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Urteil

14 K 8584/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0507.14K8584.22A.00
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Leitsätze

1. Guinea: Kein Abschiebeschutz für eine Mutter mit 2 kleinen Kindern nach Guinea, wenn der Kindsvater und Lebensgefährte der Mutter auch aus Guinea stammt und mit ausreisen kann. Das gilt auch dann, wenn der Lebensgefährte eine Aufenthaltsgestattung nach § 104c AufenthG hat.2. Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des unglaubhaften Vortrages einer Zwangsheirat; Verweis auf innerstaatliche Fluchtalternative

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Guinea: Kein Abschiebeschutz für eine Mutter mit 2 kleinen Kindern nach Guinea, wenn der Kindsvater und Lebensgefährte der Mutter auch aus Guinea stammt und mit ausreisen kann. Das gilt auch dann, wenn der Lebensgefährte eine Aufenthaltsgestattung nach § 104c AufenthG hat.2. Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des unglaubhaften Vortrages einer Zwangsheirat; Verweis auf innerstaatliche Fluchtalternative Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die nach ihren Angaben am 00. B. 2004 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben guineische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Fullah zugehörig. Sie hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 00. Mai 2022 vorgetragen, dass sie Guinea im März/April 2021 über Mali verlassen habe und über Algerien, Tunesien und Italien nach Deutschland gereist sei. Sie habe einige Monate eine Schule besucht und als Schneiderin gearbeitet. Ausweislich eines Eurodac-Treffers stellte die Klägerin in M. (Italien) am 23.//25. Juli 2021 einen Asylantrag. Die Klägerin ist am 00. August 2021 in Deutschland angekommen und hat am 00. N. 2022 einen Sohn, N1. M1. E. , in X. geboren. Ausweislich der Angabe der Klägerin ist Herrn B1. E. dessen Vater, der ebenfalls guineischer Staatsangehöriger ist, den sie in Deutschland kennengelernt habe und mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Sein Asylantrag, mit dem er geltend gemacht hat, aufgrund familiärer Probleme ausgereist zu sein, wurde mit Bescheid vom 00. September 2017 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg, da er auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden könne. Zudem ist er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. Februar 2020 - 4 K 6064/17.A). Ein Asylverfahren wurde hinsichtlich des Kindes bisher nicht eingeleitet Am 00. B. 2024 wurde ein weiterer Sohn der Klägerin geboren. Ausweislich der Auskunft der Klägerin ist ebenfalls Herr B1. E. der Vater dieses Kindes. Die Klägerin hat zu ihrem Verfolgungsschicksal vor dem Bundesamt am 00. Mai 2022 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sie sei zwangsverheiratet worden, nachdem ihr Vater gestorben sei. Ihr Onkel habe sie aus der Schule geholt und sie habe eine Ausbildung als Schneiderin nicht fortsetzen können. Am Vortag der arrangierten Ehe habe ihr Onkel gesagt, dass sie am nächsten Tag heiraten müsse. Es sei ein älterer Herr gewesen, den sie vorher nicht gesehen habe. Er habe sie jedes Mal vergewaltigt. Wenn sie zu ihrer Mutter und ihrem Onkel gegangen sei, um ihnen davon zu erzählen, habe ihr Onkel sie geschlagen. Als sie wieder einmal bei ihrer Mutter und ihrem Onkel gewesen sei, um sich zu beschweren, habe ihr Onkel sie in ein Zimmer gesperrt, sie gefesselt und zusammengeschlagen. Ein Cousin habe sie befreit. Sie habe dann aus einem Schrank ihrer Mutter Geld gestohlen, sei zum Busbahnhof gegangen und mit dem Bus nach Mali gefahren. Eine weitere Beschneidung drohe ihr nicht, dies sei eine einmalige Angelegenheit. Mit Bescheid vom 00. November 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Guinea auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ordnete das Einreise – und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an, wobei es dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin, selbst ihren Vortrag als wahr unterstellt, eine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Schließlich könnte die Klägerin zusätzlich auf Hilfe durch ihren Lebenspartner und Kindsvater zählen, da dieser vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Klägerin hat am 9. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, weil sie in Form der Zwangsverheiratung eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a AsylG erlitten habe. Dies habe die Klägerin bei ihrer Anhörung auch detailliert ausgeführt. Sie hätte auch keine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG, da ihr derzeitiger Lebensgefährte ihr nicht zwingend bei der Existenzsicherung behilflich wäre. Die Klägerin wäre daher darauf angewiesen zu betteln. