Beschluss
18 L 320/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0628.18L320.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Eingangsklasse der Städtischen Grundschule F. in D. aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Eingangsklasse der Städtischen Grundschule F. in D. aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Begehren hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Schulleiterin der Städtischen Grundschule F. in D. (im Folgenden: Schulleiterin) den Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Soweit – wie hier – kein Schuleinzugsbereich gebildet wurde, hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS sind im Falle eines nach Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS verbleibenden Anmeldeüberhangs „die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen“. M.a.W.: Ergibt sich ein Anmeldeüberhang ausschließlich aus Kindern, für welche die gewählte Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde ist (sog. Anspruchskinder), bewirkt die Kapazitätsüberschreitung für alle diese Kinder, dass an die Stelle ihres kapazitätsabhängigen gesetzlichen Aufnahmeanspruchs aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung tritt und der Schulleiter nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS nach Ermessen über diese Anmeldungen zu entscheiden hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, juris, Rn. 4 ff., und vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 6. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die zu bildenden Eingangsklassen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 4 und 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (hier November 2023) geltenden Fassung vom 25. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298) beträgt die Anzahl der zu bildenden Klassen vorliegend eine Klasse und gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Eine Eingangsklasse mit 29 Schülern bildet mithin vorliegend den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Schulleiterin den Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Der bestehenden Aufnahmekapazität der Eingangsklasse der Städtischen Grundschule F. in D. von 29 Schülern standen ausweislich der vorgelegten Liste insgesamt 31 Bewerbungen gegenüber, wobei nur 30 dieser Anmeldungen – darunter auch die Antragstellerin – Kinder betrafen, für die die streitgegenständliche Grundschule F. die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule i.S.d. § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS darstellte. Demgegenüber stellt die Grundschule F. für das Kind mit der Listennummer 15 nicht die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule dar. Vielmehr ist die Städtische Grundschule Y. insoweit 100 m näher zur Wohnung des Kindes mit der Listennummer 15 gelegen, namentlich 950 m, wohingegen die Grundschule F. 1.100 m zur Wohnung entfernt liegt (vgl. jeweils die Berechnungen bei google maps). Aufgrund des danach bestehenden – wenn auch nur geringfügigen – Anmeldeüberhangs von sog. Anspruchskindern war die Schulleiterin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS verpflichtet, ein Aufnahmeverfahren nach Maßgabe der Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS durchzuführen. Bei der danach zu treffenden Aufnahmeentscheidung steht es nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS („…und zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran“) im Ermessen der Schulleiterin, welches oder welche der Auswahlkriterien sie heranzieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 19 B 1264/13 -, Seite 5 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) zur entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI); VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2020 - 18 L 1222/20 -, juris. Ein derartiges Aufnahmeverfahren hat die Schulleiterin indes nicht durchgeführt. Vielmehr hat sie bereits nicht erkannt, dass angesichts des Anmeldeüberhangs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein Auswahlverfahren nach Maßgabe der Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS durchzuführen war. So führt sie in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. November 2023 (S. 1, vorletzter und letzter Absatz) aus (Hervorhebungen durch das Gericht): „Nur im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule gemäß § 1 Abs. 3 AO-GS auch andere Kinder auf. Da an unserer Schule mehr Anmeldungen von nächstgelegenen Kindern vorlagen, war hier ausschließlich die Wegstrecke zur Schule und ggf. nachgewiesene Härtefälle gemäß § 46 Abs. 2 SchulG für eine Aufnahme entscheidend. Da für Ihr Kind X. Q. sowohl die Härtefallregelung nach sachangemessener Einzelfallprüfung nicht anzuwenden war und andere Kinder einen kürzeren Schulweg haben, muss die Aufnahme hier leider abgelehnt werden.