OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 3828/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0725.28K3828.22.00
1mal zitiert
26Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Wird der Umfang einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung durch Fortschreibung der Eintragung in die Denkmalliste nachträglich erweitert (hier durch die Einbeziehung von Freiflächen in den Denkmalumfang eines Baudenkmals) so ist mit dieser nachträglichen Veränderung des Inhalts der Eintragung eine neue, zusätzliche Beschwer für die von der Eintragung Betroffenen verbunden.2. Die Unterschutzstellung einer Fläche als Baudenkmal stellt auch dann eine zusätzliche Beschwer für die betroffenen Eigentümer dar, wenn dieselbe Fläche zuvor bereits bestandskräftig als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen war.3. Zur Einordnung von unbebauten Flächen (hier: Bodenvertiefungen als Zeugnis früherer Wasserflächen, welche in vormaliger Zeit eine Burg umschlossen haben) als von Menschen gestaltete Landschaftsteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F.4. Die unzulässige Einbeziehung von nicht denkmalfähigen beziehungsweise nicht zur Gesamtanlage gehörenden Flächen in die Unterschutzstellung führt zur Rechtswidrigkeit der Fortschreibung der Eintragung sowie des darüber erteilten Bescheides insgesamt und in der Folge zu deren Aufhebung ohne jede Einschränkung, wenn die Eintragung mit der darin enthaltenen Kartierung nicht ohne weiteres in einen die ungestalteten Landschaftsteile betreffenden rechtswidrigen Teil und einen im Übrigen rechtmäßigen Teil aufgespalten werden kann.

Tenor

Die am 00. April 2021 verfügte Fortschreibung der unter der lfd.-Nr. 00 erfolgten Eintragung des Baudenkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste der Gemeinde M. und der dem Beigeladenen zu 1. ohne Datumangabe darüber erteilte Bescheid der Beklagten werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst zu tragen hat, werden der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Umfang einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung durch Fortschreibung der Eintragung in die Denkmalliste nachträglich erweitert (hier durch die Einbeziehung von Freiflächen in den Denkmalumfang eines Baudenkmals) so ist mit dieser nachträglichen Veränderung des Inhalts der Eintragung eine neue, zusätzliche Beschwer für die von der Eintragung Betroffenen verbunden.2. Die Unterschutzstellung einer Fläche als Baudenkmal stellt auch dann eine zusätzliche Beschwer für die betroffenen Eigentümer dar, wenn dieselbe Fläche zuvor bereits bestandskräftig als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen war.3. Zur Einordnung von unbebauten Flächen (hier: Bodenvertiefungen als Zeugnis früherer Wasserflächen, welche in vormaliger Zeit eine Burg umschlossen haben) als von Menschen gestaltete Landschaftsteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F.4. Die unzulässige Einbeziehung von nicht denkmalfähigen beziehungsweise nicht zur Gesamtanlage gehörenden Flächen in die Unterschutzstellung führt zur Rechtswidrigkeit der Fortschreibung der Eintragung sowie des darüber erteilten Bescheides insgesamt und in der Folge zu deren Aufhebung ohne jede Einschränkung, wenn die Eintragung mit der darin enthaltenen Kartierung nicht ohne weiteres in einen die ungestalteten Landschaftsteile betreffenden rechtswidrigen Teil und einen im Übrigen rechtmäßigen Teil aufgespalten werden kann. Die am 00. April 2021 verfügte Fortschreibung der unter der lfd.-Nr. 00 erfolgten Eintragung des Baudenkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste der Gemeinde M. und der dem Beigeladenen zu 1. ohne Datumangabe darüber erteilte Bescheid der Beklagten werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst zu tragen hat, werden der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. jeweils zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, der in der Gemarkung G01 unter der postalischen Anschrift F.-straße 00 einen landwirtschaftlichen Hof im Vollerwerb betreibt, wendet sich gegen die im April 2021 erfolgte Fortschreibung der bereits am 00. November 1984 vorgenommenen Eintragung des im Eigentum des Beigeladenen zu 1. stehenden Baudenkmals „Burg U.“ (Gemarkung G02) in die Denkmalliste. Die auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. mit der postalischen Anschrift F.-straße 00, 00000 M. aufstehende ehemalige spätmittelalterliche Wasserburg U. (auch: Haus U., Burg E., Haus I.) wurde im 15. Jahrhundert auf einem Geländeplateau erhöht errichtet, später ausgebaut und in der Folgezeit in ihrem Bestand wieder reduziert. Sie befindet sich am F.-straße im Ortsteil Mehr der beklagten Gemeinde und ist in die Denkmalliste der Beklagten bestandskräftig sowohl – seit November 2004 – als Bodendenkmal (lfd. Nr. 0) als auch – seit dem 0. November 1984 – in die Liste der Baudenkmäler eingetragen. Nach dem Inhalt des unter dem 00. März 1985 erteilten Bescheids über die Eintragung als Baudenkmal liegt die Erhaltung und Nutzung des für die Geschichte des Menschen bedeutenden Baudenkmals aus wissenschaftlichen, insbesondere historischen und volkskundlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Mit Bauvoranfrage vom 00. März 2018 beantragte der Kläger bei der zuständigen Baubehörde (Kreis T.) die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung des bestehenden Boxenlaufstalles für Rinder. Gemäß dieser ist beabsichtigt, die im südlichen Grundstücksbereich vorhandene Scheune abzubrechen und den bestehenden Stall an seiner Süd- und Westseite zu erweitern. Im Auftrag des Beigeladenen zu 1. erstellte der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden, Dr. G., unter dem 00. Juli 2018 eine denkmalfachliche Stellungnahme zu den Denkmaleigenschaften, der Eintragung und zu den geplanten Baumaßnamen. Darin führte Dr. G. u.a. aus: Nicht nur die einzigartig in die Landschaft wirkende Burg, sondern auch das Grabensystem, die ehemaligen Wasserflächen sowie die Bereiche der Vorburg und des Wirtschaftshofes seien denkmalwürdig. Dies habe teilweise, wenn auch nicht vollständig, seine Entsprechung durch die Eintragung der Bodendenkmalpflege gefunden. Diese habe nach Bohrkernuntersuchungen explizit die Bedeutung der noch im Boden befindlichen Befunde und Funde hervorgehoben. Zum Schutzbereich würden die Haupt- und die Vorburg gehören. Von den aus der Geschichte überlieferten Bauten der Haupt- und Vorburg seien obertägig keine Reste mehr erhalten, jedoch dürften sich nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft im Boden entsprechende Befunde und Funde erhalten haben. Der geplante Neubau führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und zur Gefährdung der denkmalgerechten Erhaltung und Nutzung des Denkmals sowie zu einem irreversiblen Eingriff in die denkmalwürdige Substanz. Insbesondere die Trennung zwischen Burg und Vorburg/Vorwerk durch die ehemalige Wasserfläche, deren Bett sich noch teilweise im Gelände abzeichne, werde durch die sich ausweitende Bebauung erheblich gestört und geradezu ad absurdum geführt. Der klare, historisch bedingte Abstand zwischen Vorburg und Burg sowie deren Trennung sei unabdingbar, um die Bedeutung der historischen Anlage nachvollziehen zu können. Daneben werde das Baudenkmal der Burg durch den herandrückenden Neubau bedrängt und in seinem Maßstab missachtet. Mit Bescheid vom 00. Dezember 2018 erteilte die Beklagte, nachdem sie vom Kreis T. zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines Bauvorbescheidverfahrens aufgefordert worden war, dem Kläger nach Abstimmung mit den Ämtern für Denkmal- und Bodendenkmalpflege des Beigeladenen zu 2. die denkmalrechtliche Erlaubnis, im Umfeld des Baudenkmals „Haus U.