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Urteil

7 K 5565/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0202.7K5565.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in T. geborene Klägerin ist die Mutter des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 2, der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 3 und der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 4. Die Kläger sind nach ihren Angaben syrische Staatsangehörige. Bei der Asylantragstellung am 08.11.2016 gaben sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie seien 2015 aus ihrem Heimatort H. zunächst nach S. und dann weiter über die Türkei nach Bulgarien geflüchtet. Dort habe man sie zunächst für 15 Tage inhaftiert und anschließend bis zur Anhörung sechs Tage in einem Camp interniert. Danach hätten sie Ausweise erhalten und hätten sich frei bewegen können. Die Versorgung sei sehr schlecht gewesen und sie seien dann mithilfe von Schleppern weiter nach Deutschland. In K. lebe ein Bruder von ihr als deutscher Staatsangehöriger und in O. sei eine Schwester, die anerkannt sei. Sie erwarte hier auch besseren Schutz wegen ihrer Parteiarbeit. Am 20.10.2016 seien sie in Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 14.06.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliege und die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften. In der Begründung wird ausgeführt, dass den Klägern bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Beklagte erteilte den Klägern erstmals am 01.09.2017 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die sie bis zum 07.03.2021 verlängerte, zuletzt unter Hinweis auf die bestehende und nicht erfüllte Passpflicht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.09.2019 beantragten die Kläger die Ausstellung von Reiseausweisen nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Straßburger Übereinkommens sei die Verantwortung für die Kläger auf Deutschland übergegangen. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Reiseausweise liege daher gem. Art. 5 Abs. 1 b des Straßburger Übereinkommens bei Deutschland.Die Identität der Kläger sei durch syrische Personalausweise und ein Familienbuch geklärt und die Flüchtlingsanerkennung durch das Schreiben der bulgarischen Dublin-Unit an das Bundesamt bestätigt. Auf schriftliche Nachfrage bestätigte das Bundesamt der Beklagten die Flüchtlingsanerkennung durch Bulgarien. Auf Sachstandsanfrage der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 03.02.2020 teilte die Beklagte unter dem 18.11.2020 mit, dass nach ihrer Ansicht die Frage nach dem Schutzstatus, ob es sich um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes handelt, noch nicht geklärt sei und ob die Kläger hierzu keine Originaldokumente vorlegen könnten. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 14.07.2021 die Ausstellung von Reiseausweisen an die Kläger ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kläger hätten in Bulgarien wohl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Sie seien aber nicht von Deutschland als Flüchtlinge übernommen worden. Somit sei Deutschland auch nicht für die Ausstellung der Reiseausweise zuständig und die Kläger seien auf die Möglichkeit in Bulgarien Flüchtlingsausweise zu erhalten zu verweisen. Hiergegen haben die Kläger einzeln unter den Az: 7 K 5565, 5566, 5567 und 5577/21 Klage erhoben, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden und unter dem Az: 7 K 5565/21 fortgeführt werden. Zur Begründung wird geltend gemacht, Bulgarien habe die Kläger unter dem 30.08.2016 als Flüchtlinge anerkannt. Sie sähen sich durch die langjährige politische Betätigung der Klägerin zu 1. gehindert bei der syrischen Botschaft um Nationalpässe vorzusprechen. Denn sie befürchteten für ihre noch in Syrien aufhältigen Familienangehörigen in diesem Falle Repressalien.Auch wenn das Straßburger Abkommen mangels Ratifizierung durch Bulgarien nicht unmittelbar anwendbar sei, so wäre die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen doch unmittelbar nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf Deutschland übergegangen. Durch das nationale Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgariens hätten die Kläger einen Aufenthaltsstatus mit dauerhafter Perspektive in Deutschland gem. § 11 des Anhangs zur GFK.Eines feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich des Verantwortungsübergangs bedürfe es nicht.Für die Ausstellung von Reisepässen durch Bulgarien, müssten die Kläger nach Bulgarien reisen, das sei ihnen nicht zumutbar, schließlich sei insoweit ein Abschiebungsverbot festgestellt. Darüber hinaus würden erhebliche Kosten durch Unterkunft und Dolmetscherbeauftragung entstehen und außerdem stünden Reisepässe oder Visa nicht zur Verfügung. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 14. Juli 2021 zu verpflichten, den Klägern einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention auszustellen, hilfsweise 2. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen internationalen Reiseausweis nach § 5 Aufenthaltsverordnung zu erteilen, hilfsweise 3. Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft der Bulgarischen Botschaft, dass den Klägern ein Reiseausweis für Flüchtlinge in Bulgarien nur ausgestellt werden kann, wenn sie nachweisen können, dort über einen gewöhnlichen Aufenthalt zu verfügen und dass die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge durch die Bulgarische Botschaft ausgeschlossen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Darüber hinaus widerspricht die Beklagte der Klageänderung, die durch den in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Antrag zu 2. eingetreten sei. Mit Beschluss vom 21.07.2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der übrigen Ursprungsverfahren) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 09.12.2021, - 8 K 204/19 -, juris Rz.73 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, keinen Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen für Flüchtlinge. Die dies versagenden Ordnungsverfügungen vom 14. Juli 2021 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der von den Klägern gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht mit Erfolg auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 Gesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II S. 559), in Kraft getreten am 22.04.1954 gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 25.04.1954 (BGBl. II S. 619); Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK, stützen. Nach dieser Vorschrift werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen werden auf diese Ausweise Anwendung finden. In § 6 Abs. 1 des Anhangs der GFK ist geregelt: Zur Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises ist die ausstellende Behörde zuständig, solange der Inhaber sich rechtmäßig nicht in einem anderen Gebet niedergelassen hat und rechtmäßig im Gebiet der genannten Behörde wohnhaft ist. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter den gleichen Voraussetzungen die Behörde zuständig, die den früheren Ausweis ausgestellt hat. Nach § 8 des Anhangs werden die zuständigen Behörden des Landes, in welches der Flüchtling sich zu begeben wünscht, wenn sie zu seinem Aufenthalt bereit sind und ein Sichtvermerk erfoderlich ist, einen Sichtvermerk auf seinem Ausweis anbringen. Und schließlich geht nach § 11 des Anhangs die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates niederlässt. Diesen Normen lässt sich entnehmen, dass zunächst der Staat die Verantwortung für den Flüchtling und damit die Ausstellung und Erneuerung eines Flüchtlingsausweises hat, der den Flüchtling als solchen anerkennt (Erststaat). Ein Wechsel in der Verantwortung nach diesem Regime zu einem anderen Staat (Zweitstaat) setzt voraus, dass der Flüchtling mit dem vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge bei den Behörden des Zweitstaates um die Erlaubnis für einen Aufenthalt nachsucht. § 8 des Anhangs der GFK knüpft die Verpflichtung des Zweistaates zur Erteilung eines Sichtvermerks in den Reiseausweis (Visum) ausdrücklich an die Bereitschaft des Zweistaates den Aufenthalt des Flüchtlings zu erlauben („zu seinem Aufenthalt bereit“) und die Erforderlichkeit eines Sichtvermerks. Danach liegt die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in der souveränen Entscheidung des Vertragsstaates der GFK. Den Regelungen lässt sich demgegenüber keine aus der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Erstataat sich ergebende Freizügigkeit in den übrigen Vertragsstaaten entnehmen. Entscheidend kommt es daher auf die Bereitschaft des Vertragsstaates und seine nationalen Einreisvorschriften an. Die Regelungen der GFK und deren Anhang privilegieren die in anderen Vertragsstaaten anerkannten Flüchtlinge nicht, dies kann nur das nationale Recht. Diese Auslegung wird auch durch die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF oder FlüVÜbk, bei juris) vom 16. Oktober 1980 in Straßburg/Strasbourg, Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 30. September 1994, BGBl. II S. 2645) gestützt. Zwar sind diese Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar, da Bulgarien, das die Kläger als Flüchtlinge anerkannt hat (s.u.), das Übereinkommen nicht unterschrieben und ratifiziert hat. https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/107/signatures Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass dieses Übereinkommen die sich aus der GFK ergebenden