Urteil
4 K 919/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0315.4K919.22.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2022 (00/-XX-0000/00) und der Gebührenbescheid vom 00. Januar 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von 193,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2022 (00/-XX-0000/00) und der Gebührenbescheid vom 00. Januar 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von 193,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D.-------allee 00 (Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 00). Am 00. Juni 2021 ging bei der Beklagten eine Anzeige über die Errichtung eines voll versiegelten Stellplatzes im Vorgartenbereich des klägerischen Grundstücks ein. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000/00 vom 00. Oktober 1996. Dieser setzt für die straßenseitigen Grundstücksgrenze unter anderem eine etwa 5 bis 6 Meter von der zurückspringende Baulinie fest. Gemäß Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen nur als Tiefgaragen zulässig. Gemäß Ziffer 8.2 der textlichen Festsetzungen sind Vorgärten mit bodendeckenden Pflanzen, Sträuchern oder Rasenflächen zu begrünen. Mit Schreiben vom 00. August 2021 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Stellplatznutzung auf, die Vorgartenfläche zu entsiegeln, zu begrünen und dauerhaft begrünt zu unterhalten und hörte sie zum Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung an. Mit anwaltlichem Schreiben trat die Klägerin dem Erlass der Ordnungsverfügung entgegen. Zum einen sei der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam, da er aufgrund der Vielzahl der Abweichungen im Bereich der D.-------allee keine ordnende Funktion mehr entfalte und damit funktionslos geworden sei. Zum anderen werde vorsorglich eine Befreiung beantragt, denn diese sei städtebaulich sinnvoll; auch würden die Grundzüge der Planung und nachbarliche Interessen hierdurch nicht berührt. Mit Schreiben vom 00. Oktober 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Befreiung ab und forderte die Klägerin zur Entsiegelung der Fläche bis zum 00. November 2021 auf. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2022 (00/00-XX-0000/00), die Vorgartenfläche als Stellplatzfläche für Fahrzeuge zu nutzen oder für diese Nutzung zur Verfügung zu stellen und drohte für den Fall der Nicht- oder nicht vollständigen Erfüllung spätestens ab 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- Euro an (1.). Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf die Vorgartenfläche mit Ausnahme einer Zuwegungsfläche in der Breite des Hauseingangs vollständig zu entsiegeln, zu begrünen und dauerhaft so zu unterhalten. Für den Fall der Nicht- oder nicht vollständigen Erfüllung drohte sie ein Zwangsgeld i.H.v. 12.000,- Euro an (2.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die versiegelte Stellplatzfläche liege außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sei daher gemäß Ziffern 4.2 und 8.2 der textlichen Festsetzungen planungsrechtlich unzulässig. Vor diesem Hintergrund falle die Ermessensausübung zulasten der Klägerin aus, zumal das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Forderungen deren privates Interesse überwiege und außerdem das Einschreiten gegen die genannten Verstöße der Ordnungsfunktion des Baurechts diene. Die Zwangsgeldandrohungen beruhten auf §§ 55-65 VwVG NRW. Zudem wurde für Ziffer 1. die sofortige Vollziehung angeordnet. Außerdem setzte die Beklagte mit Gebührenbescheid vom selben Tage eine Verwaltungsgebühr von 193,00 Euro fest. Die Klägerin hat am 21. Januar 2022 Klage erhoben und hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die Klägerin trägt vor, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folge bereits daraus, dass Nr. 7.3 der textlichen Festsetzungen auf die DIN 4109 Bezug nehme. Weder der Satzungsurkunde noch der Bekanntmachung lasse sich entnehmen, wo die Planbetroffenen sich vom Inhalt der aus dem Jahre 1989 stammenden DIN verlässlich Kenntnis verschaffen könnten. Der Bebauungsplan sei daher mangels wirksamer Bekanntgabe unwirksam. Soweit die Beklagte den Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens dahingehend ergänzt habe, dass auch die im Bebauungsplan in Bezug genommenen technischen Regelwerke, DIN-Vorschriften und sonstige Richtlinien nunmehr in beim Vermessungs- und Katasteramt eingesehen werden könnten, ändere die