Beschluss
1 L 390/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0221.1L390.24.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die von der Antragstellerin am 10. Februar 2024 gestellte Anfrage („Definition der Begriffe „Rechts“, „Rechtsradikal“, „Antidemokratisch“ und „Rechtsextrem“ im politischen Sprachgebrauch des Oberbürgermeisters und städtischer Repräsentanten) auf die Tagesordnung der am 22. Februar 2024 stattfindenden Sitzung des Rates der Stadt Düsseldorf zu nehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die von der Antragstellerin am 10. Februar 2024 gestellte Anfrage („Definition der Begriffe „Rechts“, „Rechtsradikal“, „Antidemokratisch“ und „Rechtsextrem“ im politischen Sprachgebrauch des Oberbürgermeisters und städtischer Repräsentanten) auf die Tagesordnung der am 22. Februar 2024 stattfindenden Sitzung des Rates der Stadt Düsseldorf zu nehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. Februar 2024 bei Gericht gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die von der Antragstellerin am 10. Februar 2024 gestellte Anfrage – Anlage AS 2 – auf die Tagesordnung der am 22. Februar 2024 stattfindenden Sitzung des Rates der Stadt Düsseldorf zu nehmen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nach Aktenlage erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht nach Aktenlage ein Anspruch auf Aufnahme der gestellten Anfrage vom 10. Februar 2024 (Anlage AS 2) in die Tagesordnung der am 22. Februar 2024 stattfindenden Ratssitzung aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 25. Mai 2000 (GeschO) zu. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Bürgermeister Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen voraussichtlich vor. Die Antragstellerin hat mehr als zehn Tage vor der Ratssitzung am 22. Februar 2024 mit Schreiben vom 10. Februar 2024 und damit fristgerecht im Sinne der Geschäftsordnung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 GeschO) schriftlich beantragt, ihre Anfrage in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Antragsgegner war nach Aktenlage auch nicht berechtigt, die Aufnahme in die Tagesordnung zu verweigern. § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW statuiert eine Pflicht des Bürgermeisters, fristgerecht eingereichte Vorschläge einer Ratsfraktion ohne inhaltliche Vorprüfung in die Tagesordnung der Ratssitzung aufzunehmen. Dem Bürgermeister steht mithin kein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der in die Tagesordnung aufzunehmenden oder aufgenommenen Gegenstände zu. Allein der Rat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden, auch wenn die Entscheidung allein darin bestehen sollte, sich für unzuständig zu erklären. Selbst wenn absehbar ist, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Ratsbeschluss − etwa mangels Verbandskompetenz der Gemeinde, mangels Organkompetenz des Rates oder aus anderen Rechtsgründen − zu beanstanden, ist er nicht berechtigt, einen Tagesordnungspunkt nicht auf die Tagesordnung zu setzen oder nach Beginn der Ratssitzung abzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 − 15 A 2027/83 −, NVwZ 1984, 325; Beschluss vom 14. Juli 2004 − 15 A 1248/04 −, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2016 – 1 K 246/15 –, juris Rn. 39 f. sowie Beschluss vom 20. Januar 2016 − 1 L 103/16 −, juris Rn. 21 ff. Zwar kann der Bürgermeister Vorschläge nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall unberücksichtigt lassen, wenn eine mangelnde Ernsthaftigkeit erkennbar, kein verständiger Sinn möglich ist oder der Vorschlag nicht den an einen Tagesordnungspunkt zu knüpfenden Bestimmtheitsanforderungen entspricht und damit aus tatsächlichen Gründen nicht beratungsfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 − 15 A 2027/83 −, NVwZ 1984, 325. Ein solcher Ausnahmefall ist aller Voraussicht nach vorliegend jedoch nicht gegeben. Eine Einschränkung des Initiativrechts aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil Adressat der streitgegenständlichen Anfrage nicht der Rat selbst, sondern der Antragsgegner ist. Die mit der Anfrage gestellten Fragen der Antragstellerin zielen – jedenfalls primär − nicht auf eine Beratung und Beschlussfassung des Rates ab. Stattdessen übt die Fraktion mit der Anfrage ihr Informationsrecht aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gegenüber dem Oberbürgermeister aus. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2017 − 15 A 1173/16 −, n.v., wonach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zwar nur die Auskunftsverpflichtung des Bürgermeisters gegenüber dem einzelnen Ratsmitglied enthält, jedoch in der Auskunft einer Fraktion regelmäßig zugleich das Auskunftsverlangen der in der Fraktion zusammgeschlossen Ratsmitglieder zu sehen ist. Ob ein derartiges Auskunftsverlangen gegenüber einem Bürgermeister grundsätzlich einen tauglichen Tagesordnungspunkt des Rates im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW darstellt, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob dem Antragsgegner überhaupt ein entsprechendes Prüfungsrecht zusteht – was im Einklang mit der zuvor genannte Rechtsprechung Zweifeln begegnet −, ist der Rat jedenfalls befugt, das Initiativrecht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW durch Regelungen in der Geschäftsordnung zu erweitern bzw. auszugestalten, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 – 15 B 1308/12 –, juris Rn. 2 ff. sowie Urteil vom 30. März 2004 – 15 A 2360/02 –, juris Rn. 62 ff., und dort nähere Regelungen zum Fragerecht aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu treffen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2023 − 1 L 2929/23 −, n.v. Hiervon hat der Rat der Stadt Düsseldorf Gebrauch gemacht. § 7 GeschO räumt den Ratsfraktionen ausdrücklich die Möglichkeit ein, ihr Fragerecht gegenüber dem Oberbürgermeister (im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) zum Gegenstand einer Ratssitzung zu machen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GeschO können die Ratsfraktionen zur jeweils nächsten Ratssitzung bis zu zwei Anfragen stellen, die jeweils in nicht mehr als drei Unterfragen unterteilt sein dürfen. Die Anfragen werden nach der in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GeschO bestimmten Reihenfolge im Rat behandelt, mithin auf die Tagesordnung gesetzt und zum Gegenstand der Ratssitzung gemacht. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 GeschO stehen hierbei für die Anfragen und deren Beantwortung in jeder Ratssitzung 45 Minuten zur Verfügung. Eine Einschränkung erfährt das Fragerecht der Fraktionen – worauf auch der Antragsgegner zutreffend hinweist − demgegenüber durch § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GeschO. Demnach müssen die Anfragen spätestens zehn Tage vor der Sitzung in das Ratsinformationssystem eingestellt und schriftlich bei dem Oberbürgermeister eingebracht sein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der GeschO). Zudem müssen die Anfragen schriftlich begründet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der GeschO), sich auf einen bestimmten und kommunalbezogenen Sachverhalt beziehen und dürfen nur Tatsachen enthalten, die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft notwendig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GeschO). Politische Wertungen oder Darstellungen politischer Programme in den Anfragen und den dazu gehörenden Begründungen bzw. mündlichen Erläuterungen sind unzulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GeschO). Fragen oder Zusatzfragen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, kann der Oberbürgermeister nach § 7 Abs. 6 GeschO zurückweisen. Indes räumt § 7 Abs. 6 GeschO dem Oberbürgermeister nicht die Befugnis ein, Anfragen der Fraktionen bereits nicht auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie die Anforderungen des § 7 Abs. 2 GeschO nicht erfüllen. Soweit der Antragsgegner ein derartiges Recht über die zulässige Einschränkung des Fragerechts und nur mittelbare Betroffenheit der Tagesordnung („als Annex“) herleitet, verfängt dies nicht. Denn durch die streitgegenständliche Nichtaufnahme in die Tagesordnung liegt eine unmittelbare Verkürzung des aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW folgenden und durch § 7 Abs. 1 GeschO – wenn auch nur als Annex − konkretisierten Initiativrechts der Fraktion vor. Ein derartiger Eingriff kann nicht auf § 7 Abs. 6 GeschO gestützt werden. Ausweislich des Wortlauts erstreckt sich die Möglichkeit der Zurückweisung lediglich auf die gestellten Fragen bzw. Zusatzfragen selbst. Die Festsetzung der Tagesordnung findet keine Erwähnung. Die in § 7 Abs. 6 GeschO genannten Zusatzfragen sind gemäß § 7 Abs. 5 GeschO auch (nur) im Rahmen der Ratssitzung selbst vorgesehen. Kann mithin auch die Zurückweisung der Zusatzfragen im Sinne des § 7 Abs. 6 GeschO naturgemäß lediglich im Rahmen der Ratssitzung erfolgen, zeigt dieses Regelungsgefüge, dass die Zurückweisungsmöglichkeit Maßnahmen im Vorfeld der Ratssitzung – respektive bei der Festsetzung der Tagesordnung – gerade nicht erfasst. Dieser Befund wird auch durch die systematische Stellung des § 7 Abs. 6 GeschO im Anschluss an die § 7 Abs. 3 bis 5 GeschO, welche die Behandlung von Anfragen in der Ratssitzung regeln, gestützt. Regelungen zur Beschränkung der Tagesordnung enthält die Geschäftsordnung demgegenüber nur in § 4. Dort wird indes nur dem Rat und nicht dem Oberbürgermeister die Befugnis eingeräumt, gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 GeschO einzelne Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Dies entspricht auch dem mit § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 GeschO bezweckten Minderheitenschutz. § 7 GeschO stärkt das Informationsrecht der Ratsmitglieder und Fraktionen, indem die mit dem Fragerecht korrespondierte Antwortpflicht des Oberbürgermeisters in Gegenwart des Rates und der Öffentlichkeit