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Gerichtsbescheid

10 K 5476/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0624.10K5476.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. unter Aufhebung von Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 26. Juni 2023 subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser Gerichtsbescheid rechtskräftig wird, wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2023 verpflichtet, den Klägern zu 2.-4. subsidiären Schutz zu gewähren. Die übrige Klage der Kläger zu 2.- 4. wird abgewiesen.

Die Kläger tragen 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. unter Aufhebung von Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 26. Juni 2023 subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser Gerichtsbescheid rechtskräftig wird, wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2023 verpflichtet, den Klägern zu 2.-4. subsidiären Schutz zu gewähren. Die übrige Klage der Kläger zu 2.- 4. wird abgewiesen. Die Kläger tragen 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Kläger sind russische Staatsangehörige, vom Volk der Tschetschenen zugehörig und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie stellten bereits unter Aktenzeichen 7977324 - 160 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Diese wurden am 04. Oktober 2022 nach Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 25. August 2022 unanfechtbar abgelehnt. Am 23. November 2022 stellten die Kläger mit Schreiben ihres Rechtsanwalts bei der Außenstelle Düsseldorf einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 20. März 2023. Der noch 33-jährige Kläger zu 1. trug im Wesentlichen vor, dass seine Mutter seine Vorladung vom Militärkommissariat erhalten habe, dass er sich unverzüglich vorstellen zu haben. Diese Ladung sei seiner Mutter am 20. Oktober 2022 zugegangen. Ein Mann habe diese für ihn aus Russland mitgebracht. Würde er dieser nachkommen, erhalte er eine ein- bis zweiwöchige Anlernung zum Gebrauch von Schusswaffen. Danach müsste er in die Ukraine. Er wolle jedoch nicht sterben und nicht für Putin kämpfen, selbst Behinderte würden einberufen. In Dagestan seien schon viele in den Krieg geschickt worden. Wegen seiner eigentlichen Gründe, die damals zur Ausreise aus Russland geführt hätten, seien Leute mehrmals zu seiner Mutter gekommen. Einen Wehrdienst habe er nicht geleistet und eine Musterung habe nicht stattgefunden. Er habe als selbständiger Taxifahrer gearbeitet und sei nicht politisch aktiv. Bei einer Rückkehr befürchte er direkt vom Flughafen in die Ukraine geschickt zu werden. Zwei Freunde seien bereits unter Gewalt abgeholt worden und über Tschetschenien in die Ukraine geschickt worden. Im Herkunftsland seien zwei Brüder (die nicht eingezogen worden seien) und die Großfamilie. Die Klägerin zu 2. trug im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann zum Wehrdienst einberufen worden sei. Sie wolle nicht, dass er töte oder er getötet werde. Bei einer Rückkehr befürchte sie Gewalt und Folter. Im Herkunftsland befinde sich ein Bruder und ihr Vater. Sie habe einen Schulabschluss und sei Hausfrau gewesen. Die Kläger trugen vor, noch ein drittes Kind bzw. ein Geschwisterkind in Deutschland zu haben. Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Ziffer 4 stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zur Ausreise binnen einer Woche auf (Ziffer 5). Es begründete den Bescheid u.a. damit, dass, auch wenn man - die Angaben des Klägers zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal als wahr unterstellt - von einer Vorverfolgung des Klägers zu 1. ausgehe, dies nicht dazu führe, dass eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zu verneinen wäre. Es ist vor dem Hintergrund einer unterstellten freiwilligen Meldung von Tschetschenen zum Militärdienst, dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnismitteln nichts dafür ersichtlich, dass der in Tschetschenien und Dagestan bestehende Druck zur Meldung zum Ukrainekrieg sich in dieser Form auch in anderen Regionen der Russischen Föderation wiederfinden ließe. Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, bestehe für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die föderalen Sicherheitsbehörden machten einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern sei es eher unwahrscheinlich, dass der Antragsteller, anderswo in Russland aktiv misshandelt werde, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen sei oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission – davon überzeugt seien, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliege. Es bestehe auch die Möglichkeit der Existenzsicherung außerhalb Tschetscheniens. Der zu 1. habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er befürchte nach der Teilmobilmachung von Präsident Wladimir Putin nach Meldung beim Wehrersatzamt als Soldat zwangsrekrutiert zu werden, wobei ihm bei einer Desertion bzw. Verweigerung langjährige Haftstrafen drohten. Die Kläger haben am 01. August 2023 Klage erhoben und berufen sich auf Ihr Vorbringen vor dem Bundesamt. Die Kläger beantragen schriftlich erkennbar, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2023 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und Ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich zur Begründung auf den Inhalt des Bescheids vom 26. Juni 2023. Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 02. August 2023 zu der Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger zu 1. maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im aufgenommenen Folgeverfahren (1) einen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (2). Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Juni 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Sache ist auch spruchreif. In den Ziffern 1 und 2 erweist sich der Bescheid als rechtmäßig, soweit die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung abgelehnt wurden (3). Auch die Nebenentscheidungen in den Ziffern 4 bis 5 des Bescheids waren aufzuheben (4). 1. Zunächst ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass in der Sache ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war (vgl. § 71 Abs. 1 AsylG). Mit der im Folgeverfahren geltend gemachten Einberufung zum Militärdienst wurde neuer Vortrag vorgebracht, der auch auf Grundlage der geänderten Fassung des § 71 Abs. 1 AsylG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen konnte. Gleichzeitig ist die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aber auf den festgestellten Wiederaufnahmegrund beschränkt Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01. Oktober 2023, § 71 AsylG Rn. 27. Die Prüfung im Folgeverfahren ist im Wesentlichen auf die drohende Einberufung zum Militärdienst zum Kampf gegen die Ukraine beschränkt. 2. Auch auf Grundlage dieses beschränkten Prüfungsumfangs hat der Kläger zu 1. in seinem speziellen, nicht zu verallgemeinernden Einzelfall einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter. Insofern ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten. Die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedeutet eine Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (a). Bei Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Kläger diese Entsendung zur Überzeugung der Einzelrichterin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (b). a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vgl. VG Bayreuth, U.v. 20. Januar 2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6. Juli 2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26. Mai 2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.; U.v. 16. Januar 2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26. Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist vgl. VG Bremen, B.v. 26. Mai 2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 18. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden Home Office, Country Policy and Information Note – Russian Federation: Military service v. Juli 2023, S. 5; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20. Juli 2023, Az. 21068674 Rn. 12; Amnesty International, Europe: The point of no return, 2024, S. 3, 10; EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 03. Oktober 2023, S. 4. b) Dem noch 33-jährigen Kläger zu 1. als körperlich gesundem russischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter droht bei Rückkehr in die russische Föderation zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung und anschließend die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine (1). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht insofern nicht (2). Der Begriff der drohenden Gefahr ist inhaltlich identisch mit der tatsächlichen Gefahr („real risk“) aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die wiederum dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N., Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.10.2023, § 4 AsylG Rn. 83. Es geht darum, ob die für die Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. (1) Auf der Basis dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger zu 1. bei Rückkehr in die russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsrekrutierung droht. In der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation, veröffentlicht am 12. Juni 2024 heißt es: „(…) In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023). Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023). Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiter nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen ’hohen’ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als ’Freiwillige’ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). (…)“ Vgl. Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 12. Juni 2024, Seite 49 ff. Diese Einschätzung wird von der EU Agency for Asylum, COI Query Q37-2023 v. 17. Februar 2023, S. 19 f. und die Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20. Juli 2023, Az. 21068674 Rn. 17 geteilt. Dieser Einschätzung schließt sich das Gereicht an. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der der Kläger zu 1. bislang einen echten Musterungs/Einberufungsbescheid erhalten hat oder nicht vgl. VG Berlin, U.v. 20. März 2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 78. Nachdem die Teilnahme am Krieg gegen die Ukraine auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasst (siehe unter a), steht es der Annahme subsidiären Schutzes auch nicht entgegen, dass der künftige militärische Einsatzbereich des Klägers derzeit nicht konkret absehbar ist. Die entsprechende Wertung des Europäischen Gerichtshofs U.v. 19. November 2020, C-238/19 – ECLI:EU:C:2020:945 – EZ Rn. 37 f., wonach in einem solchen Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit der individuellen Verwicklung in solche Verbrechen bestehe, ist nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, sondern ist in einem Fall, in dem die Gewährung von Flüchtlingsschutz mangels Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ausscheidet (dazu unten), auch auf die Prüfung des subsidiären Schutzes übertragbar. (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. in seinem speziellen Einzelfall nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG internen Schutz innerhalb der russischen Föderation erlangen könnte. Nach § 3e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Kläger zu 1. in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Angesichts des starken Interesses des tschetschenischen Machthabers Kadyrow an der Heranziehung von “freiwilligen“ Kämpfern für den Krieg gegen die Ukraine und der hierzu angewandten aggressiven Vorgehensweise in anderen Teilen der Russischen Föderation kann nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich der Zwangsrekrutierung durch Niederlassen in einem anderen Landesteil entziehen kann. Vgl. Danish Immigration Service, Russia, An update on military service since July 2022 vom Dezember 2022 unter „12. Methods of recruitment“, „12.2.2 Exodus from Chechnya“, Seite 34 und Danish Immigration Service, Russia, Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom April 2024. In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt vgl. Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 12. Juni 2024, Seite 49 ff. Die tschetschenischen Behörden verfügen über Zugriff auf die Datenbanken der Russischen Föderation und können ihn auf diesem Wege ausfindig machen, wenn er sich an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation registriert. Eine solche Registrierung wiederum ist gesetzlich vorgeschrieben und für den Erhalt von Sozialleistungen, aber auch anderen Leistungen der Behörden unverzichtbar vgl. Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 12. Juni 2024, Seite 100 ff. Die russischen Behörden arbeiten daran, verschiedene Regierungsdatenbanken zu integrieren, um ihre Mobilisierungsanstrengungen zu verstärken und gegenüber Zugverweigerern hart durchzugreifen vgl. The Moscow Times, Russian Authorities Resort to Raiding Hotels to Catch Draft Dodgers vom 13. Oktober 2022. Kennen die tschetschenischen Behörden den Aufenthaltsort des Klägers zu 1., kann auf diesen zumindest Druck ausgeübt werden, nach Tschetschenien zurückzukehren. Zwar spricht Erhebliches aus den Erkenntnismitteln dafür, dass andere Behörden der Russischen Föderation, sowohl die nationalen, als auch die der verschiedenen Teilrepubliken, Anforderungen tschetschenischer Behörden nur im Falle rechtskräftiger Urteile ordnungsgemäß bearbeiten. In den übrigen Fällen kann eine Umsetzung schlicht unterbleiben. Das kann aber nicht sichergestellt werden, weil die zuständigen Behörden rechtlich zu einem anderen Vorgehen verpflichtet sind. Von größerer Bedeutung ist allerdings, dass die tschetschenischen Behörden und andere für Ramsan Kadyrow Tätige überall in der Russischen Föderation Druck auf Exil-Tschetschenen ausüben können, ohne daran von den sonstigen lokalen Behörden gehindert zu werden. Es ist deshalb mit einem erheblichen Risiko verbunden, der Aufforderung solcher Personen, nach Tschetschenien zurückzukehren, nicht zu folgen. Die tschetschenische Polizei entführt Rückkehrer häufig nach ihrer Ankunft am Moskauer Flughafen. Vgl. SFH, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung – 31. August 2023, S.16. Kein Ort in Russland ist sicher für eine Person, die von den tschetschenischen Behörden gesucht wird, da die lokale tschetschenische Regierung eine Person außerhalb der Republik leicht ins Visier nehmen kann. Vgl. SFH, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung – 31. August 2023, S. 16. Es liegen auch keine Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Klägers zu 1. oder anderweitige Erkenntnisse vor, nach denen bereits jetzt von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden könnte, dass der Kläger von einer möglichen Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland betroffen sein könnte. Bzgl. der abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. Juni 2023 wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). (3) Nach alledem ist dem Kläger zu 1. subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Infolgedessen besteht kein Anlass für eine weitere Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls aufzuheben war (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Über den hilfsweise gestellten Antrag war damit nicht zu entscheiden. Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung samt Ausreisefristbestimmung (Nr. 5 des Bundesamtsbescheids) rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn das Bundesamt erlässt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG die Abschiebungsandrohung nicht, wenn subsidiärer Schutz gewährt wird. II. Die Kläger zu 2.-4. haben keine eigenen Gründe bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz vorgetragen. Nach § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 2 AsylG). Wie sich aus § 26 Abs. 5 AsylG ergibt, sind die genannten Vorschriften auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 und 2 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Die Ehe der Klägerin zu 2. mit dem Kläger zu 1. als subsidiär Schutzberechtigten bestand bereits in der Russischen Föderation. Die Kläger haben den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig gestellt und die Anerkennung als Flüchtling ist nach den aktuellen Erkenntnissen auch nicht zu widerrufen. Die Kläger zu 3. - 4. sind minderjährige ledige Kinder des Klägers zu 1. Folglich fehlt es zum maßgeblichen, aktuellen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylG, lediglich an der Unanfechtbarkeit der subsidiären Schutzanerkennung des Klägers zu 1. Dementsprechend ist den Klägern zu 2.-4. Der subsidiäre Schutz erst mit Rechtskraft dieses Urteils zuzuerkennen. Dem wird durch die tenorierte aufschiebende Bedingung Rechnung getragen vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2006 - A 1 K 11298/05 - InfAuslR 2006, 433 Rn. 10; VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2015 - 15 A 1524/13 As -, juris Rn. 54; VG München, Urteil vom 22. April 2016 - M 16 K 14.30987 -, juris Rn. 40. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.