Beschluss
26 L 171/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0619.26L171.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. Januar 2024 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 86/24 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 20. Dezember 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. A. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (I.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt (II.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2023 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn sich aus diesen zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergibt. Dies ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, keineswegs aber auf diesen Rechtsbereich beschränkt. Auch im öffentlichen Dienstrecht gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 12 f. m.w.N. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid (S. 2 unten bis S. 3) gerecht. Die Antragsgegnerin hat darin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage unter einzelfallbezogenen Erwägungen gegenübergestellt. Zugunsten des öffentlichen Interesses hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise auf die Verletzung von Dienstpflichten verwiesen, auf die sie die Entlassungsverfügung gestützt hat, und den daraus resultierenden Vertrauensverlust sowie die Schädigung des Ansehens der Verwaltung und der Beamten in der Öffentlichkeit angeführt. Auf Seiten des Antragstellers hat sie dessen Interesse an der Fortzahlung der Bezüge, die er für den Lebensunterhalt seiner Familie benötigt, in die Abwägung eingestellt. Ob die angeführten Gründe das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin tragen, ist keine Frage der formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung. II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 20. Dezember 2023 überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Bei summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig (1.). Es besteht zudem ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (2.). 1. Der Bescheid über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist voraussichtlich rechtmäßig. a) Der Bescheid beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Entlassung tritt in den Fällen des § 23 Abs. 3 BeamtStG mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist (§ 28 Abs. 2 LBG NRW). b) Der Bescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2023 (Beiakte Heft 6 Bl. 116) gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zur beabsichtigten Entlassung an. Die Argumente aus seiner Stellungnahme mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2023 (Beiakte Heft 3 Bl. 126) nahm die Antragsgegnerin zur Kenntnis und bezog sie in ihre Erwägungen bei der abschließenden Entscheidung ein, hielt jedoch an ihrer Auffassung fest. In der Begründung des Bescheids vom 20. Dezember 2023 nahm sie – jedenfalls knapp – auf das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung Bezug. Mit Schreiben vom 9. November 2023 gab die Antragsgegnerin der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 Abs. 2 LGG Gelegenheit zur Stellungnahme (Beiakte Heft 6 Bl. 104), die keine Stellungnahme abgab (Beiakte Heft 6 Bl. 105). Die Maßnahme galt als vom Personalrat gebilligt (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW), nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2023, dem Personalrat zugegangen am 21. November 2023, die Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW beantragt hatte und dieser, nach entsprechender Ankündigung mit Datum vom 22. November 2023, die Zustimmungsfrist verstreichen ließ (Beiakte Heft 6 Bl. 112). c) Der Entlassungsbescheid erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG liegen voraussichtlich vor. Der Antragsteller, der sich im Probebeamtenverhältnis befindet, hat eine Handlung begangen (aa), die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (bb). Die Entscheidung der Antragsgegnerin weist keine Ermessensfehler auf (cc). aa) Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG knüpft an die Begehung eines Dienstvergehens an. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 E 1060/10 –, juris Rn. 12; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 LBG NRW Rn. 100. Der Antragsteller hat voraussichtlich schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Antragsgegnerin hat den Entlassungsbescheid damit begründet, der Antragsteller habe Zeiten als Arbeitszeiten erfasst, in denen er tatsächlich keinen Dienst geleistet habe, mithin einen Arbeitszeitbetrug begangen, und zugleich gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung der Dienstvereinbarung über Arbeitszeiten bei der Stadt J. und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zur Erfassung der Arbeitszeiten verstoßen. Diese Vorwürfe treffen zu. Der Antragsteller hat damit gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichem Einsatz in seinem Beruf, einschließlich der Anwesenheitspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), und dazu, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), verstoßen. Außerdem hat er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die die Wahrheitspflicht einschließt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen stehen jedenfalls in der überwiegenden Zahl der von der Antragsgegnerin angeführten Fälle im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis 6. April 2023 mit für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichender Gewissheit fest, im Einzelnen bezüglich folgender Tage: 27.01., 01.02., 03.02., 06.02., 07.02., 08.02., 10.02., 14.02., 15.02., 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02., 03.03., 07.03., 13.03., 22.03., 23.03., 24.03., 28.03., 30.03., 31.03., 04.04. Die Antragsgegnerin hat selbst in dem Disziplinarverfahren im Ergebnis der Ermittlungen vom 21. September 2023 (Beiakte Heft 1 Bl. 114) zugunsten des Antragstellers sieben Tage außer Betracht gelassen, für die der Antragsteller E-Mails vorgelegt hat, mit denen er sich zu Dienstgängen abgemeldet hatte. Auf diese Tage hat die Antragstellerin die Entlassungsverfügung nicht gestützt. Das betrifft die Tage: 02.02., 09.02., 13.02., 08.03., 09.03., 14.03., 06.04. An den zuvor genannten, nicht ausgenommenen Tagen verstieß der Antragsteller gegen die Regelungen zur Erfassung der Arbeitszeit und die individuelle Weisung seines Vorgesetzten diesbezüglich (1) und erfasste Zeiten als Arbeitszeiten, in denen er tatsächlich keinen Dienst leistete (Arbeitszeitbetrug) (2). Mögliche und vom Antragsteller vorgetragene rechtliche und tatsächliche Einwände führen nicht zu einer anderen Bewertung (3). Demgegenüber kann für den 13. Januar 2023 und 10. März 2023 insgesamt offenbleiben, ob sich Dienstpflichtverletzungen mit hinreichender Gewissheit feststellen lassen. Für den 27. Januar 2023 und 24. Februar 2023 gilt dies jeweils bezüglich der Zeit am Ende des Arbeitstages (4). (1) Der Antragsteller verstieß voraussichtlich an zahlreichen Tagen gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung der Dienstvereinbarung über Arbeitszeiten bei der Stadt J. und die diesbezüglichen Anordnungen seines Vorgesetzten, indem er seine Arbeitszeiten nicht nach dem in der Dienstvereinbarung festgelegten Verfahren erfasste, zu dessen Einhaltung sein Vorgesetzter ihn gesondert aufgefordert hatte. Für den Antragsteller, der im Geschäftsbereich 0, Fachdienst 0.0, tätig war, galt die Dienstzeitregelung für den Geschäftsbereich 0 und andere Geschäftsbereiche (Dienstvereinbarung, Beiakte Heft 7, S. 11 ff.). Nach Ziffer 7.5.2 der Regelung sind zur Erfassung von Arbeitsbeginn und -ende die elektronischen Buchungsterminals des Systems X. zu verwenden, die im Rathaus, Stadthaus, Technischen Rathaus und der Bibliothek jeweils im Erdgeschoss installiert sind. Sind keine Buchungsterminals vorhanden, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Buchungen über ihren Arbeitsplatzcomputer vorzunehmen, wenn sie an das System angeschlossen sind. Nach Ziffer 7.5.3.3 ist am nächstmöglichen Tag eine Korrekturbuchung vorzunehmen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den für die Buchung erforderlichen Chip vergessen hat. Das gleiche Verfahren gilt nach Ziffer 7.5.3.4 wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beendigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs nicht mehr das Verwaltungsgebäude betritt oder versehentlich eine Gehen-Buchung vergisst. Nachdem Zweifel an der korrekten Zeiterfassung durch den Antragsteller entstanden waren, wies sein Vorgesetzter Y. ihn am 5. Oktober 2022 an, Kommen- und Gehen-Buchungen „unbedingt“ am Terminal im Rathaus vorzunehmen und, falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, sofort einem der Vorgesetzten mitzuteilen. Zugleich untersagte Herr Y. dem Antragsteller, Außentermine vor der Kommen-Buchung am Terminal und nach der Gehen-Buchung am Terminal wahrzunehmen, und wies ihn an, sich vor Ortsterminen ab- und nach Rückkehr anzumelden (vgl. E-Mail vom 5. Oktober 2022, Beiakte Heft 1 Bl. 39). Gegen die genannten Vorgaben der Dienstvereinbarung, die durch die Anweisung des Vorgesetzten vom 5. Oktober 2022 konkretisiert wurden, verstieß der Antragsteller im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis 6. April 2023 an mindestens 24 Tagen vorsätzlich. Das geht aus der im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Auswertung aus dem Zeiterfassungssystem (Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2024) hervor. Aus