Leitsatz: 1. Die Nichtbefolgung von sofort vollziehbaren, wirksamen Betriebsprüfungsanordnungen nach §§ 54, 54a PBefG begründet einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des betroffenen Unternehmers, der die Annahme der Unzuverlässigkeit trägt und einen Genehmigungswiderruf im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG rechtfertigt. 2. Die Benennung aller konkreten Unterlagen, in die im Rahmen der Betriebsprüfung Einsicht genommen werden soll, ist im Vorhinein weder möglich noch erforderlich. Betriebsprüfungen nach §§ 54, 54a PBefG können je nach ihrem konkret befolgten Zweck auch unangekündigt zulässig sein. 3. Bei der personenbeförderungsrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW. 1. Soweit die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2024 (13 B 1037/23) auf den Antrag der Antragsgegnerin abgeändert. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 1 und 3 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (6 L 1791/23) der Klage (6 K 7396/23) gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 werden abgelehnt. 3. Die Kosten des Abänderungsverfahrens tragen a) die Antragstellerin zu 1 zu 42,5 %, b) die Antragstellerin zu 2 zu 42,5 % und c) die Antragstellerin zu 3 zu 15 %. 4. Der Streitwert wird auf 235.000,- Euro festgesetzt. Gründe A. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. B. Der am 8. Mai 2024 gestellte Antrag der Antragsgegnerin war dem Antragsbegehren entsprechend (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) wie aus der Entscheidungsformel zu 2. ersichtlich auszulegen. Diesem Verständnis steht entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den diesen Antrag enthaltenden Schriftsatz als Antragserwiderung zu den Verfahren 6 L 1104/24 und 6 L 1105/24 gereicht hat. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 hatten die Antragstellerinnen im Verfahren 6 L 1104/24 am 3. Mai 2024 – offenbar infolge der dort erneut erfolgten behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrerseits in der (rechtsirrigen) Annahme, dass die mit Beschluss des OVG NRW wiederhergestellte bzw. angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen wäre – beantragt, „den Beschluss des OVG NRW vom 24. Januar 2024 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen“. Wie das Gericht allerdings in seinem „Hängebeschluss“ vom 6. Mai 2024 im Verfahren 6 L 1104/24 klargestellt hat, war die Antragsgegnerin indessen zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchsbescheides nicht befugt, weil die Entscheidung des OVG NRW vom 24. Januar 2024 für sie bindend war und sie das Ziel der sofortigen Vollziehung – auch in ihrer Eigenschaft als Widerspruchsbehörde – nur im Wege des Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO durch eine gerichtliche Entscheidung erreichen kann. Siehe Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2024 - 6 L 1104/24 - unter Bezugnahme auf: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren (7. Auflage, 2017), Rn. 1100; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO (44. EL März 2023) § 80 Rn. 530 f., jeweils mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der sodann zu den Verfahren 6 L 1104/24 und 6 L 1105/24 gereichte Antrag der Antragsgegnerin steht in diesem Kontext. In der Sache bestehen mithin keinerlei Zweifel, dass die Antragsgegnerin einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des OVG NRW vom 24. Januar 2024 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und nicht lediglich, wie die Antragstellerinnen ausführen, die Ablehnung des Antrages der Antragstellerinnen im Verfahren 6 L 1104/24 beantragt hat. Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist prozessual überdies zutreffend gestellt und somit schon nicht weiter auslegungsbedürftig: Zwar hatte der im Ausgangsverfahren 6 L 1791/23 gestellte und beim OVG NRW in der Beschwerdeinstanz erfolgreiche Antrag der Antragstellerinnen – vor Erlass des Widerspruchsbescheides in Ermangelung eines weiteren Angriffsgegenstandes – die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügungen vom 4. Juli 2023 zum Ziel. Der Antrag der Antragstellerinnen, dessen Ablehnung die Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren nunmehr erneut begehrt, ist im jetzigen Verfahrensstadium – nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens – aber richtigerweise auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen vom 4. Juli 2023 in Gestalt des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 gerichtet. Diese Klage haben die Antragstellerinnen auch am 2. Mai 2024 erhoben: Die Antragstellerin zu 3 hat die am 9. Oktober 2023 anhängig gemachte (Untätigkeits-)Klage (6 K 7396/23) nach Erlass des Widerspruchsbescheides dahingehend umgestellt, dass nunmehr die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 beantragt wird. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 haben ihren Parteibeitritt erklärt. Der Beschluss des OVG NRW vom 24. Januar 2024 war, entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen in dem Verfahren 6 L 1104/24, auch nicht lediglich „bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides befristet“. Nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die – hier durch Beschluss des OVG NRW (uneingeschränkt) wiederhergestellte bzw. angeordnete – aufschiebende Wirkung des Widerspruchs grundsätzlich erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Das Begehren der Antragstellerinnen im Eilverfahren war auch nicht ausnahmsweise auf die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gerichtet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ME 79/09 - juris, Rn. 12; Bayer. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 6 CS 12.315 -, juris, Rn. 9; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80, Rn. 23. Nichts Anderes folgt aus den Gründen der Entscheidung des OVG NRW vom 24. Januar 2024. Vielmehr hat das OVG NRW ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es interessengerecht sei, die sofortige Vollziehung „für das Hauptsacheverfahren (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO)“ einstweilen auszusetzen; die Antragsgegnerin sei indes nicht gehindert, im Lichte etwaiger neuer Erkenntnisse gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Abänderung der Entscheidung herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/24 -, juris, Rn. 105. C. Der so zu verstehende Antrag der Antragsgegnerin hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache – hier das Verwaltungsgericht als Gericht, das für die Anfechtungsklage (6 K 7396/23) zuständig ist, vgl. § 45 VwGO – Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss des OVG NRW vom 24. Januar 2024 – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2018 - 1 VR 1/18 -, juris, Rn. 6, vom 10. März 2011 - 8 VR 2/11 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 -, juris, Rn. 14. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des OVG NRW vom 24. Januar 2024 (nunmehr) vor. Das OVG NRW hatte mit Beschluss vom 24. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens festgestellt werden könne, dass eine Zäsur in der Geschäftsführung der Antragstellerinnen eingetreten sei und die an das Verhalten des vormaligen Geschäftsführers knüpfende negative Zulässigkeitsprognose als alleinige Grundlage die Widerrufe nicht mehr rechtfertige. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Antragstellerinnen ihrer Anzeigepflicht des Geschäftsführerwechsels nachgekommen seien, sei dieser der Antragsgegnerin jedenfalls mit Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 19. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden. Spätestens dadurch sei die Antragsgegnerin mithin in die Lage versetzt worden, zu prüfen, ob nach den dargelegten Maßstäben die Notwendigkeit der Widerrufe infolge des Geschäftsführerwechsels entfalle. Diese Prüfung sei bislang unterblieben. Zwar sei ein positiver Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des neuen Geschäftsführers bislang nicht erbracht worden; umgekehrt folge allein daraus nicht zwingend die Unzuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers. Solange diesbezüglich erforderliche, der Antragsgegnerin obliegende Ermittlungen (vgl. § 1 Abs. 3 PBZugV) ausstünden, könne die fehlende Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers nicht angenommen werden. Entsprechendes gelte für die fachliche Eignung des neuen Geschäftsführers. Schließlich sei näher aufzuklären, inwieweit sich der bisherige Geschäftsführer tatsächlich aus dem Betrieb der Antragstellerinnen zurückgezogen habe. Unabhängig davon, ob die in den Ordnungsverfügungen vom 4. Juli 2023 erhobenen Vorwürfe zuträfen und als schwere Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV einzuordnen wären, bedürfe es nunmehr näherer Aufklärung, inwieweit etwaig damit verbundene Organisations- und Überwachungsmängel unter dem neuen Geschäftsführer heute noch fortwirkten. Angesichts dieser unklaren, offenen