Urteil
24 K 5668/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0605.24K5668.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 2022 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 2022 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein am 00. 00 0000 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 0000 das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Jugendamt der Stadt I. nahm den unbegleiteten minderjährigen Kläger in Obhut. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 00. 00 0000 ab. Eine Klage gegen hiergegen blieb erfolglos. Der Kläger erhielt Beschäftigungserlaubnisse und arbeitete in verschiedenen Berufen. Er erzielte am 5. Juli 2019 den Abschluss nach Klasse 10 und im August 2020 die Fachoberschulreife auf einem Berufskolleg in J.. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Der Beklagte teilte mit, die Aufenthaltserlaubnis vorbehaltlich einer Sicherheitsüberprüfung zu erteilen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit, der Kläger „likt die folgenden Facebook-Seiten, die der „Hizb ut-Tahrir“ nahe stehen oder ihr zumindest ideologisch zugerechnet werden können: Ata Abu Al-Rashta.“ Dabei handele es sich um eine Hizb ut Tahrir nahestehende panislamische Bewegung, die die Wiedereinführung des 1924 durch die Republik Türkei abgeschafften Kalifates beabsichtige. Für die Gruppierung seien Islam und Demokratie nicht vereinbar. Nach Anhörung des Klägers wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG durch Bescheid vom 28. Juli 2022 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erfüllt sei. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekenne. Aufgrund des „likens“ der vom Verfassungsschutz genannten Facebook-Seiten sei dies zu verneinen. Entsprechend dem Anfangsverdacht im Strafprozess bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Der Einwand, einer seiner Mitschüler habe das Handy genutzt, um die Beiträge dieser Gruppierung zu liken, ließen den Schluss zu, dass der Kläger Umgang mit Personen pflege, die dieser Gruppierung nahestünden. Nachdem die Zustellungsurkunde hinsichtlich des auf dem 28. Juli 2022 datierten Bescheides nicth in den Rücklauf gelangte, wurde dem Kläger der Bescheid unter dem 17. August 2022 r erneut zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beklagte überspanne die Anforderungen des Gesetzes. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Einstellungen habe. Das Schreiben des Innenministeriums vom 8. Januar 2021 sei nahezu substanzlos. Ihm werde vorgeworfen, gewisse Facebook Seiten gelikt zu haben. Der genaue Inhalt oder die Anzahl der „likes“ würden nicht genannt. Damit werde die Sachverhaltsaufklärungspflicht verletzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum diese näheren Daten nicht offenbart würden. Sicherheitsbedenken seien nicht ersichtlich. Soweit ihm eine Trunkenheitsfahrt auf aus Mai 2022 entgegengehalten werden, sei diese unerheblich. Die positive Sozialprognose könne mit dieser geringfügigen Tat, für die eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden sei, nicht verneint werden. Das folge aus der gesetzlichen Wertung in § 104c AufenthG. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 00. 00 0000 und vom 00. 00 0000 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, auch die Regelerteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Denn durch die seitens des Amtsgerichts I. vom 31. Mai 2022 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt - der Kläger habe unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt – könne eine positive Integrationsprognose nicht vorgenommen werden. Außerdem erfülle der Kläger seine Passpflicht erst seit Juni 2021. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 hat das Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, die Daten über den Kläger zwischenzeitlich gelöscht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter ist als Einzelrichter zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. September 2022 zur Verhandlung und Entscheidung übertragen worden ist, vgl. § 6 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG. Der entgegenstehende Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 iVm Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Bescheid vom 28. Juli 2022 mangels Zustellung nicht bekannt gegeben und daher nicht wirksam worden, kann er nicht aufgehoben werden. Er bedarf dessen mangels Wirksamkeit auch nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – wie bei der Verpflichtungsklage grundsätzlich üblich derjenige der (letzten) mündlichen Verhandlung, vgl. explizit zu § 25a AufenthG: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, juris Leitsatz - vor. Danach soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden und es muss gewährleistet sein, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Der im Jahr 0000 geborene Kläger hat selbst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Er hat die erforderliche Voraufenthaltszeit erfüllt, indem er sich seit der Asylantragstellung im September 2015 ununterbrochen gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger kann einen erfolgreichen Schulabschluss vorweisen. Er hat am 10. August 2020 auf dem Z. Berufskolleg der Stadt J. die Fachoberschulreife erlangt (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ferner ist zur Überzeugung