der Aufstellung ist neben den Zeiten der Kommen- und Gehen-Buchungen ersichtlich, ob der Antragsteller die Buchungen an einem Terminal im Dienstgebäude, an einem Rechner im lokalen Netzwerk, d.h. im Büro, oder an einem Rechner über eine VPN-Verbindung, d.h. aus einem anderen als dem Netzwerk der Antragsgegnerin, vorgenommen hat. Die Auswertung zeigt, dass der Antragsteller an mindestens 24 Tagen die Kommen-Buchung und/oder die Gehen-Buchung über eine VPN-Verbindung vorgenommen hat, im Einzelnen an folgenden Tage: 27.01., 01.02., 03.02., 06.02., 07.02., 08.02., 10.02., 14.02., 15.02., 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02., 03.03., 07.03., 13.03., 22.03., 23.03., 24.03., 28.03., 30.03., 31.03., 04.04. Nach der Dienstvereinbarung war er dagegen verpflichtet, die Buchungen über das Terminal im Dienstgebäude auszuführen. Auf mögliche frühere Absprachen, wonach er die Buchungen am Arbeitsplatzcomputer vornehmen konnte, kann sich der Antragsteller nicht berufen, da ihm dies spätestens seit der Anweisung vom 5. Oktober 2022 nicht mehr erlaubt war. Seitdem war es ihm auch nicht mehr erlaubt, im Fall eines Dienstgangs am Ende des Arbeitstages gemäß Ziffer 7.5.3.4 der Dienstvereinbarung die Buchung nicht am Terminal, sondern durch Korrekturbuchung vorzunehmen. (2) Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Arbeitszeitbetrug steht bezüglich der vorgenannten Tage mit hinreichender Gewissheit fest. Der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren hat in dem Ergebnis der Ermittlungen vom 21. September 2023 (Beiakte Heft 1 Bl. 114), das die Antragsgegnerin zum Bestandteil der Entlassungsverfügung gemacht hat, überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von knapp drei Monaten, vom 13. Januar 2023 bis zum 6. April 2023, an mindestens 24 Tagen im Umfang von insgesamt 52:10 Stunden Dienstzeiten erfasste, in denen er tatsächlich keinen Dienst erbracht hatte. Dieses Ergebnis wird durch die Gegenüberstellung der von dem Antragsteller erfassten Kommen- und Gehen-Zeiten mit den Ein- und Ausfahrzeiten der Tiefgarage gestützt (vgl. die tabellarische Zusammenstellung, Beiakte Heft 1 Bl. 118). Es ergeben sich zu Beginn der Arbeitstage Differenzen zwischen dem erfassten Dienstbeginn und der späteren Einfahrt in die Tiefgarage von häufig zwischen 20 und 30 Minuten, vereinzelt auch mehr. Das verbuchte Dienstende lag häufig um mehr als eine Stunde, teilweise um mehr als vier Stunden, nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage. Die im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Auswertung aus dem Zeiterfassungssystem (Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2024) vervollständigt das Bild. Die Auswertung zeigt, dass der Antragsteller an Tagen mit erheblichen Differenzen zwischen den gebuchten Kommen- und Gehen-Zeiten und den Tiefgaragenzeiten überwiegend die Dienstbeginn- und/oder die Dienstendezeit über eine VPN-Verbindung buchte. Jedenfalls wenn die Buchung über einen VPN-Verbindung und eine Differenz zwischen der Ein- bzw. Ausfahrt in oder aus der Tiefgarage und dem erfassten Arbeitsbeginn bzw. -ende zusammentreffen, rechtfertigen diese Erkenntnisse den Schluss, dass der Antragsteller im Umfang der Zeitdifferenz keinen Dienst verrichtet hat. Solche Verstöße können an folgenden Tagen in dem aus der Tabelle „Abgleich erfasster Arbeitszeiten mit Parkzeiten“ (Beiakte Heft 1 Bl. 118) ersichtlichen Umfang festgestellt werden: 27.01., 01.02., 03.02., 06.02., 07.02., 08.02., 10.02., 14.02., 15.02., 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02., 03.03., 07.03., 13.03., 22.03., 23.03., 24.03., 28.03., 30.03., 31.03., 04.04. Die Summe der zu Unrecht erfassten Zeiten von 52:10 Stunden ergibt sich auf der Grundlage der tabellarischen Zusammenstellung der Antragsgegnerin aus folgender Berechnung: Lässt man die sieben Tage, die die Antragsgegnerin nicht in die Entlassungsverfügung einbezogen hat, vollständig außer Betracht, ergibt sich ausgehend von – nach Abzug von Wegezeiten – insgesamt 69:12 Stunden eine verbleibende Summe von 58:32 Stunden. In diese Summe sind abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin für den 24. Februar 2023 eine Differenz zu Dienstbeginn von 24 Minuten (nach Abzug von fünf Minuten Wegezeit) und für den 24. März 2023 1:46 Stunden am Dienstende (nach Abzug der Wegezeit) eingeflossen, die die Antragsgegnerin offenbar versehentlich nicht einbezogen hat. Des Weiteren sind Zeiten im Umfang von 6:22 Stunden in Abzug zu bringen, hinsichtlich derer hier offen bleibt, ob der Antragsteller ebenfalls gegen Dienstpflichten verstoßen hat (siehe unten (4)). (3) Die naheliegende Erklärung, dass der Antragsteller insbesondere in Zeiten, in denen