Neubekanntmachung an der Unwirksamkeit nichts. Zum einen werde lediglich in der Bekannmachung und nicht in der Planurkunde auf die Bereithaltung der technischen Regelwerke hingewiesen. Zum anderen sei die Einsichtnahme an eine vorherige Terminsabsprache geknüpft. Damit werde in der Bekanntmachung dauerhaft eine Hürde für die Einsichtnahme benannt, obwohl die diesbezügliche Begründung „Beschränkungen wegen der Corona-Pandemie“ aufgrund der insoweit geänderten Rechtslage nicht mehr tragfähig sei. § 10 Abs. 3 BauGB sehe eine Einsichtnahme nach vorheriger Terminvereinbarung nicht vor. Die Kommentarliteratur gehe gar von einer einschränkungslosen Einsichtnahme als rechtsstaatlich geboten aus. Es bestehe aus inferktionsschutzrechtlicher Sicht aktuell keine Ermächtigung für die Stadt, eine Terminsvereinbarung zu fordern. Außerdem werde in der Bekanntmachung wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der GO NRW auf eine einjährige Rügefrist hingewiesen. Dieser Hinweis sei irreführend, da der insoweit maßgebliche § 7 Abs. 6 GO NRW infolge einer Rechtsänderung eine Fristverkürzung auf sechs Monate vorsehe. Darüber hinaus sei Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen funktionslos. Sie entspreche keineswegs der planerischen Realität. Insbesondere auf der streitbefangenen D.-------allee seien namentlich an den Hausnummern 00, 00, 00, 00, 00 und 00 diverse Flächen bereits offensichtlich als Stellplätze für Pkw ausgewiesen bzw. als solche genutzt. Nicht zuletzt angesichts der heute weitreichenden Versiegelung komme dem Bebauungsplan eine ordnende Funktion nicht mehr zu. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Durch die Nutzung des Vorgartens als Stellfläche seien Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine Entsiegelung würde den planerischen Zielen der Klimaanpassung und Schaffung von Versickerungsflächen nur zu einem sehr geringen Maße gerecht. Die Größe des Vorgartens sei dafür schlicht zu gering. Er laufe daher dem städtbaulichen Konzept nicht zuwider. Hierfür sei er schlicht ohne Relevanz. Zudem seien in der Nähe des Grundstücks der Klägerin Garagen sowie Zufahrten über die nicht bebaubaren Grundstücksflächen ausdrücklich erlaubt und zahlreich vorhanden. Auch deswegen sei die Abweichung städtebaulich vertretbar. Nachbarinteressen seien nicht berührt. Soweit die Beklagte die formelle und materielle Illegalität mit der Erhaltungssatzung begründe, sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen, die Erhaltungssatzung dem Vorhaben entgegenstehen sollte. Schließlich lasse auch die Zwangsgeldandrohung jegliche Ermessenserwägungen vermissen. Die Gebührensumme von 193,- Euro sei am 18. Januar 2022 bezahlt worden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 L 128/22 – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen angeordnet und im Übrigen abgelehnt. Die Klägerin beantragt, 1. die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Januar 2022 aufzuheben, 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 00. Januar 2022 aufzuheben und der Klägerin den am 00. Januar 2022 bezahlten Betrag von 193,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19. November 1981. Im Geltungsbereich der Erhaltungsatzung bedürfe die Errichtung von baulichen Anlagen der Genehmigung (§ 2 Abs. 1 lit. b) der Satzung). Diese habe die Klägerin nicht beantragt. Vor allem aber stehe das Vorhaben im Widerspruch zu den textlichen Festsetzungen in Nr. 4.2 und Nr. 8.2 des Bebauungsplans sowie zu § 8 Abs. 1 BauO NRW. Sofern der Bebauungsplan an einem Verkündungsmangel gelitten haben sollte, sei er jedenfalls durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf am 26. Februar 2022 gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Der Plan sei auch nicht unwirksam. Dessen Wirksamkeit werde insbesondere durch die Anforderung einer vorherigen Terminsabsprache nicht berührt. § 10 Abs. 3 BauGB verbiete lediglich unzumutbare Erschwernisse der Einsichtnahme. Vorherige Terminsabstimmungen zählten nicht dazu. Sie ermöglichten es jedem Bürger geordnet Einsicht zu nehmen, ohne sich einem Infektionsrisiko auszusetzen. Die Zumutbarkeit telefonischer Terminsabsprachen habe das Bundesverwaltungsgericht bereits zu dem insoweit strengeren Recht zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB festgestellt. Demnach sei es einem Büger zumutbar, sich zur Vorbereitung der Einsichtnahme fernmündlich mit