Beschluss
29 K 6736/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0507.29K6736.23A.00
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Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ebenso zur Kostenverteilung bei Aufhebung eines Dublin-Bescheides: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2024 – 15 K 6084/23.A –, juris. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Februar 2007 - 1 C 7.06 -, juris Rn. 2. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 - 9 B 42/10 -, juris Rn. 6. Kommt es aufgrund fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist zur übereinstimmenden Hauptsachenerledigung, ist demnach entscheidend, ob die Klage gegen den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt vor Ablauf der Überstellungsfrist Erfolg gehabt hätte. Das ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. September 2023, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet worden ist, war gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 34 Absatz 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 2. Oktober 2023 im Verfahren gleichen Rubrums 29 L 2488/23.A Bezug genommen, denen der Kläger im Klageverfahren nicht entgegengetreten ist. Damit sind bezogen auf diesen Zeitpunkt auch die Entscheidungen zu Ziffer 2 und Ziffer 4 des Bescheides rechtmäßig gewesen. Auch wenn als erledigendes Ereignis die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte anzusehen und damit für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Überstellungsfrist abzustellen sein sollte, so etwa: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 18a K 759/22.A –, juris Rn. 9 ff., entspräche es in Anwendung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO der Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte hat unverzüglich nach Ablauf der Überstellungsfrist auf den Eintritt der Rechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung reagiert und diese aufgehoben. Anlass, die ursprünglich ohne Erfolgsaussicht erhobene Klage über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus aufrechtzuerhalten, hat die Beklagte nicht gegeben. Dem Kläger war der Ablauf der Überstellungsfrist bekannt, wie sich aus seinem Antrag vom 16. April 2024 auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Oktober 2023 im Verfahren 29 L 887/24.A ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl nach Ablauf der Frist noch mit einer Überstellung nach Bulgarien zu rechnen war, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten lässt sich zudem nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Gründe für die Aufhebung des Bescheides fielen in die Sphäre der Beklagten, weil sie ihrer Pflicht zur fristgerechten Überstellung nicht nachgekommen sei. Denn das Ausbleiben der Überstellung setzt letztlich nur eine von mehreren notwendigen Ursachen dafür, dass die Überstellungsfrist abläuft und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Ebenso kausal für den Ablauf der Überstellungsfrist ist die Tatsache, dass der Kläger der aus dem angefochtenen und rechtmäßigen Bescheid folgenden Ausreisepflicht nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nachgekommen ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2024 – 15 K 6084/23.A –, juris Rn. 17. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).