“ sowie im Bereich des dortigen Bodendenkmals bzw. vermuteten Bodendenkmals bauliche Maßnahmen entsprechend der Bauvoranfrage vom 00. März 2018 durchzuführen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene zu 1. Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. März 2023 - 28 K 6678/19 -, juris, abgewiesen hat. Der vom Beigeladenen zu 1. bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 714/23) gegen dieses Urteil ist derzeit rechtshängig. Nachdem bei einer archäologischen Sachverhaltsermittlung des von dem Vorhaben des Klägers betroffenen Bereichs keine erwähnenswerten archäologischen Befunde in Erscheinung traten und das Benehmen mit dem Beigeladenen zu 2. in Bezug auf die geplante Baumaßnahme hergestellt worden war, erteilte der Kreis T. mit Bescheid vom 00. Januar 2019 dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die gegen diesen Bescheid vom Beigeladenen zu 1. erhobene Klage wies das VG Düsseldorf mit Urteil vom 1. Februar 2024 - 11 K 1867/19 - ebenfalls ab. Auch die vom Beigeladenen zu 1. erhobene Klage gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 00. Dezember 2022 zur Erweiterung einer Halle (Hallenanbindung – Maschinenhalle zum Unterstellen von Fahrzeugen) und Schaffung einer neuen Zuwegung blieb erfolglos; sie wurde vom VG Düsseldorf mit Urteil vom 1. Februar 2024 - 11 K 464/23 - abgewiesen. Am 00. April 2021 nahm die Untere Denkmalbehörde der Beklagten aufgrund eines vom Beigeladenen zu 1. gestellten Antrags im Benehmen mit dem Beigeladenen zu 2. eine Fortschreibung der Denkmallisteneintragung des Denkmals „Burg U.“ unter Bezugnahme auf das burgenkundliche Fachgutachten Burg U. des Büros für Burgenforschung Dr. A. vom 00. August 2019 (Stand November 2020) und einer von B. (WAB - J. Archäologie & Burgenforschung) erstellten Umfeldanalyse zur kulturlandschaftlichen Prägung von Burg U., Gemeinde M. vom 00. September 2020 vor und ersetzte ausdrücklich mit einem an den Beigeladenen zu 1. adressierten, nicht mit Datum versehenen Bescheid „über die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste der Gemeinde M.“ den ursprünglichen Eintragungsbescheid vom 00. März 1985. Hiernach umfasst das Denkmal nunmehr die Burg U. als mehrteilige Anlage aus baulichen Anlagen gemäß Lageplan einschließlich den zugehörigen Freiräumen zwischen den denkmalwerten Gebäuden, einen Ausschnitt der historischen Zuwegung, der noch anschaulichen Grabenzone und einen Ausschnitt der umgebenden Kulturlandschaft, der auch als engerer Wirkungsraum im Nord/Nordosten unabdingbar sei. Im nachfolgend abgebildeten Lageplan ist der neu bestimmte Denkmalumfang ablesbar: In der Lage- und Kurzbeschreibung des Eintragungstextes wurden u.a. nachfolgende Passagen eingefügt: „Burg U. liegt künstlich erhöht hart am Südostufer des ehem. R. Meeres (heute X.-Wässerung). Sie ist als klassische zweiteilige Wasserburg, bestehend aus der Hauptburg im Westen und der Vorburg im Osten, gegründet worden. Die Zuwegung erfolgt damals wie heute von der Y.-straße aus über den F.-straße (ca. 900m in Südost-Nordwest und Ost-West Richtung). Die Konturen der ehem. Burginseln sind im Bereich der Hauptburg gut, im Bereich der Vorburg – hier K. – nur noch rudimentär nachvollziehbar. […] Haupt- und Vorburgflächen sind demnach als historisch gewachsene und damit schützenswerte Einheit zu verstehen.“ (…)“ Burg U. ist eine mehrteilige Anlage aus baulichen und landschaftlichen Elementen. Sie besteht zum einen aus dem markanten turmbewehrten Haupthaus (Hauptburg) mit randständig hinzugefügten, zwischenzeitlich umgenutzten Ökonomiegebäuden. Die Gebäude der Vorburg sind mit einem Scheune-/Stallgebäude südlich vom Haupthaus überliefert, sowie in Reliktform (kein Baudenkmal) im sog. K., der der Hauptburg im Osten gegenüber liegt. Die Entstehung und Nutzung der Burg durch die Jahrhunderte bis heute hat zum anderen die nähere Umgegend (Bruchlandschaft) gestalterisch mit definiert und räumlich geprägt. Hierzu gehören neben der Anlageform (Haupt- und Vorburg), die Wassergräben und Wasserflächen (R. Meer), Wälle und Verkehrserschließungen (Zuwegung).“ […] Haupt- und Vorburginsel umgaben einst ausgedehnte Wassergräben und Wasserflächen, die heute nur noch rudimentär überliefert sind. Intakte und wiederhergestellte Wassergräben finden sich noch auf der Süd- und Südwestseite der Hauptburg. Zum Teil sind ihre Fortsetzungen als Senken im Weideland noch zu erkennen. Im Norden ist die Bossewässerung ein Relikt des früher sehr breiten R. Meeres (verlandeter Waalarm), von wo aus den Burggräben das Wasser zugeleitet wurde (nicht in den Denkmalumfang einbezogen). Direkt westlich des Zelemerhofes ist eine teichartige Nord-Süd orientierte Mulde das Überbleibsel einer ausgedehnten Wasserfläche, die in das R. Meer überging. Ihre Bestandteile sind ebenso wie der Trenngraben zwischen Haupt- und Vorburg und die Umfassungsgräben um den K. herum zugeschüttet und/oder verlandet und als Bodendenkmal im Untergrund konserviert. Die historische Landschaftsgestaltung ist in Form der tiefer als der aufgedammte Weg liegenden Mulde noch erkennbar; wegen dieses rudimentär überlieferten, aber im Landschaftsrelief noch wahrnehmbaren Zeugniswerts ist eine zum geschützten Bodendenkmal analoge Fläche auch als Teil des Baudenkmals anzusehen.“ Gegen den undatierten Bescheid über die unter dem 00. April 2021 erfolgte Fortschreibung der am 00. November 1984 vorgenommenen Eintragung des Baudenkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste hat der Kläger am 00. Mai 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Durch die Neueintragung von „Burg U.“ als Baudenkmal in die Denkmalliste und den hierüber dem Beigeladenen zu 1. erteilten Bescheid sei der räumliche Umgriff des Denkmals auch auf Teile des in seinem – des Klägers – Eigentum stehenden Grundstücks erweitert worden. Soweit der angefochtene Bescheid die Eigentumsflächen des Klägers umfasse und diese zum Bestandteil des Baudenkmals erkläre, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 DSchG NRW a. F. nicht vor. Die Eintragung hätte daher zumindest bezogen auf diesen räumlichen Teilbereich unterbleiben müssen. Dass sie dennoch erfolgt sei, verletze ihn wegen des damit verbundenen Eingriffs in seine Eigentümerrechte im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und die damit verbundene Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte es vorliegend unterlassen habe, ihn vor Erlass des in seine Eigentumsrechte eingreifenden Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anzuhören, wobei dieser Verfahrensmangel auch nicht durch seine Äußerungen und Stellungnahmen im hiesigen Gerichtsverfahren nachgeholt und damit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt werden könne. Selbst der Bescheid über die Fortschreibung der Eintragung sei ihm als unmittelbar in seinem Eigentum Betroffener nicht bekannt gegeben worden. Erst durch die Vorlage des undatierten Entwurfs des Bescheides durch die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite in dem vorangegangenen Klageverfahren habe er Kenntnis von diesem Bescheid erhalten. Darüber hinaus hätten zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 00. März 1980 (in der bis zum 00. Mai 2022 geltenden Fassung, im Folgenden: DSchG NRW a.F.) jedenfalls bezüglich der ebenfalls unter Schutz gestellten Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück nicht vorgelegen. Eine Einbeziehung der Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück in den räumlichen Umgriff des Baudenkmals Haus U. käme nicht infrage. Gerade hinsichtlich der auf dem klägerischen Grundstück angeblich nur rudimentär nachvollziehbaren Mulde sei der Kurzbeschreibung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass diese auf der Grundlage menschlicher Gestaltung der Landschaft entstanden sei. Tatsächlich gehe auch die Beklagte bei der Beschreibung des Denkmalumfangs davon aus, dass sich der denkmalfachliche Wert, der der Freifläche zuzuschreiben sein solle, nicht aus seiner Zugehörigkeit zum Baudenkmal selbst, sondern vielmehr daraus ergebe, dass sie Bestandteil des „Wirkungsraums“ des Baudenkmals Burg U. sei. Das rechtfertige es aber nicht, die Eigentumsflächen des Klägers, die hier als Ausschnitt der umliegenden Kulturlandschaft im Sinne der hervorgehobenen Passagen des vorherigen Zitats angesprochen seien, ihrerseits zum Bestandteil des Baudenkmals zu machen, sondern würde allenfalls – wenn überhaupt – die Annahme eines denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes rechtfertigen. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen aber davon ausgehen wollte, dass die angesprochene Mulde als ein anderer von Menschen gestaltete Landschaftsteile zu bewerten wäre, würde diese nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Zusammengehörigkeit mit dem Baudenkmal Burg U. im Sinne einer funktionellen Einheit aufweisen. Der Denkmalwert von Burg U. stehe auch ohne diese verhältnismäßig kleine Freifläche dem Grunde nach außer Frage; diese Freifläche sei hierfür offensichtlich nicht von Bedeutung, was sich auch am ursprünglichen Umfang der Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste zeige. Die Verbindung der Burg und der Mulde zueinander erwiese sich damit als ausschließlich räumlicher Natur und erschöpfte sich in ihrer Koexistenz. Es dränge sich die Annahme auf, dass die Argumentation der Beklagten allein dem Bestreben geschuldet sei, das ursprünglich für richtig befundene Ergebnis zu verändern, um das klägerische Bauvorhaben zu verhindern. Damit sei die Unterschutzstellung aber weder aus denkmalrechtlichen noch aus denkmalfachlichen Gründen geboten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die am 00. April 2021 verfügte Fortschreibung der Eintragung des Baudenkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste der Gemeinde M. und den undatierten Bescheid der Beklagten über die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste der Beklagten (Aktenzeichen: 00-00-00/00) aufzuheben. Die Beklagte stellt im vorliegenden Verfahren keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1. beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, die Klage sei vollumfänglich, zumindest teilweise unzulässig. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch die Eintragung des streitgegenständlichen Baudenkmals liege offensichtlich nicht vor. Sie scheide schon deshalb aus, weil ausweislich der Eintragung und des darüber erteilten Bescheides keine im Eigentum des Klägers stehende Grundstücksflächen von der Unterschutzstellung erfasst seien. Selbst wenn Teile des klägerischen Grundstücks erfasst würden, ändere dies nichts an der Unzulässigkeit der Klage. Die Eintragung eines Baudenkmals begründe eine subjektive Rechtsverletzung nur dann, wenn der Eigentümer mit der Eintragung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterliege. Der Kläger habe jedoch bereits vor der angefochtenen Eintragung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterlegen, weshalb mit der Fortschreibung der Eintragung nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen werde. Allein der Bereich der klägerischen „Mulde“ werde ausweislich der Kurzbeschreibung des Baudenkmals „Burg U.“ „als Teil des Baudenkmals“ qualifiziert, der klägerische K. hingegen würde ausdrücklich von der Qualifikation als Baudenkmal herausgenommen. Bei dem Bereich der klägerischen „Mulde“ handele es sich jedoch bereits um ein geschütztes Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NRW a.F. Ein Bodendenkmal unterliege gleich einem Baudenkmal mit dessen Eintragung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.) und der Eigentümer den Pflichten nach §§ 7 ff. DSchG NRW a.F. Die Pflichten des Eigentümers eines Bodendenkmals entsprächen denjenigen des Eigentümers eines Baudenkmals, auch dieser habe gemäß § 7 Abs. 1 DSchG NRW a.F. das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW a.F. so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Eine Intensivierung der ohnehin schon bestehenden denkmalrechtlichen Pflichten sei aufgrund des Gleichlaufs der Verpflichtungen nicht ersichtlich. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Klage zumindest teilweise unzulässig, soweit das Grundstück des Klägers von der Eintragung nicht betroffen werde. Jedenfalls aber erweise sich die Klage als vollumfänglich unbegründet. Die Eintragung und der angefochtene Eintragungsbescheid seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Denkmalbescheid sei nicht schon allein wegen etwaiger formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben. Insbesondere habe es vor Erlass des Bescheides keiner Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bedurft. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bedürfe es ausweislich des Wortlauts einer Anhörung, soweit „ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift“. Hieran gemessen lägen die Voraussetzungen für eine Anhörung nicht vor, denn es fehle – wie dargelegt – an einem derartigen Eingriff in die Rechte durch den Eintragungsbescheid. Jedenfalls sei bei Annahme eines Anhörungsmangels ein solcher Verstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden, weil die Anhörung im Gerichtsverfahren nachgeholt worden sei. Die Eintragung der klägerischen Freifläche im Bereich der klägerischen „Mulde“ als Teil des Denkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste sei auch materiell rechtmäßig. Die „Burg U.