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Urteil

29 K 2674/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0607.29K2674.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden wegen seiner Auffassung nach vorliegender Verstöße gegen die Verordnung (EU) 0000/000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 00/00/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Am 00. Juni 2021 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten darüber, dass ein von ihm konsultierter Arzt für Neurologie und Psychiatrie (im Folgenden: Beschwerdegegner) seine Daten im Jahr 0000 an den Landschaftsverband M. übermittelt hätte, obwohl die Daten zu diesem Zeitpunkt bereits zwölf Jahre alt gewesen seien und längst hätten gelöscht werden müssen. Er sei im Juni 0000 einmalig bei dem Beschwerdegegner gewesen und habe über Probleme im linken Bein berichtet. Der Beschwerdegegner habe eine Computertomographie empfohlen, welche er aber nicht mehr habe durchführen lassen, weil die Schmerzen nach einigen Tagen abgeklungen seien. Es habe lediglich ein 15-minütiges Gespräch und keine Behandlung stattgefunden. Mit Einverständnis des Klägers forderte die Beklagte den Beschwerdegegner zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 00. Juni 2021 führte der Beschwerdegegner aus, der Kläger sei am 00. Juni 2008 und am 0. Februar 2020 aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes bei ihm vorstellig gewesen und habe eine schriftliche Einverständniserklärung zur Übermittlung von Behandlungsergebnissen erteilt und bis heute nicht widerrufen. Die Aufbewahrungsfrist der ärztlichen Dokumentation sei in § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, der vorsehe, dass die Patientenakte für zehn Jahre aufzubewahren sei und in Sonderfällen bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden könne. Nur so sei eine spezifische Krankenanamnese mit Verlauf, Vorerkrankungen, familiären Anlagen etc. möglich. An den Landschaftsverband seien seinerseits keine Mitteilungen ergangen, lediglich an den überweisenden Hausarzt. Diese Stellungnahme wurde dem Kläger von der Beklagten weitergeleitet, um ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten zwei Auszüge aus einem Widerspruchsbescheid des Amts für Soziales Entschädigungsrecht des Landschaftsverbands M. (wohl zu einem Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der sozialen Entschädigung wegen einer Schädigung durch eine Impfung), aus denen seiner Meinung nach hervorgehe, dass der Beschwerdegegner seine Daten an den Landschaftsverband weitergeleitet habe. In den beigelegten Auszügen heißt es an zwei von dem Kläger markierten Stellen: „Es liegt zudem ein Bericht des ambulant behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie [Name des Beschwerdegegners] vor (Bd. I, Bl. 157).“; „Der niedergelassene Neurologe [Name des Beschwerdegegners] dokumentiert ähnliche Beschwerden, die bereits vor 10 Jahren berichtet wurden.“ Des Weiteren übersandte der Kläger der Beklagten eine Kopie des Berichts des Beschwerdegegners an seinen Hausarzt vom 00. Februar 2020 und merkte dazu an, dass dessen Inhalt nicht der Wahrheit entspreche. Aus dem beigefügten Bericht ergibt sich, dass im Rahmen der Konsultation im Jahr 2020 durch den Beschwerdegegner abgeklärt werden sollte, ob die damaligen Beschwerden des Klägers auf einen Zeckenbiss und eine „DPT-Impfung“ am 2. Oktober 2019 zurückgeführt werden konnten. In dem Bericht heißt es auszugsweise: „Der Patient in meiner Praxis bekannt. Vorstellung am 00.06.2008. Auszug aus meiner EDV-Dokumentation vom 00.06.2008: „Seit einem Jahr habe er Krämpfe der Oberschenkel – ein total komisches Gefühl – in der Nacht Schüttelforst, er sei müde, könne jederzeit schlafen; ein komisches Wärmegefühl im linken Bein – seit über einem Monat. Rechts Zustand nach Fersenbeinfraktur – BU-Rente – Gerüstbauer – Unfall in 1994“. Herr [Name des Klägers] konnte sich an diese Vorstellung nicht erinnern. Diffuse Mißempfindungen der Körperoberfläche und auch die muskulären Zuckungen im Bereich der Oberschenkel nicht neuerlich aufgetreten, seit über 10 Jahren bekannt. Nach meinem Eindruck einer mitverursachenden Psychogenese seiner geklagten Beschwerden ablehnend gegenüber. Keine ergänzende neurologische Diagnostik angeregt.