem hat er auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann diese Bedrohung stattgefunden hat. Während er beim Bundesamt vorgetragen hat, diese Anrufe hätten 2018 stattgefunden, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es 2017 gewesen sein müsse. Erst auf Vorhalt der Einzelrichterin, dass er beim Bundesamt angegeben habe, es sei 2018 gewesen, korrigiert er sich und gibt an, es sei halt vor seiner Ausreise gewesen. Diese Erklärung überzeugt das Gericht ebenfalls nicht. Denn schließlich waren nach seinem Vortrag die Drohanrufe/der Drohanruf Anlass für seine Flucht, sodass man davon ausgehen müsste, dass er sich genau an ein derart einschneidendes Erlebnis erinnert. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich nicht mehr daran erinnern konnte, was er beim Bundesamt vorgetragen hat. Dies spricht dafür, dass er nicht von tatsächlich Erlebten berichtet, sondern seine Verfolgungsgeschichte vielmehr frei erfunden hat. Nach alledem hält das Gericht die Verfolgungsgeschichte des Klägers für unglaubhaft. Darüber hinaus sind aber die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen erwerbsfähigen, gesunden Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die privaten Akteure bzw die lokalen Sicherheitsbehörden ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. Erkenntnisse darüber, dass die Polizeireviere sämtlicher Provinzen sämtliche Informationen austauschen, liegen nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juni 2022; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. Auch der Vortrag des Klägers, er sei bissexuell mit Tendenz zu Männern ist unglaubhaft. Der Kläger ist seit Februar 2019 in der Bundespublik Deutschland, er war damals 29 Jahre alt und wusste nach seinen eigenen Angaben auch von seiner sexuellen Orientierung. Denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 22.01.2024 angegeben, er sei in Pakistan oft als schwul oder Transgender bezeichnet worden. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger ca. fünf Jahre gewartet hat, um von seiner angeblichen Bisexualität zu berichten. Insbesondere weil der Kläger vorgetragen hat, er sei bereits nach 4 oder 5 Monaten nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu entsprechenden Organisationen gegangen und er habe schon gewusst, dass es in Deutschland „anders sei“. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, wenn er doch bereits kurz nach seiner Einreise nach Deutschland erfahren haben will, dass in Deutschland weder Bisexualiatät noch eine andere sexuelle Ausrichtung unter Strafe steht und auch von weiten Teilen der Bevölkerung toleriert wird, er solange mit seinem „Coming out“ gewartet hat. Das Gericht könnte zwar noch die Erklärung des Klägers nachvollziehen, dass er kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik noch unter dem Einfluß seiner stark religiösen Familie gestanden habe, und er nicht den Mut gefunden habe, von seiner sexuellen Ausrichtung zu erzählen. Allerdings kann es nicht mehr nachvollziehen, dass der Kläger dann fast fünf Jahre gebraucht haben will, um sich zu überwinden, um seine sexuellen Orientierung zu offenbaren. Dies verwundert umso mehr, als er dann kurz vor der mündlichen Verhandlung dann plötzlich doch den Mut gefunden hat, davon zu berichten. Das nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab. Wäre er tatsächlich bisexuell mit Tendenz zu Männern gewesen und hätte er er sich in all den Jahren mit diesem Thema auseinandergesetzt, wie er er vorgibt, dann hätte er auch gewusst, dass seine angebliche sexuelle Orientierung wesentlich ist für das Asylverfahren und es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies alsbald vorträgt. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe auf einen Termin gewartet, an dem er das vortragen kann, kann das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehen; insbesondere da der Kläger anwaltlich vertreten war und sich jederzeit an seine Anwältin hätte wenden können. Insoweit reicht es auch nicht aus, wenn der Kläger dating-apps bezeichnen kann, die von Homosexuellen benutzt wird oder Organistationen benennt, die auch von Bisexuellen oder Homosexuellen besucht werden. Insoweit handelt es sich um ein Wissen, das von jedermann leicht zu beschaffen ist. Auch ist unverständlich, dass der Kläger, nachdem er bereits mehrere Jahre in Italien gelebt hat, dann doch wieder nach Pakistan zurückgekehrt ist, obwohl er vorgibt, dort wegen seiner sexuellen Neigung diskriminiert worden zu sein. Letztlich hält das Gericht die Angaben des Klägers für unglaubhaft. Insgesamt gesehen hat der Kläger daher nicht nur hinsichtlich seiner Vorverfolgunsgründe unglaubhaft vorgetragen, sondern auch hinsichtlich seiner Bisexualität. Daher hält das Gericht den Kläger insgesamt für unglaubwürdig. Aus diesem Grund kommt auch dem Schreiben der Organisation SOFRA von 31.01.2024 kein Beweiswert zu. Darüberhinaus kann dieses Schreiben auch nicht als qualifiziert angesehen werden. So wurde mitgeteilt, dass der Unterzeichner des Schreibens, Herr Dr. Amit Marcus, das Schreiben „im Namen“ des Klägers gefertigt habe. Insoweit es daher nicht erkennbar, ob es auf den reinen Angaben des Klägers beruht oder auf eigene Erkenntnisse des Unterzeichners. Auch ist unklar, welche berufliche Qualifikation der Verfasser dieses Schreibens hat und ob er sich überhaupt mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers auseinandergestezt hat. Daher ist dieses Schreiben ohnehin als ungeeignet anzusehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schut, zes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Ausführungen zur beantragten Flüchtingszuerkennung wird Bezug genommen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.