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Beschluss

18 L 1554/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0620.18L1554.24.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

  • 3.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 4.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 5.

    Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung  wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich  nicht die nach den § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet. II. Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner hinsichtlich der zwischenzeitlich aufgehobenen Meldeverpflichtungen an den Terminen am 00. Juli 2024, 00. Juli 2024 und 00. Juli 2024 den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Der noch anhängige, am 18. Juni 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 18. Juni 2024 bei Gericht eingegangenen Klage 18 K 4493/24 gegen die von dem Antragsgegner mit polizeilicher Verfügung vom 00. Juni 2024 ausgesprochene Meldeauflage (Ziffer 1) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits teilweise unzulässig. Soweit die von dem Antragsgegner in der polizeilichen Verfügung vom 00. Juni 2024 angegebenen konkreten Zeiträume, in denen der Antragsteller verpflichtet war, sich bei der Polizei zu melden, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits verstrichen sind und sich mithin wegen Zeitablaufs erledigt haben, fehlt dem Antragsteller für die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. So auch BayVGH, Beschluss vom 20. März 2024 - 10 Cs 24.456 -, juris, Rn. 20. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wie es in der angefochtenen polizeilichen Verfügung des Antragsgegners zu Ziffer 2 der Fall ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW), wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. Die Entscheidung des Gerichts hängt – da die streitgegenständliche Verfügung hinsichtlich deren Ziffer 1 eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht – von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage dagegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen war der noch anhängige Antrag abzulehnen. Die streitgegenständliche Polizeiverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig. Die Verfügung findet ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 PolG NRW. In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Antragsteller vor ihrem Erlass mit Schreiben vom 00. Mai 2024 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Die Verfügung erweist sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig. Nach der hier einzig möglichen summarischen Prüfung liegen hinreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine von dem Antragsteller ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 PolG NRW liegen vor. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Meldeauflage existiert in Nordrhein-Westfalen bislang nicht, sodass vorliegend ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel möglich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2017 - 18 K 4175/16 -, n.v., S. 6 des UA; zum baden-württembergischen Recht s. VG Freiburg, Urteil vom 15. April 2016 - 4 K 143/15 -, juris, Rn. 57 m.w.N. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8/01 -, NVwZ 2003, 95; Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., § 8, Rn. 9. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bildet dabei die Gefahren- bzw. Eingriffsschwelle, wobei sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auf hinreichend gesicherte Anhaltspunkte stützen lassen muss; eine bloße abstrakte bzw. vage Möglichkeit des Schadenseintritts reicht nicht aus. Für die Gefahrenprognose ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, desto höherwertig das bedrohte Rechtsgut bzw. desto größer der zu befürchtende Schaden ist; in Fällen, in denen besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet sind, kann bereits eine relativ entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. März 2024 - 10 Cs 24.456 -, juris, Rn. 24; VG Freiburg, Urteil vom 15. April 2016 - 4 K 143/15 -, juris, Rn. 62. Ob unter Berücksichtigung der dargelegten Maßgaben im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlass einer Meldeauflage vorliegen, beurteilt sich nach einer Gefahrenprognose, die anhand der Verhältnisse und dem möglichen Erkenntnisstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (sog. ex-ante Betrachtung) zu treffen ist. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 - 10 Cs 24.456 -, juris, Rn. 25, und vom 18. September 2018 - 10 CS 18.1599 -, juris, Rn. 14. Gemessen an diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner in Anbetracht der Sachlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon ausgehen, dass von dem Antragsteller eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW ausgeht. Die sicherheitsbehördliche Prognose einer von dem Antragsteller ausgehenden konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Gefahr der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Einzelnen aufgelisteten Spieltagen der UEFA-Fußball-Europameisterschaft der Männer (UEFA EURO 2024), ist plausibel, nachvollziehbar, auf hinreichend gesicherte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt und begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt bereits die Einstufung des Antragstellers als Relevante Person im Bereich der politisch motivierten Kriminalität – Teilgebiet Islamismus – die Annahme einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW. Die Einstufung sogenannter Relevanter Personen obliegt ausweislich des Berichts zum Lagebild Islamismus des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: Januar 2024) dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in enger Abstimmung mit den jeweils örtlich und sachlich zuständigen Staatsschutzdienststellen (Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz) der 16 Kriminalhauptstellen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in Zusammenarbeit mit und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes. Die Kriterien für die Einstufung als Relevante Person sind durch bundeseinheitliche Definitionen festgelegt. Danach ist eine Person als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers oder eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Sinne des § 100a Strafprozessordnung (StPO), fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Lagebild Islamismus, Stand: Januar 2024, S. 37 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/lagebild_islamismus_ 2023_ansicht.pdf). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist der Antragsteller seit dem 00. Juni 2022 durch das Polizeipräsidium E. , Direktion L. , XX Staatsschutz, in Nordrhein-Westfalen als Relevante Person im Bereich der politisch motivierten Kriminalität – Teilgebiet Islamismus – eingestuft. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb der extremistisch-salafistischen Szene eine solche Rolle einnimmt und in Bezug auf ihn selbst die nach der o.g. Definition erforderlichen objektiven Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass er politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt. Aus den Ermittlungen mittels sogenannter Open Source Intelligence (OSINT) der Polizei geht hervor, dass der Antragsteller von der religiösen Ideologie des Salafismus überzeugt ist und sein Leben – insoweit öffentlichkeitswirksam und propagandistisch – streng nach den Vorgaben der salafistischen Szene ausrichtet. Nach den dortigen Erkenntnissen äußert sich dieses öffentlichkeitswirksame Ausleben insbesondere durch zahlreiche Auftritte als Gastprediger, die auch von Anhängern der salafistischen Szene besucht und mit ausgeprägter Reichweite auf sozialen Medien öffentlich verbreitet werden (vorliegend etwa auf dem privaten Instagram-Profil des Antragstellers „B. _P. “ aktuell mit 000 Tausend Followern, auf seinem youtube-Kanal sowie auf TikTok mit ca. 000.000 Followern). Vgl. zu seinen Follower-Zahlen auf Youtube, TikTok sowie Facebook: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Lagebild Islamismus, Stand: Januar 2024, S. 22 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/lagebild_islamismus_2023_ansicht.pdf). In diesen Predigten bzw. Vorträgen habe der Antragsteller regelmäßig konsequent salafistisches Gedankengut im Hinblick auf die sogenannte „einzig richtige Islamauslebung“ geäußert. Durch seine rhetorischen Fähigkeiten und seinen versierten Umgang mit den sozialen Medien verstehe er es, Zugang insbesondere zu jüngeren, am Islam interessierten Personen zu finden und diese in einer besonders manipulierbaren Lebensphase unter dem Deckmantel eines religiösen Gelehrten mit salafistischem Gedankengut zu indoktrinieren. In Bezug auf die extremistisch-salafistische Szene besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass aus dieser Szene heraus anlässlich der aufgeführten Spieltage der UEFA EURO 2024 in Stadien, Public-Viewing-Zonen bzw. Fanzonen mit einem hohen Menschenaufkommen und der damit im Falle eines Anschlages einhergehenden Öffentlichkeit und Reichweite terroristische Straftaten verübt werden können. Angesichts der bei Terroranschlägen u. a. für die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben von Menschen zu befürchtenden Schäden sind dabei die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitseintritt als gering anzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer hinsichtlich der Gefahrenprognose ergänzend auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die von dem Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose wird zusätzlich gestützt durch die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023 sowie im Bericht zum Lagebild Islamismus des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen von Januar 2024, die den Antragsteller jeweils als Prediger des extremistischen Salafismus namentlich aufführen. Danach nutzt der Antragsteller, der im Jahr 2023 zahlreiche Vortragsveranstaltungen vor großem Publikum durchgeführt hat, eine einfache Sprache. Seine Glaubwürdigkeit speise sich aus der Behauptung, selbst Teil „der Straße“ gewesen zu sein und zeitweise „den falschen Weg“ beschritten zu haben. Er werbe in einer leicht zugänglichen Weise für ein extremistisch-salafistisches Islamverständnis, wobei er insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene anspreche. Neben der Durchführung von Präsenzveranstaltungen veröffentliche der Antragsteller zahlreiche Videobeiträge. Er sei mit offiziellen Accounts auf einer Vielzahl von Plattformen wie TikTok, YouTube, Instagram oder Spotify aktiv. Trotz der in seinen Beiträgen auf sozialen Medien zur Schau gestellten Lockerheit propagiere er extremistisch-salafistische Inhalte. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023, S. 000 f (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_0.pdf); Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Lagebild Islamismus, Stand: Januar 2024, S. 00 ff., 00 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/lagebild_islamismus_2023_ansicht. pdf). Erweist sich die Gefahrenprognose des Antragsgegners nach alledem zum maßgeblichen Zeitpunkt der polizeilichen Anordnung als tragfähig, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Neubewertung dieser Gefahrenlage gebieten. Der Antragsteller ist dieser Gefahrenprognose nicht substantiiert entgegengetreten. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller in der Antragsschrift pauschal erklärt hat, von ihm gehe keine Gefahr aus, denn weder rufe er zu Gewalt auf noch bestehe bei ihm eine Verknüpfung zu dem IS oder anderen terroristischen Vereinigungen. Dem vermag sich die Kammer bereits im Ansatz nicht anzuschließen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner vorträgt, von verbotenen Aktivitäten bei dem mit Verbotsverfügung vom 00. März 2021, zugestellt am 00. Mai 2021, verbotenen islamistischen Verein „B1. J. e.V.", für den er tätig gewesen sei, nichts gewusst und insoweit nur humanitäre Hilfe geleistet zu haben, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Gefahrenprognose des Antragsgegners stellt hierauf nicht entscheidungserheblich ab, sondern bezieht sich vornehmlich auf die Einstufung des Antragstellers als Relevante Person in Zusammenhang mit seinem Auftreten als extremistisch-salafistischer Redner und Influencer. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass er – eine salafistische Haltung unterstellt – jedenfalls nicht der jihadistischen Ideologie folge, beides nicht gleichzusetzen sei und in Bezug auf ihn nicht der Schluss gezogen werden könne, dass er die Radikalisierungsspirale so weit durchwandert habe, dass von ihm die Begehung von Gewalttaten zu befürchten sei, greift auch dieser Einwand im Hinblick auf die zuvor dargestellten Definitionsmerkmale für die Einstufung als Relevante Person sowie die weiteren Ausführungen des Verfassungsschutzes im Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2023, die sich die Kammer hinsichtlich der Lageeinschätzung zu eigen macht, nicht durch. Danach teilt sich der extremistische Salafismus ideologisch in eine politische und eine gewaltorientierte/jihadistische Strömung auf, wobei Salafisten eine anti-demokratische und damit verfassungsfeindliche Ideologie vertreten und die Errichtung eines vermeintlich „authentisch-islamischen“ Staatssystems anstreben. Politische Salafisten versuchten, diese Ziele durch Missionierungsarbeit und den Aufbau von gesellschaftlichen Strukturen zu erreichen, die die Bildung einer Parallelgesellschaft förderten. Demgegenüber stellten gewaltorientierte Salafisten, die auch als Jihadisten bezeichnet würden, den Jihad im Sinne eines bewaffneten militärischen Kampfes in den Mittelpunkt ihrer Ideologie, die sie auch mit Waffengewalt umsetzten. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023, S. 000 f. (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_0.pdf). Ausweislich der weiteren Ausführungen des Verfassungsschutzberichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2023 sollen insbesondere über Beiträge auf sozialen Medien von extremistisch-salafistischen Predigern, wie nach den vorgenannten Erkenntnissen namentlich etwa dem Antragsteller, neue Anhänger für die Szene gewonnen und zugleich die Fremd- und Selbstradikalisierung gefördert werden. Dadurch entwickelten sich Einzelpersonen und Personengruppen auch in Richtung des jihadistischen Spektrums. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023, S. 000 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_0.pdf). Der überwiegende Fokus jihadistischer Gruppierungen liege dabei momentan weiterhin darauf, Einzeltäter und (Kleinst-)Gruppen zu Anschlägen mit leicht zu beschaffenden Tatmitteln wie Messern oder Kraftfahrzeugen anzustiften, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023, S. 222 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_0.pdf), wobei der Übergang zwischen politischen und gewaltorientierten Salafisten fließend sei. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2023, S. 232 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240418_vsb2023_online_0.pdf). Vor diesem Hintergrund greift auch der bereits in der Anhörung vorgebrachte und in der Antragsschrift sinngemäß geäußerte Einwand des Antragstellers, dass er selbst die Schwelle zur Gewaltausübung bisher nie überschritten habe und auch nach der Darstellung des Antragsgegners im Wege seines medialen Auftritts „lediglich“ zur Radikalisierung beitrage, nicht durch, allzumal strafbewehrtes Verhalten gerade auch in der Anstiftung oder Beihilfe zu terroristischen Straftaten im Sinne des § 8 Abs. 4 PolG NRW sowie dem Versuch der Beteiligung an Verbrechen im Sinne des § 30 StGB liegt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass präventiv-polizeilich nicht erst dann eingeschritten werden darf, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Vgl. etwa VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 42. Die streitgegenständliche Polizeiverfügung erweist sich auch als frei von Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat das in der Vorschrift angelegte Ermessen erkannt, dem Zweck der polizeirechtlichen Generalklausel entsprechend ausgeübt und auch die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 PolG NRW) bestimmten Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Antragsgegner hat auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen ausführlich dargelegt, dass die Meldepflicht bei der benannten Polizeibehörde