des Einzelrichters gewährleistet, dass sich der Kläger auch hinreichend in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die Integrationsprognose ist auf der Grundlage der bisherigen Integrationsleistungen, (BT-Drs. 17/5093, S. 15), und der vor allem aktuellen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu treffen. Die hiernach relevanten günstigen Umstände vorzutragen und nachzuweisen, ist Sache des Jugendlichen oder jungen Volljährigen bzw. seiner Eltern (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Der schulische und berufliche Werdegang mit Schulabschluss und beruflichen Tätigkeiten zeigt, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft wird sicherstellen können und sich auch sonst (weiterhin) im Bundesgebiet integrieren wird. Die Verständigung auf Deutsch war in der mündlichen Verhandlung einwandfrei möglich. Der Dolmetscher musste nur in wenigen Situationen, etwa beim Übersetzen von Fachbegriffen einschreiten. Die durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung offenbarten Wissenslücken zur Geschichte Deutschlands im 20. Jahrhunderts stehen isoliert angesichts des dargestellten Lebenswegs des Klägers der Integrationsprognose nicht durchgreifend entgegen. Auch die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 31. Mai 2022 – 26 Cs 722 Js 1122/22-72/22 – erschüttert die positive Prognose nicht. Der Kläger wurde wegen des Fahrens unter Cannabiseinfluss (3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol) im November 2021 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Straftaten unter der Grenze des § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen bei allgemeinen Delikten, bleiben grundsätzlich auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG ohne Belang. Zwar fehlt eine § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entsprechende Regelung, wonach Straftaten unterhalb einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen der Erteilung nicht entgegenstehen. § 25a Abs. 3 AufenthG enthält lediglich die Vorgabe für Familienangehörige des Ausländers, deren Erteilung zu versagen ist im Falle einer Verurteilung des Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG besitzt, zu einer höheren Geldstrafe als 50 Tagessätzen. Allerdings folgt aus der gesetzlichen Gesamtsystematik der humanitären Aufenthaltstitel, dass für § 104c AufenthG unerhebliche Verurteilungen auch nach § 25a Abs. 1 AufenthG unbeachtlich sein müssen. Der gesetzliche Grundgedanke des § 104c AufenthG ist, dass der Ausländer nach Ablauf der 18-monatigen Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltserlaubnis ist darüber hinaus gemäß § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht verlängerbar, bei Wohlverhalten in die Ansprüche aus § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG „hineinwächst“, vgl. § 104c Abs. 4 AufenthG, ihm also im Anschluss an die 18-monatige Dauer eines Chancenaufenthaltsrechtes eine in der Regel mehrjährige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG oder § 25b AufenthG erteilt werden kann. Dies folgt aus der Hinweispflicht in § 104c Abs. 4 AufenthG. Tatbestandlich erfasst § 25a AufenthG dementsprechend Anspruchsteller im Besitz eines Chancenaufenthaltsrechtes. Diese Funktionslogik setzt aber voraus, dass Strafbarkeiten, die bei der Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG unbeachtlich sind, nicht später den Ansprüchen aus § 25a oder b AufenthG – im Wege der fehlenden Integration oder als Ausweisungsinteresse, von dem nicht abgesehen wird – plötzlich entgegenstehen. Das wäre wertungswidersprüchlich. Hinzu kommt, dass sich der Regelung in § 25a Abs. 3 AufenthG im Umkehrschluss jedenfalls auch die Wertung entnehmen lässt, dass Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG nicht per se entgegenstehen. Denn die Norm knüpft gerade an eine Konstellation an, dass sich der der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG strafbar gemacht hat. Missverständlich daher: BeckOK AuslR/Kluth/Bohley AufenthG § 25a Rn. 9, 10. Vereinzelte Straftaten müssen der positiven Integrationsprognose des § 25a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG also gerade nicht zwingend entgegenstehen. Das bedeutet gleichzeitig, dass eine derartige geringfügige Straftat dem Ausländer auch nicht als allgemeine Erteilungsvoraussetzung „kein Ausweisungsinteresse“ (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG) entgegengehalten werden kann, sondern im Regelfall gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege vom entgegenstehenden Ausweisungsinteresse abgesehen werden muss, wenn die Straftat wie hier unter die Bagatellgrenze des § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fällt. So liegt der Fall hier. Denkbar ist allerdings, dass angesichts der konkreten Tatumstände einer Straftat, die unter der Schwelle des § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die Integrationsprognose zu verneinen ist. Das ist hier allerdings ebenfalls nicht anzunehmen. Die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat – eine PKW-Fahrt unter Cannabiseinfluss – erfolgte durch den zum Tatzeitpunkt 22-jährigen noch Heranwachsenden Kläger. Zudem bildet die Straftat einen einmaligen „Ausrutscher“ in der Vita des Klägers. Schließlich liegen gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Das Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2021 