Rechte von Flüchtlingen einschränken will, sondern vielmehr unternimmt „in der Absicht, in liberalem und humanitärem Geist die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises von einer Vertragspartei auf die andere übergeht“, können diese Bestimmungen zur Auslegung der GFK auch herangezogen werden.In diesem Übereinkommen des Europarats werden in Artikel 2 die Tatbestände des Verantwortungsübergangs vom Erststaat auf den Zweitstaat präzisiert. Ausführlich hierzu VG Aachen, Urteil vom 09.11.2021, - 8 K 204/19 -, juris Rz. 101ff. Dem vorgeschaltet ist in Artikel 1 die Legaldefinition der Schlüsselbegriffe des Übereinkommens. Nach Buchstabe c der Vorschrift bedeutet „Erststaat“ einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der den Reiseausweis ausgestellt hat. Gemäß Buchstabe d bedeutet „Zweiststaat“ einen anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, in dem ein Flüchtling, der einen vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist.Nach diesen Vorschriften setzt der Verantwortungsübergang von einem Erststaat zu einem Zweitstaat per Definitionem voraus, dass dem Flüchtling vom Erstataat ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wurde und der Flüchtling im Besitz dieses Reiseausweises im Zweistaat anwesend ist. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.10.2008, - 10 ZB 08.2470 -, juris Rz. 1. Danach scheidet ein Anspruch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK gegen die Beklagte aus. Allerdings dürfte nun auch zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass Bulgarien die Kläger mit einer Entscheidung vom 30.08.2016 als Flüchtlinge anerkannt hat. Nach dem auf die Übernahmeanfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Dublin-Regelungen zur asylrechtlichen Zuständigkeit gefertigten Antwortschreiben der bulgarischen Behörden (Republic of Bulgaria – State Agency for Refugees) ist den Klägern am 30.08.2016 einheitlich und in einer Entscheidung die Flüchtlingseigenschaft („refugee status“) zuerkannt worden. Dementsprechend sei eine Übernahme der Kläger nach den Dublin III Regeln nicht mehr möglich. Für die Kläger sei in Bulgarien vielmehr die Border Police – Directorate General beim Ministry of Interior zuständig.Aus der Befassung des Gerichts mit zahlreichen Verfahren mit Streitigkeiten über Entscheidungen zur asylrechtlichen Zuständigkeit, sind hier derartige Auskünfte der bulgarischen Behörden bekannt und erfahrungsgemäß auch inhaltlich zuverlässig und zutreffend. Auch die Beklagte hat substantiierte Einwände insoweit nicht vorgebracht. Entgegen ihrer vorgebrachten Mutmaßungen ist der Wortlaut des Schreibens damit auch nicht mehrdeutig, sondern hinsichtlich der Art des Schutzstatus des Internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) als den der Flüchtlingseigenschaft betreffend eindeutig.Allerdings ist schon nicht klar, ob den Klägern in Bulgarien überhaupt Reiseausweise nach der GFK ausgestellt wurden. Sie haben beim Bundesamt anläßlich der Anhörung zu ihren Fluchtgründen am 19.01.2017 lediglich vorgetragen, dass sie nach der Anhörung im Camp in Bulgarien einen Ausweis erhalten hätten, mit dem sie sich hätten frei bewegen können. Zuvor hätten sie das Camp nicht verlassen dürfen. Dann seien sie mit einem Schlepper weiter nach Deutschland gefohen. Des Besitzes eines Reiseausweises für Flüchtlinge haben sich die Kläger indes gegenüber deutschen Behörden nicht berühmt oder gar solche in Kopie oder Original vorgelegt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt wurde die Frage nach einem Reisepass explizit verneint. Die Austellung eines Reisepasses für Flüchtlinge durch den Erststaat Bulgarien lässt sich daher jedenfalls nicht feststellen.Deutschland hat sich auch nicht entsprechend Paragraf 8 des Anhangs zur GFK zum Aufenthalt der Kläger als Flüchtlinge bereit erklärt und ihnen hierzu einen Sichtvermerk in den Reiseausweis erteilt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedurften die Kläger auch eines Aufenthaltstitels zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach dieser Vorschrift gilt diese Anforderung allgemein, wenn nicht aufgrund einer Rechtsverordnung oder europäischen Rechts etwas Anderes bestimmt ist. Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Aufenthaltsverordnung (AufenhV) gilt die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nur für Einreisen und Kurzaufenthalte für Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde. Da die Kläger aber keinen Reiseausweis für Flüchtlinge vorweisen können, galt diese Befreiung für sie nicht. Im Übrigen haben sie von Anfang an einen Daueraufenthalt beabsichtigt (wegen des angeblich besseren Schutzes in Deutschland und den familiären Beziehungen in Deutschland), so dass eine Befreiung nach dieser Vorschrift auch aus diesem Grund für sie nicht gelten konnte.Ein Übergang der flüchtlingsrechtlichen Verantwortlichkeit vom Erststaat Bulgarien zu Deutschland ist daher nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK i.V.m. den Regelungen des Anhangs ausgeschlossen. Hieran ändert auch die Entscheidung des Bundesamtes vom 30.01.2017 (Gz: 6972135-475) nichts, mit der die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgewiesen wurden, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festgestellt wurde und im übrigen tenoriert wird, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Denn damit hat Deutschland schon die asyl- und flüchtlingsrechtliche Zuständigkeit für die Kläger verneint. Diese Entscheidung widerspricht zwar der zeitlich späteren Rechtsprechung des EuGHs zu Fällen, in denen die Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in welchem sie anerkannt wurden, Lebensverhältnisse erwarten, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. EuGH Urteil vom 13.11.2019, - C-540/17 -, C-541/17 -, juris; zum Gnazen Erkan, Unzulässigkeitsbescheide nach vorherigem Asylverfahren in Bulgarien, in Asylmagazin 12/2023 S. 405, 406. Allerdings ist diese Entscheidung in Bestandskraft erwachsen. Eine asylrechtliche Zuständigkeit Deutschlands besteht danach nicht.Das Gericht konnte auch ohne die hilfsweise beantragte Beweiserhebung (Antrag zu Ziffer 3) abschließend entscheiden, weil die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung auf die Erstausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge in Bulgarien nicht entscheidungserheblich ist. Ein Wechsel der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge wird abweichend von Paragraf 11 des Anhangs zur GFK durch solche Umstänsde nicht begründet. Ein (unbedingter) Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Reiseausweises – wie er nach dem Klageantrag geltend gemacht ist - lässt sich nicht auf Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 GFK stützen, da die Vorschrift dem Wortlaut und der Systematik nach die Ausstellung von Reiseausweisen an jeden anderen Flüchtling in das Ermessen der Vertragsstaaten stellt. Selbst wenn man angesichts der Wohlwollensklausel insoweit das Ermessen im Einzelfall zu Gunsten des Flüchtlings als auf Null reduziert annehmen könnte, so fehlte es mangels des Verantwortungsübergangs von Bulgarien auf Deutschland für die Kläger an der Passivlegitimation der Beklagten. Der nach der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zur Entscheidung stehende Hilfsantrag ist schon nicht zulässig. Dem auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines „internationalen Reiseausweis nach § 5 Aufenthaltsverordnung“ gerichteten und in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Antrag fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt insoweit voraus, dass sich der Kläger mit seinem Begehren zuvor erfolglos an die Behörde gewandt hat. Vor schlichter Untätigkeit der Behörde schützt ihn insoweit § 75 VwGO, der die Zulässigkeit einer Klage unter den dort genannten Voraussetzungen ohne eine ablehnende Entscheidung durch die Behörde ermöglicht.Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger haben bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt neben einem Reiseausweis für Flüchtlinge auch einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV beantragt. Sowohl der mit anwaltlicher Hilfe gestellte Antrag vom 04.09.2019, als auch der folgende aktenkundige Schriftverkehr geht der Formulierung und dem vorgetragenen Sachverhalt nach stets vom Reiseausweis für Flüchtlinge als Streitgegenstand aus. Wie sich aus der Aufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthV und den darauffolgenden Vorschriften ergibt, handelt es sich hierbei auch um völlig unterschiedliche durch deutsche Behörden auszustellende Passersatzpapiere, die sich in Voraussetzungen und Ausgestaltung erheblich unterscheiden.Soweit sie Kläger in der mündlichen Verhandlung durch den neuen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie hätten stets Reiseausweise nach jeder nur denkbaren Anspruchsgrundlage begehrt, trifft dies offensichtlich nicht zu. Wenn man in dem Hilfsantrag noch eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO sehen wollte, wäre sie nicht zulässig, weil die Beklagte einer solchen Klägeänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen hat und sie auch nicht sachdienlich ist. In der Sache geht das Gericht allerdings von der Erweiterung des Streitgegenstands gem. § 264 Nr. 2 ZPO aus, dessen Zulässigkeit es indes aus den vorgenannten Gründen entbehrt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VGO, §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.