“ Sodann forderte die Beklagte den Beschwerdegegner zu einer ergänzenden Stellungnahme auf. Sie bat insbesondere um Übersendung der von ihm angeführten Einverständniserklärung und darum, mitzuteilen, weshalb er im konkreten Fall eine längere Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation für erforderlich erachtet habe. Der Beschwerdegegner antwortete hierauf am 00. Oktober 2021, der Kläger sei im Vorfeld der Untersuchung am 0. Februar 2020 von seinem langjährigen Hausarzt überwiesen worden. In der Überweisung sei ausdrücklich ein ärztlicher Befundbericht angefordert worden. Dementsprechend sei der Bericht vom 00. Februar 2020 an die Hausarztpraxis übersandt worden. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Kläger ein Verfahren gegen den Landschaftsverband geführt habe. Weder seinen Bericht noch sonstige Patientendaten des Klägers seien von ihm an den Landschaftsverband übersandt worden. Sofern sein Bericht von der Hausarztpraxis an den Landschaftsverband weitergeleitet worden sei, sei dies ohne sein Einverständnis erfolgt und könne ihm nicht zugerechnet werden. Zutreffend sei, dass der Kläger bereits am 00. Juni 2008 ebenfalls aufgrund einer Überweisung seines Hausarztes zur Untersuchung bei ihm erschienen sei. Während der Untersuchung im Jahr 2008 hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die aus seiner Sicht ausnahmsweise eine längere Aufbewahrung begründet hätten. Dies sei in seiner Behandlungsdokumentation auch so gekennzeichnet worden, unter anderem durch eine Vielzahl von Fragezeichen in seiner Dokumentation. Dies werde von ihm so gehandhabt, wenn sich zukünftig aus einer ärztlichen Konsultation Probleme ergeben könnten, für ihn oder den Patienten. Bei seiner erneuten Konsultation im Jahr 2020 sei der Kläger von ihm ausdrücklich auf die Konsultation im Jahr 2008 angesprochen worden. Wie seinem Bericht vom 00. Februar 2020 zu entnehmen sei, habe sich der Kläger an die Konsultation im Jahr 2008 nicht erinnern könne, was aber zeige, dass hierüber gesprochen worden sei. Der Kläger habe weder während der Untersuchung im Jahr 2020 noch im Nachhinein verlangt, dass die Dokumentation aus dem Jahr 2008 gelöscht bzw. nicht an seinen Hausarzt weitergeleitet werden dürfe. Aus seiner Sicht stelle sich die Untersuchung im Jahr 2020 als eine Fortsetzung der ursprünglichen Konsultation im Jahr 2008 dar, zumal die Behandlungsdokumentation aus 2008 möglicherweise noch eine maßgebliche Bedeutung für die weitere Behandlung hätte haben können. Seiner Antwort fügte der Beschwerdegegner eine am 0. Februar 2020 vom Kläger unterschriebene Einverständniserklärung zur Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden gemäß § 73 Abs. 1b Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei. Daraufhin bat die Beklagte den Beschwerdegegner nochmals um nähere Darlegung, aus welchen Gründen er im konkreten Fall eine längere Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation für erforderlich erachtet habe. Der Beschwerdegegner führte hierzu am 00. Dezember 2021 aus, zivilrechtliche Ansprüche eines Patienten gegen einen Arzt verjährten erst nach 30 Jahren, weshalb von den Berufsverbänden empfohlen werde, die Dokumentation mindestens so lange aufzuheben, bis eindeutig feststehe, dass aus der ärztlichen Behandlung keine Schadensersatzansprüche mehr erwachsen könnten. Wie bereits mitgeteilt, sei die Untersuchung im Jahr 2008 auffällig gewesen. Es hätten Aggravationstendenzen bestanden, die die Annahme begründet hätten, dass der Kläger simuliert habe. Er habe offensichtlich eine frühere Berentung angestrebt. Eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustands habe nicht erfolgen können, weil der Kläger weitere Untersuchungen abgelehnt habe. Dies sei in der Behandlungsdokumentation so vermerkt worden. Aus den Gesamtumständen, den Untersuchungsergebnissen und dem Verhalten des Klägers sei für ihn nicht auszuschließen gewesen, dass der Kläger ggf. rechtliche Schritte gegen ihn einleiten werde. Zu seiner Absicherung und, um die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung belegen zu können, sei die Behandlungsdokumentation länger aufbewahrt worden. Mit Schreiben vom 00. Januar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter Berücksichtigung seines Vorbringens und den Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Datenschutzverstoß nicht festgestellt werden könne. Nach der glaubhaften Darlegung des Beschwerdegegners habe dieser keine personenbezogenen Daten an den Landschaftsverband weitergegeben, sondern lediglich auf Einwilligungsbasis und entsprechend der Überweisung einen Bericht an den behandelnden Hausarzt übersandt. Im konkreten Fall liege auch in der über