das gebuchte Dienstende – teilweise um mehrere Stunden – nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage lag, zu Hause arbeitete, ist ausgeschlossen. Dies trägt der Antragsteller schon selbst nicht vor. Zudem verfügte er nicht über eine Genehmigung zur Heimarbeit. Zwar stellte er im Oktober 2022 einen Antrag auf Heimarbeit und erhielt im November 2022 auf sein Betreiben die erforderliche technische Ausstattung, da ein IT-Mitarbeiter wohl irrtümlich davon ausging, die Genehmigung sei schon erteilt oder die Erteilung stehe unmittelbar bevor (vgl. Vermerke vom 18. April 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 12, und vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 35). Die Genehmigung wurde dem Antragsteller im relevanten Zeitraum bis zum 6. April 2023 aber nicht erteilt (vgl. Vermerke vom 18. April 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 13R, und vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 36R). Auch die Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Dem Einwand, die Daten der Tiefgaragennutzung hätten nicht herangezogen werden dürfen, da dem das Datenschutzrecht entgegenstehe und weder der Antragsteller um Zustimmung gebeten noch der Personalrat beteiligt worden sei, folgt das Gericht nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf die Befugnisse des Ermittlungsführers im Rahmen der Ermittlungen hingewiesen (vgl. §§ 21, 24 LDG NRW). Der von dem Antragsteller zur Erklärung der Differenzen zwischen den Zeiten der Tiefgaragennutzung und den Kommen- und Gehen-Zeiten vorgetragene Geschehensablauf ist nicht glaubhaft. Zur Erklärung der Abweichungen zu Beginn der Arbeitstage bringt der Antragsteller vor, wenn er die öffentlichen Toilettenanlagen kontrolliert habe, sei er häufig nicht in die Tiefgarage gefahren, sondern habe sein Fahrzeug kurz im L. abgestellt, dann sei er in sein Büro gegangen, um sich dort am Computer einzubuchen. Anschließend sei er mit dem Auto die Toiletten abgefahren und habe nach der Runde in der Tiefgarage geparkt. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung spricht schon, dass der Antragsteller mit diesem Vorgehen gegen die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen hätte, zu deren Einhaltung er im Oktober 2022 ermahnt worden war, und zudem gegen das grundsätzliche Verbot verstoßen hätte, private Fahrzeuge im L. abzustellen. Diese Regelverstöße hätte er nach seiner Darstellung in Kauf genommen, obwohl ihm bekannt war, dass seine Arbeitszeiterfassung unter Beobachtung der Vorgesetzten stand, und ohne damit einen wesentlichen praktischen Vorteil zu erlangen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der L. nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist, das Einbuchen am Arbeitsplatzcomputer im Büro statt am Zeiterfassungsgerät im Erdgeschoss keinen zeitlichen Vorteil mit sich bringt und die Toilettenanlagen sich in geringer Entfernung vom Rathaus befinden. Berücksichtigt man zudem, dass die Kommen-Buchungen an den Tagen, die das Gericht als entscheidungstragend zugrunde legt, über einen VPN-Zugang, also vom dienstlichen Laptop des Antragstellers, erfolgten, ist seine Darstellung widersprüchlich. Eine Buchung über einen VPN-Zugang, d.h. vom dienstlichen Laptop und außerhalb des lokalen Netzwerks, ist nur nachvollziehbar, wenn der Antragsteller diese Buchung zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb des Rathauses vornahm. Dass er seinen Arbeitsplatzcomputer und den Laptop im Büro parallel verwendet habe, ist eine Schutzbehauptung. Der praktische Nutzen dieser Vorgehensweise ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen, zumal dieser Ansatz zusätzlich voraussetzt, dass der Laptop im Büro über ein VPN-Verbindung und nicht über das vorhandene lokale Netzwerk betrieben worden sein müsste. Auch der vorgetragene Ablauf zur Erklärung der an Nachmittagen aufgetretenen Zeitdifferenzen ist nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat angegeben, er habe in der betroffenen Zeit oft länger gearbeitet und die Mittagspause mitunter nicht in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, sondern später gemacht. Dann sei er mit seinem Fahrzeug aus der Tiefgarage gefahren, um sich in einem Supermarkt einen Salat zu kaufen, und habe bei seiner Rückkehr im L. geparkt, wo am Nachmittag häufig Plätze frei gewesen seien. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise nicht plausibel sei, da das Abstellen privater Fahrzeuge im Innenhof verboten sei und erst nach umständlicher Zufahrt zum Innenhof überhaupt ersichtlich sei, ob dort ein Platz frei sei, während dem Antragsteller ein gemieteter Stellplatz in der Tiefgarage zur Verfügung gestanden habe. Das Gericht hält es für naheliegender, dass der Antragsteller nach dem Ende der Arbeitszeit im Rathaus zu der dokumentierten Zeit aus der Tiefgarage ausfuhr und sich nach Hause begab, von wo aus er erst später über einen VPN-Verbindung eine Gehen-Buchung vornahm. Der Antragsteller stand erheblich unter Druck, da sein Arbeitszeitkonto – wie er selbst angegeben hat – zu dieser Zeit erheblich ins Minus geraten war. Am 18. Dezember 2022 waren über 30 Minusstunden aufgelaufen. Entsprechend einer mit seinem Vorgesetzten Y. getroffenen Vereinbarung (vgl. E-Mail vom 19. Dezember 2022, Beiakte Heft 1 Bl. 38) baute der Antragsteller die Minusstunden bis Ende Februar 2023 ab (vgl. Vermerk vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 35, 36). Die Vorgehensweise des Antragstellers tritt am Beispiel des 28. März 2023 besonders deutlich hervor. An diesem Tag buchte er das Ende der Arbeitszeit über eine VPN-Verbindung um 20:43 Uhr. Zu dieser Zeit konnte er sich nicht mehr im Rathaus aufgehalten haben. Ein unbemerktes Verlassen des Gebäudes war unmöglich, nachdem um 20:06 Uhr die Alarmanlage aktiviert worden war (vgl. Vermerk vom 23. Mai 2023, Beiakte Heft 1 Bl. 35, 36; Foto des Displays der Alarmanlage, Bl. 34). (4) Bezüglich des 13. Januar 2023, des 27. Januar 2023 (Dienstende), 24. Februar 2023 (Dienstende) und des 10. März 2023 kann offen bleiben, ob sich Dienstpflichtverletzungen mit hinreichender Gewissheit ergeben. Dies ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den folgenden Erwägungen zur voraussichtlichen Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Lebenszeitbeamten ergibt. Bezüglich des 13. Januar 2023 ist offen, ob der Antragsteller die Gehen-Buchung – wie in der Aufstellung vermerkt – aus dem lokalen Netzwerk, also von seinem Arbeitsplatzcomputer im Büro, oder – was die Antragsgegnerin für technisch möglich hält – ebenfalls über eine VPN-Verbindung tätigte. Die näheren Umstände der Gehen-Buchungen am 27. Januar 2023 und 24. Februar 2023 sind offen, da als Art der Buchung „Fehlerprotokoll“ vermerkt ist. Für den 10. März 2023 liegen keine Informationen zu dem Weg, auf dem die Buchungen vorgenommen wurden, vor. bb) Die festgestellten Dienstvergehen hätten bei summarischer Prüfung bei einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist deshalb – neben dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens – festzustellen, ob dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 9; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 105. Ob eine solche, von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG verlangte Folge eintreten würde, ist aufgrund einer hypothetischen Betrachtung der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Besteht eine solche nicht, so ist die mutmaßliche Rechtsprechung des in Disziplinarsachen zuständigen Gerichts bzw. der Obergerichte zu ermitteln. Geeignete Erkenntnismittel sind insoweit z.B. die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze, allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und in der Rechtsprechungspraxis erkennbare Maßstäbe und Tendenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 26; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 126. AL Juni 2012, § 23 BeamtStG Rn. 108 f. Nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Der ununterbrochenen monatelangen Dienstsäumnis kann es gleichstehen, wenn ein Beamter im Umfang vergleichbar wiederholt in Einzelzeitabschnitten – an Tagen und in mehr oder weniger länger zusammenhängenden Zeiträumen – überhaupt nicht zum Dienst erscheint. In diesen Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Dies gilt nicht für das wiederholte unberechtigte stundenweise Fernbleiben vom Dienst infolge verspäteten Dienstantritts. Denn die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen ist in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten – gänzlichen – Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzen. Bei der disziplinaren Ahndung des in Rede stehenden Fehlverhaltens ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten disziplinaren Maßnahme möglich. Wegen der Bandbreite denkbarer Pflichtverletzungen steht grundsätzlich der gesamte Katalog der abgestuften Disziplinarmaßnahmen des § 5 BDG bzw. § 5 LDG NRW zur Verfügung. Dabei kommt es für das Gewicht der Pflichtverletzung insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Ausmaß der Verspätungen an. Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wiederholter verspäteter Dienstantritte über einen längeren Zeitraum auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens standen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorlagen. Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarer Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung als angemessen erachtet worden. Vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris, Rn. 35 f., und vom 28. März 2023 – 2 C 20.21 –, juris, Rn. 39 ff., jeweils m.w.N. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt diese Grundsätze. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2024 – 31 A 1818/21.BDG –, juris, Rn. 151 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab hätten das Dienstvergehen, das der Antragsteller begangen hat, bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Wie aufgezeigt, kommt bei Arbeitszeitbetrug das ganze Spektrum möglicher Disziplinarmaßnahmen in Betracht, in schweren Fällen auch die Entfernung aus dem Dienst. Der Antragsteller erfasste in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem erheblichen Umfang von 52:10 Stunden Dienstzeiten, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Ob damit schon ein schwerer Fall von Arbeitszeitbetrug vorliegt, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung die Kürzung der Dienstbezüge angemessen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befand in einem Verfahren, in dem ein Beamter innerhalb eines Monats insgesamt im Umfang von 11:56 Stunden Arbeitszeiten vorgetäuscht hatte, die Kürzung der Dienstbezüge sei angemessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2024 – 31 A 1818/21.BDG –, juris, insb. Rn. 125, 140. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Verletzung der Kernarbeitszeit – allerdings in größerem Umfang als hier – mit der Rückstufung um eine Besoldungsgruppe zu ahnden, obwohl der Beamte – anders als der Antragsteller hier – die Arbeitszeiten vollständig nachholte und die durchschnittliche regelmäßige Gesamtarbeitszeit erbrachte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 20.21 –, juris, insb. Rn. 43, 46. In einem anderen Verfahren befand das Bundesverwaltungsgericht im Fall von u.a. Arbeitszeitbetrug im Umfang von 72:36 Stunden in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nur aufgrund fallbezogener Besonderheiten – die hier nicht vorliegen –, dass die Kürzung der Dienstbezüge und nicht die Zurückstufung angemessen sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris, insb. Rn. 17, 45. In der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht Bremen zu dem Ergebnis, bei einem Arbeitszeitbetrug von täglich nur einige Minuten, der sich über einen langen Zeitraum auf 15:06 Stunden summierte, sei die Kürzung der Dienstbezüge angemessen. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 10. Januar 2023 – 8 K 1812/21 –, juris, insb. Rn. 73, 76. Würde nach diesen Erwägungen schon der hier zugrunde gelegte Arbeitszeitbetrug im Umfang von 52:10 Stunden bei einem Lebenszeitbeamten mindestens die Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen, ist nicht entscheidungserheblich, ob dem Antragsteller auch in den von der Antragsgegnerin darüber hinaus angeführten Fällen Arbeitszeitbetrug mit hinreichender Sicherheit vorzuwerfen ist. cc) Ferner weist der Entlassungsbescheid vom 20. Dezember 2023 bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler auf. Liegen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist. Vgl. zu einer früheren Fassung des BBG OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 54 f. m.w.N. Besondere Gründe für die Abweichung von der Regelrechtsfolge sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Frage der Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid angesprochen. 2. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheids überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Dienst zu verbleiben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich darauf beruft, es bestehe kein Vertrauen in die verlässliche, rechtskonforme Aufgabenerledigung des Antragstellers mehr, da er sich zu seinem eigenen Vorteil über die Dienstvereinbarung zur Erfassung der Arbeitszeit und die Anweisung seines Vorgesetzten hinweggesetzt habe. Dem Argument des Antragstellers, seit seiner Umsetzung in das Amt 6.1 (Schule/Sport) seien weitere Verstöße ausgeschlossen, da keine Außentermine wahrzunehmen seien und die Zeiterfassung ausschließlich über den Chip erfolge, folgt das Gericht nicht. Der Antragsteller war schon in dem relevanten Zeitraum verpflichtet, seine Arbeitszeiten mit dem Chip am Terminal zu erfassen, umging diese Regelung aber. Zudem geht der Vertrauensverlust nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin über die Zeiterfassung hinaus. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Es wurde die Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 8 nach der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Bezügetabelle zugrunde gelegt. Die Summe war wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.