“ Dies verdeutlicht, dass die Schulleiterin der fehlerhaften und damit rechtsirrigen Annahme unterlegen war, im Falle einer Kapazitätsüberschreitung von sog. Anspruchskindern sei kein Auswahlverfahren nach Maßgabe der Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS durchzuführen, sondern sei unter den angemeldeten Kindern zwingend denjenigen den Vorzug zu geben, die von den angemeldeten Kindern die kürzeste Schulweglänge aufweisen. Damit hat die Schulleiterin das im Falle eines Anmeldeüberhangs von Kindern, für die die Grundschule F. die nächstgelegene Grundschule darstellt, durchzuführende Aufnahmeprozedere nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS grundlegend verkannt. Hat die Schulleiterin nach alledem nicht erkannt, dass sie vorliegend aufgrund des Anmeldeüberhangs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein Auswahlverfahren durchzuführen und dabei den ihr eröffneten Ermessensspielraum nach § 1 Abs. 3 AO-GS ausfüllen hat, liegt ein Ermessensfehler in Form des sog. Ermessensausfalls vor, der im gerichtlichen Verfahren auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden kann. Voraussetzung für eine solche Heilung wäre, dass die Schulleiterin das Bestehen ihres Ermessensspielraums überhaupt erkannt hätte, was hier ausweislich des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids offensichtlich nicht der Fall ist. Der Aufnahmeanspruch der Antragstellerin folgt vorliegend daraus, dass – hätte die Schulleiterin das von ihr augenscheinlich präferierte Kriterium der Schulwege richtigerweise im Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS herangezogen – die Antragstellerin nach summarischer Prüfung an der Grundschule F. aufgenommen worden wäre. Maßstab bei der Auslegung und Anwendung des Kriteriums des Schulweges ist regelmäßig die rein quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 18 L 834/20 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Wie das Gericht mittels google maps ermittelt hat, ist die danach maßgebliche Länge des Fußweges zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der Adresse der Grundschule F. 200 m kürzer als die Länge des Schulwegs des aufgenommenen Kindes mit der Listennummer 6 und 100 m kürzer als die des aufgenommenen Kindes mit der Listennummer 25. Da es sich bei dem Kind mit der Listennummer 25 unstreitig um ein wegen Härtefalls vorrangig aufzunehmendes Kind handelt, hätte die Antragstellerin gleichwohl bei Anwendung des Kriteriums Schulweglänge Platz 29 belegt und wäre aufzunehmen gewesen, wohingegen das Kind mit der Listennummer 6, das im Übrigen nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin zum Dezember 2024 nach Köln verzieht und dort bereits eine Schulplatzzusage hat, abzulehnen gewesen wäre. Wäre die Antragstellerin danach bei der von der Schulleiterin ursprünglich in Betracht gezogenen Anwendung des Kriteriums des Schulweges voraussichtlich aufgenommen worden, liegt bei summarischer Prüfung nahe, dass sich im Hauptsacheverfahren ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme an der Grundschule F. ergibt. Im Übrigen dürfte, selbst wenn im Hauptsacheverfahren (lediglich) ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Aufnahmeantrags bestehen sollte, dieser im Eilverfahren vorliegend mit der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aufnahme zu sichern sein. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 18 L 834/20 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 52. Dabei steht der Aufnahme der fehlerhaft abgewiesenen Antragstellerin eine etwaige Überschreitung der Grenze der Aufnahmekapazität durch die Schaffung eines zusätzlichen Platzes nicht entgegen. Aus dem Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung vorbehaltlich einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes – für die hier nichts ersichtlich ist – durch ihre ggf. auch überkapazitäre Aufnahme zu beheben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 97 ff., auch dazu, dass eine Rücknahme bereits erteilter Aufnahmebescheide in aller Regel nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Anordnungsanspruchs erforderlich. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den Abschluss des Klageverfahrens abzuwarten. Der wesentliche Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der Eilrechtsschutz abwenden soll, liegt im Schulaufnahmeverfahren darin, dass dem Schüler der Besuch der von seinen Eltern gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 19 B 1212/19 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO hat das Gericht trotz des der Sache nach auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags im wohlverstandenen Kosteninteresse des Antragstellers den gesetzlichen Auffangwert um die Hälfte reduziert (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.