zehn Jahre hinausgehenden Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation kein Datenschutzverstoß. Die Aufbewahrung sei nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 3 DS-GVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) über die in § 630f BGB vorgesehene Dauer hinaus zulässig gewesen, weil der Beschwerdegegner diese im konkreten Fall im Ergebnis nachvollziehbar begründet habe. Nachdem dem Kläger auf seinen Antrag alle Stellungnahmen des Beschwerdegegners übersandt worden waren, führte er mit Schreiben vom 00. Februar 2022 aus, er habe ein Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten, weil die bloß abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen für eine weitere Speicherung eben nicht ausreiche. In seinem Fall habe keine konkrete Notwendigkeit der weiteren Speicherung bestanden, weil er bei der Konsultation im Jahr 2008 nicht behandelt worden sei, der Beschwerdegegner also auch keinen Behandlungsfehler hätte machen können. Wenn der Beschwerdegegner behaupte, er habe offensichtlich eine frühzeitige Berentung angestrebt, handele es sich hierbei um eine plumpe Schutzbehauptung, weil er seit 1997 eine Unfallrente beziehe. Seine Einverständniserklärung aus dem Jahr 2020 spiele keine Rolle, weil zu diesem Zeitpunkt die Daten aus dem Jahr 2008 längst hätten gelöscht werden müssen. Es sei auch unwichtig, wohin der Beschwerdegegner die Daten verschickt habe, letztlich seien sie beim Landschaftsverband gelandet. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 00. Februar 2022 unter der Überschrift „Aufsicht nach Art. 58 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, hier: DS-GVO)“, dass sie an ihrer Feststellung aus dem Schreiben vom 00. Januar 2022 auch nach den neuerlichen Ausführungen des Klägers festhalte. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde am 0. März 2022 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 00. März 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Schreiben vom 00. Februar 2022 verweist. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00. 02 2022 zu verpflichten, seine Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie sei ihren Verpflichtungen aus Art. 77 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO in hinreichendem Maße nachgekommen; ein subjektiv-rechtlicher Anspruch eines Beschwerdeführers auf Durchführung bestimmter Maßnahmen bestehe nicht. Unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Beschwerdeverfahren und der vorliegenden Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei bereits kein Datenschutzverstoß des Beschwerdegegners festzustellen. Unabhängig davon, ob eine Aufbewahrung von Patientenunterlagen im Sinne des § 630f BGB von mehr als zehn Jahren unter bestimmten Umständen als Pflicht oder als bloßes Recht angesehen werde, habe der Beschwerdegegner Umstände vorgetragen, die eine längere Aufbewahrung im konkreten Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 2 Buchst. f und h, Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO rechtfertigten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (1.) und ist der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (2.). 1. Die von dem Kläger begehrte, andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt – ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 00. Februar 2022 – einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt das Schreiben der Beklagten vom 00. Februar 2022 auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Schon aus der Überschrift „Aufsicht nach Art. 58 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, hier: DS-GVO)“ ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass das Schreiben weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in der ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt das Schreiben eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang – nämlich die Beendigung – des Beschwerdeverfahrens dar. Dementsprechend ist es auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 29 K 7031/19 –, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 29 K 7626/19 –, nicht veröffentlicht; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, juris Rn. 50. 2. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die seine Beschwerde ablehnende Entscheidung der Beklagten bzw. deren Weigerung, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DS-GVO verletzt ist. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 – An 14 K 18.02503 –, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 29. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seiner Beschwerde, weil diese mit ihrem Schreiben vom 00. Februar 2022 bereits in rechtsfehlerfreier Weise über seine Beschwerde entschieden hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO. Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat. So noch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 37 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 S 3001/19 –, juris Rn. 51, Stattdessen unterliegt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht. Insbesondere ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gem. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DS-GVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DS-GVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Hinsichtlich dieser in Art. 58 Abs. 2 DS-GVO aufgezählten Abhilfebefugnisse verfügt die Behörde indes über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff. sowie bereits: BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 15/20 R –, juris Rn. 111; Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris Rn. 69 ff. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, juris Rn. 53. Aufgrund des nach den vorangegangenen Ausführungen – auch im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung – bestehenden Ermessens der Beklagten war der Klageantrag des Klägers bei einer verständigen Würdigung seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass er lediglich eine Neubescheidung seiner Beschwerde begehrt. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger allerdings bereits deshalb keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seiner Beschwerde, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 00. Februar 2022, in welchem sie im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 00. Januar 2022 verweist, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung durch den Beschwerdegegner vorlag. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vermeintliche Übermittlung von Daten an den Landschaftsverband (1.) als auch im Hinblick auf die Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation des Klägers aus dem Jahr 2008 über zehn Jahre hinaus (2.) 1. Die Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt hat, dass er den Bericht vom 00. Februar 2020 lediglich an den überweisenden Hausarzt aufgrund der Einverständniserklärung des Klägers nach § 73 Abs. 1b SGB X vom 0. Februar 2020 übermittelt hat, und nicht an den Landschaftsverband. Der vom Kläger bei der Beklagten vorgelegte Auszug aus dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbands zitiert lediglich den Bericht des Beschwerdegegners, ohne dass sich hieraus ergäbe, von wem der Bericht an den Landschaftsverband übermittelt wurde. Eine Weitergabe des Berichts an den Landschaftsverband durch einen Dritten, beispielweise durch den Hausarzt des Klägers, fiele in die datenschutzrechtliche Verantwortung dieses Dritten und wäre dem Beschwerdegegner nicht anzulasten. 2. Auch ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation aus dem Jahr 2008 über zehn Jahre hinaus im konkreten Fall rechtmäßig war. Während die Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation aus dem Jahr 2008 für zehn Jahre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO i. V. m. § 630f Abs. 3 BGB zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gerechtfertigt war (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO), war darüber hinaus auch eine Aufbewahrung bis zu der erneuten Überweisung im Jahr 2020 gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO) zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche gerechtfertigt. Eine derartige Berechtigung zur weiteren Aufbewahrung erfordert zumindest, dass gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen bereits laufen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die lediglich abstrakte Möglichkeit eventueller Auseinandersetzungen ist nicht ausreichend. Vgl. Nolte/Werkmeister, in: Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl. 2022, Art. 17 Rn. 48; Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 46; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl. 2024, Art. 17 Rn. 83; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 64. Inwieweit der Verantwortliche die Daten bei „nur“ absehbaren Auseinandersetzungen vorhalten darf, ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln, bei der die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder deren Gewicht dem mit der anhaltenden Speicherung verbundenen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person gegenübergestellt werden. Vgl. Worms, in: BeckOK DatenschutzR, Stand: 1. August 2023, Art. 17 Rn. 87; Paal, in: Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 46; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl. 2024, Art. 17 Rn. 83; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 64. Die Beklagte ist fehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Abwägung im hiesigen Fall zu Lasten des Klägers ausfällt. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nachvollziehbar und nicht lediglich als bloße Schutzbehauptung ausgeführt hat, dass im hiesigen Fall im Jahr 2008 eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger hinreichend wahrscheinlich war, gerade weil – wie er selbst ausführt – auf seinen Wunsch hin eine abschließende Abklärung seines Gesundheitszustands im Jahr 2008 unterblieb. Schadensersatzansprüche hätten vor diesem Hintergrund – trotz einer bloßen Konsultation ohne sich anschließende Behandlung – zu einem späteren Zeitpunkt gerade auch in der Form geltend gemacht werden können, dass der Kläger dem Beschwerdegegner vorgeworfen hätte, seine Beschwerden nicht ernst genommen und etwaige erforderliche Behandlungen gerade nicht vorgenommen zu haben. Auch ist die Beklagte hiervon ausgehend zutreffend von einem hohen Interesse des Beschwerdegegners an der weiteren Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation ausgegangen. Nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist der Patientenakte gemäß § 630f Abs. 3 BGB bleibt der Behandelnde zwar von den Beweisnachteilen des § 630h Abs. 3 BGB verschont. Allerdings beträgt die objektive Verjährungsfrist abweichend von der generellen, dreijährigen Verjährungsfrist speziell für Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen gemäß § 199 Abs. 2 BGB 30 Jahre. Dementsprechend ist die Aufbewahrung über die zehnjährige Frist des § 630f Abs. 3 BGB hinaus sinnvoll, um sich im Falle der Geltendmachung solcher Ansprüche mit ihrer Hilfe entlasten zu können. Vgl. Wagner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 630f Rn. 18 ff.; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl. 2024, Art. 17 Rn. 19; BT-Drs. 17/10488, S. 26. Demgegenüber hat die Beklagte das Gewicht des mit der weiteren Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation verbundenen Eingriffs in die Rechte des Klägers zutreffend als gering eingestuft. Denn die Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation aus dem Jahr 2008 war jedenfalls dadurch, dass sie im Rahmen der weiteren Konsultation des Beschwerdegegners im Jahr 2020 erneut zum Gegenstand der Konsultation gemacht wurde, wieder gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO i. V. m. § 630f Abs. 3 BGB gerechtfertigt. Vgl. zur Zulässigkeit einer weiteren Verarbeitung ursprünglich rechtswidrig verarbeiteter Daten: BAG, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –, juris Rn. 26; Albers/Veit, in: BeckOK DatenschutzR, Stand: 1. Februar 2024, Art. 6 Rn. 117. Gemäß § 630f Abs. 2 BGB umfasst die Dokumentationspflicht sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Sowohl aus den Stellungnahmen des Beschwerdegegners gegenüber der Beklagten als auch aus dem Bericht des Beschwerdegegners an den Hausarzt des Klägers ergibt sich, dass die Behandlungsdokumentation aus dem Jahr 2008 zum Gegenstand der erneuten Konsultation im Jahr 2020 gemacht wurde und aus medizinischer Sicht auch relevant für die Konsultation im Jahr 2020 war. Im Rahmen der Konsultation im Jahr 2020 sollte abgeklärt werden, ob die seinerzeitigen Beschwerden des Klägers auf einen Zeckenbiss und eine „DPT-Impfung“ am 0. Oktober 2019 zurückgeführt werden konnten. Der Beschwerdegegner konnte anhand der Behandlungsdokumentation aus dem Jahr 2008 aber feststellen, dass diese Beschwerden bereits bei der ersten Konsultation im Jahr 2008 geschildert wurden. Insofern trug die Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation aus dem Jahr 2008 auch wesentlich zur medizinischen Diagnostik bei (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DS-GVO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG), gerade weil eine genauere Aufklärung der Beschwerden im Jahr 2008 auf Wunsch des Klägers unterblieb. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nicht von Amts wegen gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.