anlässlich der UEFA EURO 2024 zur Verhütung terroristischer Straftaten und damit zum Schutz von Leib und Leben von Menschen durch den Antragsteller eine geeignete und erforderliche Maßnahme darstellt, die angesichts der anhaltend hohen Gefahr jihadistisch motivierter Gewalttaten in Deutschland weiter fortbesteht und den Antragsteller in seinen Freiheitsgrundrechten (Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Meldeauflage erweist sich insbesondere als zur Gefahrenabwehr geeignet. Eine polizeiliche Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW ist geeignet, wenn mit ihr der angestrebte Zweck – hier die Verhütung von jihadistischen oder sonstigen Straftaten im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 – ganz oder wenigstens teilweise erreicht werden kann. Die streitgegenständliche Meldeauflage ist geeignet, die Bewegungen des Antragstellers – wenn auch nicht lückenlos – unter Kontrolle zu bringen und ihn selbst temporär persönlich in Kontakt zu Polizeidienststellen zu halten. So auch VG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 5 L 399/17.A -, juris, Rn. 11. Insoweit fördert die Meldeauflage zumindest einen physisch und vor allem psychisch wirkenden Abschreckungseffekt. Dass gewalttätige Übergriffe in dem vorstehenden Sinne gegebenenfalls auch von anderen Personen ausgehen können, macht die gegenüber dem Antragsteller angeordnete Maßnahme deshalb weder ungeeignet noch unverhältnismäßig. So auch BayVGH, Beschluss vom 20. März 2024 - 10 Cs 24.456 -, juris, Rn. 35. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu beachten, dass nach Kenntnis der Kammer die gegen den Antragsteller erlassene Meldeauflage nach § 8 Abs. 1 PolG NRW von Seiten des Antragsgegners nicht etwa isoliert verfügt wurde. Vielmehr wurde die polizeirechtliche Meldeauflage durch eine von dem Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Aufenthaltsvorgabe nach § 34b PolG NRW flankiert. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 20. März 2024 - 10 Cs 24.456 -, juris, Rn. 38. Auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht erweist sich die streitgegenständliche Meldeauflage mit Blick auf die bezweckte Gefahrenabwehr während der Dauer der UEFA EURO 2024 als verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen eine Meldepflicht an den genannten Tagen und Uhrzeiten geboten ist, um der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr wirkungsvoll zu begegnen. Insoweit hat der Antragsgegner insbesondere ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Antragsteller sich nicht an jedem Spieltag bei der benannten Polizeidienststelle melden muss, sondern die Meldeverpflichtung anhand seiner Gefahreneinschätzung auf aus seiner Sicht besonders gefahrträchtige Spieltage beschränkt, an denen aufgrund seiner Erkenntnisse mit einem besonders hohen Fanaufkommen zu rechnen sei. Dem steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Zeiträume der Meldeauflage hinsichtlich der einzeln aufgeführten Termine und Zeiten nicht vollständig deckungsgleich mit denjenigen in dem Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Juni 2024 (Az. 000X xx 00/00) sind. Denn das dort angeordnete Aufenthaltsverbot erstreckt sich nicht nur auf die örtlich näher bezeichnete Verbotszone rund um die N. -T. in E. an den dort aufgeführten fünf Spieltagen, sondern für die Zeit vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 auch auf die örtlich jeweils näher bezeichneten weiteren Verbotszonen in der E. Altstadt sowie dem H. -H1. –Q. um das T1. , in denen jeweils Public-Viewing- bzw. Fanzonen eingerichtet sind, und ist damit mit den Terminen der das Aufenthaltsverbot flankierenden, hier streitgegenständlichen Meldeauflage weitgehend deckungsgleich. Der Verhältnismäßigkeit der Meldeauflage steht auch die Dauer bzw. Anzahl der Meldetermine nicht entgegen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers greift die Meldeauflage hierdurch nicht unangemessen in seine allgemeine Handlungsfreiheit bzw. in sein Freizügigkeitsrecht ein, insbesondere ist er – entgegen seiner Auffassung – faktisch nicht für die Dauer eines Monats daran gehindert, E. zu verlassen. Dem Antragsteller steht es ausweislich des Bescheids ausdrücklich frei, sich im Falle der Verhinderung einer Vorsprache bei der benannten Polizeidienststelle in Absprache mit dem ihm bekannten Sachbearbeiter beim Staatsschutz des Polizeipräsidiums E. bei einer anderen Polizeidienststelle zu melden. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, 53, 56 PolG NRW und ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern ergangen. Der Antragsteller kann die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes selbst vermeiden, indem er sich der Polizeiverfügung entsprechend verhält und den Meldeauflagen nachkommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Die von ihm eingereichte „Optionsbestätigung“ für die von ihm behauptete Reise datiert bereits auf den 00. Mai 2024. Den Umstand, dass er eine Reise plant, hätte der Antragsteller daher bereits im Anhörungsverfahren vorbringen können. Dass er dies unterlassen hat, geht kostenmäßig daher zu seinen Lasten. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Nr. 35.1 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (hälftiger Auffangwert). Rechtsmittelbelehrung: (1) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Der Beschluss zu 2. ist unanfechtbar. (3) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (4) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.