Bewertung der derzeitigen Geschäftsführung der Antragstellerinnen überwiege bei der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzustellenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 4. Juli 2023. Den Antrag der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2024, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses des OVG NRW vom 24. Januar 2024 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2024 (6 L 209/24) abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens seien auch in Ansehung des neuen Vortrags der Antragsgegnerin offen, weil auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die auf § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützten Widerrufe bis zum Abschluss des Widerrufsverfahrens als rechtswidrig erweisen würden. Es sei vielmehr näher aufzuklären, ob sich der – nach Aktenlage unzuverlässige – frühere Geschäftsführer der Antragstellerinnen, Herr G., tatsächlich aus dem Betrieb zurückgezogen habe, deshalb die für ein Entfallen der Notwendigkeit der Widerrufe erforderliche Zäsur in der Geschäftsführung eingetreten sei und sich der neue Geschäftsführer der Antragstellerinnen seinerseits als zuverlässig erweise. Soweit die Antragsgegnerin insbesondere auf die Ergebnisse ihres unternommenen Versuchs einer Betriebsprüfung am 30. Januar 2024 verweise – die Antragsgegnerin hatte unangekündigt die Standorte X.-straße 00 (bei der Antragstellerin zu 3) und U.-straße 00 (bei den Antragstellerinnen zu 1 und 2) in G. aufgesucht –, folge weder, dass der ehemalig eingetragene Geschäftsführer der Antragstellerinnen faktisch weiterhin als Geschäftsführer fungiere und somit ein „Strohmannverhältnis“ vorliege. Noch sei mit jenem neuen Vortrag der Antragsgegnerin eine von den Erwägungen des OVG NRW im Beschluss vom 24. Januar 2024 abweichende Bewertung hinsichtlich der Frage begründet, ob der zwischenzeitlich benannte und ins Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Antragstellerinnen, Herr I., seinerseits als unzuverlässig anzusehen sei. Hierzu fehle es auch nach dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin, ihre Bemühungen zur Überprüfung einer ggf. erfolgten Änderung der Betriebsführung würden durch das Verhalten der Antragstellerinnen untergraben, an belastbaren Anhaltspunkten. Jedenfalls den Rückschluss auf eine faktische „Unprüfbarkeit“ der Antragstellerinnen, auf die sich die Antragsgegnerin berufe, könne die Kammer aus diesen neuen Umständen nicht ziehen. Nachdem die Antragsgegnerin am 26. April 2024 einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, mit dem sie die Widersprüche der Antragstellerinnen zurückgewiesen hat, beantragen die Antragstellerinnen im Klageverfahren 6 K 7396/23 die Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024. Die im Rahmen des nunmehr erneut angestrengten Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gebotene Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, vgl. zu den Maßstäben: Beschluss der Kammer vom 14. September 2023 - 6 L 1791/23 -, juris, Rn. 16 f., fällt zu Lasten der Antragstellerinnen aus, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin seit dem Beschluss der Kammer vom 20. März 2024 getroffenen Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr als offen erweisen. Nach summarischer Prüfung spricht nunmehr vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügungen vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 offensichtlich rechtmäßig sind. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – nach Erlass des Widerspruchsbescheides der 26. April 2024 – maßgeblich. Vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2023 - 6 L 1791/23 -, juris, Rn. 31 ff.; Bayer. VGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - 11 B 18.12 -, juris, Rn. 19; VG München, Urteil vom 17. März 2021 - M 23 K 20.1954 -, juris, Rn. 23; siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris, Rn. 4. Die Genehmigungswiderrufe sind in materieller Hinsicht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Für die Ordnungsgemäßheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufe in den Verfügungen vom 4. Juli 2023 wird hinsichtlich des Begründungserfordernisses auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 14. September 2023 (6 L 1791/23) Bezug genommen. Auch die bislang vorgenommenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit (6 L 1791/23, juris, Rn. 20 ff. und 13 B 1037/23, juris, Rn. 49 ff.) der Verfügung in formeller Hinsicht beanspruchen im hiesigen Verfahren mit der Maßgabe Geltung, dass ein etwaiger Anhörungsfehler zwischenzeitig ohnehin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden sein dürfte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die erforderliche nachhaltige Zäsur in der Geschäftsführung nicht eingetreten ist und der neue Geschäftsführer der Antragstellerinnen (ebenfalls) als unzuverlässig anzusehen ist (I). Nach der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Sofortvollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen (II.). I. Der (neue) Geschäftsführer der Antragstellerinnen, Herr I., erweist sich voraussichtlich als unzuverlässig. 1. Hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung gelten, wie bereits im Beschluss vom 14. September 2023 (6 L 1791/23) ausgeführt, folgende Maßstäbe: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Der in Bezug genommene § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG bestimmt, dass die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird daneben in § 1 Abs. 1 PBZugV näher konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV beispielhaft („insbesondere") bei schweren Verstößen gegen die dort im Einzelnen näher bezeichneten Rechtsvorschriften (Nr. 2). Hierzu zählen unter anderem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen. Vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 - 11 CS 17.2555 -, juris, Rn. 8, und vom 5. November 2020 - 11 ZB.20642 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 - 13 B 12/18 -, juris Rn. 6 f., m.w.N., und vom 17. Juni 2020 - 13 B 65/20 -, n.v. Für die Feststellung eines schweren Verstoßes knüpft die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV – anders als § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV – an den Verstoß selbst und nicht an das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung an. Verwaltungsbehörden und -gerichte haben daher im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV das den Rechtsverstoß begründende Handeln des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person grundsätzlich selbst festzustellen und die hierfür erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, wenn keine rechtskräftige Verurteilung gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris, Rn. 33 f. m.w.N., und vom 17. Juni 2020 - 13 B 65/20 -, n.v. Maßgeblich für die grundsätzlich an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen – im Falle einer juristischen Person, wie ausgeführt, der vertretungsberechtigten Personen, hier also des Geschäftsführers (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) – auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose ist dabei letztlich, ob dieser willens und in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben und insbesondere die Fahrgäste und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren. Dabei ist wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rn. 31 f. m.w.N. Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen gerechtfertigt ist, ist schließlich vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht auf Berufswahl und zugleich in die private und ggf. familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 - 13 A 28/18 -, juris Rn. 33 f. m.w.N., und vom 17. Juni 2020 - 13 B 65/20 -, n.v. Dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist dabei zu entnehmen, dass ein Widerruf wegen der Unzuverlässigkeit des Unternehmers regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Vgl. VG München, Urteil vom 31. März 2022 - M 23 K 20.3219 -, juris Rn. 22. Die Vorschrift statuiert allerdings kein ausnahmsloses Abmahnungserfordernis („insbesondere"). Vielmehr schließt sie nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige Abmahnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1979 - 7 B 56.79 -, juris Rn. 4; Bayer. VGH, Beschluss vom 5. November 2020 - 11 ZB 20.642 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Beschluss vom 30. August 2010 - 7 ME 59/10 -, juris Rn. 15; Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, § 25 Rn. 8 (Stand: Dez. 2014). 2. Bei einem – wie hier – vor Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgten Geschäftsführerwechsel gilt ferner: Kommt es nach dem Erlass einer Widerrufsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides zu einem Geschäftsführerwechsel, wird der Widerruf nicht ohne Weiteres gegenstandslos. Die Genehmigung ist der juristischen Person als Unternehmer (und nicht dem Geschäftsführer) erteilt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 3 Abs. 1 und 2 PBefG). Gegenstand der Genehmigung ist die Berechtigung des antragstellenden Unternehmers zur Durchführung des beantragten Verkehrs. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 69 m.w.N. und vom 25. Mai 2016 - 4 B 162/16 -, juris, Rn. 9 ff. Auf diese Genehmigung bezieht sich der Widerruf. Er ist dementsprechend an die juristische Person als Unternehmer gerichtet. Ist der Widerruf dabei wegen der persönlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers (voraussichtlich) gerechtfertigt, entfällt dieser Widerrufsgrund nicht schon dadurch, dass der Geschäftsführer formal gewechselt wird. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob die auf die bisherige unzuverlässige Geschäftsführung gestützte Prognose infolge des Geschäftsführerwechsels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 71. Die Notwendigkeit eines bereits wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Genehmigung kann dann entfallen, sobald diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in die Hände eines im Sinne von § 13 Abs. 1 PBefG zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsführers gelangt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 72; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 13 A 1682/18 -, juris, Rn. 65; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 14 S 2912/90 -, juris, Rn. 30. Dies setzt aber voraus, dass es sich nicht bloß um einen formalen Geschäftsführerwechsel handelt und die Betriebsführung nicht weiter dem maßgeblichen Einfluss des bisherigen (unzuverlässigen) Geschäftsführers unterliegt („Strohmannverhältnis“). Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, § 13, Rn. 17 (Stand: Jan. 2017). Um derartige Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden, ist es daher notwendig, dass nachhaltig und ernsthaft eine Zäsur in der Geschäftsführung eingetreten ist und deshalb begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass das Personenbeförderungsgewerbe der juristischen Person nunmehr künftig ordnungsgemäß ausgeübt werden wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2015 - 13 B 875/15 -, juris, Rn. 19, und vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 74. Dann ist – wenn keine anderen Widerrufsgründe hinzugetreten sind – ein ausgesprochener Widerruf nicht mehr gerechtfertigt, weil er keinen Sanktionscharakter hat, sondern zur Gefahrenabwehr gesetzmäßige Zustände wiederherstellen soll. Wird dieses Ziel bereits durch eine wesentliche Änderung der Grundlagen des Widerrufs während des Widerspruchsverfahrens erreicht, ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, namentlich dem Gebot der Erforderlichkeit, von dem Widerruf abzusehen. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 76. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben spricht bei Berücksichtigung der Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Überwiegendes dafür, dass keine Zäsur durch den Geschäftsführerwechsel eingetreten ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem bei den Antragstellerinnen erfolgten Geschäftsführerwechsel bloß um einen formalen Geschäftsführerwechsel handelt und die Betriebsführung weiterhin dem maßgeblichen Einfluss des bisherigen – nach summarischer Prüfung unzuverlässigen, Beschluss der Kammer vom - 6 L 1791/23 -, juris, Rn. 53 ff. und insofern bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 42, – Geschäftsführers unterliegt („Strohmannverhältnis“). Diese Frage dürfte nach Aktenlage mangels (möglicher) Klärung weiterhin offen sein. Ebenso bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung jener Fragen, die den Widerruf der Genehmigungen der Antragstellerinnen ursprünglich veranlasst hatten: Dabei handelte es sich etwa um die seitens der Antragsgegnerin festgestellten bzw. vermuteten Verstöße gegen die Pflicht zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen am Betriebssitz gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG und gegen die Pflichten zur Anbringung eines Wegstreckenzählers (§ 30 BOKraft) bzw. zum Versehen der Fahrzeuge mit einer Alarmanlage (§ 25 Abs. 2 BOKraft). Die erforderliche nachhaltige und ernsthafte Zäsur in der Geschäftsführung liegt nach Aktenlage indessen bereits deshalb nicht vor, weil nach der veränderten Sachlage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides Überwiegendes dafür spricht, dass der von den Antragstellerinnen zwischenzeitlich benannte und ins Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, Herr I., seinerseits als unzuverlässig anzusehen ist. Der auf weiteren (versuchten) Aufklärungsmaßnahmen beruhende neue Sachvortrag der Antragsgegnerin, ihre Bemühungen zur Überprüfung einer ggf. erfolgten Änderung der Betriebsführung würden durch das Verhalten der Antragstellerinnen bzw. ihres (neuen) Geschäftsführers untergraben, stützt sich nunmehr – anders als noch zum Zeitpunkt des zuvor nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellten Abänderungsantrages der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2024 (6 L 209/24) – auf hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Bei Zugrundelegung der Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 24. Januar 2024 sowie des Beschlusses der Kammer vom 20. März 2024, an denen die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält, fehlt es insofern nicht mehr an notwendigen Aufklärungsmaßnahmen, denn die Antragstellerinnen haben die von der Antragsgegnerin beabsichtigte und zwischenzeitlich wiederholt versuchte Betriebsprüfung vereitelt. Hierdurch haben sie gravierend gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Nach der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose erscheint der Betroffene, hier der (neue) Geschäftsführer der Antragstellerinnen als deren vertretungsberechtigte Person, nicht willens oder in der Lage, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zu beachten. Dieser Rückschluss ist nach Aktenlage gerechtfertigt, weil die Antragstellerinnen zu 1 und 2 die Befolgung der jeweils für den 28. März 2024 und den 22. April 2024 wirksam und im Sofortvollzug angeordneten Betriebsprüfungen in Gänze verweigert haben (a) und diese Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne von §§ 54, 54a PBefG im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau ihrer Schwere nach voraussichtlich geeignet sind, einen Widerrufsgrund zu begründen bzw. zu bestätigen (b). a) Die Antragstellerinnen haben den sofort vollziehbaren Betriebsprüfungsanordnungen der Antragsgegnerin vom 21. März 2024 und vom 16. April 2024 (aa), an deren Wirksamkeit, auf die es vorliegend ausschließlich ankommt, nach summarischer Prüfung keine Zweifel bestehen (bb), nicht Folge geleistet. aa) Mit Ordnungsverfügung vom 21. März 2024, zugestellt am selben Tag, hat die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung für den 28. März 2024, 10:00 Uhr, bei den Antragstellerinnen zu 1 und 2 angeordnet und die Teilnahme des Geschäftsführers der Antragstellerinnen, Herrn I., angeordnet. In Ziffer 3 hat sie ferner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Sofern Herr I. unverschuldet bzw. entschuldigt verhindert sei, sei sicherzustellen, dass die Betriebsprüfung im Übrigen durchgeführt werden könne. Am 28. März 2024 um 8:28 Uhr legten die Antragstellerinnen zu 1 und 2 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein, den sie damit begründeten, die Betriebsprüfungsanordnung sei teilweise rechtswidrig. Zum einen befinde sich der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte O., auf dessen persönliche Anwesenheit die Antragstellerinnen bei der Betriebsprüfung großen Wert legten, im Urlaub. Zum anderen halte sich der Geschäftsführer, Herr I., im arabischen Raum auf und werde – wie der beigefügten Flugreservierungsbestätigung zu entnehmen sei – erst am 20. April 2024 nach Deutschland zurückreisen. Im Hinblick darauf sei die Ansetzung eines neuen Termins für die Betriebsprüfung geboten. Dafür würden folgende Termine vorgeschlagen: 22. April 2024, 10:00 Uhr; 25. April 2024, 15:00 Uhr; 26. April, 16:00 Uhr oder 30. April 2024, 10:00 Uhr. Es werde davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs“ selbstverständlich respektieren werde. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin wurden am 28. März 2024 um 10:00 Uhr nicht in die Betriebsräume eingelassen (vgl. Aktennotiz der Antragsgegnerin, Bl. 30 der Gerichtsakte in dem Verfahren 6 L 739/24). In einem daraufhin mit der Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Y. geführten Telefonat, in dem diese nochmals auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung hingewiesen wurde, gab diese ausweislich der Aktennotiz an, dass die Antragstellerinnen erst wieder ab 12:30 Uhr erreichbar seien; ob die Geschäftsbücher und -papiere dann eingesehen werden könnten, könne sie nicht sagen. Eine Betriebsprüfung fand nicht statt. Um 12:09 Uhr stellten die Antragstellerinnen zu 1 und 2 bei Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 739/24), gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. vgl. Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 11. April 2024 - 6 L 739/24 -. Bei Gericht wurde am 12. April 2024 eine Klage (6 K 2586/24), gerichtet auf die Feststellung, dass die Betriebsprüfungsanordnung rechtswidrig gewesen ist, anhängig gemacht. Zur Begründung wird in jenem Verfahren im Wesentlichen vorgetragen: Die Betriebsprüfungsanordnung habe das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verletzt. Aus der Verfügung ergebe sich nicht, welche Unterlagen die Antragstellerinnen bei der Betriebsprüfung vorlegen und welche Auskünfte sie erteilen sollten. Die Antragsgegnerin zähle in ihrer Verfügung lediglich beispielhaft Unterlagen auf. Der Umfang der vorzulegenden Nachweise sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen könnten nicht vorab prüfen, ob der Antragsgegnerin überhaupt ein Recht nach § 54a PBefG zustehe, Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Sie seien aber nicht dazu verpflichtet, uferlos sämtliche vorhandene Geschäftspapiere vorzulegen. Ferner berufen sie sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der auch im Verwaltungsverfahren verankert sei (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 384 Nr. 3 ZPO). An der Geheimhaltung solcher geschäftlichen Informationen und Daten bestehe auch deshalb ein Interesse, weil die Antragstellerinnen die zweckentfremdete Nutzung durch die Antragsgegnerin befürchteten. Bei der Pflicht zur Buchführung für eine GmbH handele es sich zudem gerade nicht um eine Pflicht nach dem PBefG. Das Finanzamt, nicht die Antragsgegnerin, sei für eine Prüfung zuständig (§ 146 Abs. 6 AO). Die Prüfung des Kassenbuchs und der Lohnabrechnungsunterlagen falle allein in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden. Im Wege der Aufsicht könne die Antragsgegnerin nur prüfen, ob überhaupt Lohnabrechnungen erstellt würden. Weitergehende Untersuchungsrechte bestünden nicht. Die Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit obliege den Finanzbehörden sowie dem Hauptzollamt, soweit es um die Bekämpfung von Schwarzarbeit und die Einhaltung des Mindestlohngesetzes gehe (§ 14 MiLoG, § 2 Abs. 1 SchwarzArbG). Auch die Schichtzettel dienten der Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten und fielen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG in die Zuständigkeit des Hauptzollamtes. Eine rechtmäßige Verpflichtung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO liege nur gegenüber diesem vor. Ferner müsse das Auftragseingangsbuch nicht in einem bestimmten Format vorgelegt werden. Die Antragsgegnerin könne nicht verlangen, dass ihr über die C.-E.-Seite verfügbare Daten vorgelegt würden. Die Anordnung der Betriebsprüfung sei überdies ermessensfehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen zur Abwesenheit des Geschäftsführers und dem Urlaub des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten O. nicht auseinandergesetzt habe. Hinzu komme, dass die Antragstellerinnen vier Termine zur zeitnahen Durchführung einer Betriebsprüfung unterbreitet hätten. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 16. April 2024, gerichtet an die Antragstellerinnen zu 1 und 2, zugestellt am 17. April 2024 und vorab per E-Mail am 16. April 2024 versandt, mahnte die Antragsgegnerin den Geschäftsführer der Antragstellerinnen, Herrn I., gemäß § 13 PBefG ab (Ziffer 1) und ordnete für den 22. April 2024 um 10 Uhr erneut eine Betriebsprüfung bei den Antragstellerinnen zu 1 und 2 (Ziffer 2) unter Teilnahme des Geschäftsführers (Ziffer 3) an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4). Am 19. April 2024 legten die Antragstellerinnen zu 1 und 2 Widerspruch ein, beantragten die Vollziehung der Ordnungsverfügung auszusetzen, und setzten eine Frist bis zum 22. April 2024, 8:00 Uhr. Die Abmahnung sei rechtswidrig, weil Adressaten der Ordnungsverfügung allein die Antragstellerinnen zu 1 und 2 seien, nicht aber Herr I.. Auch die Betriebsprüfungsanordnung sei rechtswidrig. Es sei zwar als Termin für eine Betriebsprüfung u.a. der 22. April 2024, 10:00 Uhr, vorgeschlagen worden, allerdings hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zwischenzeitlich den Vorschlag der Antragsgegnerin zur Akteneinsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge in einer anderen Sache zu dem besagten Termin angenommen. Diesen Akteneinsichtstermin werde der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte O. persönlich wahrnehmen; die Antragstellerinnen legten, wie der Antragsgegnerin bekannt sei, aber Wert auf dessen Anwesenheit bei der Betriebsprüfung. Die weiteren mit Schreiben vom 28. März 2024 unterbreiteten Terminvorschläge seien nicht mehr aktuell; bei Bedarf könnten neue Termine vorgeschlagen werden. Am Tag der beabsichtigten Betriebsprüfung stellten die Antragstellerinnen zu 1 und 2 um 8:00 Uhr bei Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 938/24), gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie begründeten den Antrag in der Sache damit, die Anordnung sei schon wegen des zeitgleichen Akteneinsichtstermins rechtswidrig; es entstehe der Eindruck, die Antragsgegnerin wolle die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten an der Betriebsprüfung aktiv vereiteln. Die Antragstellerinnen befürchteten ferner ein unsachliches Vorgehen der Antragsgegnerin im Rahmen der Betriebsprüfung, denn sie habe den Antragstellerinnen in der Vergangenheit die Ausübung ihres Gewerbes durch verschiedene Maßnahmen, wie beispielsweise Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, erschwert. Außerdem sei derzeit ganz unklar, was überhaupt Gegenstand der von der Antragsgegnerin als solche bezeichneten Betriebsprüfung sein solle: ob die Antragsgegnerin Unterlagen einsehen wolle und bejahendenfalls welche; ob sie darüber hinaus Daten bzw. bejahendenfalls welche kontrollieren wolle; ob die Betriebsprüfung nur darauf abziele, einen Eindruck von den Betriebsräumen der Antragstellerinnen zu erhalten oder ob sie Kraftfahrzeuge prüfen und Mitarbeiter befragen wolle. Die Konkretisierung dessen, was geboten oder verboten sei, müsse in der Verfügung selbst vorgenommen werden und dürfe nicht der Vollstreckung überlassen werden. Was Gegenstand der Prüfung sein solle, bleibe vollkommen unklar. Den Begriff der Betriebsprüfung kenne das Personenbeförderungsgesetz überhaupt nicht; er sei in §§ 54, 54a PBefG auch nicht geregelt. Die Antragsgegnerin müsse den dem Gesetz unbekannten Begriff der Betriebsprüfung erläutern. Die Ordnungsverfügung sei von vornherein nicht vollstreckbar und verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Über den erst am 22. April 2024 um 8:00 Uhr gestellten Eilantrag hat die Kammer vor Erledigung durch Zeitablauf nicht entschieden. Der Schriftsatz der Antragstellerinnen erreichte den Kammervorsitzenden – wohl aufgrund einer Datenbank- und EGVP-Störung bei Gericht – erstmals vorab per dienstlicher E-Mail der Service-Einheit um 10:18 Uhr. Um 11:19 Uhr lag die konsolidierte Verfahrensakte (L-Akte und vorherige AR-Akte mit der Schutzschrift der Antragsgegnerin) vor. Auch eine telefonische Vorankündigung des Eilantrages war nicht erfolgt. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin wurden ausweislich der Aktennotiz der Antragsgegnerin (Bl. 77 der Gerichtsakte 6 L 938/24) nicht in die Betriebsräume der Antragstellerinnen zu 1 und 2 eingelassen; eine Betriebsprüfung fand nicht statt. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin verließen laut Aktennotiz um 10:30 Uhr den Betriebssitz an der S.-straße 000, nachdem die vor Ort angetroffene Prozessbevollmächtigte Frau B. schließlich im Wesentlichen erklärt hatte, den Mitarbeitern der Antragsgegnerin keinen Zutritt zu gewähren. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 haben am 6. Mai 2024 bei Gericht eine (weitere) Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betriebsprüfung für den 22. April 2024, erhoben (6 K 3317/24). Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen: Die Verfügung vom 16. April 2024 sei unbestimmt. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf zurückziehen, während der Durchführung bzw. Vollstreckung werde sich herausstellen, welche Unterlagen die Antragstellerinnen vorlegen müssten. Außerdem sie die Betriebsprüfungsanordnung ermessensfehlerhaft, weil die Auswahl des Termins mit Blick auf den gleichzeitigen Akteneinsichtstermin willkürlich erfolgt sei. bb) An der Wirksamkeit der Betriebsprüfungsanordnungen bestehen nach summarischer Prüfung keine Zweifel. Auf deren Rechtmäßigkeit kommt es im vorliegenden Verfahren dagegen nicht an, denn den Widersprüchen gegen die Verfügungen kam aufgrund der jeweiligen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (in Ziffern 3 bzw. 4 der Verfügungen) keine aufschiebende Wirkung zu. Dies führt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozesses dazu, dass aus dem Verwaltungsakt trotz Rechtsmitteleinlegung rechtliche oder tatsächliche Folgerungen gezogen werden können. Der Vortrag der Antragstellerinnen (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte 6 L 1104/24), der Widerruf der Genehmigungen könne nicht auf die (Betriebsprüfungs-)Verfügungen vom 21. März 2024 und 16. April 2024 gestützt werden, weil diese nicht bestandskräftig geworden seien, trifft nicht zu. Für eine Nichtigkeit der Betriebsprüfungsanordnungen vom 21. März 2024 und 16. April 2024 bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein Verwaltungsakt leidet nur dann an einem solchen besonders schwerwiegenden Fehler, wenn der Mangel den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36/15 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Für die Anordnung einer Betriebsprüfung nach §§ 54, 54a PBefG gelten dabei folgende Maßstäbe. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen (Nr. 1) und von dem Unternehmer und dem im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen (Nr. 2). Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Satz 3 bestimmt, dass der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsmittel zu leisten haben. Das Aufsichtsrecht betrifft die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen. § 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG deklariert eine Unterrichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher beschrieben. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht. Die Befugnisse werden durch § 54a Abs. 1 PBefG näher konkretisiert. Dabei handelt es sich um eine sogenannten tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinne zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner zu überprüfen. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 11 CS 10.2862 -, juris, Rn. 12; siehe auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rn. 39 ff.; Die Anordnung der Betriebsprüfung gemäß §§ 54 Abs. 1 und 2, 54a Abs. 1 PBefG ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht des Unternehmers begründet, sich der Betriebsprüfung zu unterziehen, die angeordneten Ermittlungen zu dulden und ggf. bei den Ermittlungen durch Hilfeleistungen mitzuwirken. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. November 1987 - 1 S 59.87 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 11 CS 10.2862 -, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 25. Februar 2015 – M 23 K 13.5160 -, juris, Rn. 27. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht und welche Ermittlungen sie konkret für notwendig hält. Dabei muss sie das Übermaßgebot beachten und darf von den Beteiligten nichts Unzumutbares verlangen, vgl. § 40 VwVfG NRW. Vgl. Fey/Fromm, in: Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 54a PBefG, Rn. 1 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW vom 29. Juli 1986 - 13 A 2777/85 -; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar (Erg.-Lfg. 1/17 VI/17), § 54a PBefG, Rn. 42. Die Befugnisse der Verwaltung zur Kontrolle sind stets durch ihren gesetzlichen – hier personenbeförderungsrechtlichen – Zweck begrenzt. Die von der Behörde im Zuge der Betriebsprüfung verlangten Unterlagen und Auskünfte müssen den Zwecken der Aufsichtsausübung bzw. Entscheidungsvorbereitung dienen und für diese Zwecke erforderlich sein. Dabei ist der Begriff „erforderlich“ aber nicht als „zwingend geboten“ oder „unverzichtbar“ zu verstehen, sondern als zur Zweckerreichung sachlich geeignet und verhältnismäßig. Diese weite Auslegung der „Erforderlichkeit“ erscheint auch im Kontext einer in Rede stehenden Entscheidung nach § 25 PBefG geboten. Auch der Geprüfte hat dabei ein Interesse daran, dass eine vollständige Aufklärung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 13 B 1488/97 -, juris, Rn. 7. Die Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere bezieht sich auf alle Aufzeichnungen und Geschäftsvorgänge, die in irgendeinem Zusammenhang mit den Beförderungsgeschäften des Überprüften stehen. Diese sind zur Einsichtsgewährung in den Geschäftsräumen bereitzuhalten. Vgl. Fey/Fromm, in: Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 5. Auflage 2022, § 54a, Rn. 2; für ein weites Verständnis der Begriffe „Bücher“ und „Geschäftspapiere“ siehe auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar (Erg.-Lfg. 1/17 VI/17), § 54a PBefG, Rn. 46. Welche Bücher und Geschäftspapiere konkret eingesehen werden dürfen, bestimmt sich anhand des Merkmals der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar (Erg.-Lfg. 1/17 VI/17), § 54a PBefG, Rn. 46. Gemessen daran sind jedenfalls schwere Rechtsfehler, die eine Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen könnten, nicht ersichtlich. Darauf, dass die Betriebsprüfungsanordnungen nichtig wären, berufen sich die Antragstellerinnen im Übrigen – zumindest ausdrücklich – nicht, anders allein hinsichtlich der Abmahnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. April 2024, vgl. Antragsschrift im Verfahren 6 L 938/24 vom 22. April 2024. Auch rechtfertigt der übrige, umfangreiche Vortrag in den Eilverfahren 6 L 739/24 und 6 L 938/24 bzw. in den Fortsetzungsfeststellungsklageverfahren 6 K 2586/24 und 6 K 3317/24 nicht die Annahme einer Nichtigkeit. Die Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung weder wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebots nichtig (1), noch sind andere entsprechend schwerwiegende Rechtsfehler ersichtlich (2). (1) Soweit die Antragstellerinnen zu 1 und 2 geltend machen, die Betriebsprüfungsanordnungen verletzten das Bestimmtheitsgebot nach § 37 VwVfG NRW, können etwaige Fehlerfolgen dahinstehen, ein nicht hinreichend bestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich (lediglich) materiell rechtswidrig und damit aufhebbar, vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, VwVfG, § 37, Rn. 44 f.; ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kann Nichtigkeit i.S.v § 44 VwVfG NRW zur Folge haben, wenn er schwerwiegend und offenkundig ist, vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Ed., Stand 1. Oktober 2023, § 37, Rn. 24 ff., weil die Betriebsprüfungsanordnungen nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst erkennbaren Umstände ersehen kann, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2015 - 13 A 1215/12 -, juris, Rn. 57 ff. m.w.N. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20/18 -, juris, Rn. 12. Gemessen daran genügen die Betriebsprüfungsanordnungen der Antragsgegnerin voraussichtlich dem Bestimmtheitsgebot. In der Verfügung wurden jeweils das Datum und die konkrete Uhrzeit ausdrücklich genannt. Im Rahmen der Begründung hat die Antragsgegnerin ferner die Rechtsgrundlage benannt und konkretisiert, die Maßnahme diene dem legitimen Zweck der Überprüfung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung, insbesondere der Beachtung der Aufzeichnungspflichten und Einhaltung des Rückkehrgebotes. Eine darüber hinausgehende Erläuterung des Begriffs der „Betriebsprüfung“ war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht erforderlich. Hinsichtlich einer weiteren inhaltlichen Konkretisierung gilt zunächst, dass die Entscheidung, in welche Unterlagen konkret Einsicht genommen werden soll, naturgemäß nicht vollständig im Vorhinein erfolgen kann, weil sich die Aufsichtsbehörde ggf. auch erst vor Ort einen Überblick über die vorhandenen Unterlagen bzw. deren Form verschaffen kann. Hierin besteht unter Umständen auch gerade der Sinn einer Betriebsprüfung. Der Überwachungszweck kann nämlich auch dazu dienen, etwaige Mängel und Missstände erst noch aufzudecken. Ferner ist in Bezug auf das konkret anzuwendende materielle Recht zu berücksichtigen, dass Betriebsprüfungen je nach ihrem konkret verfolgten Zweck auch unangekündigt zulässig sind. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20. März 2024 - 6 L 209/24 -, n.v.; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 22. September 2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rn. 57 ff.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar (Erg.-Lfg. 1/17 VI/17), § 54a PBefG, Rn. 43; siehe ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 9. August 1989 - 1 Ss 297/89 - NZV 1989, 483; siehe in Bezug auf die GewO: Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL 2023, § 29, Rn. 16 und zur vergleichbaren gaststättenrechtlichen Nachschau: Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, GastG, § 22, Rn. 19. Wenn aber bereits keine Ankündigung einer derartigen Kontrolle geboten ist, vermag die vorherige Anordnung – als für den Betroffenen schonendere Vorgehensweise – keine übersteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnung zu begründen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfügungen klargestellt, in welche Unterlagen sie – beispielsweise – Einsichtnahme begehrt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Bescheidbegründung insofern ausgeführt, die Überprüfung der Beachtung von Aufzeichnungspflichten und die Einhaltung des Rückkehrgebotes zu bezwecken (Bl. 7 des Bescheides vom 16. April 2024) und „insbesondere Einsicht in alle zu prüfenden (digitalen und physischen) Bücher und Geschäftsunterlagen (u.a. auf die über die C.