einem Ansprechpartner der Dienststelle in Verbindung zu setzen. Im Übrigen werde die Wirksamkeit der Planverkündung auch nicht durch einen Wegfall der Pandemie in Frage gestellt. Ein solcher Fall dürfte der offensichtlichen Veränderung der Lebenswirklichkeit zuzurechnen bzw. gleichzustellen sein. Die Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksfläche seien auch nicht funktionslos geworden. Dies könne dann der Fall sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich sei, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdiene. Diese Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Recherche zu den von der Klägerin vorgetragenen Stellplätzen in der Umgebung habe ergeben, dass einige der Stellplätze bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans bestanden hätten oder ungenehmigt seien. Eine weitere Hausaktenrecherche habe ergeben, dass keiner der betreffenden Stellplätze genehmigt sei. Sofern die Stellplätze ungenehmigt seien, könnten die Ziele des Bebauungsplanes durch ordnungsbehördliche Verfahren ohne weiteres noch erreicht werden. Eines der generellen Ziele des Bebauungsplans sei die Sicherung der Wohnumfeldqualität, wozu wiederum die Sicherung der vorhandenen öffentlichen und privaten Grünflächen zähle. Deswegen und zur Vermeidung weiterer Versiegelungsmaßnahmen seien im Plan textliche Festsetzungen zur Bepflanzung für die Vorbereiche und die Blockinnenbereiche getroffen worden. Die bereits vor Planaufstellung bestehenden Stellplätze hätten dazu geführt, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 4.2 und 8.2 zur Sicherung einer Gebietsentwicklung im Sinne der Planungsziele dienten (S. 6 f. der Planbegründung). Dementsprechend sei auch seit Rechtskraft des Bebauungsplans keiner vergleichbaren Befreiung durch das Stadtplanungsamt zugestimmt worden. Vor dem Hintergrund würde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berühren und den städtebaulichen Konzept zuwiderlaufen. Das Gericht wies die Beklagte unter dem 00. August 2023 darauf hin, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bestünden, weil ein Einschreiten gegen andere Störer und ein diesbezügliches System nicht erkennbar sei; außerdem bestünden Bedenken an der Vollständigkeit der beigezogenen Hausakten; demnach habe die Beklagte für das Grundstück D.-------allee 00 die Genehmigung eines Stellplatzes in Aussicht gestellt. Hierauf teilte die Beklagte unter dem 00. September 2023 mit, dass am 00. August 2023 an 12 Nachbarinnen und Nachbarn der Klägerin Aufforderungen zur Freihaltung von Vorgartenflächen und Garagenzufahrten ergangen seien. Außerdem liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Beklagte habe zu jedem Zeitpunkt des Verfahren mitgeteilt, dass sie im Rahmen ihrer sachlichen und personellen Kapazitäten gegen die weiteren rechtswidrigen Zustände einschreiten werde. Die Behörde sei nicht gehalten, rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, flächendeckend zu bekämpfen. Sie dürfe sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sachliche Gründe hierfür sprächen. Im Rahmen ihres Ermessens dürfe sie auch Priorisierungen z.B. bei gefährlichen Zuständen mit hohem Schadenspotenzial vornehmen. Hiervon ausgehend sei die Beklagte nicht willkürlich vorgegangen. Die Klägerin sei aufgrund einer Beschwerde aus der Bevölkerung der erste rechtswidrige Zustand, der der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei. Die anderen Zustände seien aufgenommen, ein Einschreiten geplant und nunmehr, als Kapazitäten durch gefahrträchtigere Vorfälle nicht mehr gebunden seien, ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet worden. Unter dem 00. November 2023 übermittelte die Beklagte weitere Vorgänge bezüglich des Grundstücks D.-------allee 00. Demnach ist der Eigentümerin mit Baugenehmigung vom 00. Mai 2017 (00/00-XX-0000/00) zugleich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung eines Stellplatzes außerhalb des Baufensters erteilt worden; ausweislich der Nebenbestimmung Nr. V) ist der Vorgarten zu entsiegeln und gärtnerisch anzulegen; lediglich ein Fahrstreifen von ca. 60 cm Breite (in baurechtlich notw. Abmessung von 2,30 x 5m) sowie ein Fahrradstellplatz von (1,10 x 2m) darf mit Rasenwaben gepflastert werden. Das bestehende Pflaster darf nur in einem geringeren Umfang erhalten bleiben; etwa die Hälfte der gepflasterten Fläche ist zu begrünen. Die Klägerin