“ sei mit den aus dem Lageplan beschriebenen Elementen, somit insbesondere zusammen mit dem klägerischen Teilbereich samt klägerischer „Mulde“, als eine mehrteilige Anlage zu qualifizieren, welche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. als ein Baudenkmal einzutragen sei. Weiter sei – entgegen der Ansicht des Klägers – die klägerische Freifläche als von Menschen gestalteter Landschaftsteil im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. einzustufen. Bei ihr handele es sich nicht lediglich um eine unbebaute vom Menschen nicht veränderte freie Landschaftsfläche. Der Landschaftsteil im Bereich der klägerischen „Mulde“ habe ausweislich des Denkmalbescheids bis ins 18. Jahrhundert ausgedehnte Wasserflächen / Gräben dargestellt, die in das R. Meer übergegangen seien. Diese Bereiche seien jedoch durch bewusstes Verfüllen verloren gegangen. Dieses Verfüllen sei in Form der tiefer als der aufgedammte Weg liegenden Mulde noch erkennbar. Das Zuschütten stelle eine menschliche Umformung der natürlichen Gegebenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. dar. Ausweislich des Gutachtens von J. u.a. zur Umfeldanalyse der Burg U. habe diese Umformung allein ermöglicht, dass die den K. u.a. im Norden umgebenen Gräben nunmehr für moderne landwirtschaftliche Bauten genutzt werden könnten. Die bei einer „Mehrheit an Sachen“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. erforderliche Zusammengehörigkeit liege ebenfalls vor. Eine solche funktionelle Einheit würden das Bauwerk „Burg U.“ und die klägerische Freifläche samt „Mulde“ aufweisen. Die Burganlage „Burg U.“ gewinne ihren typischen denkmalwerten Charakter nicht nur aus sich selbst heraus. Vielmehr seien auch die sie umgebenden Teilflächen von großer Bedeutung. Erst in ihrer Gesamtschau werde das Ausmaß des historisch zusammengehörigen Komplexes als Burggelände deutlich. Die Verbindung, die die Burg und die klägerische Freifläche zueinander hätten, sei nicht ausschließlich räumlicher Natur und erschöpfe sich auch nicht in ihrer Koexistenz. Vielmehr lasse sich insbesondere aus der klägerischen Freifläche samt „Mulde“ eine besondere Eignung herleiten, die die geschichtliche Bedeutung der Burg konkreter aufzeige. Denn die Beziehung der Burg zu seiner Umgebung sei von erhöhter Relevanz für das Denkmal. Dass dabei die Zusammengehörigkeit sich für einen fachunkundigen Laien nicht ohne weiteres erschließe, sei ohne Belang. Es genüge, wenn dem mit der Gesamtanlage vertrauten, mit der notwendigen Sachkunde ausgestatteten Betrachter die Zuordnung der einzelnen Sachen zu der Gesamtanlage zweifelsfrei möglich sei. So verhalte es sich hier. Diese Annahme gründe u.a. auf dem Gutachten zur Umfeldanalyse zur kulturlandschaftlichen Prägung von „Burg U.“. Aus diesem ergebe sich, dass im Hinblick auf die „Burg U.“ ein schützenswertes Zusammenspiel von Bausubstanz und Kulturlandschaft, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem klägerischen Teilbereich als ursprünglicher Vorburg-Teil der historischen Burganlage, bestehe. Insofern werde das westlich an den K. angrenzende Areal als ein „neuralgischer Punkt“ bezeichnet, das dem Binnenhof der Hauptburg gegenüber liege und welches für die historische Topografie und das Verständnis von Haupt- und Vorburg von enormer Bedeutung sei. Zudem werde der Wasserburgcharakter u.a. durch das unebene Geländerelief in den angrenzen Wiesenflächen unterstrichen. Ursprünglich habe als räumliches Bindeglied, zwischen den Gebäudemassen und der umgebenen Kulturlandschaft, die Wall-Graben Zone mit ihren ausgedehnten Wasserflächen fungiert. Diese Gräben seien u.a. im Norden verfüllt worden. Das weiterhin fassbare/wahrnehmbare Relikt dieser ausgedehnten Wasserfläche sei die klägerische „Mulde“. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Bauwerks „Burg U.“ zuzüglich der dem Bauwerk zugeordneten Elemente, insbesondere der klägerischen Teilfläche samt „Mulde“. Die „Burg U.“ und insbesondere die klägerische Teilfläche samt „Mulde“ würden eine einheitliche geschichtliche Botschaft vermitteln. Durch ihre Zusammengehörigkeit seien sie geeignet, die geschichtliche Entwicklung aufzuzeigen und weiter zu erforschen. Das topografisch herausgehobene Areal bilde insbesondere in der Einheit Bauwerk „Burg U.“ mit den aus dem Lageplan beschriebenen Elementen, somit insbesondere zusammen mit dem klägerischen Teilbereich samt klägerischer „Mulde“ einen besonderen Denkmalwert bezüglich der historischen Anordnung im Gelände. Ausweislich der Umfeldanalyse zur „Burg U.“ und des Inhalts des aktualisierten Denkmalbescheids sei die Burg ein markanter Festpunkt, der die topografischen Besonderheiten bündele und als Ankerpunkt Geschichte konzentriere. Die Burg sei ursprünglich als klassische zweiteilige Wasserburg, bestehend aus der Hauptburg(-insel) im Westen und der Vorburg(-insel) im Nord-Osten (nun K.) gegründet worden. Räumlich geprägt sei die Wasserburg durch die sie umgebenden Wasserflächen und Wassergräben. Diese räumprägende Wirkung der ehemaligen Burginseln seien im Bereich der Hauptburg gut, im Bereich der Vorburg bezüglich des Gebäudes nur noch rudimentär vorhanden. Im Hinblick auf die ehemaligen, die Wasserburg prägenden Wasserflächen bestehe jedoch im Norden westlich der damaligen Vorburg(-insel) noch ein Relikt dieser ausgedehnten Wasserfläche zwischen Haupt- und Vorburg(-insel) in Form der klägerischen teichartig Nord-Süd orientierten „Mulde“. Diese historische Topografie verdeutliche die damalige räumprägende Wirkung der Haupt- und Vorburgflächen als historisch gewachsen und damit schützenswerte Einheit. Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag. Mit Schriftsätzen vom 200 und 00. Januar 2024, sowie 00. und 00. Februar 2024 haben sich alle Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 28 K 6678/19, 11 K 1867/19 und 11 K 464/23, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft, da sie mit der der Fortschreibung der ursprünglichen Eintragung der baulichen Anlagen als Baudenkmal in die Denkmalliste und mit der Erweiterung der Unterschutzstellung um die aufgeführten, unbebauten Flächen als Baudenkmal eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer, belastender Außenwirkung für die von ihr Betroffenen zum Gegenstand hat. Die Eintragung von Sachen in die Denkmalliste stellt nämlich einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die von der Eintragung Betroffenen zu erteilende Bescheid nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Der Einstufung der Eintragung vom 00. April 2021 als Verwaltungsakt steht hier nicht entgegen, dass die Burg U. schon zuvor (als „Haus I.“) bereits in die Denkmalliste eingetragen war. Aus § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste vom 00 März 2015 (Denkmallisten-VO) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Denkmallisten-Verordnung vom 00. November 2020, außer Kraft getreten am 00. September 2022 gemäß § 15 Satz 2 der Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen – DenkmalVO NRW) vom 00. August 2022) folgte die Pflicht der Unteren Denkmalbehörde zur Fortschreibung der Denkmalliste. Eine Fortschreibung der Liste ist bei allen wesentlichen Änderungen geboten, so z.B. bei einer Veränderung der Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals und der Änderung der Begründung der Denkmaleigenschaft. Sie ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Umfang der Unterschutzstellung nachträglich erweitert oder eingegrenzt wird, die Denkmalwertbegründung präzisiert oder die Unterschutzstellung tragenden Gründe geändert oder erweitert werden. Vgl. Davydov in: Davydov / Hönes /Ringbeck / Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 20 vgl. auch VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 K 2598/11 -, juris. Soweit der inhaltliche und räumliche Umfang des Denkmals sowie die Begründung der Denkmaleigenschaft in ihren wesentlichen Aussagen unverändert bleiben, sind Ergänzungen und Präzisierungen des Eintragungstextes auch ohne Verwaltungsakt möglich (vgl. auch § 2 Abs. 5 Denkmallisten-VO) Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln. st.Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33/15 -, juris Rn. 35, vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 30 m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 30.14 - juris Rn. 38; VG Cottbus, Beschluss vom 25. September 2023 - 1 L 265/23 -, juris Rn. 3; zur Abgrenzung auch: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh § 42 Rn. 29 m. w. N. und Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 35 Rn. 97 ff. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es nach §§ 133, 157 BGB analog auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 -, juris Rn. 20. Existiert bereits ein Verwaltungsakt, der die streitige Regelung enthält – hier die Eintragung des Objekts als Baudenkmal –, kommt einer weiteren Verfügung, die auf diese Regelung Bezug nimmt, nur dann eigenständige Regelungswirkung zu, wenn sie nicht lediglich auf die bereits getroffene Entscheidung verweist (sog. wiederholende Verfügung), sondern eine neue Sachentscheidung trifft, mag diese auch mit der ursprünglichen Entscheidung identisch sein (sog. Zweitbescheid). Eine Verfügung ist insbesondere dann als Zweitbescheid auszulegen, wenn die Behörde – wie hier durch Einschaltung des Beigeladenen zwecks Erstellung eines neuen (aktuellen) Denkmalwertgutachtens – zuvor in eine erneute Sach- und Rechtsprüfung eingetreten ist, die sich nicht darauf beschränkt zu kontrollieren, ob Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vorliegen. vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 - 7 B 296.95 -, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 9 S 1099/08 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 14. September 2022 - VG 12 K 27/21 -, juris Rn. 35. Hier hat die Beklagte den auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. wirkenden ursprünglichen Eintragungsbescheid vom 00. März 1985 ausdrücklich durch den im April 2021 dem Beigeladenen zu 1. bekannt gegebenen Bescheid ersetzt. Hat die Denkmalbehörde im Einzelfall einen Bescheid erteilt, ist der Rechtsschutz sogar dann eröffnet, wenn die Erteilung eines Bescheides an sich nicht geboten war, Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 K 2598/11 -, juris Rn. 69. Ungeachtet dessen ist vorliegend mit der nachträglichen Veränderung des Inhalts der Eintragung eine neue, zusätzliche Beschwer für die von der Eintragung Betroffenen verbunden. Eine solche Beschwer ist bei Ausdehnung des Umfangs der Unterschutzstellung auf Gebäude, Gegenstände oder – wie hier durch die Einbeziehung von Freiflächen – auf weitere Flächen anzunehmen. Vgl. Davydov in: Davydov / Hönes /Ringbeck / Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 10 A 2001/08 -, juris. Hieran gemessen hat die Beklagte erkennbar den Weg gewählt, durch einen Verwaltungsakt den Denkmalumfang inhaltlich und räumlich (neu) zu bestimmen. Dem Kläger fehlt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1. auch nicht die Klagebefugnis. Der Kläger wird durch die Eintragung unmittelbar in seinen Rechten betroffen, denn mit der Eintragung unterliegen Teile des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks, da sie ausweislich des Eintragungstextes und des zur Bestimmung des Denkmalumfangs abgebildeten Lageplans als Bestandteil des Baudenkmals einbezogen sind, den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 5 Abs. 1 DSchG NRW bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG a.F.). Mit Blick auf diese anderweitige Konkretisierung der betroffenen Fläche ist es, auch wenn es grundsätzlich einer sehr genauen Bezeichnung der unter Denkmalschutz gestellten Sache bedarf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 101, juris, vorliegend unschädlich, dass die entsprechende Flurstücksnummer weder in der Eintragung vermerkt noch im Bescheid genannt wird. Von der sich aus der Eintragung ergebenden Rechtsfolge ist der Kläger als Eigentümer unmittelbar betroffen, denn er hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Der Einwand des Beigeladenen zu 1., der Kläger habe bereits vor der angefochtenen Eintragung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterlegen, weshalb mit der Fortschreibung der Eintragung nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen werde, greift nicht durch. Zwar handelt es sich bei den von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücksflächen bereits um ein geschütztes Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NRW a.F., welches gleich einem Baudenkmal mit der Eintragung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.) unterliegt, weshalb der Eigentümer der betroffenen Fläche – hier der Kläger – schon durch die Eintragung als Bodendenkmal den Pflichten nach §§ 7 ff. DSchG NRW a.F. zu genügen hatte. Diese Sichtweise lässt jedoch außer Betracht, dass die aus der Eintragung folgenden Pflichten verschiedene Ausprägungen haben können. Insbesondere die Verpflichtung, Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist, kann im Einzelfall völlig unterschiedliche Verhaltensweisen bedingen, je nachdem, ob die Nutzung eines Bau- oder eines Bodendenkmals in Rede steht. Auch und gerade im Zusammenhang mit der Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse (§ 9 Abs. 1 Buchst. a und b DSchG a.F., vgl. auch §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 3 DSchG) für den Eigentümer können in Bezug auf Bau- und Bodendenkmäler unterschiedliche Belange und Schutzziele zu berücksichtigen sein. Die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, lassen sich nämlich nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 - 10 A 1995/09 -, juris Rn. 49. Hieraus folgt, dass die Unterschutzstellung einer Fläche als Baudenkmal gegenüber der bereits erfolgten Unterschutzstellung derselben Fläche als Bodendenkmal eine zusätzliche Beschwer darstellt. Die am 00. Mai 2022 erhobene Klage ist nicht etwa außerhalb der vorgeschriebenen Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO erhoben worden. Nach dieser Vorschrift muss die Klage, wenn ein Widerspruchsbescheid – wie hier – nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Monatsfrist ist bezogen auf den Kläger nicht in Gang gesetzt worden, denn ihm gegenüber ist die Eintragung in die Denkmalliste nicht bekannt gegeben worden. Der von der Beklagten hierüber erlassene Bescheid richtete sich ausschließlich an den Beigeladenen zu 1. als Adressaten und wurde auch nur an diesen versandt. Die Einführung des Eintragungsbescheides durch die Schriftsätze der Beigeladenen zu 1. und 00. vom 00. März 2022 in dem parallel geführten Klageverfahren 28 K 6678/19, die dem Kläger durch gerichtliche Verfügungen vom 00. März 2022 zur Kenntnis gegeben worden sind, genügt nicht den Anforderungen an eine Bekanntgabe im Sinne von § 41 VwVfG NRW, welche einen Bekanntgabewillen der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde voraussetzt. Vgl. zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2024 - 11 A 2101/23 -, juris Rn. 34. Hat ein Dritter, der von dem Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen ist, aber dem gegenüber der Verwaltungsakt nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden, wobei sich die Frist zur Einlegung der Klage für den Dritten vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO richtet. St.Rspr. für die Anfechtung von Baugenehmigungen, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7 A 823/14 -, juris Rn. 39. Auch dieser Grundsatz von Treu und Glauben führt hier jedoch nicht zu einer Unzulässigkeit der Klage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die oben dargestellte, für die Anfechtung von Baugenehmigungen entwickelte Rechtsprechung auch auf die mit der Baugenehmigung nicht ohne weiteres vergleichbare Eintragung in die Denkmalliste übertragen lässt, obwohl sie rechtlich betrachtet keine Begünstigung des Adressaten zur Folge hat, sondern für diesen regelmäßig eine Belastung beinhaltet, weshalb sein Vertrauen in den Fortbestand weniger schutzwürdig ist als bei der Erteilung einer Baugenehmigung. Sollte vorliegend die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Geltung beanspruchen, so hat der Kläger diese jedenfalls gewahrt. Die nach alldem zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtene Fortschreibung der Eintragung des Baudenkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Eintragung und der angefochtene Bescheid sind formell rechtswidrig. Sie sind unter Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ergangen; ob sich der Kläger allerdings darauf berufen kann, ist zweifelhaft, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret zu umschreiben hat, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Eine Anhörung des Klägers war vor der Fortschreibung der Eintragung des Baudenkmals erforderlich, denn durch die Eintragung wird unmittelbar in das aus Art. 14 GG folgenden Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen. Von der Eintragung sind ausweislich des Eintragungstextes und des Lageplans (auch) Flächen des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 00 in der Gemarkung M., Flur 00, betroffen. Der Annahme eines Eingriffs steht nicht entgegen, dass – wie der Beigeladene zu 1. meint – eine Intensivierung der ohnehin schon bestehenden denkmalrechtlichen Pflichten aufgrund des Gleichlaufs der für Bodendenkmal und Baudenkmal durch die Eintragung begründeten Verpflichtungen nicht ersichtlich sei. Wie schon oben im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis dargelegt, ist ein unmittelbarer Eingriff ungeachtet dessen gegeben, dass die von der streitbefangenen Unterschutzstellung auf dem Flurstück des Klägers betroffene Fläche zuvor schon als Bodendenkmal geschützt war. Die hiernach erforderliche Anhörung ist nicht erfolgt. Vor der Eintragung ist dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden, sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu äußern. Die bis zur Eintragung im Klageverfahren 28 K 6679/19 gewechselten Schriftsätze hatten nicht die beabsichtigte Fortschreibung der Denkmalliste zum Gegenstand. Eine Anhörung des Klägers war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; 4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; 5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Nach Abs. 3 unterbleibt eine Anhörung, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Keiner der exemplarisch aufgeführten Ausnahmefälle des Abs. 2 war hier gegeben. Insbesondere bestand weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können noch war eine sofortige Entscheidung im (zwingenden) öffentlichen Interesse notwendig. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass eine Anhörung im vorliegenden Fall nach den besonderen Umständen des Einzelfalls aus anderen Gründen nicht geboten war. Besondere Umstände oder Anhaltspunkte für eine tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Anhörung des Klägers war auch nicht überflüssig, weil alle Argumente bereits ausgetauscht gewesen wären. Die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze im Klageverfahren 28 K 6678/19 haben eine Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht entbehrlich gemacht. Die Einlassungen des Klägers im Klageverfahren 28 K 6678/19 betrafen jedenfalls bis zum Zeitpunkt der (Neu-)Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste der Beklagten ausschließlich tatsächliche und rechtliche Umstände im Zusammenhang mit der ihm erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Erweiterung eines Stallgebäudes und bezogen sich auf den Denkmalumfang und die Denkmalwertbegründung mit Stand vom 00. November 1984. Der Verfahrensmangel ist nicht nach Maßgabe des § 45 VwVfG NRW durch Nachholung der Anhörung – insbesondere nicht durch die Gelegenheit zu Einlassungen im vorliegenden Gerichtsverfahren – geheilt worden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird. Eine Heilung tritt nur dann ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2022 - 28 L 2373/22 -, juris Rn. 24, m. w. N. Eine diesen Maßstäben entsprechende Nachholung der Anhörung ist von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Allerdings kann nach § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei rechtlicher Alternativlosigkeit regelmäßig der Fall. Zwar kann deshalb bei einem gebundenen Verwaltungsakt – wie der Eintragung eines Baudenkmals – regelmäßig von einem mangelnden Einfluss von Verfahrensfehlern auf die Sachentscheidung ausgegangen werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2023 - 28 K 6882/22 -, juris, m.w.N. Andererseits jedoch ist selbst bei gebundenen Verwaltungsakten nicht gänzlich auszuschließen, dass die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie den Betroffenen zuvor angehört und dessen Argumente bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 46 Rn. 26 Ob sich der Kläger in Anwendung dieser Grundsätze auf den Anhörungsmangel berufen und allein wegen des formellen Fehlers der mangelnden Anhörung die Aufhebung der Eintragung und des Bescheides beanspruchen könnte, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil sich die Eintragung in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, als materiell rechtswidrig erweisen. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung in der Gestalt der Eintragung vom 00. April 2021 liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Eintragung in die Denkmalliste als Baudenkmal ist § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 DSchG a.F., die hier nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW in der Fassung vom 13. April 2022 weiterhin anwendbar sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler, also Sachen oder Mehrheiten von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F.), in die Denkmalliste einzutragen. Ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a. F. sind Baudenkmäler Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können, hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist somit nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, von Menschen gestaltete Landschaftsteile oder historische Ausstattungsstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Menschen gestalteten Landschaftsteilen und/oder historischen Ausstattungsstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 58 ff., m.w.N.. Dass die auf den Flurstücken 000 und 000 aufstehenden Gebäude als mehrteilige Anlage die Kriterien für die Eintragung als Baudenkmal erfüllen, ist bereits durch die 1984 erfolgte Eintragung dokumentiert, hinsichtlich der baulichen Anlagen im Eintragungstext und in dem angefochtenen Bescheid ausreichend begründet, unterliegt aus der Sicht des Gerichts hinsichtlich der Bedeutung der Burg U. für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sowie des Vorliegens wissenschaftlicher und künstlerischer Gründe für die Erhaltung und Nutzung keinen Zweifeln und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Streit besteht zwischen den Beteiligten allein hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu Recht bei der Eintragung neben den genannten baulichen Anlagen und den zugehörigen „Freiräumen zwischen den denkmalwerten Gebäuden“, einen „Ausschnitt der historischen Zuwegung, der noch anschaulichen Grabenzone“ und insbesondere „einen Ausschnitt der umgebenden Kulturlandschaft, der auch als engerer Wirkungsraum im Nord/Nordosten unabdingbar ist“ in den Denkmalumfang einbezogen hat. Namentlich greift der Kläger die Unterschutzstellung derjenigen Flächen an, die sich auf seinem Grundstück, dem Flurstück 00, befinden. Zu Recht vertritt der Kläger dabei den Standpunkt, dass diese Flächen gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DSchG NRW kein Baudenkmal sind. Als Baudenkmäler kommen nämlich nur bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen sowie Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 DSchG NRW erfüllen, in Betracht. Keine dieser Kategorien trifft hier zu. Wie aus der von B. erstellten „Umfeldanalyse zur kulturlandschaftlichen Prägung von Burg U., Gem. M.“ hervorgeht, liegt Haus U. als klassische Niederungs- bzw. Wasserburg in der Kulturlandschaft Düffel. Die Düffel ist ein Bestandteil der linksrheinischen Rheinaue. Die Flusslandschaft wird geologisch geprägt durch die letzten Eiszeiten und die mäandrierende Aktivität des Rheinstroms, dessen wiederkehrende Überflutungen zu Auf- und Ablandungen von Sedimenten und der Bildung von Sand-, Kies- und Dünenrücken sowie Uferwällen führte. Die ältesten Dörfer finden sich auf solchen hochwassergeschützten Arealen. Die Auwälder wurden bis in das Hochmittelalter sukzessive gerodet und das so gewonnene Neuland mi Hilfe eines Netzes aus weit gespannten Entwässerungsgräben trockengelegt. Der Kultivierungsprozess war im Spätmittelalter weitgehend abgeschlossen, Die so entstandene Kulturlandschaft Düffel hat sich in den folgenden 600 Jahren nur noch geringfügig verändert. Die Entstehung der „Burg U.“ ist mit dem Landausbau in der Düffel verbunden. Man platzierte sie an der steilen Uferkante einer alten Waal Schlinge, dem R. Meer (heute Bossewässerung). Dass die freie Landschaft in Deutschland ganz überwiegend eine von Menschen mehr oder weniger stark beeinflusste oder gar gestaltete Kulturlandschaft ist, hat in diesem Zusammenhang aber keine Bedeutung, denn diese allgemeine Formung der Landschaft über viele Jahrhunderte ist mit dem Tatbestandsmerkmal „andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile“ in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. nicht gemeint. Der in der Vorschrift gebrauchte Begriff „gestaltet“ ist in einem engeren Sinne zu verstehen. Er bedeutet, dass einem klar abgegrenzten Teil der Landschaft durch Menschen zielgerichtet eine bestimmte Form gegeben worden ist, um das Aussehen dieses Landschaftsteils aus im weitesten Sinne ästhetischen Gründen zu verändern oder ihn einer konkreten Funktion – etwa in Verbindung mit baulichen Anlagen – zu unterwerfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 49 f. und Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 88 f. Letzteres mag für Teil der von der Eintragung betroffenen Teilflächen, insbesondere für die ehemaligen und später verfüllten Wassergräben zutreffen. Insoweit wird in der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Kurzbeschreibung des Baudenkmals folgendes ausgeführt: „Burg U. ist eine mehrteilige Anlage aus baulichen und landschaftiichen Elementen. Sie besteht zum einen aus dem markanten turmbewehrten Haupthaus (Hauptburg) mit randständig hinzugefügten, zwischenzeitlich umgenutzten Ökonomiegebäuden. Die Gebäude der Vorburg sind mit einem Scheune-Stallgebäude südlich vom Haupthaus überliefert, sowie in Reliktform (kein Baudenkmal) im sog. K., der der Hauptburg im Osten gegenüber liegt. Die Entstehung und Nutzung der Burg durch die Jahrhunderte bis heute hat zum anderen die nähere Umgegend (Bruchlandschaft) gestalterisch mit definiert und räumlich geprägt. Hierzu gehören neben der Anlageform (Haupt- und Vorburg) die Wassergräben und Wasserflächen (R. Meer), Wälle und Verkehrserschließungen (Zuwegung).“ Weder aus dem Bescheid, dem Eintragungstext noch aus den der Eintragung zugrunde gelegten Gutachten oder aus sonstigen Erkenntnissen ergeben sich aber belastbare Hinweise darauf, dass die auf dem klägerischen Grundstück westlich des R. Hofes gegebene Landschaftsgliederung in Form der tiefer als der aufgedammte Weg liegenden, teichartig in Nord-Süd Richtung orientierten „Mulde“ (gemeint ist hiermit nicht der heute sichtbare Teich, welcher sich außerhalb des Denkmalumfangs befindet) im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau (der Reduzierung) der Burganlage zielgerichtet durch Menschen gestaltet worden ist. Im angefochtenen Bescheid und im Eintragungstext wird die Mulde als Überbleibsel einer ausgedehnten Wasserfläche bezeichnet, die in das frühere R. Meer übergegangen sei. Ferner wird ausgeführt, die historische Landschaftsgestaltung sei in Form der tiefer als der aufgedammte Weg liegenden Mulde noch erkennbar; wegen dieses rudimentär überlieferten, aber im Landschaftsrelief noch wahrnehmbaren Zeugniswertes sei eine zum geschützten Bodendenkmal analoge Fläche auch als Teil des Baudenkmals anzusehen. Dass die Aufdammung des Weges einen von Menschenhand gestalteten Landschaftsteil geschaffen hat, ist nicht in Zweifel zu ziehen, macht aber nicht zugleich die angrenzende „Mulde“ zu einem solchen gestalteten Landschaftsteil, sofern sie nicht nachweislich von Menschen ausgehoben bzw. geformt worden ist, um sie für die Burganlage nutzbar zu machen, z.B. um sie zu fluten. Der Beigeladene zu 1. hat in seinem im Verfahren 28 K 6678/19 eingereichten Schriftsatz vom 00. März 2022 hierzu ausgeführt, der Schutzbereich des Baudenkmales umfasse wegen des rudimentär überlieferten und im Landschaftsrelief noch wahrnehmbaren Zeugniswertes auch die Freifläche zwischen Hauptburg und den Betriebsanlagen des R. Hofes, weil die Topographie die ehemals ausgedehnten Wassergräben und Wasserflächen zwischen Haupt- und Vorburginsel in ablesbarer Weise zum Ausdruck bringe. Die Entscheidung zur Unterschutzstellung dieser Flächen als Baudenkmal analog zum Schutzbereich des eingetragenen Bodendenkmals lässt sich hierdurch aber ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehen. In