-E.-Seite unveränderbaren abrufbaren Daten sowie sie weiteren Geschäftsbücher und -papiere, z.B. Lohnabrechnungen, MiLoG-Daten, Schichtzettel, Auftragseingangsbuch, Kassenbuch, Wochenabrechnungen)“ zu begehren. Der Vortrag der Antragstellerinnen zu 1 und 2, hinsichtlich ihrer Verpflichtung völlig im Unklaren gelassen zu werden, erschließt sich bereits vor diesem Hintergrund nicht. Sofern die Antragstellerinnen insofern eine fehlende Vollstreckbarkeit rügen, ist ferner festzustellen, dass eine Beschlagnahme der Unterlagen oder eine Durchsuchung zum Auffinden der konkreten Unterlagen von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 54, 54a PBefG nicht gedeckt wären. Eine weitere Konkretisierung würde zunächst die Mitwirkung der Antragstellerinnen erfordern. (2) Auch sonstige schwere Rechtsfehler mit etwaiger Nichtigkeitsfolge sind weder erkennbar noch ausdrücklich vorgetragen. Insbesondere ist eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des (Kontroll-)rechts durch die Antragsgegnerin nicht ansatzweise ersichtlich. Die Betriebsprüfungsanordnung erfolgte auch nicht willkürlich. Dass die Antragstellerinnen begründeten Anlass zur Kontrolle gegeben haben, liegt mit Blick auf die Unzuverlässigkeit des ehemaligen Geschäftsführers und unter Berücksichtigung des Verweises des OVG NRW im Beschluss vom 24. Januar 2024 auf weitere Sachaufklärung durch die Behörde auf der Hand. Sofern die Antragstellerinnen pauschal eine „zweckentfremdete Nutzung“ bzw. ein „unsachliches Vorgehen“ der Antragsgegnerin anlässlich der Betriebsprüfung befürchten, bestehen hierfür aus Sicht des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte. Der Vortrag der Antragstellerinnen bleibt spekulativ. Das gilt exemplarisch, wenn sie (im Rahmen des Verfahrens 6 K 2586/24) diesbezüglich lediglich pauschal darauf verweisen, die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit „die Einführung von Mindestbeförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen angestrebt“ und die Ausübung des Gewerbes z.B. durch „Verzögerungen im Genehmigungsverfahren“ erschwert. Ferner ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen würde, die offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der ihr nach §§ 54, 54a PBefG eingeräumten Ermittlungsbefugnis stünden. Dass die aufgezählten Unterlagen unter keinem Gesichtspunkt für die gesetzlich bestimmte Kontrolle von Bedeutung, sondern lediglich einer allgemeinen Ausforschung dienen könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Eine offensichtliche Nichtzuständigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich der Überprüfung der genannten Unterlagen – mit der möglichen Folge der Nichtigkeit – ist nicht ersichtlich. Die in den Verfügungen konkret benannten Unterlagen dürften vielmehr sämtlich Gewerbebezug aufweisen und nach Aktenlage darüber hinaus – aus der maßgeblichen ex-ante Sicht – jedenfalls geeignet sein, zur Aufgabenerfüllung bzw. Zuverlässigkeitsprüfung beizutragen. Die von den Antragstellerinnen zu 1 und 2 im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklagen (ohnehin lediglich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit) aufgeworfenen Fragen zu den konkret verlangten Unterlagen rechtfertigen keine andere Bewertung. Es bestehen keine grundlegenden Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin Einsicht in die von ihr genannten Unterlagen verlangen kann. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass es sich teilweise um Unterlagen der Finanzbuchhaltung handelt, zumal nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder für die Führung der Geschäfte bestellten Personen insbesondere auch schwere Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche (b) sowie abgabenrechtliche (d) Pflichten sind (vgl. § 25 Abs. 2 PBefG). Vgl. Fey/Fromm, in: Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 5. Auflage 2022, § 54a, Rn. 2; zur Relevanz von Verstößen gegen die Buchführungspflichten aus §§ 146, 147 AO bzw. des fehlerhaften Führens von Schichtzetteln siehe VG München, Urteil vom 31. März 2022 - M 23 K 20.3219 -, juris, Rn. 25 ff. sowie OVG Bremen, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 B 26/18 -, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - OVG 1 S 35/12 -, juris, Rn. 9; vgl. allerdings: OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris, Rn. 49 f. sowie OVG RP, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, juris, Rn. 24. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der weiteren Einwände der Antragstellerinnen zur vermeintlich unzulässigen Offenbarung ihrer Geschäftsgeheimnisse auf Grundlage von § 65 VwVfG NRW, § 384 Nr. 3 ZPO bzw. zum Datenschutz auf Basis von Art. 6 DSGVO. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) im Einzelfall die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens begrenzen kann bzw. nicht ausgeschlossen ist, dass das Interesse eines Unternehmers im Einzelfall höher zu bewerten sein kann als das behördliche Interesse an der Einholung gewisser Auskünfte. Vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, § 54a, Rn. 6 (Stand: Dezember 1998). Die Antragstellerinnen haben ein solches schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, welches das Interesse der Antragsgegnerin an der Einsichtnahme überwiegen könnte, schon nicht substantiiert dargelegt. Sie haben sich lediglich pauschal darauf berufen, sie müssten nicht „uferlos“ Geschäftspapiere vorlegen und befürchteten ohnehin eine zweckentfremdete Nutzung durch die Antragsgegnerin. Siehe ferner bereits OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 19; die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beauftragten der Behörden ist im Übrigen strafbewehrt (§ 203 StGB), Anhaltspunkte für so schwerwiegende Rechtsverstöße, die zur Nichtigkeit führten, sind auch nicht erkennbar. Schließlich scheidet auch ein behauptetes willkürliches Vorgehen durch die Antragsgegnerin wegen eines für dieselbe Zeit vergebenen Akteneinsichtstermins aus. Der Verweis auf den parallel anberaumten Akteneinsichtstermin, aufgrund dessen der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte O. nicht an der Betriebsprüfung habe teilnehmen können, verfängt schon für sich genommen nicht, zumal die Antragsgegnerin ihm auf den Widerspruch vom 19. April 2024 hin umgehend mit E-Mail vom 22. April 2024, 8:00 Uhr, alternative Termine (u.a. unmittelbar im Nachgang zu der Betriebsprüfung) unterbreitet hatte. Darauf war lediglich entgegnet worden, dass dies nicht in Betracht komme, weil die Akteneinsicht dringend sei (vgl. Bl. 85 f. der Gerichtsakte 6 L 938/24). Ungeachtet dessen wird angemerkt, dass die Antragstellerinnen nicht allein durch Rechtsanwalt O. vertreten werden, sondern ausweislich der zu Gericht gereichten Vollmachten durch die gesamte Sozietät. b) Die Nichtbefolgung der wirksamen, sofort vollziehbaren Anordnungen bzw. die Verweigerung der Betriebsprüfungen stellt – in der Gesamtschau mit dem Verhalten auch vor dem Geschäftsführerwechsel – einen hinreichend schweren Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach §§ 54, 54a PBefG dar, der einen Widerrufsgrund begründet bzw. bestätigt (1). Unabhängig davon sind die Antragstellerinnen zu 1 und 2 hinsichtlich der Verweigerung der Duldung der Betriebsprüfung am 28. März 2024 auch mit Bescheid vom 16. April 2024 wirksam und rechtmäßig abgemahnt worden (2). (1) Die Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß §§ 54, 54a PBefG tragen nach summarischer Prüfung bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit des (neuen) Geschäftsführers der Antragstellerinnen. Sie erweisen sich als „schwer“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV. §§ 54, 54a PBefG unterwerfen den Unternehmer einer behördlichen Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des PBefG und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Durchführung von Betriebsprüfungen in diesem Sinne stellt eine – wenn nicht die – für die Behörde elementare Voraussetzung für die Ausübung ihrer Aufsicht dar. Entsprechende Betretungs-, Besichtigungs-, Prüfungs- bzw. Kontrollrechte der jeweiligen Aufsichtsbehörde sind in vergleichbaren Rechtsbereichen üblich und zur Gewährung der Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben unerlässlich. Wird die Behörde an der Ausübung ihrer Aufsicht dieser gehindert, kann sie den ihr übertragenen Aufgaben nicht bzw. jedenfalls nicht effektiv nachkommen. Die Einhaltung der aus der Durchführung von Betriebsprüfungen erwachsenen Pflichten zur Duldung bzw. ggf. zur Mitwirkung erweist sich somit als Kardinalspflicht von Unternehmern i.S.d. Personenbeförderungsrechts sowie auch in allen anderen Bereichen, die der (Gewerbe-)Aufsicht unterliegen. Vgl. beispielsweise § 29 GewO, § 22 GastG, § 17 HwO etc. Das hohe Gewicht dieser Pflichten wird nicht zuletzt verdeutlicht durch die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Abs. 3b PBefG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert. Missachtet der Unternehmer schon derart grundlegende Pflichten und macht er sich mit einer Weigerungshaltung faktisch unprüfbar oder zögert er Prüfungen heraus, rechtfertigt dies den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Vorliegend kommt der wiederholten (Pauschal-)Verweigerung bereits des Einlasses in die Geschäftsräume zwecks Betriebsprüfung – nicht etwa nur der Mitwirkung hinsichtlich einzelner, ausgewählter Dokumente – auch ein erhebliches Gewicht zu, welches einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschiften erkennen lässt. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu einer Duldungs- bzw. Mitwirkungspflicht geht der Vortrag der Antragstellerinnen (im Verfahren 6 L 1104/24, dort Bl. 19 der Gerichtsakte), sie könnten gar nicht „gegen §§ 54, 54a PBefG“ verstoßen, da es sich lediglich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Behörde handele, an der Sache vorbei. Sofern die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zudem in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Verfügung vom 21. März 2024 offenbar davon ausgegangen waren, ihr am selben Tag eingelegter Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung und es bedürfe deshalb keines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht, ist dies den Antragstellerinnen gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Sachgerechtigkeit des zweiten Betriebsprüfungstermins spricht weiter, dass die Antragstellerinnen zu 1 und 2 diesen Termin zunächst selbst genannt und damit ihre Duldungs- und Mitwirkungsbereitschaft signalisiert hatten. Die sodann erfolgte Argumentation, die – unter denselben Voraussetzungen wie zuvor angeordnete – Betriebsprüfung sei rechtswidrig, weil dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen, O., ein zeitgleicher Akteneinsichtstermin von der Antragsgegnerin vorgeschlagen worden sei, entzieht sich einem rationalen Nachvollzug. Von der einen Widerruf tragenden Schwere der Verstöße war zudem auch in der Gesamtschau mit dem bereits gezeigten Vorverhalten – vor und nach Geschäftsführerwechsel – auszugehen. So knüpft das Verhalten des neuen Geschäftsführers zum einen erkennbar an das Verhalten des früheren Geschäftsführers an, sodass die Annahme einer zwischenzeitlich durch Geschäftsführerwechsel erfolgten Zäsur, mit der Folge einer positiven Zuverlässigkeitsprognose für den neuen Geschäftsführer, auch unter diesem Aspekt ausscheiden dürfte. Unter dem damaligen Geschäftsführer hatten die Antragstellerinnen trotz sofort vollziehbaren Genehmigungswiderrufs den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen (jedenfalls teilweise) weiter ausgeübt und die genehmigungspflichtige Tätigkeit, ohne Inhaber der erforderlichen Genehmigung zu sein, fortgeführt. Siehe Beschluss der Kammer vom 14. September 2023 - 6 L 1791/23 -, juris, Rn. 73 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 42. Dieses Verhalten, mit dem eine Missachtung sofort vollziehbarer Ordnungsverfügungen dokumentiert wird, hat der neue Geschäftsführer mit der Weigerung der Duldung der Betriebsprüfungen fortgesetzt. Zum anderen steht das Verhalten auch im Zusammenhang mit der bereits am 30. Januar 2024 versuchten – unangekündigten – Betriebsprüfung bei den Antragstellerinnen, aus deren Ergebnissen das Gericht zwar für sich gesehen noch nicht auf die Unzuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers zu schließen vermochte (vgl. Beschluss vom 20. März 2024 – 6 L 209/24 -), die aber im Lichte der neuen Geschehnisse die Annahme stützen, dass die Antragstellerinnen eine Mitwirkung an ihrer Überprüfung bereits damals verweigerten. Auch die im Rahmen des Beschlusses vom 20. März 2024 noch zu Gunsten der Antragstellerinnen gewerteten Umstände (zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Sinne von § 1 Abs. 3 PBZugV bzw. zur Bestätigung hinsichtlich einer Terminvereinbarung für die Anforderung von Registerauszügen), auf Grundlage derer die Kammer im Rahmen des Abänderungsverfahren unter dem Aktenzeichen 6 L 209/24 noch zugunsten der Antragstellerinnen eine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsprüfung des Herrn I. unterstellt hatte, kommt angesichts der obigen Erwägungen und des seitherigen weiteren Zeitablaufs kein hinreichendes Gewicht mehr zu, um eine solche Bereitschaft des Herrn I. weiterhin anzunehmen. Der schwerwiegende Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften ist dabei auch konkret für die Person des (neuen) Geschäftsführers aller Antragstellerinnen anzunehmen. Diesem obliegt die Leitung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerinnen und gerade er ist dafür verantwortlich, dass Vorschriften des Personenbeförderungsrechts in ihrem Betrieb eingehalten werden. Die voraussichtliche Unzuverlässigkeit des Herrn I. gilt nach alledem umfassend im personenbeförderungsrechtlichen Sinne und ist nicht beschränkt auf die Tätigkeit für die Antragstellerinnen zu 1 und 2, sondern erstreckt sich ebenso auf die Antragstellerin zu 3, wenngleich für diese keine Betriebsprüfung angeordnet worden ist, die nicht befolgt worden wäre. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich unteilbar und ist für alle von dem Betroffenen geführten Unternehmen von Bedeutung. Dementsprechend können im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen auch – wie hier – (einschlägige) Verfehlungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen herangezogen werden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 14. September 2023 - 6 L 1791/23 -, juris, Rn. 99 ff. m.w.N. Angesichts der obigen Ausführungen geht ferner der Vortrag der Antragstellerinnen in den Verfahren 6 L 1104/24 und 6 K 7396/23 (Bl. 78 ff. der Gerichtsakte), die Antragsgegnerin habe es rechtswidrig unterlassen, die ihr auferlegte Ermittlungspflicht nicht nur hinsichtlich des neuen Geschäftsführers, sondern – mit Blick auf die Ausführungen des OVG NRW –, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 66, 84, auch hinsichtlich der fachlichen Eignung durch Betriebsleiter zu erfüllen, ins Leere. bb) Unabhängig von der hinreichenden Schwere der Verstöße, die die Annahme der Unzuverlässigkeit für sich genommen rechtfertigt, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen zu 1 und 2 bzw. deren Geschäftsführer in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. April 2024 abgemahnt, vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Diese Abmahnung war nicht, wie die Antragstellerinnen im Verfahren 6 L 938/24 ausführen, nichtig (1); sie war ferner, jedenfalls soweit sie sich auf den Verstoß gegen die Duldungspflicht der Betriebsprüfung am 28. März 2024 bezieht und somit soweit hier relevant, auch rechtmäßig (2). (1) Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. April 2024, mit der „der Geschäftsführer der D. GmbH, L. GmbH, K. GmbH und F. GmbH, namentlich benannt Herr I., […] wegen festgestellter Gesetzesverstöße und daraus resultierender erheblicher Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit gem. § 13 PBefG abgemahnt“ worden ist, ist nach Aktenlage wirksam. Die Abmahnung ist insbesondere nicht deshalb nichtig, weil die Antragstellerinnen „offenbar nicht Adressaten der Abmahnung“ seien und sich die Verfügung aber nur gegen die Antragstellerinnen und gerade nicht gegen ihren Geschäftsführer persönlich richte. Eine Nichtigkeit gemäß dem allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 VwVfG NRW kann sich u.a. aus der unzureichenden Bestimmung und fehlender Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten ergeben. Vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 44 VwVfG, Rn. 59. Insbesondere muss bei einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person klar sein, wer Inhalt- und wer Bekanntgabeadressat ist. Ausreichend ist insofern indessen, wenn der Inhaltsadressat im Wege der Auslegung hinreichend sicher bestimmt werden kann. Vgl. Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage 2020, § 44, Rn. 11. Gemessen daran ist die Abmahnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 16. April 2024 mit Blick auf die streitige Adressierung nicht fehlerhaft, sodass auch die Annahme einer Nichtigkeit ausscheidet. Dabei kann dahinstehen, ob (richtiger) Adressat der Abmahnung die Antragstellerinnen als juristische Personen sind oder aber deren Geschäftsführer, durch den die Gesellschaft gesetzlich vertreten wird (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG). Es sprechen insoweit jedenfalls vorliegend – schon aus Klarstellungszwecken – gute Gründe dafür, dass der Geschäftsführer in der Abmahnung selbst benannt und adressiert wird bzw. werden darf. Zwar ist die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung der juristischen Person als Unternehmer (und nicht dem Geschäftsführer) erteilt, sodass ein entsprechender Widerruf an die juristische Person gerichtet wird. Allerdings kommt es für den Widerruf gerade auf die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit des Geschäftsführers an. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 13 B 1037 -, juris, Rn. 69 ff. Auch für den Fall, dass richtigerweise die Antragstellerinnen selbst als juristische Person abzumahnen gewesen wären, wäre die Adressierung in Ziffer 1 in eindeutiger Weise auslegungsfähig. Bei dieser Auslegung ist allein entscheidend, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 4 A 2586/14 -, juris, Rn. 9. Für die Antragstellerinnen zu 1 und 2, an die der Bescheid ausdrücklich adressiert worden ist („Metwagenunternehmen L. GmbH und D. GmbH, z.Hd. dem Geschäftsführer, Herrn I.“), war erkennbar, dass die Abmahnung die Gesellschaften betrifft und dass konkret – und untrennbar – die Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers als gesetzlichem Vertreter infrage steht. Das OVG NRW hatte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausschließlich aufgrund des Geschäftsführerwechsels und einer damit ggf. einhergehenden Zäsur wiederhergestellt bzw. angeordnet. Gegenstand der Prüfung der Antragsgegnerin war mithin gerade, ob die bisherige unzuverlässige Geschäftsführung angesichts des Geschäftsführerwechsels noch gerechtfertigt ist. Die Abmahnung des namentlich benannten Geschäftsführers war vor diesem Hintergrund der im Widerspruchsverfahren zu klärenden Frage, ob gerade Herr I. zuverlässig und fachlich geeignet erscheint, zu verstehen. (2) Die Abmahnung dürfte ferner auch rechtmäßig sein, soweit die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von §§ 54, 54a PBefG für die für den 28. März 2024 angeordnete Betriebsprüfung festgestellt hat. Zwar existiert im Personenbeförderungsrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abmahnung; allerdings setzt § 25 PBefG als Widerrufsvorschrift – unter bestimmten Umständen – eine Mahnung gerade voraus. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers nämlich insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen „trotz schriftlicher Mahnung“ die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Die Antragsgegnerin durfte auch, wie sie dies nach dem objektiven Empfängerhorizont ausdrücklich und unzweifelhaft getan hat, im Wege des Verwaltungsaktes abmahnen, weil die Abmahnung auch materiell als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren sein dürfte. Vgl. VG München, Urteile vom 31. März 2022 - M 23 K 20.3219 -, juris, Rn. 19; vom 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378 -, juris, Rn. 21 und vom 29. Juni 2016 - M 23 K 15.1416 -, juris; siehe ferner zu § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG (1996): OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 13 A 180/99 -, NVwZ 2000, 697; a.A.: Rädler, Die „Abmahnung“ im Verwaltungsrecht, NVwZ 2000, 1260. Ihr kommt insbesondere Regelungswirkung zu: Maßnahmen der Behörde bezwecken eine „Regelung“, wenn sie ihrem Erklärungsinhalt nach darauf gerichtet sind, eine Rechtsfolge zu bewirken. Wesentlich für die Verwaltungsaktqualität ist, dass die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten gerichtet ist, also unmittelbare Verbindlichkeit beansprucht. Hiervon abzugrenzen sind bloße Mitteilungen, Warnungen oder Empfehlungen. Über Regelungsqualität verfügen auch Maßnahmen, die als Tatbestandsvoraussetzungen von Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen auslösen. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 35 VwVfG, Rn. 88 ff.; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 35 VwVfG, Rn. 141. Nach diesen Maßstäben stellt die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung nicht lediglich eine bloß formlose Beanstandung oder Verwarnung dar. Die Regelungswirkung besteht vielmehr darin, dass die konkrete Zuwiderhandlung – in Vorbereitung eines evtl. Widerrufs der Genehmigung – aufgezeigt wird. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kann die Abmahnung gerade Voraussetzung für den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen sein. Sie erinnert nicht lediglich an eine bestehende Pflicht, wie dies zum Teil im Vollstreckungsrecht hinsichtlich einer als Mahnung bezeichneten bloßen Zahlungserinnerung der Fall ist, mit der sich ein bereits im Bescheid befindliches Leistungsgebot lediglich wiederholt, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 B 273/15 -, NVwZ-RR 2016, 571, Rn. 4, sondern hat – als Reaktion auf einen Verstoß gegen Pflichten nach dem PBefG und als Vorstufe des Widerrufs – einen unmittelbar verbindlichen feststellenden Charakter und dient nicht nur der Klärung des Sachverhalts. Die Abmahnung soll eine Voraussetzung für einen potentiellen Widerruf schaffen. So VG München, Urteil vom 29. Juni 2016 – M 23 K 15.1416 -, juris, Rn. 32 f.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2001 – Au 9 K 00.1562 -, juris, Rn. 46 ff.; zur Erinnerungs- und Ermahnungsfunktion einer Mahnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW einerseits und der Ankündigungs- und Warnfunktion andererseits: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 13 B 482/09 -, juris, Rn. 21 ff. Der Abmahnung muss ein tatsächlich stattgefundener – einfacher – Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen. Vgl. VG München, Urteil vom 31. März 2022 - M 23 K 20.3219 -, juris, Rn. 22 ff. Das ist hier mit Blick auf die obigen Ausführungen jedenfalls – so hier allein relevant – hinsichtlich des Verstoßes gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß §§ 54, 54a PBefG am 28. März 2024 der Fall. Die Abmahnung ist insofern auch ermessensgerecht; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen ihre Verhältnismäßigkeit sprächen. II. Bei der durch Gericht eigenständig vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt angesichts der obigen Ausführungen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung. Der Geschäftsführer der Antragstellerinnen stellt angesichts seiner Unzuverlässigkeit wegen der mit seiner Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste, die aus einer Missachtung rechtlicher Vorgaben resultieren können, eine ständige Gefahrenquelle dar. Zu deren Schutz müssen daher die Antragstellerinnen sofort als Unternehmer aus der Personenbeförderung ausgeschlossen werden. Aus § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG lässt sich insoweit schließen, dass ein gesteigertes Interesse an der sofortigen Unterbindung der Personenbeförderung in derartigen Fällen besteht, vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Kommentar, Bd. 1, § 25, Rn. 23 (Stand: Dezember 2014). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Erwägungen im Beschluss des OVG NRW vom 24. Januar 2024 und mit Blick auf die für die Antragstellerinnen einschneidenden Folgen der sofortigen Vollziehung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit es dort heißt, konkrete, schwerwiegende Verstöße mit spürbaren nachteiligen Auswirkungen für die Fahrgäste oder die Allgemeinheit seien nicht verlässlich belegt bzw. absehbar, OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 104, gilt dies jedenfalls nicht mehr nachdem die Aufklärung der offenen Fragen durch eigenständige, weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin aus den obigen Erwägungen gescheitert sind. Die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen die Besorgnis, dass die Antragstellerinnen bzw. die für die Führung der Geschäfte bestellte Person während der Dauer des Hauptsacheverfahrens die im Interesse der Fahrgäste und der Allgemeinheit erlassenen Vorschriften für die Führung eines Personenbeförderungsbetriebs vernachlässigen. Diese Annahme beruht auf dem Verhalten der Antragstellerinnen, die eine Klärung dieser Fragen, eine weitere Überwachung der Betriebsführung auf Grundlage der §§ 54, 54a PBefG und entsprechende Ermittlungen verhindert haben. D. Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anzahl von widerrufenen Genehmigungen erfolgt (Antragstellerin zu 1: 20 Genehmigungen, Antragstellerin zu 2: 20 Genehmigungen, Antragstellerin zu 3: sieben Genehmigungen). Sie folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten insoweit der Antragstellerin zu 2 aufzuerlegen, weil sie aus den oben dargelegten Gründen voraussichtlich unterlegen wäre. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Fassung (Streitwertkatalog), nach der 10.000,- Euro pro Mietwagengenehmigung anzusetzen sind. Hieraus ergibt sich entsprechend der Anzahl der im Abänderungsverfahren noch betroffenen Genehmigungen ein Gesamtwert von 470.000,- Euro (47 Genehmigungen), der nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung zu halbieren war. Rechtsmittelbelehrung: (1) Die Entscheidungen zu Ziffer 1 und Ziffer 3 b) der Entscheidungsformel sind unanfechtbar. (2) Im Übrigen kann gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.