replizierte, dass die Ablehnungsentscheidung bereits aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ermessensfehlerhaft sei. Außerdem habe die Beklagte der Eigentümerin von Nr. 00 zum Ausgleich der Versiegelung Kompensationsmaßnahmen auferlegt. Diese im Vergleich zur Rückbauverpflichtung deutlich mildere Maßnahme sei bei der Klägerin nicht in Betracht gezogen worden. Die Beklagte führte unter dem 00. Februar 2024 weiter aus, dass nach Rücksprache mit dem Garten-, Forst-, und Friedhofsamt sowie dem Amt für Verkehrsmanagement weitere Aspekte gegen den klägerischen Stellplatz sprächen: Eine erforderliche Gehwegüberfahrt und Bordsteinabsenkung könne nicht erteilt werden, weil der beantragte PKW-Stellplatz in einem Einfahrtswinkel von 150 Grad zur Straße stehe und ein Umfahren der vorgelagerten Baumscheibe erfordere. Das Fahrmanöver sei zu gefährlich. Zudem sei ein Stellplatz nicht realistisch, da ein Fahrzeug den Hauseingang für Rettungskräfte versperren würde. Eine Versetzung des Baumes komme aus grünplanerischen und stadtklimatischen Gründen nicht in Betracht. Der Stellplatz Nr. 00 könne nicht als Vorbild dienen. Die Begrünung des Vorgartens bleibe dort erhalten. Es handele sich um einen Ausreißer. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Klägerin im Gegensatz zu Nr. 00 ihr Vorgarten nahezu vollständig versiegelt. Dies entspreche nicht, wie schon schriftsätzlich vorgetragen, dem Anliegen, Vorgärten im Stadtgebiet begrünt und frei von Stellplätzen zu erhalten, um klimatischen Veränderungen entgegenzuwirken und Biodiversität zu fördern. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 ein Verbot von Schottergärten erlassen und das Begrünungsgebot gestärkt. Diesen Ausführungen ist die Klägerin schriftsätzlich entgegen getreten. Die Klägerin hat unter dem 00. August 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 172 BauGB i.V.m. der Erhaltungssatzung gestellt. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 66/23. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 919/22, 4 L 128/22 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung vom 00. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sieht insoweit vor, dass die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen angeordnet werden kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Vgl. zur Inhalts- und Wesensgleichheit von § 82 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 5 K 3313/19 –, juris. Zwar steht der Stellplatz im Widerspruch zu Nr. 4. 2 und 8.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 0000/000 vom 00. Mai 1996. Diesbezüglich hat das Gericht im Eilbeschluss vom 7. Juni 2022 – 4 L 128/22 – ausgeführt: „Nach Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen sind Stellplätze, die – wie hier – außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen, nur als Tiefgaragen zulässig. Die Versiegelung des Stellplatzes widerspricht zudem Ziffer 8.2 der textlichen Festsetzungen, wonach Vorgärten mittels bodendeckenden Pflanzen, Sträuchern oder Rasenflächen zu begrünen sind. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aufgrund mangelhafter Bekanntgabe unwirksam (a). Auch sind die in Rede stehenden Festsetzungen nicht funktionslos geworden (b). Eine diesbezügliche Befreiung scheidet ebenfalls aus (c). a) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Bebauungsplan sei aufgrund eines Bekanntgabemangels unwirksam, weil die textliche Festsetzung zum Lärmschutz in Ziffer 7.3 auf die DIN 4109 Bezug nehme, ohne dass in der Planurkunde aufgezeigt sei, wie die Bürger sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift Kenntnis verschaffen könnten, greift dieser Einwand nicht durch. Die Neubekanntmachung vom 11. Februar 2022, die am 26. Februar 2022 im Amtsblatt (Ausgabe 7/8) sowie auf der städtischen Internetseite (https.//www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html#c158221) veröffentlicht worden ist, genügt den Anforderungen von § 10 Abs. 3 BauGB an eine ortsübliche Bekanntmachung. Dies gilt insbesondere für den ausdrücklichen Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeiten in technische Regelwerke einschließlich DIN-Vorschriften in den dort näher bezeichneten Räumlichkeiten des Vermessungs- und Katasteramtes. Zu der Möglichkeit eines entsprechenden Hinweises in der Bekanntmachung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 -, juris Rn. 38, klarstellend ausgeführt (Hervorhebung durch das Gericht): „Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 9 ff.). Verweist eine Festsetzung auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber aber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der jeweiligen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13 und vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 47 Rn. 7). Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren (ebenso Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 919; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 10 Rn. 45; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 10 Rn. 127c; Ziegler, DVBl. 2016, 551 <555>; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 47 Rn. 8). Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans genügt es, wenn in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, wo der Plan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Warum für nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften, auf die der Plan verweist, anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich “. Dass die Bekanntmachung nachträglich erfolgt ist, ist vorliegend unschädlich. Ein etwaiger ursprünglicher Verkündungsmangel wurde jedenfalls mit der Neubekanntmachung, durch die der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren, in dem es für die Nutzungsuntersagung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, beachtlich. Soweit die Antragstellerin einwendet, die gemäß der Neubekanntmachung wegen der Corona-Pandemie erforderliche Terminabsprache stelle dauerhaft eine zusätzliche Hürde für die Einsichtnahme in die Planunterlagen dar, lässt dies keinen Rückschluss auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Einsichtnahme durch das bloße Erfordernis einer vorherigen Terminvereinbarung unzumutbar erschwert wird. Vgl. zum Kriterium der Zumutbarkeit der Einsichtnahme Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2021, § 10 Rn. 123 f, 132 m.w.N. Ob im Übrigen die Bekanntmachung tatsächlich so zu verstehen ist, dass Terminvereinbarungen unabhängig von der Pandemielage dauerhaft erforderlich sein sollen, mag an dieser Stelle auf sich beruhen. Soweit die Antragstellerin ferner vorträgt, der in der Neubekanntmachung zu § 7 Abs. 6 GO NRW enthaltene Hinweis auf eine einjährige Rügefrist von Verfahrens- und Formfehlern sei irreführend, so trifft dies zwar insoweit zu, als § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW in der bereits seit dem 15. Dezember 2021 geltenden Neufassung (GV.NRW S. 1346) nur noch eine sechsmonatige Rügefrist vorsieht. Ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW schließt jedoch allenfalls die in § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW vorgesehene Rechtsfolge – Verlust des Rügerechts trotz Zeitablaufs – aus. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans wird hierdurch indes nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 – 7 A 860/01 –, juris Rn. 80, vgl. zu der Parallelvorschrift in § 215 Abs. 2 BauGB und den Grundsätzen der Rechtsbehelfsbelehrung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2021, § 10 Rn. 126, § 215 Rn. 55 f. m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 11 K 3049/13 –, juris. b) Eine Funktionslosigkeit von Ziffern 4.2 und 8.2 der textlichen Festsetzungen ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht greifbar. Nach der Rechtsprechung kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortwirkung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Dem Charakter eines Gebiets entgegen stehende Wohnnutzungen können im Hinblick auf die Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans dabei nur dann durchgreifende Relevanz für die Annahme einer Funktionslosigkeit gewinnen, wenn sie etwa durch die Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich gesichert sind oder in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein (endgültig) abgefunden haben; die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Norm auf unabsehbare Zeit entgegen stehen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 29/13.NE –, juris Rn. 108 ff. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, sind die textlichen Festsetzungen 4.2 und 8.2 nicht offensichtlich funktionslos. Im Plangebiet befinden ausweislich der im Internet abrufbaren Luftbilder (www.maps.duesseldorf.de) entlang der D.