kann bereits rechtlich keine Anhaltspunkte gegen ein Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen, weil die über den Kläger gespeicherten Daten ausweislich des Schreibens des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2023 zwischenzeitlich gelöscht worden sind, weil sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich gewesen seien. Explizit wurde mitgeteilt, dass über den Kläger keine Daten mehr gespeichert seien. Damit sind die für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis im August 2022 noch herangezogenen Umstände rechtlich nicht mehr existent. Es kann dahinstehen, ob die Löschung der Daten vor dem Hintergrund des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtmäßig war. Im Übrigen begründen die im Schreiben des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2021 enthaltenen Umstände auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit des Klägers. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird in § 4 Abs. 2 BVerfschG aufgegriffen. Dort wird auch aufgezählt, was zu ihr gehört: nämlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Der Vorwurf des Innenministeriums, der Kläger „like“ islamistischen Seiten bei Facebook, ist bereits unsubstantiiert. Wann genau der Kläger welche Seite gelikt hat, wird nicht spezifiziert. Damit bleibt unklar, welcher Aussage der Kläger mit dem „Liken“ genau zugestimmt haben soll. Denkbar ist beispielsweise, dass auf der Facebook-Seite einer dem „Hizb ut-Tahrir“ nahestehenden Netzwerk unpolitische Nachrichten oder religiöse Erklärungen verbreitet worden sind, denen der Kläger dann durch „liken“ zugestimmt hat. Das wäre unproblematisch. Gegen diese unsubstantiierten Behauptungen kann sich der Kläger, worauf er zu Recht hinweist, auch nicht verteidigen. Hilfreich und zur Substantiierung erforderlich wäre beispielsweise ein „Screen-Shot“ gewesen, der den genauen Text und den Zeitpunkt des „likens“ festhält. Zusätzlich wäre inhaltlich erforderlich gewesen, darzulegen, inwieweit das „liken“ eines mutmaßlich arabischen Textes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspricht. Es hätte einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Texten bedurft und einer Subsumtion unter die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Grundelemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Hierzu verhalten sich weder das Innenministerium noch der Beklagte. Der Einzelrichter hat sich zur Vorbereitung auf die Sitzung die Facebook-Seite „Islamische Fakten“ angesehen, die der Kläger ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges ebenfalls „gelikt“ haben soll (vgl. Blatt 19/26 des Verwaltungsvorgangs des Innenministeriums) und die im Zusammenhang mit dem Hizb ut-Tahrir – Netzwerk stehen soll. Auf der Timeline dieser Seite waren Koranzitate und (Nachrichten-)Meldungen aus der arabischen Welt enthalten. Nicht berichtet wurde über den Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023, in der Folge dafür aber sehr eingehend über das Leid der Palästinenser seit Beginn des Gaza-Krieges. Allerdings führte die einseitige Darstellung auch zu kritischen Kommentaren vorn Nutzern, die auf die Verantwortlichkeit der Hamas für den Gaza-Krieg hingewiesen haben. Es handelt sich daher um eine sehr einseitige Darstellung von Nachrichten, die jedoch – bei grober Durchsicht aller Artikel seit dem 7. Oktober 2023 – an keiner Stelle darauf hindeuteten, dass Elemente der freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage gestellt wird. Es erscheint misslich, dass die Verwaltung die Erkenntnisse des Klägers über das „liken“ mutmaßlich verfassungsfeindlicher Seiten – soweit ersichtlich – nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen hat. Die – mutmaßlich erfolgte – Einstellung der Ermittlungen wird den denkbaren Sachverhaltskonstellationen nicht gerecht. Denkbar ist, dass es sich bei einem mutmaßlich verfassungsfeindliche Inhalte in sozialen Netzwerken „Likenden“ um einen gefährlichen Islamisten handelt. Bestätigt sich der Verdacht, wäre behördlicherseits mehr zu veranlassen als nur die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Dann drängen sich straf- und sicherheitsrechtliche Maßnahmen auf. Kommt die weitere Ermittlung allerdings zum Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen, darf dem sich als verfassungstreu erweisenden Ausländer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr versagt werden. Der ausweislich des Verwaltungsvorganges eingeschlagene Weg, dem Kläger ausschließlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wird demnach den denkbaren Sachverhaltsalternativen nicht gerecht. Hierauf kommt es aber angesichts des Löschens der Daten vor der mündlichen Verhandlung wie dargestellt aber bereits nicht an. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Anspruch aus § 25a Abs. 1 AufenthG liegen vor. Der Kläger sichert seinen Lebensunterhalt und erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch seine Passpflicht. Er hat in der Anlage des Schreibens vom 5. Juli 2021 mitgeteilt, einen Nationalpass erhalten zu haben. Zuvor war es wegen der Corona-Pandemie zu Verzögerungen gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt den Regelstreitwert hinsichtlich der verfügten Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, -- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.