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie mit dem Vater ihrer Kinder in einer Haushaltgemeinschaft lebe. Er habe seit kurzem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und arbeite in X. -S. . Sie könne sich weder daran erinnern, wann ihr Vater gestorben sei noch zu welcher Zeit die Heirat stattgefunden habe. Sie sei 6 Monate lang zur Schule gegangen, habe 3 Jahre lang als Schneiderin gearbeitet und habe im Alter von 16 Jahren geheiratet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat, und auf das Sitzungsprotokoll vom 00. Mai 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. November 2022 und und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ‑ mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen ‑ ab, § 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vortrages in Guinea keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vortrages begründet das Vorbringen der Klägerin selbst dann keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn man ihn hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses (Zwangsheirat sowie Bedrohung durch den Onkel und den Ehemann) als wahr zugrunde legte, weil für sie eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e Abs. 1 AsylG). Ohne dass es daher entscheidungserheblich darauf ankommt, weist das Gericht allerdings darauf hin, dass es – nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung – das Vorbringen der Klägerin deshalb für unglaubhaft erachtet, weil die Klägerin ersichtlich weder bereit noch in der Lage war, sich an prägende Ereignisse zu erinnern. Dass die Klägerin den Tod des Vaters zeitlich in eine Zeit legt, „in der sie noch ganz klein war“, aber schon zur Schule gegangen sei, die sie darauf hin nach 6 Monaten habe abbrechen müssen und sich trotz eingehender Nachfragen des Gerichts nicht an mehr erinnert, als dass sie 3 Jahre als Schneiderin gearbeitet hat und mit 16 Jahren verheiratet wurde, spricht für sich. Zu der Unglaubhaftigkeit der Zwangsheirat passt auch, dass die Klägerin in der Anhörung beim BAMF angegeben hat, sich bis zur Ausreise zusammen mit ihren Geschwistern bei ihrer Mutter aufgehalten zu haben. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Klägerin könnte sich eventuellen Bedrohungen jedenfalls durch Flucht in andere Landesteile entziehen. Vor dem Hintergrund, dass es in Guinea kein funktionierendes Meldewesen gibt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea (Stand: Januar 2021), S. 18, können potentiell Verfolgte vor allem in den Großstädten Guineas in aller Regel unbehelligt leben. Warum die Klägerin in der Anonymität einer Großstadt wie L. , T. , M2. , O. oder L1. mit jeweils mehr als 100.000 Einwohnern dennoch gefunden werden sollte, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt dafür, dass der Onkel und/oder ihr Zwangsehemann diese nach über 3 Jahren (weiter) landesweit suchen. Die Furcht, von ihnen gefunden und ggfs. umgebracht zu werden ist rein hypothetisch und ist nicht schon durch die Behauptung begründet, dass ihr Onkel sie mit dem Tod bedrohe. Es kann auch von der Klägerin vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Guineas niederzulassen. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 195. Trotz der durchaus schwierigen Bedingungen in Guinea ist davon auszugehen, dass es der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Klägerin gelingen kann, sich in Guinea eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zum einen hat sie in Guinea als Schneiderin gearbeitet. Zum anderen geht das Gericht aufgrund des ungalubhaften Vortrages davon aus, dass die Klägerin zu ihrer Mutter zurückkehren könnte. Der Zumutbarkeit der Rückkehr steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit ihren zwei noch sehr jungen minderjährigen Kindern zurückkehren würde. Zunächst schließt dies eine Erwerbstätigkeit bereits nicht per se aus. Denkbar ist, dass sie die Kinder von Familienangehörigen betreuen lässt oder – je nach Berufstätigkeit – sie mit zur Arbeit nimmt. Dass ihr hierbei jegliche Unterstützung durch ihre Familie verwehrt bleiben würde, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehrprognose i.R.d. § 60 Abs. 5 AufenthG von einer Rückkehr der Kernfamilie im Familienverband auszugehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 15 ff.; dies auf § 3e AsylG übertragend bspw. VG Minden, Urteil vom 4. November 2020 – 1 K 2163/18.A –, juris Rn. 203; Hailbronner , in: ders., Ausländerrecht, § 3 AsylG Rn. 15 (Stand: Juni 2023), und damit nicht nur von einer Rückkehr mit den beiden Kindern, sondern auch mit dem Kindsvater. Dieser ist ebenfalls Guineer und sowohl mit dem Land als auch der Landessprache vertraut. Im Falle der gemeinsamen Rückkehr wäre es möglich, dass ein Partner sich um die Kinder kümmert und der andere Partner einer Arbeit nachgeht (bzw. sie könnten sich abwechseln), selbst