-------allee nach wie vor zahlreiche Vorgärten, die zum Teil auch in der unmittelbaren Nachbarschaft der Antragstellerin liegen (Häuser Nr. 00, 00, 00, 00, 00). Schon deshalb trifft die Behauptung, der Bebauungsplan könne – auch nur im Bereich der D.-------allee – aufgrund einer abweichenden Entwicklung der tatsächlicher Verhältnisse keine ordnende Funktion mehr erfüllen, nicht zu. Soweit die Antragstellerin im Übrigen auf acht andere vorhandene Stellplätze entlang der D.-------allee hinweist, sind diese nach unwidersprochener Einlassung der Antragsgegnerin entweder Altbestand oder ungenehmigt, so dass letztere ebenfalls Gegenstand eines ordnungsbehördlichen Verfahrens sein können. Diesbezügliche Befreiungen wurden gemäß der Antragserwiderung nicht erteilt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Vorhandensein zahlreicher versiegelter Stellplätze, soweit diese nach Planaufstellung errichtet wurden, dauerhaft abgefunden habe. Auch kann nach summarischer Prüfung von einer dem Geltungsanspruch der Norm dauerhaft entgegenstehenden Verfestigung der tatsächlichen Verhältnisse keine Rede sein. c) Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen in Ziffern 4.2 und 8.2 besteht nicht, da die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung von dem Verbot oberirdischer Stellplätze liefe, worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist, bereits den Grundzügen der Planung zuwider. Ein Hauptziel der Planung besteht ausweislich Ziffer 3.1 der Planbegründung („Generelle Ziele“, Ziffer 4) in der Sicherung der Wohnumfeldqualität u.a. in Gestalt der Sicherung der vorhandenen öffentlichen und privaten Grünflächen (S. 3 f. der Planbegründung, abrufbar unter maps.duesseldorf.de). Für die Vorbereiche und die Blockinnenbereiche werden Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen, die den Bestand und die Fortentwicklung der Durchgrünung des Gebietes sicherstellen sollen (S. 5 der Planbegründung). Hieran anknüpfend zielt die weitere Planung zugunsten einer Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastung und des Verkehrs insgesamt sowie der Stärkung des Wohnumfeldes und der Grünflächen ausdrücklich auf eine Begrenzung ebenerdiger Stellplätze und der hierfür erforderlichen Versiegelungsflächen ab (Ziffern 3.3 und 4.1 der Planbegründung, S. 6 f.). Dieser planerischen Grundkonzeption steht das Vorhaben der Antragstellerin entgegen. Der Einwand, das Vorhaben sei für sich genommen aufgrund seiner vergleichsweise geringen Dimensionierung (von etwa 30 m²) für die vorstehenden planerischen Ziele nicht von Relevanz, geht insofern fehl, als für die Auswirkungen, die eine Befreiung auf die planerische Grundkonzeption hat, nicht lediglich das konkret zur Prüfung stehende Vorhaben in den Blick zu nehmen ist, sondern mit Rücksicht auf die Vorbildwirkung einer Befreiung und den allgemeinen Gleichheitssatz auch maßgeblich ist, welche Folgewirkungen eine Befreiung in gleich gelagerten Fällen haben kann. Dabei entspricht es der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Befreiung jedenfalls von Festsetzungen, die – wie hier – für die Planung tragend sind, nicht aus Gründen erteilt werden darf, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 4 B 11/08 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5/99 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2021, § 31 Rn. 37 m.w.N. Dies wäre indes hier der Fall, denn eine Befreiung von Ziffern 4.2 und 8.2 der textlichen Festsetzungen würde eine Vorbildwirkung für eine potenzielle Vielzahl vergleichbarer Vorhaben im Plangebiet - insbesondere entlang der D.-------allee - begründen, zumal gemäß der Antragserwiderung das Planungsamt einer Neuerrichtung ebenerdiger Stellplätze entsprechend den planerischen Zielsetzungen bislang nicht zugestimmt hat.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht unter Bezugnahme auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beklagten (§ 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nach der mündlichen Verhandlung fest. Die Nutzungsuntersagung und die Entsiegelungsanordnung sind jedoch nicht ermessensfehlerfrei begründet. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einhalten (§ 40 VwVfG NRW). Sie muss grundsätzlich die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gründe zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Dabei hat sie sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Zwar entspricht es regelmäßig sachgerechter Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit ordnungsbehördlichen Mitteln gegen festgestellte baurechtswidrige Zustände vorgeht. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 – 10 A 1814/12 – , juris Rn. 29, Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.12.2022, § 58 Rn. 12 m.w.N. Trotz eines insoweit intendierten Ermessens bleibt die Bauaufsichtsbehörde aber verpflichtet, nicht zuletzt unter – von Verfassungs wegen zu beachtenden – Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine andere rechtliche Einschätzung ermöglichen oder erzwingen. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 4 B 204.97 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn das materielle Recht einer solchen Ergänzung nicht entgegensteht, Ermessen bereits im behördlichen Verfahren ausgeübt worden ist, die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris Rn. 31 f. unter Hinweis auf Urteile vom 14. Oktober 1965 - 2 C 3.63 - BVerwGE 22, 215 (218), vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -BVerwGE 105, 55 (59) und vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2021 – 1 A 922/19 -, juris Rn. 61; Urteil vom 7. April 2014 – 10 A 1814/12 –, juris Rn. 40; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 114 Rn. 244 und 253 ff. Aus § 114 Satz 2 VwGO ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 – 10 A 1814/12 –, juris Rn. 41. Kommt nach dem Vorstehenden ein Nachschieben von Ermessenserwägungen in Betracht, muss die Behörde darüber hinaus unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handelt. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 A 3545/20 –, juris Rn. 15; Urteil vom 7. April 2014 – 10 A 1814/12 –, juris Rn. 42 unter Bezugnahme auf den in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. In Anbetracht der Art und des Umfangs der nachträglich geltend gemachten Begründung kommt ein Nachschieben mit heilender Wirkung nicht in Betracht. Dabei mag dahin stehen, ob die Beklagte im gerichtlichen Verfahren hinreichend klargestellt hat, dass sie mit ihren Erwägungen die Ordnungsverfügung selbst ändern und sich nicht nur prozessual verteidigen wollte. Ungeachtet dessen ist die Grenze zur Wesensänderung der Ordnungsverfügung im vorliegenden Einzelfall überschritten. Die nachgeschobenen Erwägungen dürfen lediglich als Ergänzung, Präzisierung oder Vertiefung jedenfalls im Ansatz bereits vorhandener tragender Erwägungen zur Begründung zu begreifen sein. Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – 10 B 17.1996 – juris, Rn. 36; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 208; NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 78. Dagegen ist eine wesentliche Änderung des Verwaltungsaktes anzunehmen, wenn die von der Behörde ursprünglich angestellten tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue Tatsachen nachgeschoben werden, so dass in den Kern, die Identität des Verwaltungsaktes eingegriffen wird und der Sache nach ein neuer Verwaltungsakt entsteht. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris Rn. 32; Riese, in: Schoch/schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, VwGO, § 113 Rn. 38 Eine Wesensänderung ist auch möglich, wenn der Wortlaut des verfügenden Teils des VA unverändert bleibt. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 48 m.w.N. Werden wesentliche Teile der Ermessenerwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben, liegt eine neue Ermessensentscheidung und damit eine Wesensänderung des Verwaltungsakts vor. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 A 3545/20 –, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2008 – 7 ME 24/08 –, juris Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 209 m.w.N., Pünder in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess juris Rn. 76; Dies ist auch dann der Fall, wenn die Behörde die Entscheidung mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 A 3545/20 –, juris Rn. 15; Urteil vom 17. November 1987 – 7 A 849/85, BauR 1988, 575; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 209 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 52. Nach diesen Maßstäben beschränken sich die vorliegend nachgeschobenen Gründe nicht auf eine unwesentliche Änderung der angefochtenen Ordnungsverfügung, vielmehr handelt es sich um eine neue Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat ihre (ohnehin knappen) Ermessenserwägungen in der Ordnungsverfügung um zahlreiche weitere Argumente auch in Bezug auf von ihr erst nachträglich ermittelte Tatsachen ergänzt. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsicht, die erst während des gerichtlichen Verfahrens auf Vergleichsfälle hingewiesen wird, entsprechend Nachforschungen anstellt und ein Einschreiten gegen gleichgelagerte Fälle ankündigt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Juni 2022 – 28 K 8654/19 –, juris Rn. 50 und vom 7. Juni 2023 – 4 K 2150/21 –, juris Rn. 81. Ob das diesbezügliche Vorgehen der Beklagten – ein Hinweisschreiben an die betroffenen Eigentümer über eineinhalb Jahre nach Klageerhebung nebst Vornotierung auf einer behördeninternen Liste und anschließende (erneute) Untätigkeit – auch mit Blick auf die angespannte Personalknappheit ein hinreichend systematisches Vorgehen erkennen lässt und damit in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist, mag dahin stehen. Denn darüber hinaus hat die Behörde zum einen übersehen, dass entgegen ihrer im gerichtlichen Verfahren noch bis Mai 2023 aufrecht erhaltenen Einschätzung im Vorgarten des Hauses D. alle Nr. 00 bereits im Jahre 2017 ein Stellplatz im Wege der Befreiung genehmigt worden war. Einzelfallbezogene Erwägungen zur Vergleichbarkeit dieses Stellplatzes mit dem klägerischen Stellplatz wurden im Schriftsatz vom 00. Februar 2024 erstmals überhaupt angestellt. Zum anderen hat sich die Beklagte darin zusätzlich nach weiterer Ämterbeteiligung auf eine Unterdimensionierung der Vorgartenfläche, die bei Errichtung des Stellplatzes für Rettungskräfte nur schwer passierbar sei, und auf dessen unzulängliche Anfahrbarkeit von der D.-------allee aus berufen (zu großer Einfahrtswinkel, Notwendigkeit der Versetzung einer Baumscheibe). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte weiterhin vorgetragen, sie habe ihre Verwaltungspraxis zugunsten einer Verbesserung des Stadtklimas, der Erhaltung von Versickerungsflächen und der Biodiversität zuletzt dahingehend geändert, dass nunmehr Vorgärten generell von Stellplätzen – auch von solchen mit begrüntem Untergrund – freigehalten werden sollten; folglich könne der Klägerin auch keine Möglichkeit zur Errichtung eines begrünten Stellplatzes mehr eingeräumt werden. Damit hat die Beklagte ihre Ermessensprüfung gerade im Hinblick auf die erst nachträglich ermittelte Sachlage größtenteils in das gerichtliche Verfahren verlagert und den Streitstoff auch in argumentativer Hinsicht insgesamt wesentlich geändert. Weitergehende Fragen zur rechtlichen Tragfähigkeit der Ermessenserwägungen – etwa im Hinblick auf die Vereinbarkeit eines (begrünten) Stellplatzes im Vorgarten der Klägerin mit § 125 Abs. 2 SBauVO NRW oder zur Zulässigkeit eines generellen Ausschlusses von Stellplätzen in Vorgärten – bedürfen daher vorliegend keiner abschließenden Bewertung. Die Zwangsgeldandrohungen sind in Ermangelung eines bestandskräftigen oder vollziehbaren Verwaltungsaktes im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW ebenfalls rechtswidrig. Der Gebührenbescheid vom 00. Januar 2022 war in Anbetracht vorstehender Ausführungen gleichfalls aufzuheben. Der Annexantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und der damit geltend gemachte Rückzahlungsanspruch begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Ein Anspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 1 GebG NRW. Der Klägerin hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 193,00 Euro unstreitig am 00. Januar 2022 bezahlt. Folglich steht ihr über § 291 i.V.m. § 288 BGB ein entsprechender Rückerstattungsanspruch zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 00. Januar 2022 zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.000,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Auszugehen ist insofern von dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610), wonach für die Untersagung der Stellplatznutzung ein geschätzter Jahresnutzwert von 1.500,00 Euro angesetzt wird (Ziffer 11 a). Da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro diesen Wert übersteigt, ist ausnahmsweise der höhere Wert maßgeblich (Ziffer 13 c). Gleiches gilt für die Beseitigung des Stellplatzes, dessen Entsiegelungskosten deutlich unterhalb des angedrohten Zwangsgeldes von 12.000,00 Euro liegen dürften. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.