dem dazu als Anlage K8 eingereichten Lageplan sind die ehemaligen Wassergräben der Burganlage und der Umfang des Baudenkmals gemäß Eintragungsbescheid dargestellt. Hiernach erfasst der Schutzbereich, soweit er sich auf das klägerische Grundstück erstreckt, dort lediglich einen minimalen Abschnitt des früheren Wassergrabens. Der weitaus größere, sich auf das klägerische Flurstück erstreckende Teil hingegen würde bei Zugrundelegung dieses Lageplans sonstige, nicht den ehemaligen Wasserflächen zuzurechnende Grundstücksflächen betreffen. Zwar ist auf der Katasterkarte der Flur Mehr von 1788, welche im burgenkundlichen Fachgutachten Burg U. des Büros für Burgenforschung Dr. A. vom 00. August 2019 (Stand November 2020) auf S. 7 abgebildet ist und die Burg in ihrem kompletten dreiflügeligen Baubestand widergibt, eine erheblich größere Wasserfläche nördlich und nordöstlich der Burg eingezeichnet. Indessen ist daraus nicht ablesbar, dass genau derjenige Bereich, welcher nunmehr dem Baudenkmal zugeschlagen wird, ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil ist. Dies lässt sich auch nicht aus den übrigen, von Dr. O. in seinem Gutachten in Bezug genommenen Karten ablesen. Dass in der Umgebung der Burggebäude intakte und wiederhergestellte, teils zugeschüttete Wassergräben vorhanden bzw. überliefert sind, denen über die sog. Bossewässerung aus dem R. Meer zugeleitet wurde (nicht in den Denkmalumfang einbezogen) ist ausreichend nachgewiesen, kann aber eben nicht dazu führen, den hier zur Beurteilung stehenden Bereich der „Mulde“, über deren Entstehung keines der Gutachten Auskunft gibt, als von Menschenhand gestaltet und mithin als Baudenkmal zu qualifizieren. Soweit im Eintragungstext unter Bezugnahme auf das Gutachten des Büros für Burgenforschung Dr. A. aus November 2020 auf die darin dargestellte noch anschauliche, enge Wechselbeziehung zwischen Umgebung und Burganlage („Herrschaftsinszenierung) verwiesen wird, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, es handele sich bei der streitgegenständlichen Fläche auf dem klägerischen Grundstück um von Menschen gestaltete Landschaftsteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. Allein die bewusste Inszenierung einer oder mehrerer baulicher Anlagen unter Ausnutzung von markanten, weder baulich noch sonst veränderten Landschaftsteilen, macht diese Landschaftsteile nicht zu solchen, die von Menschen gestaltet worden sind. Wird nicht verändernd in die Landschaft eingegriffen, beschränkt sich die inszenierende Gestaltung auf die bauliche Anlage selbst, auch wenn deren Dimensionen durch die Ausnutzung der Landschaft betont oder verstärkt werden. Sie erschöpft sich in solchen Fällen in der Auswahl des für die bauliche Anlage vorgesehenen Standortes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 89. Die Argumentation des Beigeladenen zu 1., die genannten Bereiche seien durch bewusstes Verfüllen verloren gegangen und das Zuschütten stelle eine menschliche Umformung der natürlichen Gegebenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. dar, geht fehl. Die Verfüllung als solche ist für den Denkmalwert ohne jede Aussagekraft. Denn die historische Bedeutung der „Mulde“ leitet sich nicht aus ihrer Verfüllung ab. Ist die Verfüllung die einzig feststellbare, von Menschenhand vorgenommene Gestaltung dieses Landschaftsteils, so wäre die Mulde als – trotz Verfüllung noch rudimentär sichtbarer – ehemaliges Gewässer zwar dennoch im Grundsatz geeignet, Zeugnis abzulegen über die früher vorhandenen, ausgedehnten Wasserflächen, welche in vormaliger Zeit die Burg umschlossen. Die Ablesbarkeit ihrer Bedeutung für eine Burganlage macht sie jedoch nicht zu einem von Menschenhand gestalteten Landschaftsteil. Nach alldem kommt aus denkmalrechtlicher Sicht die Einbeziehung der unbebauten, auf dem klägerischen Grundstück gelegenen „Mulde“ westlich des R. Hofes in die Unterschutzstellung nicht in Betracht. Die unzulässige Einbeziehung von nicht denkmalfähigen beziehungsweise nicht zur Gesamtanlage gehörenden Sachen in die Unterschutzstellung führt zur Rechtswidrigkeit der Fortschreibung der Eintragung und des Bescheides insgesamt und in der Folge zu deren Aufhebung ohne jede Einschränkung. Eine nur teilweise Aufhebung der Unterschutzstellung scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragung mit der darin enthaltenen Kartierung nicht ohne weiteres in einen die ungestalteten Landschaftsteile betreffenden rechtswidrigen Teil und einen im Übrigen rechtmäßigen Teil aufgespalten werden kann. Gemäß Eintragung und Bescheid umfasst der Denkmalumfang „auch einen Ausschnitt der umgebenden Kulturlandschaft, der auch als engerer Wirkungsraum im Nord/Nordosten unabdingbar ist.“ Unklar ist insoweit, ob mit dieser Formulierung allein die auf dem klägerischen Grundstück befindliche Mulde gemeint sein soll. Die (nicht vermaßte) Kartierung mit ihren geradlinigen Begrenzungen auf dem klägerischen Flurstück, welche sich an dem Schutzumfang des eingetragenen Bodendenkmals orientiert, spricht dagegen. Sie ist vielmehr Beleg dafür, dass seitens der Beklagten nicht nur die „teichartige Nord-Süd orientierte Mulde“, sondern weitere, auf dem klägerischen Grundstück befindliche Flächen dem Schutzumfang zugerechnet werden. Da sich der genaue Verlauf der von Menschenhand gezielt gestalteten Landschaftsteile nicht anhand der Kartierung nachvollziehen und allenfalls in der Örtlichkeit genau feststellen lässt, ließe eine Aufhebung der Unterschutzstellung nur in dem Umfang der „Mulde“ nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit erkennen, welche Flächen von der Aufhebung nicht berührt sein sollen. Eine solche Kartierung der von Menschen gestalteten Landschaftsteile ohne Einbeziehung der Mulde müsste daher einem gegebenenfalls nachfolgenden Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben, welches zwecks erneuter Fortschreibung der Eintragung in geänderter Form durchzuführen wäre. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 96. Der vollständigen Aufhebung der im April 2021 verfügten Eintragung und der damit verbundenen Unterschutzstellung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger – wie der Beigeladene zu 1. meint – in seinen Rechten nicht betroffen sei, soweit das Grundstück des Klägers von der Eintragung nicht betroffen werde. Diese Sichtweise setzt eine – hier nicht gegebene – Teilbarkeit der Eintragung voraus. Insbesondere kommt es auch nicht in Betracht, auf die Klage des Klägers hin allein die betroffenen klägerischen Grundstücksflächen aus der Unterschutzstellung herauszunehmen. Vielmehr handelt es sich bei der Fortschreibung der Denkmaleintragung um eine nicht teilbare Maßnahme der Beklagten, wie die Formulierung verdeutlicht, der Denkmalumfang umfasse „auch einen Ausschnitt der umgebenden Kulturlandschaft, der auch als engerer Wirkungsraum im Nord/Nordosten unabdingbar ist. Ist hiernach die Denkmaleigenschaft der Burganlage unabdingbar mit den Flächen auf dem klägerischen Grundstück verknüpft, scheidet eine auf jenen Wirkungsraum bezogene teilweise Aufhebung aus. Hierdurch würde der Wirkungsraum des Denkmals durch das Gericht wesentlich verändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.