Es wird festgestellt, dass der Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ in Düsseldorf am 26. Juni 2021 sowie ihre anschließende Freiheitsentziehung rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 1/6, der Kläger zu 4) und der Beklagte zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) und 2) zu je 1/6 und der Kläger zu 4) zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Rahmen einer Demonstration gegen das geplante Versammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die am 26. Juni 2021 in Düsseldorf unter dem Motto „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ stattfand. Die Kläger zu 1) und 2) waren Leiter der Versammlung, die Kläger zu 3) und 4) befanden sich unter den Personen, die bei der Versammlung durch die Polizei „eingekesselt“ worden sind. Diese Versammlung wurde am 14. Mai 2021 von dem Kläger zu 1) in Form eines Aufzugs für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Auftrag des Bündnisses „Versammlungsgesetz NRW stoppen“ beim Polizeipräsidium Düsseldorf angemeldet. Die Versammlung sollte mit einer Kundgebung auf den Rheinwiesen beginnen. Der anschließende Aufzug sollte den Rhein über die Oberkasseler Brücke queren und über die Hofgartenrampe nach Süden in die Heinrich-Heine-Allee über die Breite Straße vorbei an der Bastionstraße bis zum Graf-Adolf-Platz geführt werden. Die Abschlusskundgebung war vor dem Landtag geplant. Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 bestätigte das Polizeipräsidium Düsseldorf dem Kläger zu 1) die Anmeldung der Demonstration für den 26. Juni 2021 u.a. wie folgt: Thema: „Versammlungsgesetz NRW stoppen - Grundrechte erhalten!“ Veranstalter: Bündnis Versammlungsgesetz NRW stoppen Dauer der Versammlung: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Sammelphase: ab 11:00 Uhr Aufzugstrecke: Düsseldorf Rheinwiese (Auftaktkundgebung), Kaiser-Wilhelm-Ring, Oberkasseler Brücke, Hofgartenrampe, Fritz-Roeber-Straße, Heinrich-Heine-Allee (Zwischenkundgebung), Breite Straße, Graf-Adolf-Platz, Haroldstraße, Johannes-Rau-Platz, Landtagswiese mit Nebenwiesen (Abschlusskundgebung) Teilnehmer-/innen: ca. 10.000 Personen. Die Versammlung wurde gemäß § 15 Abs. 1 VersG von der Einhaltung bestimmter, für sofort vollziehbar erklärter Auflagen abhängig gemacht. Danach waren u.a. Tragestangen aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien verboten; Tragestangen für Fahnen und Transparente durften eine Länge von 200 cm und einen Durchmesser von 3 cm nicht überschreiten und nur aus Weichholz oder Kunststoffleerrohr bestehen (Ziff. 1). Zugleich wies der Beklagte auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zueinander nach Maßgabe der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen hin . Bereits im Vorfeld bewarben die Versammlung weit mehr als 100 Gruppierungen aus ganz Nordrhein-Westfalen, darunter Gewerkschaften und Klimaschützer, XXXXXXXXXXXXXXX Ausweislich der eingereichten Verwaltungsvorgänge und des Vortrags des Beklagten stellte sich das Versammlungsgeschehen am 26. Juni 2021 wie folgt dar: Die Versammlung begann am 26. Juni 2021 gegen 13:30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung und von der Polizei geschätzten 1.300 Teilnehmern. Während der Auftaktkundgebung zogen einige Versammlungsteilnehmer Maleranzüge an. Diese und andere Versammlungsteilnehmer trugen eine Kombination aus Mund-Nasen-Schutz, Sonnenbrille, Schals und Kapuzen. Im Rahmen der Kooperation wurde darauf hingewiesen, dass sich diese Teilnehmer durch das Verhüllen von Gesichtspartien im Randbereich des Vermummungsverbotes befänden. Gegen 14:30 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung. An seinem Beginn und Ende fuhren jeweils Lautsprecherwagen der Polizei. Der Aufzug verlief wegen des Erscheinungsbildes nach außen und aufgrund der Coronasituation in durchnummerierten Blöcken von 1 bis 10. Dabei wurde Block 1 mit „Erste Reihe; leerer Block für Betroffene von Polizeigewalt, Anwält:innen – Robenblock“, Block 2 mit „Kampagne Nationalismus ist keine Alternative (NIKA)/Interventionistische Linke (IL)“, Block 3 mit „Klimagerechtigkeitsblock“, Block 4 mit „Jugendblock“, Block 5 mit „Fußballfans Düsseldorf“, Block 6 mit „Antikapitalistischer/internationaler Block“, Block 7 mit „Antifablock“, Block 8 mit „Linkspartei“, Block 9 mit „Fußballfans Köln“ und Block 10 mit „Bunter Block mit allen weiteren Teilnehmer:innen“ bezeichnet. Die Teilnehmer wurden im Vorfeld gebeten, während der gesamten Demonstration in dem Block zu verbleiben, dem sie sich angeschlossen hatten. Der Block „Antifa“ befand sich an der siebten Stelle des Aufzugs. Gegen 15:00 Uhr, noch bevor sich Block 7 auf den Rheinwiesen in Bewegung gesetzt hatte, wurde festgestellt, dass sich Personen in diesem Block vermummten; sie trugen neben einer Mund-Nasen-Bedeckung dunkle Sonnenbrillen, Kapuzen oder über die Ohren gezogene Schals. Mitgeführte Front- und Seitenbanner wurden miteinander verknotet. Um 15:14 Uhr zündeten Teilnehmer aus Block 5 (M.) zwei Rauchtöpfe auf der Oberkasseler Brücke. Kurz darauf zündeten auch Versammlungsteilnehmer im Block 7 „Antifa“ einen Rauchtopf auf der Oberkasseler Brücke. Um 15:37 Uhr wurde im Block 1 ein Rauchtopf gezündet. Gegen 15:40 Uhr waren Banner im Block der „Antifa“ weiterhin verknotet. Es wurde erneut Vermummung festgestellt, die nach Hinweis an den Kläger zu 2) teilweise abgelegt wurde. Um 15:43 Uhr wurden die Banner weit über den Köpfen der Personen getragen, sodass die seitlich begleitenden Einsatzkräfte keinen Einblick in den Block 7 nehmen konnten. Der Kläger zu 2) wurde angewiesen, auf die Gruppe einzuwirken, was dieser ablehnte. Am Übergang der Hofgartenrampe zur Fritz-Roeber-Straße wurde erneut ein Rauchtopf in Block 7 gezündet. Um 15:48 Uhr erfolgte erneut die Aufforderung an den Kläger zu 2), auf die Teilnehmer hinsichtlich Vermummung und Banner-Sichtschutz einzuwirken, verbunden mit dem Hinweis, dass der Aufzug bei Zuwiderhandlung angehalten werde. Um 15:49 Uhr wurde im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee in Block 7 erneut ein Rauchtopf gezündet. Zusätzlich zu den verknoteten und über Kopf hochgehaltenen Bannern wurden auch Regenschirme geöffnet. In der Folge wurde der Aufzug, wie zuvor angekündigt, wegen der Vermummung in Block 7 angehalten und eine Polizeikette zwischen Block 6 und Block 7 in Höhe Ratinger Straße/Heinrich-Heine-Allee eingezogen. Um 15:55 Uhr kam es in Block 7 zu „Rangeleien“ zwischen den polizeilichen Begleitkräften und Versammlungsteilnehmern. Zu diesem Zeitpunkt traten Teilnehmer aus diesem Block von der Straßenfläche auf den Grünstreifen, rempelten die Einsatzkräfte an und griffen diese zudem mit Schlägen und Tritten an. Die Versammlungsleitung verurteilte die Angriffe und forderte die Teilnehmer des Blocks 7 auf, diese zu unterlassen. Erneut wurde ein Rauchtopf gezündet. Andere Versammlungsteilnehmer außerhalb des Blocks 7 solidarisierten sich und griffen ihrerseits die Einsatzkräfte an. Der Aufzug umfasste zu diesem Zeitpunkt von der Polizei geschätzt 3.000 Teilnehmer. Gegen 16:07 Uhr vereinbarten die Verbindungsbeamten mit dem Kläger zu 2), dass sich die Polizeikette zwischen Block 6 und 7 um fünf Meter zurückzieht und die Teilnehmer im Block 7 im Gegenzug ihre Banner und Transparente senken. Gegenüber den Klägern zu 1) und 2) sowie den Versammlungsteilnehmern wurde die Auflage ausgesprochen, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu nutzen. Die Teilnehmer im Block 7 kamen dieser Vorgabe verzögert und widerwillig nach. Gegen 16:09 Uhr setzte sich der Aufzug erneut, gleichwohl stockend in Bewegung. Um 16:10 Uhr versuchten Teilnehmer des Blocks 7 die Polizeikette zu durchbrechen, woraufhin die Einsatzkräfte erneut das Gespräch mit dem Kläger zu 2) suchten. Gegen 16:25 Uhr forderte der Kläger zu 1) die Teilnehmer zur Umsetzung der Auflage auf. Nachdem sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte, setzte sich der Aufzug um 16:34 Uhr wieder in Bewegung. Auf die ursprünglich geplante Zwischenkundgebung verzichteten die Kläger zu 1) und 2). Ab 16:39 Uhr wurden im Block 7 erneut Banner über Kopf hochgezogen und Schirme aufgespannt. In der Folge kam es aus dem Sichtschutz heraus wieder zu Tritten und Schlägen gegen die polizeilichen Begleitkräfte. Der Kläger zu 2) wurde um 16:54 Uhr und 17:05 Uhr nochmals gebeten, auf die Teilnehmer einzuwirken. Die Polizeiführung zog nun ernsthaft den Ausschluss des Blocks 7 für den Fall in Erwägung, dass sich die Versammlungsteilnehmer in diesem Block erneut entgegen der Absprachen durch das Hochziehen der Banner und Aufspannen von Regenschirmen unkooperativ verhielten. Um 17:04 Uhr wurde der Aufzug abermals angehalten. Es folgte eine Durchsage der Polizei folgenden Inhalts: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Personen der Versammlung, die die Plakate und Banner halten. Sie halten die Banner und Fahnen so hoch, dass Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Senken Sie Ihre Banner und Fahnen auf das kooperierte Maß herab, sodass Ihre Köpfe sichtbar sind. Ende der Durchsage.“ Die Polizei entschied sodann für den Fall, dass die Versammlungsteilnehmer im Block 7 weiter nicht kooperierten, diesen Block möglichst ohne Anhalten der Versammlung an einem geeigneten Punkt zu separieren und auszuschließen. Angesichts der andauernden, aus Block 7 heraus verübten Straftaten war es das vorrangige Ziel des Beklagten, beweissichernde Maßnahmen, d.h. Identitätsfeststellungen und erkennungsdienstliche Behandlungen, zur Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Zugleich sollten auf diese Weise weitere Eskalationen und Angriffe auf Polizeikräfte verhindert werden. In der Folge zogen Teilnehmer im Block 7 weiterhin Banner über Kopf hoch und spannten Regenschirme auf; um 17:22 Uhr wurde ein weiterer Rauchtopf abgebrannt. Zur gleichen Zeit schlugen ein oder mehrere Teilnehmer aus dem Block 7 mit einem Regenschirm auf die behelmten Einsatzkräfte neben dem Block ein. Ab 17:30 Uhr zündeten Teilnehmer in Block 7 in kurzer Folge drei weitere Rauchtöpfe und es kam zu massiven Rauchentwicklungen. Um 17:32 Uhr warfen Teilnehmer in Block 7 eine Flasche nach den Polizeikräften. Die Polizeiführung entschloss sich daher, einzugreifen. Die ursprüngliche Planung, Block 7 am Graf-Adolf-Platz, wo der Aufzug rechts in Richtung des Landtags abbiegen sollte, nach links aus dem Aufzug herauszuführen, ließ sich nicht umsetzen, weil weitere Teilnehmer aus anderen Blöcken in Begriff waren, sich dem Block 7 anzuschließen. Um es nicht zu einer Durchmischung der Blöcke kommen zu lassen, entschied die Polizeiführung, den Block 7 bereits auf der Breite Straße in Höhe der Bastionstraße anzuhalten. Hierzu wurde zunächst um 17:34 Uhr hinter Block 7 eine Polizeikette eingezogen, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Aufzug weiterzog, soweit sich dieser in Bewegung setzte. Um 18:11 Uhr wurde in der Höhe der Einmündung Breite Straße/Bastionstraße der Block 7 mittels einer vorderen Polizeikette vom restlichen Aufzug getrennt und der Aufzug dreigeteilt. Nachdem sie die Lautsprecherwagen von der Spitze und dem Ende des Zuges herangeführt hatte, teilte die Polizei den von der Maßnahme betroffenen Personen, bei denen es sich, wie sich später herausstellte, um 338 Teilnehmer handelte, um 18:37 Uhr mittels Lautsprecheransage den Ausschluss aus der Versammlung mit. Die Ansage lautete: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Personengruppe in der Umschließung der Polizei. Sie sind aus der Versammlung ausgeschlossen worden. Diese Ausschließung ist erfolgt, weil wiederholt diverse Straftaten wie Widerstandshandlungen gegen Polizeivollzugsbeamte, Vermummung durch Hochreißen von Bannern und Flaggen und damit Unkenntlichmachung und durch das Abbrennen diverser Pyrotechnik resultiert. Ferner wurden Sie durch die Versammlungsleitung mehrfach aufgefordert, dieses Verhalten abzustellen. Dem sind sie nicht nachgekommen. Durch die soeben erfolgte Ausschließung verlieren Sie den Schutz aus dem Versammlungsgesetz und Art. 8 des Grundgesetzes. Dies ist die erste Auflösungsverfügung. Es ist – wie spät haben wir es? – 18:38 Uhr. Ende der Durchsage.“ Diese Durchsage wurde um 18:41 Uhr und 18:45 Uhr wiederholt. Die Polizei informierte die betroffenen Personen darüber, dass sie zwecks Identitätsfeststellung zur beweissichernden Verfolgung von Straftaten festgehalten würden. Diese Durchsage wurde mehrmals um 19:45 Uhr, 19:58 Uhr, 20:02 Uhr und 20:50 Uhr wiederholt. Ab 18:39 Uhr teilte die Polizei den Klägern zu 1) und 2) sowie den Teilnehmern mittels Lautsprecherdurchsage mit, dass der Aufzug durch die bisher friedlichen Blöcke 1 bis 6 und 8 bis 10 fortgeführt werden könne: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Versammlungsteilnehmer vor der Polizeikette. Bitte führen Sie Ihren Aufzug weiter bis zum Endkundgebungsort. Sie haben mit diesen Maßnahmen nichts zu tun. Sie waren bisher friedlich und können Ihren Aufzug weiter friedlich fortführen. Ferner wird über einen neuen Zwischenkundgebungsort kooperiert. Gehen Sie weiter und bleiben Sie friedlich. Ende der Durchsage.“ Die Versammlungsteilnehmer verweigerten jedoch eine Zusammenführung. Sie verblieben vor Ort und führten unmittelbar vor und hinter dem ausgeschlossenen Block Solidaritätskundgebungen durch, wobei immer mehr Versammlungsteilnehmer abzogen. Auch die Kläger zu 1) und 2) lehnten als Versammlungsleiter eine Fortführung des Aufzugs ab, solange polizeiliche Maßnahmen gegen den Block 7 getroffen wurden. Hinsichtlich der 338 Personen errichtete die Polizei im Folgenden mehrere Bearbeitungsstraßen (sog. Trichter), mithilfe derer sie ab 20:00 Uhr die Identität dieser Personen feststellte und sie erkennungsdienstlich behandelte. Diese Maßnahmen erfolgten, wie bei Großlagen üblich, durch die teils zusätzlich angeforderte Bereitschaftspolizei. Die Klägerin zu 3) wurde um 21:42 Uhr, der Kläger zu 4) um 21:35 Uhr entlassen, nachdem ihre Identitäten festgestellt und sie erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Um 23:37 Uhr beendete der Kläger zu 1) als Versammlungsleiter die Versammlung endgültig. Die geplante Abschlusskundgebung am Landtag fand nicht mehr statt. Nach zunächst erfolgter Angabe des Beklagten wurden 90 Strafanzeigen mit individuellem Tatbeitrag gefertigt. Darunter befanden sich 51 Verstöße gegen das Versammlungsgesetz nach § 27 Abs. 2 VersG, 32 Gewaltdelikte nach § 113 StGB, § 114 StGB, § 125 StGB, § 223 StGB und § 224 StGB sowie in sieben Fällen wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz durch das Zünden von Pyrotechnik. Nach zuletzt erfolgter Angabe des Beklagten wurden insgesamt 147 Strafverfahren eingeleitet. In 38 Verfahren wurden Tatverdächtige ermittelt. Sechs Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO, zwei Verfahren nach § 153 StPO und weitere sechs Verfahren nach § 153a StPO eingestellt. In drei Verfahren wurden Angeklagte freigesprochen, in acht Verfahren wurden Geldstrafen und in drei Verfahren Freiheitsstrafen verhängt. In einem weiteren Verfahren wurde Anklage erhoben. Fünf Verfahren wurden an andere Staatsanwaltschaften abgegeben, drei Verfahren zu anderen Verfahren verbunden. Die Kläger haben am 15. Juli 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil die angegriffenen Maßnahmen erkennbar präventiven Zwecken und nicht der Strafverfolgung gedient hätten. Die Klage sei zulässig, sie sei als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage statthaft. Die Klagebefugnis liege vor, und zwar insbesondere in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2). Diese hätten gemeinschaftlich die Aufgaben der Versammlungsleitung wahrgenommen und seien durch die polizeilichen Maßnahmen in ihrer Funktion als verantwortliche Leiter der Versammlung in ihrem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt worden. Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasse auch die Modalitäten der Versammlung; dass das Bestimmungsrecht der Versammlungsleitung durch die Maßnahmen erheblich beeinträchtigt worden sei, liege auf der Hand. Den Klägern sei angesichts der tiefgreifenden und sich kurzfristig erledigenden Eingriffe in ihre Rechte als Versammlungsleiter und Versammlungsteilnehmer auch ein besonderes Feststellungsinteresse zuzuerkennen. Die Klage sei auch begründet. Die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen und hätten sie in ihren Rechten verletzt. Der Einkesselung fehle es schon an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Insoweit werde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 8. Februar 2024 – 1162/22 (I. u.a. ./. Frankreich) verwiesen. Das Anhalten der Versammlung, Einziehen von Polizeiketten sowie der Ausschluss der Teilnehmer seien rechtlich entsprechend den Anforderungen zu beurteilen, die an den Ausschluss von Teilnehmern zu stellen seien, weil sie als einheitlicher Vorgang anzusehen seien. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Teilnehmer des Blocks 7 hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei von den Teilnehmern in Block 7 keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Hinreichende Anhaltspunkte für realisierte Störungen, insbesondere für konkrete Straftatverdachte, hätten nicht vorgelegen. Die Ausführungen des Beklagten bezögen sich u.a. auf Gewalttaten, die aus den Blöcken 5 und 6 heraus begangen worden seien. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe es keine fortlaufenden Würfe mit Flaschen, Schläge mit Fahnenstangen und Anrempelungen von Polizeikräften aus dem Block 7 heraus gegeben. Die ggfs. als Straftaten einzuordnenden Sachverhalte seien zum einen zeitlich bereits weit vor dem Ausschluss erfolgt, namentlich am Abgang der Oberkasseler Brücke. Insoweit sei die massive Verengung des Platzes sowie Versuche der Polizeikräfte, Banner zu entreißen, zu berücksichtigen. Es habe sich zudem nur um vereinzelte Taten gehandelt, bei denen zum Teil erfolgte strafrechtliche Ermittlungen eingestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe insbesondere auch kein Verfahren wegen Landfriedensbruchs gegen sämtliche Personen, deren Identität festgestellt worden sei, eingeleitet. Die Behauptung, dass sich der Verdacht gegen alle Personen gerichtet habe und habe richten dürfen, die sich im Zeitpunkt der Einschließung im Bereich der Banner aufgehalten hätten, sei nicht haltbar. Ein entsprechender konkreter Tatverdacht habe insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 3) und des Klägers zu 4) nicht bestanden. Auch darüber hinaus hätte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen. Verknotungen von Bannern hätten entgegen der Annahme des Beklagten dazu gedient, diese leichter tragen zu können und eine Formation aufrechtzuerhalten. Das Verknoten oder Anheben von Bannern diene der Darstellung der demonstrierenden Personen nach außen. Auf Banner aufgedruckte politische Botschaften ergäben nur dann einen Sinn, wenn sie von Dritten wahrgenommen werden könnten. Die konkrete Verwendung der Banner habe auch die Identität der Versammlungsteilnehmer nicht verschleiert oder eine Einsicht in den Block unmöglich gemacht. Die Videoaufzeichnungen belegten eindrücklich, dass auch keine stete Verknotung der Banner erfolgt sei. Bei den Rauchtöpfen habe es sich um nur vereinzelte Handlungen gehandelt, die nicht dem gesamten Block zuzurechnen seien. Zwei von den bis 15:43 Uhr gezündeten Rauchtöpfen seien auch nicht im Block 7, sondern im Block der Ultras gezündet worden. Hinsichtlich der vom Beklagten angenommenen einheitlich schwarzen Bekleidung in Block 7 sei nicht nachvollziehbar, wie diese Kleidung bzw. Kopfbedeckungen die Zuordnung einzelner störender Handlungen erschwert haben solle. Die Wahl der Kleidung sei auch darin begründet gewesen, dass es am Tag der Versammlung sehr sonnig, mit Temperaturen von in der Spitze 27 Grad Celsius auch sehr warm und Sonnenschutz erforderlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Einzugs von Polizeiketten habe es auch keine Anhaltspunkte für eine Eskalation der Lage gegeben, sondern sei die Versammlung in Block 7 friedlich gewesen. Der Beklagte habe sein Vorhaben erst über eine Stunde nach seinem Entschluss, den Block 7 auszuschließen, durchgeführt. Wenn eine Fortsetzung des Aufzugs über einen derart langen Zeitraum möglich gewesen sei, stelle sich die Frage, warum die Versammlung nicht bis zum Ende habe fortgeführt werden können. Den Block 7 habe es im Übrigen zum Zeitpunkt der „Einkesselung“ nicht mehr gegeben. Vielmehr seien die Blöcke ineinander übergegangen und deren ursprüngliche Position habe allenfalls durch die Transparente ausgemacht werden können. Jedenfalls rechtfertige der Grad der dem Block 7 zugerechneten Verstöße unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Ausschluss aus der Versammlung. Das polizeiliche Vorgehen sei nicht erforderlich gewesen. Insoweit sei bereits unzutreffend, dass die Kläger zu 1) und 2) nicht bereit gewesen seien, ihrerseits auf die Versammlung einzuwirken. Es seien lediglich Besprechungen mit Ordnern notwendig gewesen, weil die Kläger zu 1) und 2) zum Teil von diesen Informationen benötigt hätten. Bei einem Demonstrationszug mit mehreren tausend Menschen prasselten die Anforderungen und Informationen regelrecht auf die Verantwortlichen ein. Deshalb sei es in dieser Situation erforderlich, mit anderen Personen zu sprechen. Dass die Beamten nicht in der Lage gewesen seien, einzelne Täter aus dem Block zu identifizieren und herauszuziehen, sei ebenfalls unzutreffend. So seien gegen 17:36 Uhr einzelne Personen durch Polizeibeamte aus der Versammlung gezogen worden, wie der Kläger zu 1) selbst wahrgenommen habe. Jedenfalls sei der Ausschluss von über 300 Teilnehmern unangemessen, da dieser sich nicht auf die unmittelbar störenden Personen beschränkt habe. Verstöße einzelner Teilnehmer könnten nicht den Ausschluss von über 300 Personen rechtfertigen. Viele der ursprünglich in Block 7 befindlichen Personen seien zum Zeitpunkt des Ausschlusses zudem gar nicht mehr anwesend gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der nachfolgenden Freiheitsentziehung für die Kläger zu 3) und 4), die über 3,5 Stunden angedauert habe. Erst um 19:36 Uhr, d.h. knapp eine Stunde nach dem Ausschluss, habe sich der Beklagte um eine Versorgung der eingeschlossenen Personen gekümmert. Nach dessen eigenen Angaben habe er erst um 19:37 Uhr versucht, Sanitäreinrichtungen zu beschaffen, obgleich die Teilnehmer mehrere Stunden in der prallen Sonne unterwegs gewesen und bereits um 16:57 Uhr erste Überlegungen zu einem Ausschluss angestellt worden seien. Dass der Beklagte versucht habe, den richterlichen Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Düsseldorf zu erreichen, um eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung der festgehaltenen Personen herbeizuführen, sei nicht dokumentiert. Die Kläger beantragen, 1. hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) festzustellen, dass das Anhalten der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ in Düsseldorf am 26. Juni 2021 um 18:11 Uhr im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße durch das Einziehen von zwei Polizeiketten sowie der anschließende Ausschluss von 338 Teilnehmern aus der Versammlung durch den Beklagten rechtswidrig waren, 2. hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) festzustellen, dass ihr Ausschluss aus der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ in Düsseldorf am 26. Juni 2021 sowie ihre Freiheitsentziehung rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei bereits nicht eröffnet, da es sich bei dem Ausschluss aus der Versammlung und der Freiheitsentziehung zwecks Identitätsfeststellung um sog. doppelfunktionale Maßnahmen handle, die sowohl auf das Strafprozessrecht als auch auf das Versammlungsrecht bzw. Polizeirecht gestützt werden könnten. Der Schwerpunkt der Maßnahmen habe hier in der Strafverfolgung gelegen. Er habe mit der Einschließungsmaßnahme die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Einleitung von Strafverfahren vorbereitet. An dieser repressiven Zweckrichtung seiner Maßnahme ändere sich nichts dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für den vorliegenden Rechtsstreit bejaht habe. Die Klage sei hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) bereits unzulässig. Ihnen fehle die Klagebefugnis, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der 338 Personen aus der Versammlung, zu denen sie selbst nicht gehört hätten, begehrten. Sie seien nicht Adressaten dieser Maßnahme gewesen und hätten den Aufzug fortsetzen können, wovon sie aus freien Stücken abgesehen hätten. Die streitgegenständliche Maßnahme habe sich auch nicht gegen die Versammlung als Ganzes gerichtet, so dass sie auch nicht in ihren Rechten als Versammlungsleiter betroffen gewesen seien. Die Klage sei jedenfalls hinsichtlich aller Kläger nicht begründet. Die angegriffenen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Ingewahrsamnahme der Kläger zu 3) und 4) und deren Freiheitsentziehung habe sich zutreffenderweise auf die Eingriffsbefugnisse der StPO, namentlich auf § 163b StPO, gestützt, ihr förmlicher Ausschluss auf das Versammlungsgesetz. Die Anwendbarkeit des § 163b StPO sei insbesondere nicht durch vorrangige Vorschriften des Versammlungsgesetzes bzw. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen gewesen. Die Voraussetzungen des § 163b StPO hätten vorgelegen. Die Kläger zu 3) und 4) seien im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens verdächtig gewesen, Täter oder Teilnehmer von Straftaten zu sein. Sie seien Teil einer weitgehend einheitlich gekleideten, planvoll und systematisch zusammenwirkenden Gruppe von Personen gewesen, die sich so verhalten habe, dass für die Einsatzkräfte nicht erkennbar gewesen sei, wer aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer in Block 7 die Straftaten begangen habe. Durch die weitgehend einheitliche Bekleidung, das Anlegen von Sonnenbrillen, das Überziehen von Kapuzen, das koordinierte Zusammenknüpfen von Bannern und das über Kopf Hochhalten von Bannern und aufgespannten Regenschirmen hätten die Einsatzkräfte keine personenbezogenen Merkmale feststellen können, die es ihnen erlaubt hätten, das straftatrelevante Verhalten einzelnen Personen zuzuordnen. Die zusätzlich zu den Corona-Schutzmasken angelegten Kopfbedeckungen hätten dazu geführt, dass bei den betreffenden Personen allenfalls die Augenpartien erkennbar gewesen seien. Das Zusammenknüpfen von Bannern sei erfahrungsgemäß ein Indiz für unmittelbar bevorstehende Auseinandersetzungen. Es diene typischerweise dazu, im Schutz der Banner Angriffe auf die Polizei vorzubereiten, aus der optischen Deckung heraus oder über diese hinweg zu attackieren, um sich sodann in den Schutz der Umhüllung zurückzuziehen. Vorbereitungshandlungen und Tatausführungen seien auf diese Weise nicht zu erkennen. Eine sachliche Rechtfertigung – etwa Witterungs- oder Gesundheitsschutz – habe für diese identitätsverschleiernden Maßnahmen nicht bestanden. Die Einsatzkräfte hätten daher davon ausgehen dürfen, dass die Personen in Block 7 entweder selbst Straftaten begangen oder zumindest die Täter in ihren Entschlüssen und Taten als Teilnehmer gefördert und bestärkt hätten. In Bezug auf die Kläger zu 3) und 4) hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die von vornherein dagegengesprochen hätten, sie dem Kreis der Tatverdächtigen zuzurechnen. Da es auf die Verdachtslage im Zeitpunkt der Maßnahme ankomme, sei auch unerheblich, dass den Klägern zu 3) und 4) im Nachhinein kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht worden sei. Bereits die Zugehörigkeit zu Block 7 erfülle vorliegend den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Denn dieser Block habe durch das kollektive Erscheinungsbild der Personen und das Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Straftätern optisch den Eindruck der Geschlossenheit erweckt. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs setze insbesondere nicht voraus, dass jeder Teilnehmer im Block 7 seinerseits Gewalttaten verübt habe; als Tatbeitrag genüge bereits eine psychische Beihilfe. Dazu reiche es aus, dass die verübten Gewalttaten – wie hier – von der zustimmenden Haltung der Menge getragen würden. Gleiches gelte für das Zeigen von Solidarität durch Eingliederung in die Formation der Gruppe. Aus Block 7 heraus hätten Versammlungsteilnehmer im Schutz der hochgezogenen Banner durch das Schlagen und Treten der Einsatzkräfte zudem den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. Soweit sie mittels Regenschirmen, Fahnenstangen oder Stöcken sowie zu mehreren gemeinschaftlich auf die Einsatzkräfte eingewirkt und in einem Fall eine Flasche nach einem Polizisten geworfen hätten, sei zudem der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt gewesen. Das Zünden von Rauchtöpfen innerhalb einer Menschenansammlung sei mit erheblichen Gefährdungen für die umstehenden Personen verbunden gewesen. Bei ihrem Abbrennen entstünden regelmäßig sehr hohe Temperaturen und es komme zu einer extremen Rauchentwicklung, was zu Verbrennungen und Rauchvergiftungen führen könne. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere habe mit der Einkesselungsmaßnahme nicht bis zum Ende der Versammlung zugewartet werden können, da sich eine Durchmischung der verschiedenen Blöcke auch mit Block 7 abgezeichnet habe. Bei einer vollständigen Auflösung der Blockstrukturen wäre es für die Polizeikräfte nahezu unmöglich gewesen, festzustellen, wer sich im Zeitpunkt der objektiven Begehung der Straftatbestände vor 18:11 Uhr in Block 7 aufgehalten habe. Auch sei es den Polizeikräften ohne die temporäre Entziehung der Bewegungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer in Block 7 nicht möglich gewesen, die Identität aller Tatverdächtigen festzustellen. Ein gezielter Zugriff auf einzelne Tatverdächtige in Block 7 ohne ein Anhalten der Versammlung und ohne eine Abtrennung des gesamten Blocks sei angesichts des koordinierten Vorgehens der Teilnehmer sowie der Vermummung einer Vielzahl von Teilnehmern in Block 7 bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einsatzbeamten die Identität von 338 Personen festzustellen gehabt hätten, sei die Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit der Kläger zu 3) und 4) auf einen unabdingbar notwendigen Zeitraum begrenzt gewesen. Die Maßnahmen seien aber auch rechtmäßig gewesen, sofern sie präventiv auf Grundlage des Versammlungs- bzw. Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) ergangen wären. Rechtsgrundlage für das Einziehen der Polizeiketten und die damit verbundene Freiheitsentziehung sei § 15 Abs. 3 und Abs. 1 VersG i.V.m. §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 PolG NRW. Danach könnten Verhaltensstörer in Unterbindungsgewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Diese Eingriffsschwelle entspreche der einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG. Von den Versammlungsteilnehmern in Block 7 sei eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei davon auszugehen gewesen, dass es bei einem Verbleib des Blocks 7 in der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Straftaten gekommen wäre. Dafür sprächen sämtliche gegen 18:00 Uhr vorliegenden Tatsachen. Aus dem Block 7 heraus sei es zuvor zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Begehung von Straftaten sowie Auflagenverstöße gekommen. Versuche, die Versammlungsteilnehmer im Block 7 dazu zu bewegen, von der Verwirklichung der Straftatbestände oder Auflagenverstöße abzusehen, sich insbesondere nicht mehr zu vermummen und Banner über Kopf hochzuhalten, hätten allenfalls kurzfristig Erfolg gehabt. Die abgelegte Vermummung sei vielmehr umgehend wieder angelegt worden, die Versammlungsteilnehmer hätten weiter pyrotechnische Gegenstände gezündet und sich körperliche Auseinandersetzungen mit den Einsatzkräften geliefert. Indem Versammlungsteilnehmer im Block 7 Banner und Transparente verknotet hätten, hätten sie zudem gegen die während des Aufzugs verfügte Auflage verstoßen. Die Banner hätten sie – anders als die Teilnehmer in anderen Blöcken – nahezu während des gesamten Aufzugs auf bzw. über Kopfhöhe getragen. Sie seien so von den Einsatzkräften, die den Aufzug seitlich begleitet hätten, nicht mehr zu identifizieren gewesen. Er habe mit einer weiteren Eskalation aus Block 7 heraus und einem Übergreifen auf andere Blöcke rechnen müssen, wenn er nicht gegenüber den dem Block 7 zuzurechnenden Versammlungsteilnehmern eingeschritten wäre. Die Kläger zu 3) und 4) seien zumindest als Anscheinsstörer Verhaltensstörer. Durch ihre Anwesenheit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der störenden Gruppierung in Block 7 und ihr Verhalten, das sie nicht maßgeblich von dem anderer Versammlungsteilnehmer in Block 7 unterschieden habe, hätten diese beiden Kläger bei der gebotenen ex-ante Sicht im maßgeblichen Zeitpunkt zurechenbar den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein. Der Umstand, dass die Kläger zu 3) und 4) nicht in der typischen „Antifa-Manier“ gekleidet gewesen seien und auf dem Bildmaterial nicht erkennbar sei, ob sich auch die Klägerin zu 3) im Innern des von Seitenbannern umgrenzten Blocks 7 aufgehalten habe, ändere daran nichts. Die Bekleidung sei ein Indiz, aber kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal, da nicht alle Teilnehmer in Block 7 vollständig in Schwarz gekleidet gewesen seien und zudem auch noch die Kleidung gewechselt hätten, um sich einer Identitätsfeststellung zu entziehen. Die Einsatzkräfte hätten auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass die Kläger zu 3) und 4) gar nicht zum Block 7 gehört hätten, sondern nur zufällig in die Einschließung geraten seien. Die Klägerin zu 3) habe sich etwa im Bereich der Fritz-Roeber-Straße/Ratinger Straße in unmittelbarer Nähe zum Block 7 befunden. Sie sei auf den Aufzeichnungen als eine mit einem weißen T-Shirt, einer schwarzen Hose und einem dunklen Rucksack bekleidete Person zu erkennen. Kurz vor der Einschließung des Blocks 7 habe sich die Klägerin zu 3) in unmittelbarer Nähe der Spitze des Blocks 7 befunden. Auch andere, teilweise in „Antifa-Manier“ gekleidete Personen hätten – wie sie – auf dem Bürgersteig gestanden, mit Personen hinter den Seitenbannern interagiert oder zwischen dem Bereich innerhalb der Banner und dem Bürgersteig außerhalb der Banner gewechselt. Der Kläger zu 4) habe ein dunkles Hemd und eine beigefarbene kurze Hose getragen. Auf den Videoaufzeichnungen sei zu sehen, dass er sich schon frühzeitig (16:51 Uhr, Bereich Heinrich-Heine-Allee) in unmittelbarer Nähe zum Block 7 befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich zwar nicht innerhalb der Banner, jedoch im hinteren Teil des Blocks 7 befunden. Vor ihm sei eine schwarz gekleidete Person gegangen, die ein Banner getragen habe, das dem Block 7 zuzuordnen gewesen sei. Um ihn herum hätten sich weitere dunkel gekleidete Personen befunden, eine dieser Personen in seiner unmittelbaren Nähe habe eine Fahne mit Antifa-Symbol getragen. Ab circa 17:23 Uhr auf der Breite Straße habe er sich innerhalb des von den Seitenbannern umfassten Bereichs im Block 7 in unmittelbarer Nähe zu überwiegend schwarz bzw. dunkel gekleideten Personen aufgehalten, die auch Kopfbedeckungen wie Kapuzen und Kappen getragen hätten. Auch durch sein Verhalten habe er sich nicht von den übrigen Personen im Block 7 unterschieden, sondern sich etwa dem rhythmischen Klatschen der Teilnehmer dieses Blocks angeschlossen. Auch hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) seien die Ingewahrsamnahme der 338 Versammlungsteilnehmer des Blocks 7 und deren Ausschluss aus der Versammlung rechtmäßig gewesen. Die Maßnahmen hätten der Verhütung von Straftaten gedient und seien sowohl gegenüber den von der Einkesselung betroffenen Klägern zu 3) und 4) als auch gegenüber den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleitern verhältnismäßig gewesen. Die vorhergehenden polizeilichen Maßnahmen seien oft nicht einmal für Minuten erfolgreich gewesen. Die Versammlungsteilnehmer in Block 7 hätten ihr Verhalten fortgesetzt, ihre Vermummung wieder angelegt, Rauchtöpfe gezündet und sich in körperliche Auseinandersetzungen mit Einsatzkräften begeben. Damit habe festgestanden, dass weitere Kooperationsgespräche erfolglos geblieben wären. Auch ein weiteres Einwirken auf die Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter sei nicht erfolgversprechend gewesen. Diese seien trotz entsprechender Aufforderungen durch die Verbindungsbeamten nicht in der Lage gewesen, auf die Personen in Block 7 einzuwirken. Die Rechtmäßigkeit der Ausschließung scheitere schließlich auch nicht daran, dass diese sich gegen eine Gruppe von 338 Versammlungsteilnehmern gerichtet habe. Die Maßnahme sei auch insoweit verhältnismäßig und mit Blick auf das verfolgte Ziel insbesondere angemessen gewesen. Nachdem der Beklagte eine Rechtswegrüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben hatte, hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat das OVG NRW mit Beschluss vom 27. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen (15 E 803/22). Zur Begründung hat es ausgeführt: Für das vorliegende Verfahren sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für die von den streitbefangenen Maßnahmen Betroffenen sei nicht eindeutig zu erkennen gewesen, dass die Zielrichtung des polizeilichen Handelns einzig im repressiven Bereich gelegen habe. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem die Betroffenen aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitbefangenen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stelle der Beklagte nicht in Abrede, vielmehr habe er diese als doppelfunktionale Maßnahmen qualifiziert. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die aus ihrer Sicht wesentlichen Videosequenzen in Augenschein genommen, die der Beklagte zur Akte gereicht hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des vorgelegten Video- und Bildmaterials. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. Sie ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2022 sowie den Beschluss des OVG NRW vom 27. April 2023 (Az. 15 E 803/22) Bezug genommen. Die Klage ist ungeachtet der Frage, ob es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen (dem Anhalten des Aufzugs durch Einziehen der Polizeiketten, dem Ausschluss aus der Versammlung und der Freiheitsentziehung), die sich noch am selben Tag und damit zeitlich vor Erhebung der Klage erledigt haben, um Verwaltungsakte oder Realakte handelt, entweder als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten sind gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 32 ff. Eine Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt auch keiner Klagefrist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 27. Die Kläger sind auch klagebefugt. Die Klagebefugnis der Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter ist nicht nur hinsichtlich des zur Vorbereitung des Ausschlusses von 338 Personen aus der Versammlung dienenden Anhaltens des Aufzugs durch das Einziehen der Polizeiketten anzunehmen, sondern auch hinsichtlich des Ausschlusses dieser Personen aus der Versammlung. So auch VG Frankfurt, Urteile vom 23. Juni 1014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 13 (hinsichtlich des Versammlungsleiters bei einem Ausschluss von zwei Blöcken aus der Versammlung (943 Personen) bei 20.000 erwarteten Teilnehmern), und vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 27, 38 (hinsichtlich des Versammlungsleiters bezüglich des Anhaltens des Aufzugs und des Einziehens von zwei Polizeiketten bei derselben Demonstration); vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 17. August 2016 - 3 A 64/14 -, juris, Rn. 35 ff. (hinsichtlich des Versammlungsleiters in Bezug auf das Anhalten und die Einschließung einer Versammlung durch die Polizei, die Klagebefugnis des Versammlungsleiters hingegen verneinend für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Auflösung der Versammlung). Ausreichend ist insoweit die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Eine solche ist anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Kläger zu 1) und 2) nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 -, juris, Rn. 18 m.w.N., und vom 23. März 1982 - 1 C 157/79 -, BVerwGE 65, 167-174, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1983 - 13 A 1888/82 -, juris, Rn. 4. So liegt der Fall hier. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter über die Durchführung und die sonstigen Modalitäten der Versammlung, vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, Rn. 16, sowie vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, Brokdorf II, juris, Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 15 A 2417/20 -, juris, Rn. 29, durch die streitgegenständlichen Maßnahmen beeinträchtigt worden ist. Denn sowohl im Hinblick auf das durch das Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr bewirkte Anhalten eines Teils des Aufzugs zum Zwecke des Ausschlusses von 338 Personen als auch hinsichtlich des förmlichen Ausschlusses von 338 Personen aus der Versammlung ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass das Demonstrationsanliegen der Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter und der von ihnen zeitlich und räumlich geplante Ablauf der Demonstration wesentlich beeinträchtigt worden ist. Auf die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung können sich die Kläger zu 1) und 2), auch soweit sie nicht selbst von der Versammlung ausgeschlossen worden sind, aufgrund ihrer gegenüber einem (einfachen) Versammlungsteilnehmer hervorgehobenen Rechtsstellung als Versammlungsleiter auch berufen. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger zu 1) und 2) die Versammlungsleitung gemeinschaftlich wahrgenommen haben, vgl. zur Zulässigkeit von mehreren Personen (mehrköpfiges Leitungsgremium) als Leiter einer Versammlung: Boesenberg/Ullrich in Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 1075, unter Verweis auf Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 7, Rn. 5, oder der Kläger zu 2) als faktischer Versammlungsleiter abwechselnd mit dem Kläger zu 1) als Versammlungsleiter die Versammlungsleitung wahrgenommen hat. Zur Zulässigkeit insoweit: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 BvR 1257/19 -, juris, Rn. 12 ff. zu § 26 VersG; Boesenberg/Ullrich in Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 1080. Die Kammer geht nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten davon aus, dass der Kläger zu 2) ebenfalls Anmelder der Versammlung war und während der Durchführung der Versammlung nicht nur als stellvertretender Versammlungsleiter fungiert, sondern in Absprache mit dem Kläger zu 1) zeitweise ebenfalls die Versammlungsleitung wahrgenommen hat. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen, in denen er von dem Beklagten ebenfalls als Versammlungsleiter bezeichnet worden ist, ergibt, hat insbesondere der Kläger zu 2) mit den eingesetzten Polizeibeamten kommuniziert und Entscheidungen zum Fortgang des Aufzugs getroffen. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihnen angefochtenen polizeilichen Maßnahmen. Eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 30. Vorliegend ergibt sich das den Klägern zuzuerkennende besondere Feststellungsinteresse jedenfalls aufgrund des sich kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Eingriffs in ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit als Teilnehmer bzw. Versammlungsleiter (Art. 8 Abs. 1 GG) sowie bezüglich der Kläger zu 3) und 4) zudem aufgrund des schwerwiegendes Eingriffs in ihr Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Regel nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, juris, Rn. 8 f. zu einer Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW; zum Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 -, juris, Rn. 5, 8, vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11, und vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 13; zu einer Zuweisung eines anderen Versammlungsortes OVG NRW, Urteile vom 22. Dezember 2023 - 15 A 2417/20 -, juris, 25 ff., und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; zur polizeilichen Einkesselung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 70; das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 34. In versammlungsrechtlichen Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse stets anzunehmen, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 20 ff. Dies ist vorliegend jedenfalls bei dem Ausschluss der Kläger zu 3) und 4) aus der Versammlung sowie deren anschließender Freiheitsentziehung und bezüglich der Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter hinsichtlich des Ausschlusses von 338 Teilnehmern aus der Versammlung der Fall. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das besondere Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 38 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2009 - 5 E 548/09 -, (n.v.). II. Die Klage ist nur im Hinblick auf die Klägerin zu 3) begründet (1.); im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Klägers zu 4) (s. dazu unter 2.) sowie der Kläger zu 1) und zu 2) (s. dazu unter 3.) ist sie unbegründet. 1. Die Klage der Klägerin zu 3) ist begründet. Die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen (Ausschluss aus der Versammlung und Freiheitsentziehung) waren in Bezug auf sie rechtswidrig und haben sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). a) Der Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung war rechtswidrig. aa) Die Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung, der ihr wie weiteren 337 Personen mittels Lautsprecherdurchsage des Beklagten um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr bekannt gegeben wurde, war § 19 Abs. 4 VersG. Das Versammlungsgesetz des Bundes ist auf die streitgegenständliche Versammlung am 26. Juni 2021 anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage bei einem erledigten Verwaltungsakt ist generell der Zeitpunkt der Erledigung, hier mithin der Tag der Versammlung, d.h. der 26. Juni 2021. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996, juris, Rn. 23. Zu diesem Zeitpunkt war das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht in Kraft getreten. Die streitgegenständliche Versammlung diente gerade dazu, auf den Gesetzgebungsprozess des beabsichtigten nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes, welches erst am 7. Januar 2022 in Kraft getreten ist (GV. NRW. 2022, S. 2), Einfluss zu nehmen. Bei der streitgegenständlichen Versammlung handelte es sich um einen Aufzug unter freiem Himmel, sodass die Vorschrift des § 19 VersG, konkret dessen Absatz 4, anwendbar ist. Der Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 4 VersG steht auch nicht Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entgegen. § 19 Abs. 4 VersG stellt vielmehr eine zulässige Einschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK u.a. geschützten Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diesen Anforderungen wird die Bestimmung des § 19 Abs. 4 VersG, nach welcher Teilnehmer eines Aufzugs, die die Ordnung gröblich stören, von der Polizei von dem Aufzug ausgeschlossen werden können, gerecht. Dies gilt auch in Ansehung polizeilicher Einkesselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen, d.h. dem polizeilichen Ausschluss einer größeren Anzahl von Versammlungsteilnehmern aus einer Versammlung einschließlich deren anschließender Ingewahrsamnahme. Auch insoweit stellt § 19 Abs. 4 VersG eine zulässige gesetzliche Beschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK garantierten Grundfreiheit i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 8. Februar 2024 (Rs. I. et autres v. Frankreich – n° 1162/22). Das Urteil des EGMR verhält sich zur seinerzeitigen französischen Rechtslage, die mit dem hier in Rede stehenden § 19 Abs. 4 VersG schon im Ansatz nicht vergleichbar ist: Im dortigen Fall wurde, woran der EGMR im Ergebnis Anstoß genommen hat, die behördliche Einkesselungsmaßnahme auf eine ordnungsbehördliche General klausel gestützt. Demgegenüber stützen sich die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen auf die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 VersG (Ausschluss aus der Versammlung) sowie § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Ingewahrsamnahme) und nicht etwa auf die polizeiliche General klausel in § 8 PolG NRW. Anders als das im Urteil des EGMR auf den Prüfstand gestellte seinerzeitige französische Recht, sieht das deutsche Recht mit § 19 Abs. 4 VersG und § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW einen spezifischen Rechtsrahmen für polizeiliche Einkesselungsmaßnahmen im Rahmen von Versammlungen vor, der über den einer allgemeinen General klausel hinausgeht und im Lichte des Art. 11 Abs. 1 und 2 EMRK präzise genug ist, um willkürlichen polizeilichen Einkesselungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Der Anwendung des § 19 Abs. 4 VersG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss der Kläger zu 3) und 4) repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Die Kammer unterstellt auch in diesem Verfahren als wahr, dass es die Motivation der Einsatzbeamten gewesen ist, die ergriffenen polizeilichen Maßnahmen zum Zwecke der Einleitung und Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorzunehmen. Ausweislich des Rechtswegbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2022 sowie des OVG NRW vom 27. April 2023 war die von dem Beklagten angeführte repressive Zielrichtung des polizeilichen Handelns jedoch für die von dem Ausschluss betroffenen Versammlungsteilnehmer nicht eindeutig zu erkennen. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem die Betroffenen aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitgegenständlichen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stellt der Beklagte seinerseits auch nicht in Abrede, vielmehr hat er diese als „doppelfunktionale“ Maßnahmen qualifiziert. Der mittels Lautsprecherdurchsagen des Beklagten um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr zugleich mit weiteren 337 Versammlungsteilnehmern erfolgte Ausschluss der Klägerin zu 3) war allerdings materiell rechtswidrig. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Klägerin zu 3) von der Versammlung auszuschließen. Nach § 19 Abs. 4 VersG kann die Polizei Teilnehmer, welche die Versammlung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 VersG kann es sich dabei nicht nur um einen einzelnen, sondern auch um mehrere Versammlungsteilnehmer (Plural) handeln, sodass die Kläger zu 3) und 4) beide gleichzeitig ausgeschlossen werden konnten. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 47. Der Begriff der „Ordnung“ i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG meint sowohl die innere als auch äußere Ordnung der Versammlung. Versammlungen sollen geordnet ablaufen, damit sich alle Teilnehmer entfalten und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verwirklichen können. Schutzgut der Vorschrift als mögliches Objekt von Störungen ist damit zunächst die im Rahmen der Versammlungsautonomie selbst definierte, innere Ordnung der Versammlung, d.h. die Versammlung in den Modalitäten ihres geordneten Ablaufs. Eine Störung der Ordnung liegt vor, wenn die Versammlung nicht mehr so ablaufen kann, wie die Veranstalter und der Leiter dies vorgeben. Insoweit kommt es auf den Charakter der Versammlung im Einzelfall an. Das Versammlungsgesetz versteht unter dem Begriff der Ordnung aber auch die objektive, äußere Ordnung, wie sie dem Versammlungsleiter und den Teilnehmern durch gesetzliche Anforderungen, insbesondere durch die Wahrung der Friedlichkeit des Versammlungsgeschehens vorgegeben ist. Die Ordnung der Versammlung dient mithin auch dem Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 2; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 394 f., 923 f. Gröblich ist eine Störung, sobald das Störverhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung grundsätzlich in Frage stellt. Dabei sind sowohl Aktionen innerhalb der Versammlung als auch das Verhalten der Teilnehmer nach außen, z.B. gegen Nichtteilnehmer oder Sachen gerichtete Handlungen, in den Blick zu nehmen. Gröbliche, d.h. erhebliche Störungen sind von geringfügigen (Bagatell-)Störungen abzugrenzen. Eine gröbliche, erhebliche Störung kann vorliegen, wenn gezielt obstruiert wird, insbesondere unter Überschreitung der üblichen Mittel argumentativer Auseinandersetzung, etwa durch Sprechchöre oder Werfen von Stink- und Rauchbomben. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 f.; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 407. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist für einen Ausschluss aufgrund von Störungen der objektiven, äußeren Ordnung die versammlungsrechtliche Eingriffsschwelle, mithin die Voraussetzung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, heranzuziehen. Vgl. hierzu Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht,1. Aufl. 2021, Rn. 189, 191. Denn nur derartige Gefahren für die Schutzgüter erlauben einen so schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit eines Teilnehmers wie den Ausschluss. Verhaltensweisen, die die Merkmale der Auflösungstatbestände i.S.d. § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG erfüllen, d.h. eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen, sind regelmäßig zugleich als gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG zu qualifizieren. Vgl. insoweit BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 58 m.w.N.; Rothfuß, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, VersR, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 10 ff.; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 407, 925. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine Verletzung dieser Schutzgüter droht. Auch ein Verstoß gegen versammlungsrechtliche Auflagen oder das Vermummungsverbot begründen regelmäßig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da sie Verstöße gegen Vorschriften des Versammlungsgesetzes (z.B. § 17a VersG) bzw. gegen vollziehbare Anordnungen nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG darstellen und ihrerseits Ordnungswidrigkeiten (z.B. § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG) oder Straftatbestände (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) verwirklichen können. Der Begriff der „unmittelbaren Gefahr" stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. „fast mit Gewissheit“ zu erwarten ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 ff. Die bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen vorzunehmende Gefahrenprognose erfordert dabei tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 63 f. Für eine Bewertung der Rechtmäßigkeit kommt es dabei allein auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten objektiv erkennbaren Umständen aus seiner ex-ante Perspektive an. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 58. Gemessen hieran war die von dem Beklagten in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative getroffene Prognoseentscheidung, durch das Verhalten von Versammlungsteilnehmern in Block 7 bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nicht zu beanstanden. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Umstände, die bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs ab Block 7 durch das Einziehen der vorderen Polizeikette an der Ecke Breite Straße/Bastionstraße um 18:11 Uhr vorgelegen haben. Bei einem dynamischen, sich stetig fortentwickelnden Geschehen wie einem Demonstrationsaufzug darf die Polizei in ihre Prognoseentscheidung selbstredend das vorherige Versammlungsgeschehen einbeziehen. Handelt es sich noch dazu – wie hier – um eine Großlage, ist zudem unschädlich, da der Großlage immanent, dass zwischen dem polizeilichen Entschluss zum Eingreifen und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme ein gewisser zeitlicher Abstand besteht, solange sich dieser Zeitpunkt nicht als willkürlich erweist. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 46. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der tatsächliche Hergang des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten zum Zwecke des Ausschlusses des Blocks 7 nachvollziehbar aus dem von dem Beklagten eingereichten umfangreichen, auf Festplatte gespeicherten Bild- und Videomaterial, das ein realistisches Bild von der Lage zeichnet, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs um 18:11 Uhr dargestellt hat. Dass diese von der Polizei erstellten Filmaufnahmen nicht den insoweit dokumentierten tatsächlichen Geschehensablauf wiedergeben, wird von den Klägern weder behauptet noch ist dies für das Gericht sonst in irgendeiner Weise erkennbar. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hat sich das Geschehen in Block 7 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten danach wie folgt dargestellt: Der Block 7 bildete jedenfalls gegen ca. 15:45 Uhr am Übergang der Hofgartenrampe zur Fritz-Roeber-Straße eine durch Front- und Seitenbanner räumlich abgegrenzte Einheit. Eine an der Spitze von Block 7 befindliche Gruppe von Personen trug weitestgehend einheitliche schwarze Bekleidung und machte sich durch Gesichtsverdeckung mittels Kopfbedeckungen, über die Ohren gezogene Schals und dunkle Sonnenbrillen sowie über die Köpfe hochgezogene und miteinander verknotete Banner, die als Sichtschutz eingesetzt wurden, unkenntlich. Die zudem aufgespannten Regenschirme sowie die in dieser Zeit gezündeten zwei Rauchtöpfe machten zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs um 15:49 Uhr im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee durch das dadurch bedingte enggedrängte Stehen in Block 7 eine Einsichtnahme in den Block durch die polizeilichen Begleitkräfte von der Seite her unmöglich. Auch nach vorne war der Block 7 durch großflächige, horizontal verlaufende Frontbanner abgegrenzt. Diese waren ebenfalls über Kopf gehalten und verknotet, sodass auch von vorne eine Einsichtnahme nicht möglich war. Ab 15:55 Uhr kam es in Block 7 bei dem im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee angehaltenen Aufzug zu „Rangeleien“ von Versammlungsteilnehmern aus Block 7 und den auf dem mittig zwischen den Fahrspurrichtungen verlaufenden Grünstreifen befindlichen seitlichen polizeilichen Begleitkräften. Einsatzkräfte wurden aus dem Sichtschutz der Seitenbanner heraus angerempelt, getreten und mehrfach sowohl mittels der mitgeführten Regenschirme der Versammlungsteilnehmer als auch mittels einer Fahnenstange aus dem Block heraus geschlagen. Zur gleichen Zeit skandierten Teilnehmer aus Block 7 etwa die Parolen „Tout le monde déteste la police“, „Bullen raus aus der Demo“ und es kam zu vereinzelten A.C.A.B.-Rufen („All cops are bastards“). Erneut wurde ein Rauchtopf gezündet, der die Einsicht in den Block erschwerte. Nachdem gegen 16:07 Uhr die Auflage verfügt worden war, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu nutzen, und sich der Aufzug gegen 16:34 Uhr wieder in Bewegung gesetzt hatte, zogen Versammlungsteilnehmer in Block 7 bereits ab 16:39 Uhr erneut Front- und Seitenbanner über Kopf hoch und spannten Regenschirme auf, sodass die Einsichtnahme in den Block in diesem Bereich wiederum unmöglich war. Ab 17:22 Uhr zündeten Versammlungsteilnehmer in Block 7, die sich nunmehr auf der Breite Straße befanden und eine Einsicht von vorne und von der Seite weiterhin durch über Kopf gezogene Front- und Seitenbanner sowie von oben durch aufgespannte Regenschirme unmöglich machten, in kurzen Abständen vier weitere Rauchtöpfe. Dies führte zu einer massiven Rauchentwicklung und erschwerte zusätzlich die Einsichtnahme in den Block. Um 17:22 Uhr schlugen ein oder mehrere Versammlungsteilnehmer aus Block 7 mit einem Regenschirm auf die neben dem Block 7 befindlichen, behelmten Einsatzkräfte. Gegen 17:32 Uhr warf ein Teilnehmer aus dem Block 7 heraus eine Flasche nach den Einsatzkräften. Auf der Breite Straße kam es aufgrund des dynamischen Versammlungsgeschehens, das durch das mehrfache Anhalten des Aufzugs zuvor sowie vor allem im Zeitraum zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr durch das Verlassen von zahlreichen Einzelpersonen sowie Gruppen, insbesondere aus den Blöcken der Fußballfans (Block 5 und Block 9) geprägt war, zu einer Lockerung bzw. einer – jedenfalls teilweisen – Auflösung der Blockstrukturen. Dabei waren die Teilnehmer des Blocks 7 zumindest im vorderen Bereich aufgrund der verknoteten und über Kopf gezogenen Front- und Seitenbanner weiterhin als solche des Blocks 7 erkennbar. Die Teilnehmerstruktur in diesem Bereich war hinsichtlich des Alters und der Kleidung indes nicht mehr homogen. So befanden sich in diesem Blockbereich nicht mehr nur einheitlich schwarz gekleidete und vornehmlich Menschen jüngeren Alters, sondern auch bunt gekleidete Personen sowie Menschen anderen Alters. Im hinteren Blockbereich waren demgegenüber keine Seitenbanner mehr vorhanden, und die Teilnehmer in diesem Bereich liefen nicht mehr dicht gedrängt, sondern in lockerer Struktur. Im hinteren Bereich kam es zudem zu einer teilweisen Durchmischung jedenfalls mit Versammlungsteilnehmern aus Block 8, die im Wesentlichen bunte Kleidung und teils Fahnen, Warnwesten sowie ein großflächiges Banner mit der Aufschrift der Partei „F.“ trugen. Nachdem um 17:34 Uhr eine hintere Polizeikette eingezogen worden war, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Aufzug weiterzog, soweit dieser sich in Bewegung setzte, wurden die als dem Block 7 zugehörig angesehenen Personen um 18:11 Uhr in der Höhe der Einmündung Breite Straße/Bastionstraße mittels einer vorderen Polizeikette vom restlichen Aufzug getrennt. In der Zeit von 17:04 Uhr bis 18:04 Uhr, in der der Aufzug im Bereich Breite Straße angehalten worden war, waren mithin erhebliche Störungen aus der Versammlung ausschließlich aus dem Block 7 heraus erfolgt. In diesem Zeitraum wurden auch vier von insgesamt sieben Rauchtöpfen in Block 7 gezündet. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, die Teilnehmer in Block 7 hätten sich gegen 18:11 Uhr friedlich verhalten, unzutreffend. Auch bei dem Einziehen der vorderen Polizeikette kam es insbesondere im vorderen sowie in den seitlichen Bereichen der abgetrennten Personen aus dem Schutz der Banner heraus zu „Rangeleien“ in Form von Anrempeln, Tritten und Schlägen gegenüber den Einsatzkräften sowie zu mehreren Flaschenwürfen auf Polizeikräfte. Dieses Versammlungsgeschehen zugrunde gelegt, hat eine zahlenmäßig begrenzte Gruppe von Personen in Block 7 die Versammlung gröblich i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG gestört, indem sie – aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten – fortwährend und in nicht unerheblicher Weise gegen die objektive Rechtsordnung verstoßen hat, wobei auch weiterhin mit erheblichen, unmittelbaren Gefahren für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie für Individualrechtsgüter zu rechnen war. Eine nicht unerhebliche Anzahl an Versammlungsteilnehmern in Block 7 hat mit dem zuvor beschriebenen Verhalten anhaltend gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches verstoßen, z.B. Körperverletzungsdelikte i.S.d. §§ 223, 224 StGB gegenüber Einsatzkräften begangen. So haben diese Teilnehmer im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee ab 15:55 Uhr sowie im Bereich Breite Straße gegen 18:11 Uhr beim Einziehen der vorderen Polizeikette die seitlichen polizeilichen Begleitkräfte i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB körperlich misshandelt, indem sie diese mehrfach aus der Deckung der Seitenbanner heraus getreten und geschlagen haben. Soweit die Schläge ab 15:55 Uhr mittels Regenschirmen und einer Fahnenstange sowie gegen 17:22 Uhr und 17:32 Uhr mittels Regenschirmen und einer Flasche erfolgten, sind die Körperverletzungsdelikte jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeuges nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB begangen und ist der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden. In Bezug auf die „Rangeleien“ in Form von Anrempeln, Schlägen und Tritten ab 15:55 Uhr sowie gegen 18:11 Uhr liegen zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass Versammlungsteilnehmer in Block 7 zugleich gegen die Vornahme der Diensthandlungen der Begleitkräfte – hier des Anhaltens des Aufzugs um 15:49 Uhr im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee sowie des Anhaltens durch Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße – mit Gewalt Widerstand geleistet bzw. die Begleitkräfte insoweit tätlich angegriffen und damit die Straftatbestände der §§ 113, 114 StGB verwirklicht haben. Jedenfalls durch die A.C.A.B.-Rufe bestehen zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Beleidigung (§ 185 StGB). Insoweit handelt es sich zwar zunächst um eine von der Meinungsfreiheit grundsätzlich geschützte Äußerung, die zwar Polizisten im Allgemeinen in ihrer persönlichen Ehre herabsetzt, allerdings weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung kann sich mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit insofern nur unter bestimmten Umständen ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 842/19 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2020 - III-3 RVs 32/20 -, juris, Rn. 6 f. Im vorliegenden Fall bestehen indes zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualisierung des Adressatenkreises. Durch die Äußerung im Rahmen des vorliegenden Versammlungsgeschehens unmittelbar gegenüber den polizeilichen Begleitkräften bestehen jedenfalls konkrete einzelfallbezogene Umstände, die eine personale Zuordnung der Äußerung hinsichtlich der eingesetzten Polizeikräfte nahelegt. Auch lagen zumindest für Teile der in Block 7 befindlichen Personen ab 15:55 Uhr im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 125 StGB vor. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt eine gegen eine Person oder Sache gerichtete Gewalttätigkeit; eine konkrete Gefährdung oder ein Verletzungserfolg sind dabei nicht erforderlich. Für die Mitwirkung an einem Landfriedensbruch ist ein planvolles Vorgehen mit vereinten Kräften aus einer im Hinblick auf äußeres Auftreten und geschlossenes Vorgehen nicht sofort überschaubaren Menschenmenge, die von Außenstehenden als räumlich verbundenes Ganzes angesehen wird, erforderlich. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 2 StR 34/20 -, juris, Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - AK 13-14/19 u.a. -, juris, Rn. 24; zu diesem Maßstab auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19; Rackow, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, Stand: 1.11.2023, 60. Edition, § 125 Rn. 8; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 125 Rn. 2 ff. Hiervon ist vorliegend aufgrund des äußeren Auftretens, der gegen 15:55 Uhr geschlossenen Blockstruktur und Vorgehensweise hinsichtlich der Äußerungen, des Anrempelns sowie der Schläge und Tritte durch den Schutz der Front- und Seitenbanner auszugehen. Darüber hinaus lagen auch tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz vor. So war insbesondere von strafbewehrten Verstößen gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot aus § 17a Abs. 2 VersG i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG auszugehen, indem Versammlungsteilnehmer aus Block 7 – zusätzlich zu der nach der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung sowie der zum Sonnenschutz dienenden Sonnenbrillen oder Kopfbedeckungen – jeweils Kapuzenpullover über den Kopf bis tief ins Gesicht und/oder Schals bis über die Ohren gezogen, zudem Transparente verknotet und zur Verdeckung dauerhaft über Kopfhöhe gehalten und teilweise Regenschirme aufgespannt hatten, sodass eine Einsichtnahme von vorne, von der Seite sowie von oben in den Block nicht möglich war. Zudem begingen Teilnehmer in Block 7 fortwährend, seit um 16:07 Uhr die sofort vollziehbare Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG verfügt worden war, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu benutzen, und ungeachtet des um 17:04 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage erneut erfolgten Hinweises auf diese Auflage eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG, indem sie Front- und Seitenbanner weiterhin verknoteten und so über den Kopf hielten, dass weder eine Feststellung ihrer Identität noch überhaupt eine Einsichtnahme in den hinter den Bannern befindlichen Bereich möglich war. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zünden von Rauchtöpfen bei der streitgegenständlichen Versammlung einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz darstellte oder es sich hierbei um – auch unter Berücksichtigung der konkreten Verwendung – zulässige Theater-Pyrotechnik handelte. Jedenfalls lagen durch die gezündeten Rauchtöpfe, die weiterhin verknoteten Front- und Seitenbanner sowie die aufgespannten Regenschirme auch Anhaltspunkte für eine – über die bereits realisierten Störungen der objektiven Rechtsordnung hinausgehende – unmittelbare Gefahr für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie für Individualrechtsgüter, insbesondere Gesundheit und Eigentum, der Begleitkräfte und umstehender Passanten vor. Denn die konkrete, dauerhafte Verwendung der Banner sowie der Regenschirme als Sichtschutz und nicht zuletzt die gezündeten Rauchtöpfe bewirkten in Summe, dass die Einsichtnahme durch die Polizeikräfte erheblich beeinträchtigt war und ein uneinsehbarer Raum geschaffen wurde. Die (weitere) Begehung von Straftaten aus dem durch die Banner und Regenschirme geschaffenen und durch die massive Rauchentwicklung der gezündeten Rauchtöpfe uneinsehbaren Bereich heraus konnte weitestgehend unbeobachtet erfolgen bzw. deren Planung war zu erwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Insbesondere durch das Aufspannen von Regenschirmen und das Verknoten und über Kopf Halten der Banner als Sichtschutz ist insofern ein Raum geschaffen worden, der sich der Kontrolle von außen durch die Polizei entzog. Die Polizei war insofern nicht in der Lage, konkret einzuschätzen, ob und inwieweit in diesem für sie uneinsehbaren Raum in Block 7 Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei hat auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsrechts zu gewährleisten, auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit, d.h. den Schutz von Leben und Gesundheit sowie von Eigentum und Vermögen Dritter sicherzustellen. Sie muss daher in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des während des Aufzugs bereits gezeigten Verhaltens der Versammlungsteilnehmer, insbesondere im Hinblick auf die bereits eingetretenen Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die zuvor genannten Verstöße gegen das Strafgesetzbuch und das Versammlungsgesetz, war die Annahme, dass durch in Block 7 befindliche Teilnehmer erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren drohten, realistisch, lebensnah und angebracht. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 85. Präventives Handeln bedeutet nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 42. Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen oder in sonstiger Weise durch das Zusammenspiel von über Kopf gehaltenen Seitenbannern und Regenschirmen ihre Identität verschleiernder Personen aufhält, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führen würden, ist naheliegend und folgerichtig. Es erschließt sich der erkennenden Kammer nicht, aus welchem Grund sonst sich Demonstrationsteilnehmer so verhalten sollten, wenn sie nichts zu verbergen haben. In diesem Sinne auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 86. Die Größe der verwendeten Banner rechtfertigt für sich genommen jedenfalls keine andere Bewertung. Für das damit verbundene Demonstrationsanliegen war nicht erforderlich, dass diese notwendig über Kopf getragen wurden, allzumal die Banner auch nicht eine entsprechende Höhe gehabt haben, die ein Überkopftragen zwingend erforderlich gemacht hätte. Im Gegenteil ist das Tragen von großflächigen Bannern über Kopf mit erhobenen Armen nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich anstrengender, als die Banner von oben mit den Händen in Höhe der Schultern festzuhalten, wie es zahlreiche andere Versammlungsteilnehmer in anderen Blöcken mit ähnlich großen Bannern ohne Weiteres bewerkstelligen konnten, ohne dass die mit den Bannern verbundene Meinungskundgabe beeinträchtigt gewesen wäre. Das dauerhafte Hochhalten der Banner über dem Kopf durch Versammlungsteilnehmer in Block 7 erfolgte nach Überzeugung der Kammer vielmehr allein, um dahinter Schutz zu suchen und den Einsatzbeamten die Einsichtnahme in den dahinterliegenden Bereich einschließlich der dort befindlichen Teilnehmer und deren Handlungen unmöglich zu machen. Schließlich hat die Kammer nach eingehender Auswertung der Videoaufzeichnungen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in Block 7 aufgetretenen Störungen durch die Einsatztaktik der Polizei, etwa das Einziehen von seitlichen Polizeiketten neben dem Block oder die bloße Anwesenheit einer Vielzahl von Einsatzbeamten, provoziert worden sind. Zum einen obliegt es dem Einschätzungsermessen des Beklagten, welche polizeilichen Maßnahmen er zur Sicherung einer Versammlung mit 10.000 erwarteten Teilnehmern für notwendig erachtet, insbesondere nachdem von Teilen dieser Versammlung bereits Störungen für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sind. Zum anderen ist eine derartige Polizeipräsenz bei polizeilichen Großlagen wie der streitgegenständlichen Versammlung geboten, um möglichen Gefahrenlagen umgehend angemessen begegnen zu können. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Einsatzbeamten einer friedlichen Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der in Block 7 befindlichen Personen entgegengestanden hätte. Der fähige, besonnene und sachkundige Einsatzbeamte durfte die Klägerin zu 3) im maßgeblichen Zeitpunkt und bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung allerdings nicht als Störerin in Anspruch nehmen. Unstreitig ging von der Klägerin zu 3) selbst kein gefahrbegründendes oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten aus. Hierfür bestanden ausweislich des übersandten Videomaterials aus der ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten weder objektive Anhaltspunkte noch wurden solche von dem Beklagten vorgetragen. Ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Videomaterials hat sich die Klägerin zu 3) bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs ab Block 7 durch Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr zum Zweck des Ausschlusses der in Block 7 befindlichen Personen nicht innerhalb der den Block 7 umgrenzenden Front- und Seitenbanner, sondern ausschließlich auf dem Gehweg neben dem Block, allerdings an dessen Spitze neben den störenden Personen aufgehalten. Die Klägerin zu 3) durfte auch nicht als Anscheinsstörerin in Anspruch genommen und aus der Versammlung ausgeschlossen werden. Anscheinsstörer ist, wer zwar bei einer Betrachtung ex-post keine Gefahr verursacht hat, aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation jedoch den Eindruck erweckt, dass er die Gefahr verursacht habe. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 S 338/10 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 112 m.w.N (Fanmarsch); VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 69 im Rahmen einer Ingewahrsamnahme (Einkesselung) von 200 Personen im Vorfeld einer Versammlung, nachfolgend bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1725/20 -, juris. Diese Denkfigur umfasst auch Konstellationen, in denen nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt ist. Für die Einstufung als Anscheinsstörer genügt es grundsätzlich, dass ein zurechenbares Verhalten objektiv geeignet war, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Der Anscheinsstörer trägt also das Irreführungsrisiko, d.h. es kommt nicht darauf an, ob er ex-post tatsächlich die mit der Maßnahme bekämpfte Gefahr (mit)verursacht hat. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 68 f. und vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 112 m.w.N. bezüglich Fanmarsch; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 69. Ein solcher Anschein kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene bei einer unübersichtlichen Gemengelage, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird. Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene durch seine Anwesenheit in der Personengruppe und sein Auftreten zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein, wenn er sich also nicht so offensichtlich von den übrigen Personen unterscheidet, dass sich der Schluss aufdrängt, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 68 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 113; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 72 zur unmittelbaren Nähe. Dabei ist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG Folgendes zu berücksichtigen: Für friedliche Versammlungsteilnehmer muss der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Versammlung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, die Demonstration „umzufunktionieren" und gegen den Willen der anderen (friedlichen) Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit – schon während der Versammlung – polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris, Rn. 92 - Brokdorf, und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 13, 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 45. Die Demonstrationsfreiheit darf mithin nicht dadurch unterlaufen werden, dass an die Bejahung von gefahrverursachendem Verhalten wie etwa der drohenden oder bereits realisierten Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Deshalb reicht es für die Annahme der Anscheinsstörereigenschaft nicht schon aus, dass der an dem gefahrverursachenden Verhalten nicht aktiv beteiligte Versammlungsteilnehmer an Ort und Stelle verharrt bzw. mitmarschiert, auch wenn er, wie es die Regel sein wird, von vornherein mit Gewalttätigkeiten einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass er allein schon mit seiner Anwesenheit den Störern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Für die Annahme der Anscheinsstörereigenschaft ist mehr erforderlich, nämlich die Feststellung, dass Gewährung von Anonymität und Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind, Störer in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und bestärken, etwa durch Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt wird. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf „passiv“ bleibende Sympathisanten wäre verfassungswidrig, weil sie das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit mit einem unkalkulierbaren Risiko verbinden und so das Grundrecht faktisch unzulässig beschränken würde. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 49 m.w.N., 60; VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 6004/09 -, juris, Rn. 78. Gemessen hieran war die Klägerin zu 3) nicht Anscheinsstörerin. Der Klägerin zu 3) ist zwar durch das Einziehen der vorderen Polizeikette zum Zweck des Ausschlusses der in Block 7 befindlichen Personen um 18:11 Uhr in den räumlichen Bereich der von dem Beklagten als zu diesem Personenkreis gehörigen Personen geraten. Bei dem Zuschnitt von Polizeiketten dürften aber oftmals taktische Erwägungen mit Blick auf die Einsatzörtlichkeit in den Vordergrund treten. Das bloße Einziehen der vorderen Polizeikette hat indes nicht zur Folge, dass die Klägerin zu 3) nunmehr als Anscheinsstörerin anzusehen wäre. Dass sie sich zum Zeitpunkt ihres förmlichen Ausschlusses aus der Versammlung innerhalb der von dem Beklagten gebildeten beiden Polizeiketten befunden und die Versammlung jedenfalls vor dem Einziehen der zweiten, vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr nicht verlassen hatte, kann ihr im Hinblick auf ihre Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht vorgeworfen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten erweckte die Klägerin zu 3) durch ihr Auftreten nicht in zurechenbarer Weise den Anschein, selbst Störerin zu sein. Vielmehr unterschied sie sich so offensichtlich von den übrigen – von dem Beklagten als Störer betrachteten – Personen, dass sich für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten aus der ex-ante Perspektive der Schluss hätte aufdrängen müssen, die Klägerin zu 3) sei versehentlich als Unbeteiligte in die Gruppe der Störer geraten. Insofern hätten die Einsatzbeamten vor Ort der Klägerin zu 3) ein Verlassen der eingeschlossenen Gruppe aktiv und ohne Aufschub ermöglichen müssen. Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen sowie den von dem Beklagten eingereichten Screenshots ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin zu 3) vor der Einschließung zu irgendeinem Zeitpunkt während der Versammlung innerhalb der Banner des Blocks 7 befunden hat. Zwar hat sie sich in räumlicher Nähe zu den innerhalb des Blocks 7 störenden Personen aufgehalten, allerdings klar durch die Banner von diesen abgegrenzt auf dem Bürgersteig. Auch ansonsten hat sie weder durch ihre Kleidung noch durch Gesten oder ihr sonstiges Verhalten den Anschein erweckt, als billige sie das Verhalten der störenden Personen in Block 7 bzw. gehöre zu dem in Block 7 befindlichen Personenkreis und dessen Versammlungsanliegen. Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, als Pressesprecherin des Bündnisses, das die Versammlung veranstaltet hat, während der gesamten Versammlung Termine mit Pressevertretern koordiniert und sich in diesem Zusammenhang zur Beobachtung des Geschehens in die Nähe von Block 7 begeben zu haben, hat, soweit sie auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist, die gesamte Zeit auf dem Bürgersteig mit ihrem Handy telefoniert bzw. gefilmt, was mit der von ihr geschilderten Tätigkeit während der Versammlung in Einklang steht. Damit hat sie trotz der räumlichen Nähe hinreichende Indizien gesetzt, dass sie sich von der innerhalb der Banner befindlichen Gruppe unterscheidet und distanziert. Dass sie mit anderen, ebenfalls außerhalb der Banner auf dem Bürgersteig stehenden Personen, die augenscheinlich das Versammlungsanliegen der innerhalb der Seitenbanner des Blocks 7 befindlichen Personen unterstützt haben, interagiert hat, ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Videomaterial ebenfalls nicht. Mit Blick darauf, dass die Einsatzkräfte auf das Geschehen auf dem Bürgersteig durch die seitliche polizeiliche Begleitung sowie die eingezogene hintere Polizeikette freie Sicht auf das Geschehen auf dem Bürgersteig hatten, hätte ein fähiger, besonnener und sachkundiger Einsatzbeamter auch wahrnehmen können, dass die Klägerin zu 3), die sich schon eine geraume Zeit vor dem förmlichen Ausschluss ausschließlich auf dem Gehweg neben dem Block 7 befunden hatte, auch nicht zu den Versammlungsteilnehmern des Blocks 7 gehörte, die sich innerhalb des Blocks teils zwischen den Bannern und teils außerhalb der Banner aufgehalten haben. Den eingereichten Bildern und Videoaufnahmen lässt sich zudem entnehmen, dass die Klägerin zu 3) bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses auch nicht Teil einer Gemengelage in Form einer undurchsichtigen Situation eines planvoll-systematisch vorgehenden „schwarzen Blocks“ gewesen ist, aus dem heraus Straftaten begangen worden wären. Denn sie befand sich deutlich räumlich abgegrenzt von der störenden Gruppierung außerhalb der Seiten- und Frontbanner und für die Einsatzbeamten jederzeit sichtbar auf dem Bürgersteig. Sonstige Anhaltspunkte, die für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten ex-ante den Anschein erwecken konnten, die Klägerin zu 3) habe eine gröbliche Störung der Versammlungsordnung begangen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 3) trug ein weißes Oberteil und keine Kappe, Kapuze, Schal etc. Dass sie sich – wie der Beklagte hinsichtlich anderer Versammlungsteilnehmer im Block 7 vorträgt – umgezogen hat, ist den eingereichten Aufnahmen nicht im Ansatz zu entnehmen. bb) Der förmliche Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung kann auch nicht auf eine repressive Grundlage der Strafprozessordnung gestützt werden. Ein Ausschluss aus einer Versammlung ist im Hinblick auf die damit verbundene Entziehung des Schutzes der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nur auf Grundlage des Versammlungsgesetzes möglich. Demgemäß kann ein Versammlungsausschluss nicht auf § 163b StPO gestützt werden. Diese Norm ermächtigt im Übrigen ausschließlich zu für die „Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen“ sowie nach Abs. 1 Satz 2 und 3 (ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bei Nichtverdächtigen) zu einem Festhalten, einer Durchsuchung sowie einer erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne der Norm ist der Versammlungsausschluss nicht. Umgekehrt können Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozessordnung, insbesondere des § 163b StPO, grundsätzlich auch getroffen werden, ohne dass die Versammlung zuvor aufgelöst oder der jeweilige Teilnehmer ausgeschlossen werden müsste. Eine „StPO-Festigkeit“ der Versammlung besteht insoweit grundsätzlich nicht. Vgl. Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 195; Trurnit, JURA 2019, 1252 (1261); differenzierter: VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris, Rn. 31 ff., 38, wonach ein Versammlungsausschluss (auf Grundlage des VersG) bei einem Festhalten zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO dann erforderlich sei, wenn das störende Verhalten selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genieße; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 482, 489. Dass sich der förmliche Ausschluss aus der Versammlung auf § 163b StPO gestützt habe, hat der Beklagte im Übrigen auch nicht vorgetragen. 2. Auch die Freiheitsentziehung der Klägerin zu 3) war rechtswidrig. Die Kammer legt den Klageantrag im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der beklagten polizeilichen Maßnahmen gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Klägerin zu 3) die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Freiheitsentziehung für den Zeitpunkt im Anschluss an ihren Ausschluss aus der Versammlung ab 18:37 Uhr bis zu ihrer Entlassung aus der „Einkesselung“ um 21:42 Uhr begehrt. Die sich an den förmlichen Ausschluss um 18:37 Uhr anschließende Freiheitsentziehung der Klägerin zu 3) bis zu ihrer Entlassung um 21:42 Uhr findet keine Stütze im Gesetz. a) Sie lässt sich, soweit sie zur Gefahrenabwehr erfolgte, zunächst nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stützen. Die Freiheitsentziehung, die voraussetzt, dass die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Hinsicht hin aufgehoben wird, ist mit dem Begriff der Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht gleichzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2022 - 2 BvR 2292/00 -, juris, Rn. 23; VGH BW, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1724/20 -, juris, Rn. 37 im Nachgang zu VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 59. Insoweit gilt für die Folgemaßnahme nach erfolgtem rechtswidrigen Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung gefahrenabwehrrechtlich die sog. „Polizeifestigkeit“ der Versammlungsfreiheit mit der Folge, dass ein Vorgehen auf Grundlage des Landespolizeigesetzes ausgeschlossen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86 sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 21 ff., wonach ein polizeilicher Platzverweis und eine anschließende Ingewahrsamnahme nur nach einem rechtmäßigen Ausschluss aus der Versammlung in Betracht kommen. Da der Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung rechtswidrig war und mithin einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG darstellte, würde es der Bedeutung des Grundrechts nicht gerecht, wenn durch eine Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhaltes die zwar später getroffenen, aber an den Ausschluss anknüpfenden Maßnahmen nicht an Art. 8 GG gemessen würden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris, Rn. 39; in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 21 ff.; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl., 2019, Teil I Rn. 199, der in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit der Standardmaßnahmen des PolG unter Beachtung des Art. 8 GG vertritt. b) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Freiheitsentziehung der Klägerin zu 3) von 18:37 Uhr bis zu ihrer Entlassung um 21:42 Uhr auch mit Blick auf ein etwaig repressives Vorgehen des Beklagten. Zunächst ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung der Freiheitsentziehung der Klägerin zu 3) auf Grundlage der Strafprozessordnung nicht verwehrt, da es sich hier um eine sog. doppelfunktionale Maßnahme handelt, bei der Anhaltspunkte sowohl für ein präventives als auch repressives Vorgehen vorliegen und insoweit kein Schwerpunkt erkennbar ist. Als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet die Kammer den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 E 585/06 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 6004/09 -, juris, Rn. 41; Vahle, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 1 Rn. 45. Die Freiheitsentziehung der Klägerin zu 3) findet jedoch weder eine Grundlage in § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO noch in § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO darf ein Verdächtiger festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der von § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Anfangsverdacht erfordert dabei hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat, vgl. § 152 Abs. 2 StPO, beruhend auf individuellen Verdachtsgründen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris, Rn. 119; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 zu einer Durchsuchungsanordnung. Insoweit ist es unzulässig, den Anfangsverdacht hinsichtlich einer bestimmten Person ohne taugliche weitere Tatsachen allein aus vorgefundenen individuellen Eigenschaften oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abzuleiten. Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 152 Rn. 4. Zwar muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, noch keine exakte Tatpräzisierung ergeben. Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 m.w.N. zu einer Durchsuchungsanordnung. Jedoch muss der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht bestehen, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt, ohne dass es eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 zu einer Durchsuchungsanordnung unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 40/23 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Im Spannungsverhältnis zwischen der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts und dem berechtigten Interesse der Polizei an einer Strafverfolgung bei Ausschreitungen im Rahmen einer Versammlung ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass an die Bejahung der Teilnahme an Straftaten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Da sich bei Versammlungen Straftaten kaum jemals ganz ausschließen lassen, liefe der einzelne Versammlungsteilnehmer anderenfalls Gefahr, allein wegen des Gebrauchmachens von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 53 m.w.N. Art. 8 Abs. 1 GG erfordert mithin bei der Anwendung des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, dass der Verdacht einer Straftat auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer besteht. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Klägerin zu 3) nicht vor. Es gab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Klägerin zu 3) als Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat anzusehen; solche hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere für eine Strafbarkeit der Klägerin zu 3) wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB ist nach Auswertung der Videoaufzeichnungen nichts ersichtlich. Sie hat sich zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Blocks 7 befunden, sondern durchgängig passiv auf dem Bürgersteig, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar wäre, dass sie die gegenüber den Polizeibeamten feindselige Stimmung und die gewalttätigen Aktivitäten aus der Gruppe in Block 7 gebilligt und sich mit diesen solidarisiert hätte. Durch ihren Standort auf dem Bürgersteig außerhalb der Banner hat sie vielmehr den Eindruck erweckt, nicht Teilnehmerin der Versammlung, sondern bloße Beobachterin des Geschehens zu sein. Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es zwar nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15. Geht die Polizei gegen eine sich dergestalt mittels dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebende Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wird, auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vor, da sie einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe als begründet ansieht, verstößt dies nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19. Allerdings lagen auch diese Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin zu 3), die sich zu keinem Zeitpunkt innerhalb des von Bannern umgrenzten Blocks 7 befand, ersichtlich nicht vor. Der Beklagte konnte die Freiheitsentziehung der Klägerin zu 3) auch nicht auf § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO stützen. Danach kann zur Feststellung der Identität einer Person, die einer Straftat nicht verdächtig ist, diese auch festgehalten werden, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist; nach Satz 2 der Norm darf ein Nichtverdächtiger nicht festgehalten werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht. Offenbleiben kann vorliegend, ob der Begriff des Nichtverdächtigen insoweit weit zu verstehen ist, vgl. etwa Kölbel/Neßeler, in: MüKo StPO, 2. Aufl., 2024, § 163b Rn. 21, oder sich nur auf Personen bezieht, die als Zeugen oder in Bezug auf ein Augenscheinsobjekt zur Erforschung eines Sachverhalts beitragen können. Vgl. etwa Weingarten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 163b Rn. 27 m.w.N. Denn jedenfalls war die Maßnahme gegenüber der Klägerin zu 3) als Nichtverdächtige zur Aufklärung einer Straftat nicht geboten. Der Anfangsverdacht hinsichtlich einzelner Personen in Block 7 beschränkte sich auch nach dem Vortrag des Beklagten auf Straftaten nach den §§ 113, 114, 125, 223, 224 StGB, versammlungsrechtliche Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG sowie Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Klägerin zu 3) zu einer Aufklärung dieser Straftaten in Block 7 mit Blick auf ihren Standort außerhalb dieses Versammlungsblockes sowie mit Blick auf das dynamische Versammlungsgeschehen hätte beitragen können. Im Übrigen dürften etwaig bestehende Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht geboten gewesen sein. Jedenfalls steht ein Festhalten der Klägerin zu 3) zwecks Identitätsfeststellung mit Blick auf deren – mangels rechtmäßigen Ausschlusses aus der Versammlung (s.o.) – fortbestehende Versammlungsfreiheit außer Verhältnis zu der – bereits aufgrund der Videoaufzeichnungen grundsätzlich möglichen – Aufklärung der Straftaten einzelner Gewalttäter aus dem Block 7. 2. Die Klage des Klägers zu 4) ist hingegen unbegründet. Sowohl sein Ausschluss aus der Versammlung (dazu unter a)) als auch seine sich hieran anschließende Freiheitsentziehung durch den Beklagten (dazu unter b)) waren rechtmäßig und haben diesen nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). a) Der Ausschluss des Klägers zu 4) aus der Versammlung war rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss des Klägers zu 4) aus der Versammlung, der ihm wie weiteren 337 Personen durch Lautsprecherdurchsage des Beklagten um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr bekannt gegeben wurde, ist § 19 Abs. 4 VersG. Das Versammlungsgesetz des Bundes ist auf die streitgegenständliche Versammlung am 26. Juni 2021, aus der der Kläger zu 4) ausgeschlossen worden ist, anwendbar. Der Anwendung der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 4 VersG für den Ausschluss stehen auch weder Art. 11 der EMRK, noch das Urteil des EGMR vom 8. Februar 2024 (Rs. I. et autres v. Frankreich – n° 1162/22) noch der Umstand entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss des Klägers zu 4) repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Klägerin zu 3) verwiesen. Der Ausschluss des Klägers zu 4) ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Der Beklagte war berechtigt, den Kläger zu 4) zugleich mit weiteren 337 Versammlungsteilnehmern mittels Lautsprecherdurchsagen um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr gemäß § 19 Abs. 4 VersG von der Versammlung auszuschließen. Im Hinblick auf den insoweit anzuwendenden Maßstab wird auf die Ausführungen hinsichtlich der Klägerin zu 3) Bezug genommen. Gemessen hieran war die von dem Beklagten in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative getroffene Prognoseentscheidung, durch das Verhalten von Versammlungsteilnehmern in Block 7 bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich der tatsächliche Hergang des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten zum Zwecke des Ausschlusses des Blocks 7 nachvollziehbar aus dem von dem Beklagten eingereichten umfangreichen, auf Festplatte gespeicherten Bild- und Videomaterial sowie den Verwaltungsvorgängen. Dass diese Filmaufnahmen nicht den dokumentierten tatsächlichen Geschehensablauf wiedergeben, hat auch der Kläger zu 4) nicht geltend gemacht. Danach hat sich das Geschehen in Block 7 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten wie hinsichtlich der Klägerin zu 3) ausgeführt dargestellt. Aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten bestand eine gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung durch Personen in Block 7, in dem sich der Kläger zu 4) zum Zeitpunkt des förmlichen Ausschlusses aus der Versammlung befand. Der fähige, besonnene und sachkundige Einsatzbeamte durfte den Kläger zu 4) bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung im Hinblick auf die oben festgestellten gröblichen Störungen der Personengruppe in Block 7 auch als Störer in Anspruch nehmen. Zwar ist – nach umfassender Auswertung der eingereichten Videoaufzeichnungen – ex-post betrachtet unstreitig, dass der Kläger zu 4) durch sein individuelles Verhalten die Ordnung der Versammlung seinerseits nicht gröblich gestört hat, ihm insbesondere kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden konnte. Der Kläger zu 4) durfte von dem Beklagten jedoch zu Recht als Anscheinsstörer angesehen und von der Versammlung ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der insoweit zugrundeliegenden Maßstäbe – insbesondere im Hinblick auf das von dem Kläger zu 4) ausgeübte Grundrecht der Versammlungsfreiheit – wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, war für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten bei ex-ante Betrachtung nicht erkennbar, dass das Verhalten des Klägers zu 4) nicht unmittelbar gefahrbegründend war. Vielmehr lagen danach konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 4) eine (Anscheins-)Gefahr verursacht hat. Der Kläger zu 4) befand sich räumlich und zeitlich in einer unübersichtlichen Gemengelage innerhalb des Blocks 7. Das Versammlungsgeschehen im Block 7, aus dem eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern die oben unter II. 1. a) aa) beschriebenen, fortwährenden und erheblichen Störungen begangen hat, stellte sich angesichts des mehrfachen Anhaltens des Aufzugs sowie der bestehenden Großlage dynamisch und nicht zuletzt durch die beschriebene Vermummung von Versammlungsteilnehmern durch über das Gesicht gezogene Kapuzenpullover und Schals sowie in Folge der über Kopf gehaltenen Front- und Seitenbanner und dem Aufspannen der Regenschirme als unübersichtlich dar. Eine Einsichtnahme in den Block war – jedenfalls von vorne und von der Seite, im Bereich der aufgespannten Regenschirme auch von oben – aus diesen Gründen nicht möglich. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hielt sich der Kläger zu 4) bereits um 16:51 Uhr, als sich der Aufzug auf der Heinrich-Heine-Allee befand, zunächst im hinteren Teil des Blocks 7, im nicht durch Seitenbanner begrenzten Bereich, auf. Innerhalb dieses Versammlungsgeschehens in Block 7 befand sich der Kläger zu 4) zu einem späteren Zeitpunkt räumlich gerade in dem unmittelbaren Nahbereich, aus dem heraus Störungen begangen wurden. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen war der Kläger zu 4) um ca. 17:30 Uhr im Bereich der Breite Straße nur wenige Meter von den durch Versammlungsteilnehmer des Blocks 7 gegenüber polizeilichen Begleitkräften an den Seitenbannern begangenen Rempeleien und Schlägen sowie den in diesem Zeitraum gezündeten vier Rauchtöpfen entfernt. Zudem hat der Kläger zu 4) zur Überzeugung der Kammer nach Inaugenscheinnahme des entsprechenden Videomaterials auf der Heinrich-Heine-Allee innerhalb der Versammlung eine gelbe Fahne mit Antifa-Zeichen zunächst ausgerollt geschwenkt und im weiteren Versammlungsverlauf später zusammengerollt in der Hand getragen. Darüber hinaus hat er seine Solidarität mit dem Versammlungsanliegen von Block 7 auch durch das Skandieren von Parolen mit hochgereckten Armen gemeinsam mit anderen in dem Block befindlichen Personen zum Ausdruck gebracht, als der Aufzug sich bereits auf der Breite Straße befand. Die unmittelbare Nähe zu dem absoluten Nahbereich der Störungen, das Tragen einer Fahne mit Antifa-Zeichen sowie das gemeinsame Skandieren von Parolen mit anderen Teilnehmern des Blocks 7, mit denen er sich das Versammlungsanliegen des Blocks 7 zu eigen gemacht hat, setzen dabei in Summe und unter Berücksichtigung der unübersichtlichen Gemengelage den zurechenbaren Anschein, es drohe ein – durch den Kläger zu 4) jedenfalls (mit-)verursachter – Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Der Kläger zu 4) ist auch nicht nur zufällig in den Störerblock geraten. Die von ihm mitgeführte Fahne mit dem Antifa-Zeichen belegt eine Zugehörigkeit zu dem Versammlungsanliegen der Antifa-Gruppierung, die sich in Block 7 versammelte. Der Kläger zu 4) hat sich zudem – wie aus dem Videomaterial ersichtlich – seit mehr als eine Stunde vor dem Einschluss im Block 7 aufgehalten, obwohl er diesen Block bis zu dem Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr jedenfalls zur Seite hin jederzeit wieder hätte verlassen und sein Versammlungsgrundrecht auch in einem anderen Block hätte ausüben können. Für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten war aus der ex-ante Perspektive demgegenüber nicht erkennbar, dass sich der Kläger zu 4) von dem aus Block 7 heraus gezeigten Störerverhalten distanzierte. Objektive Anhaltspunkte für eine aktive Distanzierung lagen ersichtlich nicht vor. Insbesondere lässt sich dem vorliegenden Video- und Bildmaterial nicht entnehmen, dass er sich nach etwa 17:30 Uhr, als er sich innerhalb des Blocks 7 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der störenden Gruppierung befunden hat und währenddessen zahlreiche, erhebliche der unter II. 1. a) aa) festgestellten Störungen in diesem Bereich stattfanden, von dieser räumlich entfernt hätte, um dem zurechenbaren Anschein, zu der störenden Gruppierung dazuzugehören, entgegenzuwirken. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr unterschied sich der Kläger zu 4) auch sonst nicht derart offensichtlich von den unmittelbar gefahrverursachenden Versammlungsteilnehmern in Block 7, dass sich für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten aufdrängen musste, dass der Kläger zu 4) als Unbeteiligter in den Kreis der Betroffenen geraten sei. Insbesondere unterschied sich die Bekleidung des Klägers zu 4), der ein dunkles Hemd, eine helle kurze Hose und weiße Turnschuhe trug, nicht in besonderem Maße von der Bekleidung der übrigen Versammlungsteilnehmer, die in diesem Bereich Störungen begingen. Vielmehr war, wie bereits ausgeführt, der von der polizeilichen Maßnahme betroffene Kreis der Versammlungsteilnehmer vom äußeren Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt heterogen. Auch durch sein Alter unterschied sich der Kläger zu 4) nicht grundsätzlich von dem anderer Versammlungsteilnehmer in Block 7; vielmehr ergab sich auch insoweit ein heterogenes Bild. Aufgrund der fehlenden Einsichtmöglichkeit war eine Identifizierung und Altersbestimmung der Teilnehmer in Block 7 im Übrigen auch weitestgehend unmöglich. Der Ausschluss des Klägers zu 4) aus der Versammlung erweist sich auch als verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Sein Ausschluss war bei ex-ante Betrachtung aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten zur Beseitigung der Störung geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere gab es keine im Verhältnis zum Ausschluss milderen, aber gleich geeigneten Mittel. Der Erforderlichkeit der polizeilichen Maßnahme stand insoweit nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG grundsätzlich der Versammlungsleiter für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es folglich zuvörderst ihm obliegt, Maßnahmen zu ergreifen, um eine eingetretene Störung der Ordnung zu beenden. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 48. Denn hier waren die Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter jedenfalls nicht in der Lage, ihrerseits nachhaltig auf die Versammlungsteilnehmer in Block 7 einzuwirken und die Störung endgültig zu beseitigen. Auch hatten die Einsatzbeamten mehrfach erfolglos ernsthafte Versuche unternommen, die Versammlungsteilnehmer in Block 7 zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten. So haben sie sowohl mehrmals das Kooperationsgespräch mit den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleiter gesucht als auch die Versammlungsteilnehmer, d.h. auch den Kläger zu 4), direkt mittels Lautsprecherdurchsagen angesprochen, um den friedlichen Versammlungsteilnehmern weiterhin die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Dies musste auch dem Kläger zu 4) bewusst gewesen sein: So wurde um 16:07 Uhr die Auflage verfügt, die Banner nicht als Sichtschutz zu nutzen. Diese Auflage wurde um 17:05 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage wiederholt. Zugleich wurde der Kläger zu 2) gegen 17:05 Uhr aufgefordert, auf die Teilnehmer in Block 7 dahingehend einzuwirken, die Banner zu senken. Dieser Aufforderung ist der Versammlungsleiter ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch nachgekommen, sodass auch dem Kläger zu 4) bewusst gewesen sein musste, dass der Teil des Blocks 7, in dem er sich ausweislich des Videomaterials befand, diesen polizeilichen Auflagen und Aufforderungen des Versammlungsleiters offensichtlich nicht Folge leistete. Auch das Herausziehen eines nach Auffassung des Beklagten störenden Teilnehmers aus Block 7 durch die Einsatzbeamten konnte dem Kläger zu 4) nicht unbemerkt geblieben sein. Er musste zudem damit rechnen, dass der Beklagte das immer wieder auftretende störende Verhalten aus Block 7 nicht ohne Sanktionen hinnehmen würde. Insbesondere in der Zeit zwischen 17:04 Uhr und 18:04 Uhr, als der gesamte Aufzug von der Polizei angehalten worden war, sind die von der Polizei dokumentierten Störungen aus der Versammlung ausschließlich aus dem Block 7 erfolgt. In diesem Zeitraum sind auch vier von insgesamt sieben Rauchtöpfe in Block 7 gezündet worden. Der Kläger zu 4) hatte auch zu dieser Zeit noch hinreichend Gelegenheit, sich aus der unmittelbaren Nähe der störenden Personen in Block 7 zu entfernen und andernorts innerhalb der Versammlung sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das sich nur auf eine friedliche Ausübung beschränkt, auszuüben. Erweist sich der Ausschluss des Klägers zu 4) aus der Versammlung nach alledem als nach § 19 Abs. 4 VersG gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob zudem auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen der Polizei auf repressiver Grundlage vorgelegen haben. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 98. b) Auch die Freiheitsentziehung des Klägers zu 4) war rechtmäßig und hat den Kläger zu 4) nicht in seinen Rechten verletzt. Die Kammer legt den Klageantrag auch insoweit im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der beklagten polizeilichen Maßnahmen gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger zu 4) die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung für den Zeitpunkt im Anschluss an seinen Ausschluss aus der Versammlung ab 18:37 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der „Einkesselung“ um 21:35 Uhr begehrt. Ermächtigungsgrundlage für die Freiheitsentziehung des Klägers zu 4), soweit diese auch zur präventiven Gefahrenabwehr erfolgte, ist § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Die Freiheitsentziehung durfte vorliegend auf Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt werden. Ein Rückgriff auf polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen war insbesondere nicht aufgrund der sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen. Denn der Kläger zu 4) war, wie dargelegt, zuvor wirksam aus der Versammlung ausgeschlossen worden mit der Folge, dass daraufhin wieder allgemeines Polizeirecht zur Anwendung kam. Vgl. zur Polizeifestigkeit der Versammlung BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 17 f., und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 40 ff.; zur Möglichkeit der Platzverweisung nach Ausschluss aus der Versammlung statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 40, 47, und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 18, 22. Die sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann. Denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsrecht nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, sodass nach dem rechtmäßigen Ausschluss des Klägers zu 4) aus der Versammlung in Ermangelung spezieller Regelungen auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht der Länder zurückgegriffen werden konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58/10 -, juris, Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rn. 19. Das Festhalten des Klägers zu 4) „im Raum“ ist von der Rechtsfolge des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auch erfasst. Diese Maßnahme ist als Ingewahrsamnahme zu qualifizieren, die gleichzeitig eine Freiheitsentziehung darstellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2022 - 2 BvR 2292/00 -, juris, Rn. 23; VGH BW, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1724/20 -, juris, Rn. 37 im Nachgang zu VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 59. „Ingewahrsamnahme“ meint das präventiv-behördliche Festhalten mit dem Ziel, den Betroffenen daran zu hindern, sich fortzubewegen, ihm mithin für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum die Freiheit zu entziehen. Freiheitsentziehung ist dabei die Aufhebung der tatsächlich und rechtlich an sich gegebenen körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin. Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 2 ff.; vgl. zur Freiheitsentziehung BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 -, BVerfGE 149, 293-345, juris, Rn. 67. So liegt der Fall hier. Durch das Festhalten des Klägers zu 4) sowie 337 weiterer Personen auf der Breite Straße/Bastionstraße wurde die körperliche Bewegungsfreiheit des Klägers zu 4) nach jeder Richtung aufgehoben. Er konnte sich nicht mehr selbständig von Ort und Stelle aus dem durch den Einzug der hinteren Polizeikette um 17:34 Uhr und dem Einzug der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr begrenzten Block 7 entfernen. Mithin lag eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG und damit eine Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht vor. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2022 - 2 BvR 2292/00 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1724/20 -, juris, Rn. 37 im Nachgang zu VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 59. Für die Ingewahrsamnahme war vorliegend auch nicht § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 PolG NRW als lex specialis anwendbar. Denn die Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) mit weiteren 337 Personen durch die eingezogenen Polizeiketten war der Zweck der polizeilichen Maßnahme und nicht nur das Mittel zu einem angestrebten Zweck der möglichen Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW. Vgl. zur Abgrenzung insoweit Mokros, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 35 Rn. 1. Diese Norm ermächtigt die Polizei lediglich zu einem Festhalten einer Person zur Feststellung der Identität, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wever, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 12 PolG NRW, Rn. 20. Hier sollten ausweislich der Lautsprecherdurchsagen sowie des Verwaltungsvorganges der Kläger zu 4) sowie die weiteren 337 eingeschlossenen Personen „im Raum“ festgehalten werden, um weitere Störungen zu verhindern, den übrigen Blöcken des Aufzugs ein Weiterziehen und eine Abschlusskundgebung auf der Landtagswiese zu ermöglichen und die von der Einschließungsmaßnahme betroffenen Personen im Hinblick auf die bereits erfolgten Straftaten den geplanten und noch einzurichtenden sog. Trichtermaßnahmen, d.h. der Identitätsfeststellung, Durchsuchung sowie erkennungsdienstlichen Behandlung, zuzuführen. Ein Festhalten ausschließlich zum Zwecke der Identitätsfeststellung, etwa mangels vorzeigbarer Ausweispapiere oder der Weigerung diese herauszugeben, wie es die von § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 PolG NRW vorgesehene Rechtsfolge ermöglicht, scheitert daher. Die genannten Zwecke und die weiteren im Wege der sog. Trichtermaßnahmen von vornherein geplanten polizeilichen Maßnahmen der Durchsuchung sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung übersteigen die von § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 PolG NRW vorgesehene Rechtsfolge im vorliegenden Fall bei Weitem. Der Anwendung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht – entsprechend den obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 4 VersG – auch nicht Art. 11 EMRK entgegen. Auch § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stellt insofern eine zulässige Einschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK u.a. geschützten Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Entgegenstehendes ergibt sich – entsprechend den obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 4 VersG – ebenfalls nicht im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW aus dem Urteil des EGMR vom 8. Februar 2024 (Rs. I. et autres v. Frankreich – n°1162/22). Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass vorliegend mit dem Kläger zu 4) weitere 337 Personen nach deren Ausschluss aus der Versammlung in Gewahrsam genommen wurden. Der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Es bestehen auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe („Polizeikessel“ bzw. Einkesselungsmaßnahme) einer gesonderten, speziellen Ermächtigungsgrundlage als Standardmaßnahme bedürfte. So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 31, 61 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2013 - 18 K 5912/11 -, juris, Rn. 18, vom 26. Februar 2013 - 18 K 5684/10 -, juris, Rn. 24, und vom 19. März 2013 - 18 K 3136/11 -, juris, Rn. 18. Der Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht – wie bereits oben im Hinblick auf § 19 Abs. 4 VersG ausgeführt – schließlich auch nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten die Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Die Freiheitsentziehung des Klägers zu 4) durch Ingewahrsamnahme war formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung vor. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Wendung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW „unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ ist vor dem Hintergrund des hohen Rangs der Freiheit der Person zu verstehen. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen die Freiheit des Einzelnen unter Umständen zurücktreten muss, gehört der Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten. Der Begriff „unmittelbar bevorstehend“ ist gleichzusetzen mit „unmittelbar bevorstehender Gefahr“ oder „gegenwärtiger Gefahr“, woraus sich besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts sowie strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben. Es müssen bestimmte, nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 31 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2012 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37 zur gleichlautenden Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, und vom 9. Januar 2012 - 5 E 251/11 -, n.v., S. 8 des Entscheidungsabdrucks. Insoweit kommt dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG jedoch kein höherer Rang zu als dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG. Folglich finden auch im Rahmen der Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW die oben beschriebenen, beim Ausschluss aus der Versammlung geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rn. 53 in Anwendung des dortigen Landesrechts. Die Rechtmäßigkeit der hierfür anzustellenden Gefahrenprognose bestimmt sich aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten ex-ante. Der Beklagte hat insoweit eine Einschätzungsprärogative. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 63. Als Adressat einer Ingewahrsamnahme kommt grundsätzlich nur die Person in Betracht, bezüglich derer anzunehmen ist, dass sie die Straftat oder Ordnungswidrigkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe begehen wird oder bereits begangen hat und fortsetzt. Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge – wie hier innerhalb eines Polizeikessels –, aus dem heraus es zu Straftaten gekommen ist, genügt insoweit grundsätzlich nicht. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 18 K 3136/11 -, juris, Rn. 18; Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 20 f. Für die Standardmaßnahme des § 35 PolG NRW sind jedoch die allgemeinen Vorschriften des Polizeigesetzes NRW, u.a. § 4 PolG NRW, anwendbar. Da der Anscheinsstörer einen Unterfall des Verhaltensstörers darstellt, sind auch hier dieselben Maßstäbe anzulegen, wie hinsichtlich des Ausschlusses der Kläger aus der Versammlung. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 67; nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1724/20 -, juris, Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, durfte ein fähiger, besonnener und sachkundiger Polizeibeamter – wie oben ausgeführt – in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass eine Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit durch den Kläger zu 4) unmittelbar bevorstand, und den Kläger zu 4) mithin als Anscheinsstörer in Anspruch nehmen (s.o. II. 2. a)). Die Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) war auch unerlässlich im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. „Unerlässlich“ ist eine Ingewahrsamnahme als äußerstes Mittel der Gefahrenabwehr nicht bereits dann, wenn sie mangels milderer Mittel mit gleicher Eignung erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 45 ff.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 39 m.w.N.; Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 20; Mokros, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 35 Rn. 7. Hierbei handelt es sich um in den Tatbestand verlagerte Verhältnismäßigkeitsaspekte. Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 20. Die Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) bis zu seiner Entlassung aus den sog. Trichtermaßnahmen um 21:35 Uhr war unerlässlich; ein milderes Mittel kam nicht ernsthaft in Betracht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 76. Insbesondere stellte sich das Aussprechen eines Platzverweises nach § 34 PolG NRW nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel dar, um der von dem Kläger zu 4) ausgehenden Anscheinsgefahr zu begegnen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger zu 4) gleichzeitig mit weiteren 337 Personen in Gewahrsam genommen worden ist. Dem Beklagten war es bei der Vielzahl der zusammen mit dem Kläger zu 4) aus der Versammlung ausgeschlossenen Personen und angesichts des dynamischen Geschehens nicht möglich, Platzverweise auszusprechen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 70; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 138. Ein fähiger, besonnener, sachkundiger Polizeibeamter durfte davon ausgehen, dass ein Platzverweis aufgrund der Vielzahl der Personen, der Heterogenität des eingeschlossenen Personenkreises und der optischen Ähnlichkeit des Klägers zu 4) mit den Versammlungsteilnehmern in anderen Blöcken nicht hinreichend sicher hätte kontrolliert und durchgesetzt werden können. Zudem hätten durch die bloße Aussprache von Platzverweisen weitere Störungen aus der Versammlung, die während der Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) fortdauerte und erst nach Beendigung der Versammlung um 23:37 Uhr endete, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Auch durften die Einsatzbeamten davon ausgehen, dass die Erteilung von Platzverweisen hinreichend wahrscheinlich zu einer Frustration u.a. des Klägers zu 4), der aus einem anderen Ort zu der Versammlung angereist war, sowie zu ähnlichen gruppendynamischen Effekten geführt hätte, wie sie sich zuvor schon bei Solidarisierungsaktionen von Teilnehmern anderer Blöcke, zuletzt beim Einziehen der vorderen Polizeikette zwecks Ausschlusses u.a. des Klägers zu 4) aus der Versammlung, gezeigt hatten. Schließlich durfte ein fähiger, besonnener, sachkundiger Polizeibeamter die Erwartung hegen, dass von den durchgeführten Identitätsfeststellungen aller in Gewahrsam genommenen Personen, zu denen auch der Kläger zu 4) gehörte, ein mäßigender Effekt auf die übrigen Versammlungsteilnehmer ausgehen würde. Die Ingewahrsamnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Der Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des Klägers zu 4) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG stand nicht außer Verhältnis zu der mit dieser Maßnahme bezweckten Gefahrenabwehr, die insbesondere dem Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten, dem Schutz der Begleitkräfte sowie Dritter und zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit der übrigen friedlichen Versammlungsteilnehmer diente. Insbesondere die Dauer der Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) von 18:37 Uhr bis 21:35 Uhr war nicht unangemessen. Sie rechtfertigt sich durch die Vielzahl der mit dem Kläger zu 4) als Störer bzw. Anscheinsstörer in Gewahrsam genommenen Personen (insgesamt 338), die der Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und von dem Kläger zu 4), der selbst nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch nicht vorgetragen worden, dass die Einsatzbeamten seine Identität beschleunigt hätten feststellen und ihn erkennungsdienstlich hätten behandeln können. Die Kammer hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Dauer der Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) durch unzureichende organisatorische Maßnahmen unzulässig hinausgezögert hätte. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger zu 4) sich ausweisen konnte, da dies die Dauer seiner Freiheitsentziehung nicht verringert hätte; denn nach den Erkenntnissen der Kammer sind alle eingeschlossenen Personen identitätsfestgestellt und erkennungsdienstlich behandelt worden, unabhängig davon, ob sie im Besitz von Ausweisdokumenten waren oder nicht. Anders als der Kläger zu 4) meint, bedurfte es vorliegend auch keiner richterlichen Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW, da eine solche aufgrund der zeitlichen Dauer und der Menge der in Gewahrsam genommenen Personen nicht rechtzeitig hätte herbeigeführt werden können. Die Freiheitsentziehung des Klägers zu 4) durch Ingewahrsamnahme erweist sich schließlich auch mit Blick auf § 38 Abs. 1 PolG NRW als rechtmäßig. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW, nach dem die festgehaltene Person zu entlassen ist, wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Zudem unterschritt auch die zeitliche Dauer der Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) die Grenze des § 38 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW, wonach spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, deutlich. Erweist sich die Ingewahrsamnahme des Klägers zu 4) nach alledem als nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob zudem auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen der Polizei auf repressiver Grundlage vorgelegen haben. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 98. 3. Die Klage der Kläger zu 1) und 2), die als Versammlungsleiter der streitgegenständlichen Versammlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anhaltens des Aufzugs durch das Einziehen der Polizeiketten und den Ausschluss von 338 Personen aus der Versammlung begehren, ist ebenfalls nicht begründet. Sowohl das Anhalten des Aufzugs durch das Einziehen der Polizeiketten, das um 18:11 Uhr erfolgte, als auch der Ausschluss von 338 Personen aus der Versammlung durch den Beklagten waren gegenüber den Klägern zu 1) und 2) rechtmäßig und haben sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). a) Das Anhalten des Aufzugs durch das Einziehen der Polizeiketten war rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Anhalten eines Teils des Aufzugs ab Block 7 durch das Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter ist § 15 Abs. 3 VersG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich hierbei um zwei verschiedene polizeiliche Maßnahmen (Anhalten und Einziehen der Polizeiketten) handelt, oder die beiden Maßnahmen wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes als einheitlicher Vorgang betrachtet werden, wie auch die Formulierung in dem Klageantrag der Kläger zu 1) und 2) (Anhalten des Aufzugs durch Einziehen der Polizeiketten) nahelegt. Bei beiden Betrachtungsweisen handelt es sich hierbei gegenüber den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleitern um eine Minusmaßnahme zur Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 55 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, juris, Rn. 3. Das Versammlungsgesetz des Bundes ist auf die streitgegenständliche Versammlung am 26. Juni 2021 – wie bereits hinsichtlich der Klägerin zu 3) unter II. 1. a) aa) ausgeführt – anwendbar. Der Anwendung der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 VersG für das Anhalten der Versammlung steht auch weder Art. 11 EMRK entgegen noch ergibt sich Entgegenstehendes aus dem Urteil des EGMR vom 8. Februar 2024 (Rs. I. et autres v. Frankreich – n° 1162/22). § 15 Abs. 3 VersG stellt vielmehr eine zulässige Einschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK u.a. geschützten friedlichen Ausübung der Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Das Urteil des EGMR verhält sich zur seinerzeitigen französischen Rechtslage, die – aus den bereits im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage § 19 Abs. 4 VersG ausgeführten Gründen – auch mit dem hier in Rede stehenden § 15 Abs. 3 VersG schon im Ansatz nicht vergleichbar ist. Der Anwendung des § 15 Abs. 3 VersG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten das Anhalten der Versammlung ab Block 7 durch Einziehen der beiden Polizeiketten zum Zwecke des Ausschlusses des innerhalb der Einkesselung befindlichen Personenkreises repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um deren Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Begründung wird auf die oben dargestellten Ausführungen des Rechtswegbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2022 sowie des OVG NRW vom 27. April 2023 verwiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Anhalten des Aufzugs ab Block 7 lagen hier vor. Nach § 15 Abs. 3 VersG kann u.a. ein Aufzug aufgelöst werden, wenn er nicht angemeldet ist, von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Nach § 15 Abs. 1 VersG kommt ein Verbot in Betracht, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die Auflösung einer ordnungsgemäß angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung ist nur das letzte und äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren. Ist die Auflösung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig, kann die zuständige Behörde sich der ihr nach geltendem Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bedienen und im konkreten Fall das Mittel, das zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und nicht unangemessen ist, heranziehen, um den Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs und die Wahrnehmung des Demonstrationsrechts für die übrigen Teilnehmer zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, juris, Rn. 36 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 56 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, -1 BvR 233/81 - Brokdorf, juris, Rn. 92). Wenn kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, also nicht damit zu rechnen ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, -1 BvR 233/81 -, Brokdorf, juris, Rn. 92. Zur Bewertung der Rechtmäßigkeit entsprechend § 15 Abs. 1 VersG kommt es allein auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten objektiv erkennbaren Umständen aus seiner ex-ante Perspektive an. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 58. Entscheidend sind dabei – wie bereits zuvor ausgeführt – die tatsächlichen Umstände, die bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs ab Block 7 durch das Einziehen der vorderen Polizeikette an der Ecke Breite Straße/Bastionstraße um 18:11 Uhr vorgelegen haben. Denn das durch den Einzug der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr bewirkte Anhalten eines Teils des Aufzugs ab Block 7 stellte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleitern den maßgeblichen Eingriff in ihr von Art. 8 Abs. 1 GG geschütztes Selbstbestimmungsrecht über die Modalitäten ihrer Versammlung dar. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 38 hinsichtlich des Versammlungsleiters. Demgegenüber ist als maßgeblicher Zeitpunkt nicht bereits auf das Einziehen der hinteren Polizeikette um 17:34 Uhr abzustellen. Die Einziehung der hinteren Polizeikette stellte im Hinblick auf das von dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Kläger zu 1) und 2) aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasste Selbstbestimmungsrecht über die Modalitäten der Versammlung noch keinen erheblichen Eingriff dar. Zu diesem Zeitpunkt war die Polizeikette zum einen noch durchlässig, zum anderen bewegte sie sich noch mit dem Aufzug mit. Gemessen hieran war die von dem Beklagten in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative zum Zeitpunkt des Anhaltens getroffene Prognoseentscheidung, durch das Verhalten von Versammlungsteilnehmern in Block 7 bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nicht zu beanstanden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen bestand danach eine objektive gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung durch Personen in Block 7, weil von diesen jedenfalls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Insoweit wird auf die Ausführungen hinsichtlich der Klägerin zu 3) Bezug genommen. Das Einziehen der Polizeiketten diente insofern als Vorbereitungsmaßnahme zum Ausschluss der Störer und Anscheinsstörer in Block 7. Nur eine friedliche Demonstration ist von dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, auf den sich die Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter berufen können. Die Demonstration in Block 7 war aufgrund der störenden Handlungen der Teilnehmer in diesem Block nicht friedlich. Die drohende Vermischung mit Versammlungsteilnehmern aus anderen Blöcken machte die Situation immer unübersichtlicher. So lässt sich dem Videomaterial entnehmen, dass die Einsatzbeamten beim Einzug der vorderen Polizeikette als Vorbereitungsmaßnahme zum Ausschluss des eingeschlossenen Personenkreises die aufgespannten Seitenbanner durchtrennen mussten, um sich räumlich überhaupt Zugang zu verschaffen. Das Auflaufen der Teilnehmer war durch das lange vorherige Stehen des Aufzugs nach Anhalten durch die Polizei um 17:04 Uhr bis 18:04 Uhr begünstigt worden. Die fortschreitende Vermischung der Blöcke 6 und 8 mit Block 7 und von Personen in weißen Maleranzügen, die offenbar der Gruppe C. angehörten, die sich mit Block 7 solidarisierten, ließ keinen trennscharfen Eingriff mehr zu. Nach vorne hin war die Zugehörigkeit des Kreises der störenden Personen zu Block 7 durch das Frontbanner des Blocks, zur Seite hin durch die geschlossenen und verknoteten Seitenbanner indes noch weiterhin erkennbar. Soweit die zum Zeitpunkt des Anhaltens in Block 7 befindlichen Teilnehmer Anscheinsstörer waren, wie die Kläger des Parallelverfahrens 18 K 4774/21 und der Kläger zu 4), weil sie sich innerhalb der Front- und Seitenbanner befanden und in unmittelbarer Nähe der störenden Personen von einem fähigen, besonnenen, sachkundigen Einsatzbeamten aufgrund ihrer mangelnden Distanzierung und ihres freiwilligen Aufenthalts in Block 7 als zu diesem Block zugehörig angesehen werden durften, vergrößerten diese die Zahl der zu Recht von der Polizei angehaltenen und durch das Einziehen der Polizeiketten eingeschlossenen Personen. Im hinteren Bereich des Blocks 7 war wegen der Durchmischung der Blöcke und der fehlenden Begrenzung durch Seitenbanner zwar keine derart abgegrenzte Blockstruktur mehr vorhanden wie an der Spitze des Blocks. Eine genaue Trennung von friedlichen und unfriedlichen Versammlungsteilnehmern war bei dem unübersichtlichen und dynamischen Geschehen zum Zeitpunkt des Einziehens der Polizeiketten indes nicht möglich und hätte, insbesondere hinsichtlich der hinteren Polizeikette, auch einige Meter davor oder dahinterliegen können. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 87. Aus polizeitaktischen Erwägungen war kein anderer Zuschnitt der Maßnahme, die sich aus Sicht der Kammer auch insgesamt als verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) erweist, ersichtlich. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeiketten räumlich oder zeitlich willkürlich eingezogen worden wären, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. b) Auch der anschließende Ausschluss von 338 Personen aus der Versammlung durch den Beklagten war gegenüber den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleitern rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Ausschluss von 338 Personen aus der Versammlung ist auch insoweit § 19 Abs. 4 VersG. Der Wortlaut der Vorschrift steht einem Ausschluss mehrerer oder gar einer Vielzahl von Versammlungsteilnehmern nicht entgegen (Plural), sofern hierdurch nicht eine Versammlungsauflösung bedingt ist. Vgl. hierzu etwa VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 16 ff., wonach § 19 Abs. 4 VersG jedenfalls den Ausschluss von 943 Versammlungsteilnehmern bei erwarteten 20.000 Versammlungsteilnehmern insgesamt ermöglicht. Der Ausschluss der 338 Teilnehmer war formell und materiell rechtmäßig. Die überwiegende Mehrheit der ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmer hat durch ihr Verhalten die Ordnung des Aufzugs i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG gröblich gestört. Sie gefährdeten durch ihr Verhalten – wie bereits unter II. 1. a) aa) ausgeführt – in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit. Dem Ausschluss der 338 Versammlungsteilnehmer steht auch nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 VersG zunächst die Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen haben und es diesen zunächst obliegt, Maßnahmen zu treffen, eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beenden. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 48. § 19 Abs. 4 VersG ermächtigt die Polizei, aus eigenem Entschluss bei einer gröblichen Störung des Aufzugs durch Versammlungsteilnehmer diese von der Versammlung auszuschließen. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 53. Die Polizei durfte hier einschreiten, da die Kläger zu 1) und 2) als Leiter der Versammlung offensichtlich nicht in der Lage waren, die von den Teilnehmern aus Block 7 ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit ihrerseits zu beseitigen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sind von Seiten des Beklagten zahlreiche Kooperationsgespräche mit den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleiter erfolgt, um das störende Verhalten der Teilnehmer aus diesem Block zu unterbinden. Diese haben indes nicht dazu geführt, dass das störende Verhalten dauerhaft abgestellt wurde. Im Gegenteil dauerte dieses ausweislich des in Augenschein genommenen Videomaterials bis zum förmlichen Ausschluss der Teilnehmer aus der Versammlung um 18:37 Uhr an. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen zum Ausschluss der Klägerin zu 3) aus der Versammlung Bezug. Obwohl diese Maßnahme im Hinblick auf die geplante Durchführung der Versammlung einen erheblichen Eingriff darstellt, da nicht nur einzelne Versammlungsteilnehmer, sondern ein nicht unerheblicher Teil der Versammlung (namentlich ein ganzer Block bestehend aus 338 Teilnehmern) ausgeschlossen worden ist, erweist sich diese Maßnahme gegenüber den Klägern zu 1) und 2) aus Sicht der Kammer als verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern (§114 Satz 1 VwGO). Der Ausschluss der insgesamt 338 Versammlungsteilnehmer war gegenüber den Versammlungsleitern insbesondere erforderlich. Gerade in Ansehung der Versammlungsfreiheit der vor und hinter dem Kessel befindlichen weitaus größten Zahl der Versammlungsteilnehmer war ein milderes Mittel als der Ausschluss dieser störenden Versammlungsteilnehmer nicht gegeben. Die Absicht der Polizei war es, den innerhalb der Versammlung befindlichen Block 7 aus der Versammlung herauszutrennen, damit die vor und hinter dem Block befindlichen Versammlungsteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt des Ausschlusses überwiegend friedlich verhielten, ihren Aufzug weiterführen konnten. Dass diese stattdessen in Folge freiwillig an Ort und Stelle verharrten und der Aufzug von der Versammlungsleitung am Ende an dieser Stelle beendet wurde, war ihre eigene Entscheidung und nicht notwendige Folge des Ausschlusses. Auch der Umstand, dass die Polizei in der Zeit zwischen dem Einziehen der Polizeiketten und dem förmlichen Ausschluss der 338 Teilnehmer nach Sondierung der Lage nicht nochmals eine Prüfung vorgenommen hat, ob sich einzelne Versammlungsteilnehmer zu Unrecht in der Einschließung befunden haben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gegenüber den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleitern. Nach eingehender Auswertung der Videoaufzeichnungen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich hierbei im Vergleich zu dem zu Recht als Störer bzw. Anscheinsstörer ausgeschlossenen Personenkreis um eine nur geringe Anzahl an zu Unrecht eingeschlossenen und anschließend ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmern gehandelt hat. Dass von einer solchen, in einem dynamischen Versammlungsgeschehen getroffenen polizeilichen Maßnahme auch vereinzelt Versammlungsteilnehmer zu Unrecht betroffen sind, ist – jedenfalls in dem vorliegenden geringen Umfang – hinzunehmen, da anderenfalls polizeiliches Handeln gänzlich unmöglich gemacht würde. Die Polizei musste vor dem Ausschluss der 338 Teilnehmer auch nicht nochmals versuchen, diese zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bewegen, damit sie den Aufzug weiter fortsetzen und somit ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer von der Versammlung vermieden werden konnte. Anders in dem dem Urteil des VG Frankfurt vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 55 zugrundeliegenden Fall, dazu auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19. Zum einen hatte die Polizei zuvor oft genug vergeblich versucht, die störende Gruppierung dazu zu bewegen, ihre Vermummung abzulegen und nicht mit dem Hochziehen von Bannern und Regenschirmen einen nicht einsehbaren Raum zu schaffen. Die Kläger zu 1) und 2) als Versammlungsleiter waren auch nicht in der Lage gewesen, ihrerseits nachhaltig auf die Versammlungsteilnehmer in Block 7 einzuwirken und die Störung endgültig zu beseitigen. Die Polizei hatte – wie oben bereits dargestellt – auch mehrfach das Kooperationsgespräch mit den Klägern zu 1) und 2) gesucht und auf sie als Versammlungsleiter dahingehend einzuwirken versucht, die massiven Verstöße im Block 7 zu unterbinden, ohne dass dies eine dauerhafte Änderung des Verhaltens der störenden Teilnehmer in Block 7 zur Folge gehabt hätte. Die Vermummung wurde gleichwohl nicht abgelegt und die Seitenteile der Transparente waren weiterhin miteinander verbunden, um zu verhindern, dass die Polizei den Block einsehen konnte, obgleich der Beklagte um 16:07 Uhr die Auflage verfügt hatte, Banner nicht als Sichtschutz zu nutzen und diese Auflage um 17:05 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage wiederholt worden war. Auch ein Gespräch mit dem Kläger zu 2) um 17:05 Uhr, auf die Teilnehmer in Block 7 dahingehend einzuwirken, die Banner zu senken, war erfolglos geblieben. Im Übrigen war die Zeit zwischen der um 18:11 Uhr erfolgten Einschließung und Verkündung des Ausschlusses um 18:37 Uhr zu kurz, um eine ausreichende Sondierung der Lage zu ermöglichen. Der Ausschluss der 338 Versammlungsteilnehmer war auch angemessen. Der Angemessenheit der Maßnahme steht im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Kläger zu 1) und zu 2) als Versammlungsleiter insbesondere nicht entgegen, dass der Ausschluss eine verhältnismäßig große Gruppe von Versammlungsteilnehmern der zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen Teilnehmer an der weiteren Versammlungsteilnahme hinderte. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 54 hinsichtlich ausgeschlossenen 943 Personen. Die Kammer geht nach Auswertung des Videomaterials davon aus, dass die eingeschlossenen 338 Personen zum Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr etwa ein Drittel der zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen Teilnehmer des Aufzugs ausmachten. Der Aufzug war gegen 13:30 Uhr mit von der Polizei zunächst geschätzten 1.300 Teilnehmern gestartet und zwischenzeitlich auf von der Polizei geschätzte 3.000 bzw. von den Klägern geschätzten 6.000 Teilnehmern angewachsen. Nach den Feststellungen des Beklagten wanderten in der Zeit bis 17:55 Uhr einige Personengruppen aus der Versammlung ab, so etwa 250 Teilnehmer der Kölner Fußballszene sowie insgesamt ca. 350 Teilnehmer der Düsseldorfer Fußballszene. Zudem gab es bis zum Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr weitere Abwanderungen aus der Versammlung in Richtung Altstadt. Nach Angaben des Beklagten verblieben im Anschluss an den förmlichen Ausschluss der Teilnehmer ungefähr 300 Teilnehmer für eine Solidaritätsbekundung vor Ort und befanden sich um 20:33 Uhr vor den eingekesselten Versammlungsteilnehmern etwa 250 Personen sowie dahinter ca. 50 Personen. Gegen 21:36 Uhr waren nach Schätzung des Beklagten noch ca. 230 Versammlungsteilnehmer vor Ort. Die ganz überwiegende Anzahl der eingeschlossenen und sodann ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmer hat durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass die Teilnehmer – soweit diese nicht selbst durch ihr jeweiliges Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdeten – dieses Verhalten jedenfalls deckten und sich folglich mit diesem Verhalten solidarisierten, sodass sie von den für den Ausschluss zuständigen Einsatzbeamten nach deren maßgeblichen ex-ante Perspektive als Anscheinsstörer der eingeschlossenen Personengruppe in Block 7 zugehörig angesehen werden durften. Bis zum Ausschluss der Versammlungsteilnehmer ist weder auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen zu erkennen noch substantiiert vorgetragen, dass sich der Großteil der eingeschlossenen Versammlungsteilnehmer von dem störenden Verhalten der in dem Block eingeschlossenen Personen distanziert hätte. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 54. Wie bereits ausgeführt, ist es zwar zutreffend, dass im hinteren Teil des eingeschlossenen Blocks die Personen im Gegensatz zur Spitze des Blocks in weiterer Entfernung voneinander standen und eine bessere Einsichtnahme in den Block durch die Einsatzbeamten insbesondere von oben möglich war. Jedoch wurde auch in diesem Bereich, soweit er von Seitenbannern umgrenzt war, durch das Überkopfhalten der Seitenbanner die Einsichtnahme von den begleitenden Einsatzbeamten, die unmittelbar auf Störungen aus der Versammlung heraus reagieren und diese unterbinden sollten, erschwert. Im Übrigen befanden sich im maßgeblichen Zeitpunkt vor der Einschließung, als der Aufzug sich auf der Breite Straße befand, auch im hinteren Bereich des Blocks nach dem Einzug der hinteren Polizeikette vereinzelt Personen, die einen aufgespannten Regenschirm trugen bzw. ansonsten durch ihre Aufmachung ihre Identifikation erschwerten. Nur bei einzelnen, dauerhaft auf dem Bürgersteig außerhalb der Banner befindlichen Teilnehmern (wie die Klägerin zu 3)) oder Personen, die durch Banner oder Westen deutlich machten, dass sie ein anderes Versammlungsanliegen als die in Block 7 befindliche Antifa-Gruppierung vertraten und von denen davon auszugehen war, dass sie zufällig in die Einschließung geraten waren (wie der Kläger im Parallelverfahren 18 K 5786/21), ist aus Sicht der Kammer eine derartige Distanzierung auszumachen. Im Verhältnis zu den zurecht ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmern sind dies jedoch zu wenige, um die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von 338 Personen aus der Versammlung gegenüber den Klägern zu 1) und 2) als Versammlungsleitern in Frage zu stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15, 19, hinsichtlich eines Ausschlusses von 943 Personen aus einer Versammlung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Da es sich bei den Klägern zu 3) und 4) um zwei Kläger mit eigenständigen Streitgegenständen und einem möglichen unterschiedlichen Verfahrensausgang handelt, ist insoweit eine Addition des Auffangstreitwertes entsprechend § 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Zusätzlich ist die Addition in Höhe eines weiteren Auffangstreitwertes für die Klagen der Kläger zu 1) und 2) erfolgt, die wegen ihres gemeinschaftlichen Auftretens und einheitlichen Streitgegenstandes mit einem einheitlichen Streitwert bemessen worden sind. Die Kläger zu 3) und 4) befinden sich mit den Klägern zu 1) und 2) hinsichtlich des Streitgegenstandes auch nicht in einer Rechtsgemeinschaft. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris, Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 E 128/16 -, juris, Rn. 6 f. (Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung) und Urteil vom 17. August 2016 - 3 A 64/14 -, juris, Rn. 56; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, insoweit nicht bei juris veröffentlicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.