wenn keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Klägerin lebt mit dem Kindsvater in X. in einer gemeinsamen Wohnung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Kindsvater seit kurzem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG habe. Diese hindert ihn indes nicht an der gemeinsamen Ausreise mit seiner Familie. Ebensowenig steht der Einwand der Klägerin, ihr Lebensgefährte würde ihr wegen des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder nicht erlauben, allein nach Guinea zurückzukehren, einer Rückkehr der Klägerin entgegen, da auch in diesem Falle der Lebensgefährte mit ausreisen könnte. Darüber hinaus kann die Klägerin jedenfalls für den Zeitraum unmittelbar nach der Wiedereinreise auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen und dadurch diesen Zeitraum, der ggfs. benötigt wird, um eine Arbeit und Unterkunft zu finden oder sich mit den Kindern zurecht zu finden, überbrücken. Beispielsweise die IOM hat in Zusammenarbeit mit der guineischen Regierung, Kinderschutz- und Ausbildungsorganisationen seit April 2017 rund 7.000 Rückkehrer betreut (Stand: Dezember 2018), von denen rund 2.500 soziökonomische und 500 psychosoziale Rückkehrhilfen erhielten. Seit April 2019 verfügt die IOM über ein Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen. Freiwillige Rückkehrer erhalten eine Unterbringung für zwei Tage, finanzielle Soforthilfen und ein Telefon sowie Beratung über die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung und Unternehmensgründung; sie können sich zudem vorab über ihre Wiedereingliederung beraten lassen. Vulnerable Personen können länger untergebracht werden, für sie wird ein individueller Wiedereingliederungsplan erarbeitet. Vgl. Belgischer Flüchtlingsrat, Bericht zur Lage von Rückkehrern vom 2. Juli 2019, S. 6, 10 f., abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2012148/coi_focus_guinee._le_traitement_reserve_par_les_autorites_nationales_a_leurs_ressortissants_de_retour_dans_le_pays_20190702.pdf ; auch zur IOM für Guinea: VG Würzburg, Urteil vom 2. Juni 2022 – W 5 K 22.30059 –, juris Rn. 32; VG Kassel, Urteil vom 22. März 2022 – 2 K 1720/19.KS.A –, juris Rn. 60; VG Berlin, Urteil vom 19. September 2019 – 31 K 397/19.A –, juris Rn. 35; vgl. zudem allgemein hinsichtlich der Rückkehr– und Reintegrationsprogramme für Guinea: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/guinea sowie VG Berlin, Urteile vom 7. September 2022 – 31 K 424.19 A –, juris Rn. 35 und vom 2. Mai 2023 – 31 K 226/20 A –, juris Rn. 28 f. Es kann der Klägerin zugemutet werden, vor einer (freiwilligen) Rückkehr nach Guinea mit der IOM oder einer anderen Rückkehrhilfe Kontakt aufzunehmen, um sich über die Rahmenbedingungen einer Rückkehr zu informieren, um deren Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und es der IOM erforderlichenfalls zu ermöglichen, ihren Hilfsbedarf mit dem anderer Rückkehrer zu koordinieren. Startschwierigkeiten könnte so zusätzlich begegnet werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist derjenige Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, der stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Wie ausgeführt, bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal erhebliche Bedenken. Auch bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Guinea im Falle ihrer Rückkehr ein ernsthafter Schaden droht: Weder bedeuten die dortigen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG zuzurechnen wäre, noch wird in Guinea ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt geführt, der das für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erreicht. Im Übrigen ist die Klägerin auch insoweit auf internen Schutz zu verweisen, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ihr drohen in Guinea weder sonstige Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG, noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen, dass es der jungen und gesunden Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gelingen kann, sich in Guinea eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auf die Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative und deren Zumutbarkeit wird Bezug genommen. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nichts Anderes folgt daraus, dass die beiden minderjährigen Kinder der Klägerin noch kein Asylverfahren eingeleitet haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund die Kinder in Deutschland zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Bleiberecht haben. Insbesondere liegt – auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – kein Verstoß gegen auf den Schutz der Familie zielendendes Unionsrecht vor, vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 23 K 6178/21.A Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.