zu erfüllen ist, sodass zugleich eine sachgerechte Kontrolle stattfindet. Dieser Zweck würde gerade bei kommunalpolitisch kontrovers diskutierten Fragen wesentlich verkürzt, wenn es in die Hand des Oberbürgermeisters läge, Anfragen von Ratsmitgliedern und Fraktionen im Vorbereitungsstadium der Ratssitzungen aufgrund der in § 7 Abs. 2 GeschO normierten Voraussetzungen abzulehnen. Eine derartige Vorprüfung bei Festsetzung der Tagesordnung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Rates gerechtfertigt. Einer Überlastung des Rates durch – in der Ratssitzung zu behandelnde – Anfragen ist bereits deshalb nicht zu befürchten, weil § 7 GeschO u.a. Regelungen zur Höchstzahl der Anfragen festlegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GeschO) und einen Zeitrahmen vorgibt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 GeschO). Besteht mithin der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme der am 10. Februar 2024 gestellten Anfrage in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung, kann die davon zu trennende Frage, ob der Antragsgegner die Fragen der Antragstellerin im Rahmen der Ratssitzung zurückweisen kann, dahinstehen. Insoweit wird jedoch (nur) ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die Antragstellerin dürfte die Erteilung der begehrten Auskünfte überwiegend nicht beanspruchen können. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GeschO muss sich der Auskunftsanspruch der Fraktion auf Anfragen mit einem kommunalbezogenen Sachverhalt beziehen. Insoweit kann mit dem Auskunftsverlangen inhaltlich lediglich eine Information über Tatsachen zu „Gemeindeangelegenheiten“ verlangt werden. Ein Anspruch auf politische Bewertung oder Einordnung von Sachverhalten durch den Oberbürgermeister wird nicht vermittelt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2023 − 1 L 2929/23 −, n.v.; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, 40. NL Dezember 2022, § 55 Rn. 4.2.3. Gemessen hieran dürfte hinsichtlich der ersten und dritten Frage (vgl. zu den gestellten Fragen den als Anlage zur Antragschrift in Kopie übersandten Schriftsatz der AfD-Fraktion im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf an den Antragsgegner vom 10. Februar 2024, Anlage AS 2) kein Anspruch auf Auskunft bestehen. Die erste Frage dürfte nicht auf bei dem Antragsgegner bzw. der Stadtverwaltung vorhandene Informationen gerichtet sein, sondern das subjektive Begriffsverständnis des Antragsgegners erfragen. Auch die dritte Frage dürfte sich nicht auf etwaige − beim Antragsgegner vorhandene − amtliche Sachinformationen beziehen, sondern eine rechtliche bzw. politische Bewertung erfragen, der zudem das subjektive Begriffsverständnis aus der ersten Frage zugrunde gelegt wird. Demgegenüber dürfte die zweite Frage inhaltlich auf Sachinformationen gerichtet sein. Sie dürfte nach Einschätzung des Gerichts – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – insbesondere nicht auf die Mitteilung der persönlichen Wahrnehmung/ ein Werteurteil abzielen, sondern deren zugrundeliegende Tatsachengrundlage erfragen. Der in der Sache erforderliche „Kommunalbezug“ dürfte durch das Rundschreiben des Antragsgegners vom 24. Januar 2024, indem dieser zu einer Versammlungsteilnahme der städtischen Bediensteten aufrief, und die Rede des Antragsgegners auf der Kundgebung vom 27. Januar 2024 in ausreichendem Umfang vorhanden sein. In diesem Zusammenhang wird aus gegebenem Anlass erinnert an die sich aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Demokratieprinzip ergebenden, auch für kommunale Wahlbeamte in ihrer Eigenschaft als Amtsträger geltenden Grenzen einer Beteiligung an politischen Debatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2017 just in einem den Amtsvorgänger des jetzigen Antragsgegners betreffenden Verfahren höchstrichterlich ausgeführt: „Einem Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion ist […] eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt […]. Staatliche Amtsträger dürfen […] in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen.“ BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 −, NVwZ 2018, 433 Rn. 28 ff. Mit dem Aufruf des Antragsgegners in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter der städtischen Bediensteten zur Teilnahme an einer Demonstration hat er offenkundig und eindeutig die durch das Demokratieprinzip gesetzten Grenzen verletzt. Dass die Beteiligten als Organ bzw. Teilorgan der Stadt Düsseldorf zu einem Umgang verpflichtet sind, der eine Ausgrenzung oder diffamierende Herabsetzung verbietet, ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Grundsatz der Organtreue. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2022 – 1 K 1296/21 −, juris Rn. 59. Schließlich hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die streitgegenständliche Ratssitzung bereits am morgigen Tag ansteht, ist der Antragstellerin das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.