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Urteil

17 K 3593/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0816.17K3593.22A.00
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Leitsätze

Die Nichtdurchführung eines Informationsaustausches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024, Az. C-753/22 ist gemäß § 46 VwVfG im Asylverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichtdurchführung eines Informationsaustausches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024, Az. C-753/22 ist gemäß § 46 VwVfG im Asylverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. B. Die Klage der Kläger syrischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit mit dem Antrag, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. April 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im angefochtenen Umfange den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nicht daraus, dass den Klägern in einem anderen europäischen Land – hier Griechenland – internationaler Schutz zuerkannt worden ist. 1. Die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat hat weder völker- noch unions- oder nationalrechtlich bzw. nach sonst geltenden Grundsätzen insoweit eine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ergibt sich aus dem geltenden Unionsrecht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates über die Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling gleichsam zu übernehmen, vgl. dazu grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 56, 63, 68f., 76; bereits zuvor VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 17 K 4350/20.A –, juris Rn. 13 bis 38. 2. Die Nichtdurchführung eines mit dem anderen europäischen Mitgliedstaat vorzunehmenden Informationsaustausches durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch unbeachtlich ist. a) Die Beklagte ist in den Fällen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet, sofern der Antrag des Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Gleichzeitig muss der Mitgliedstaat die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen, vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 73ff. Aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit folge, so der Europäische Gerichtshof, dass so weit wie möglich sicherzustellen sei, dass die Entscheidungen der verschiedenen Mitgliedstaaten, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötige, kohärent seien. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden habe, müsse daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe , vgl. dazu näher: EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris Rn. 78f. Diese Anforderungen hält das Bundesamt nur eingeschränkt ein. Zwar hat es eine gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32) individuelle Prüfung des Antrags vorgenommen, insbesondere den Antragsteller auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 14 und Art. 15 RL 2013/32 angehört. Ein besonderer Informationsaustausch im vorgenannten Sinne ist jedoch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich und auch im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. b) Das Fehlen eines Informationsaustauschs im zuvor dargelegten Sinne ist jedoch nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser hier anwendbaren Norm liegen vor. aa) Das Unionsrecht sperrt nicht die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmung des § 46 VwVfG. Da sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die vom Europäischen Gerichtshof postulierte Verpflichtung (vgl. B. I. 2. a)) nicht ausdrücklich im Unionsrecht finden, richten sich die Fehlerfolgen nach dem nationalen Recht, sofern die einschlägigen nationalen Bestimmungen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz), vgl. bzgl. eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der Art. 14 und 34 RL 2013/32 im Rahmen des Asylverfahrens EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn 57; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C-383/13 PPU –, juris Rn. 35. Bzgl. des Äquivalenzgrundsatzes bestehen keine Bedenken, insbesondere gilt § 46 VwVfG unterschiedslos für rein nationale sowie unionsrechtlich vorgeprägte Sachverhalte, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn 58; im Anschluss daran: BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 25. Ebenso wird der Effektivitätsgrundsatz gewahrt. Auch im Unionsrecht besteht – wie im Rahmen der nationalen Vorschrift des § 46 VwVfG – die Möglichkeit, dass die Verletzung von Verfahrensrechten nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung führt, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahren erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Diese Prüfung obliegt allein dem erkennenden nationalen Gericht, vgl. zu Verteidigungsrechten (Anspruch auf rechtliches Gehör): EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C-383/13 PPU –, juris Rn. 38-40. Bei dem Informationsaustausch handelt es sich nicht um ein Verfahrensrecht des Antragstellers, für das in der einschlägigen RL 2013/32 besondere Bestimmungen oder Verfahrensgarantien postuliert sind, die ihm eine besonders schutzwürdige Rechtsposition zuerkennen, welche bei fehlender Berücksichtigung durch die Behörde im Verwaltungsverfahren nur unter besonderen Bedingungen durch das Gericht selbst nachgeholt werden könnte, vgl. zum besonderen Fall der Anhörung: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn 59ff., 70ff. Denn anders als bei einer nach Art. 14 RL 2013/32 zwingend erforderlichen Anhörung des Asylantragstellers, die gleichzeitig unter den in Art. 15 und 34 RL 2013/32 vorgesehenen konkreten und detaillierten Regeln durchzuführen ist, gelten solche herausgehobenen Vorgaben für den Informationsaustausch nicht. Ebenso richten sich die vom Europäischen Gerichtshof erwogenen Durchführungshinweise bzgl. eines solchen Austausches primär an die mit der Prüfung des Antrags betraute nationale Behörde. Besondere Verfahrensgarantien für den einzelnen Asylantragsteller werden gerade nicht begründet. bb) Die Nichtdurchführung des Informationsaustausches im vorgenannten Sinne stellt einen Verfahrensfehler dar, der nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG führt. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insbesondere wirkt sich ein Fehler nicht aus, wenn in der Sache ohnehin eine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, also insbesondere in den Fällen der Anwendung von striktem Recht, bei der für die Verwaltung kein Ermessensspielraum eröffnet ist. vgl. dazu: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 25a. Dies ist hier der Fall. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG ist eine zwingende Vorschrift und erlaubt der Behörde keine Ermessensbetätigung; gleiches ergibt sich aus der dem nationalen Recht zu Grunde liegenden Bestimmung des Art. 13 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95). Es ist im gegebenen Verfahren offensichtlich ausgeschlossen, dass ein durchgeführter Informationsaustausch im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 18. Juni 2024, Az. C-753/22 zu einer anderen Entscheidung über den Asylantrag geführt hätte. Denn der Kläger zu 1. hat – auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – dargelegt, dass er bei seinem Asylverfahren in Griechenland keine weitergehenden Angaben als vor dem Bundesamt und in der heutigen mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. Er führte ergänzend aus, dass gleiches für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., gelte. Die Klägerin zu 2. erklärte, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, erhob jedoch keine Einwände gegen das Vorbringen des Klägers zu 1. Besondere Umstände bezüglich ihrer minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gericht unterliegt auch keiner weitergehenden Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicherweise nicht geltend gemachter Fluchtgründe. Denn nach § 25 Abs. 1 AsylG, der die zu Grunde liegende Richtlinienbestimmung des Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 2011/95 umsetzt, liegt es allein im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Asylantragstellers, umfassend und selbstständig die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, vgl. dazu bereits zuvor: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 – 9 B 295.91 –, juris Rn. 5. Die rechtlichen Erwägungen der zuerkennenden Behörde des Mitgliedstaates sind für das erkennende Gericht unerheblich, da jedenfalls das nationale Gericht in eigener Verantwortung und nach Befragung der Antragsteller nunmehr in Kenntnis der beachtlichen und damit vollen Sachlage den Antrag rechtlich prüfen kann. II. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen auch im Übrigen nicht vor. 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen, die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, waren die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. a) Die Kläger haben sich bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als gänzlich unpolitische Personen dargestellt. Weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. sowie ihre Kinder (die Kläger zu 3. bis 5.) seien Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation oder in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen. b) Soweit der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. erstmalig in der mündlichen Verhandlung anführten, dass der Kläger zu 1. im Rahmen der Abholung eines Reisepasses in einer syrischen Behörde geschlagen, an den Fingern verletzt, festgenommen, ihm eine Frist von 15 Tagen zum Antritt des Reservedienstes gesetzt und er anschließend nach Benachrichtigung seiner Familie durch einen Polizisten gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden sei sowie, dass die Kläger in dem von ihnen aus mehreren Etagen mit verschiedenen Wohnungen bestehenden bewohnten Haus von ihren alawitischen Nachbarn bedroht worden seien, führt dieser Vortrag auch zu keiner anderen Beurteilung. aa) Der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. ist bereits deshalb unglaubhaft, weil es sich um einen gesteigerten Vortrag handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Geschehen – wäre es denn wahr – nicht bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo sie über die Pflicht, ihre Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichen Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG) nachhaltig belehrt worden sind, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren oder schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben. Es kann erwartet werden, dass die zentralen Gründe für die Flucht aus dem Heimatland, so sie denn wahr wären, frei und in Sicherheit vor Verfolgung im selbstgewählten Aufenthaltsland, von sich aus beim Bundesamt geschildert werden. Dort sprach der Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2. aber nicht davon. Dabei dauerte die Anhörung des Klägers zu 1. insgesamt (mit Rückübersetzung) 85 Minuten sowie der Klägerin zu 2. insgesamt (mit Rückübersetzung) 110 Minuten und beinhaltete die von ihnen für wesentlich erachteten Einlassungen zu ihrem Flüchtlingsschicksal. Zudem gab es nach der Rückübersetzung keine Ergänzungen und der Kläger zu 1. sowie die Klägerin zu 2. bestätigten mit ihrer Unterschrift jeweils auf dem Kontrollbogen am 1. März 2019 selbst, die Angaben seien vollständig und entsprächen der Wahrheit. bb) Darüber hinaus wäre der Vortrag auch nicht geeignet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine an einen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung zu begründen. (1) Der Kläger zu 1. und seine gesamte Familie haben schlussendlich jeder einen Reisepass im Jahre 2014 erhalten. Ebenso wurde der Kläger zu 1. gegen eine Lösegeldzahlung aus dem behaupteten Gewahrsam entlassen. Beides spricht für ein ernsthaftes, bis zu ihrer Ausreise Ende Juli 2017 fortbestehendes Desinteresse seitens des syrischen Staates an seiner Person bzw. an seiner Familie. Selbst wenn die behauptete Verhaftung an die zuvor den Eltern des Klägers zu 1. übersandte Benachrichtigung mit der Aufforderung, den Reservedienst anzutreten, anknüpfte und der Kläger zu 1. aus diesem Grund festgehalten worden sei, folgte daraus, wie auch aus dem Gesamtkomplex Militärdienst/Einberufung durch das Regime oder durch sonstige Gruppierungen (wie etwa durch die Kurden oder die sog. „Freie Syrische Armee“), keine andere Beurteilung. Denn der reservedienstpflichtige Kläger zu 1. kann sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner durch Ausreise in das Ausland faktisch erfolgten Militärdienst-/Reservedienstentziehung bzw. seiner (bei Rückkehr) bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst/Reservedienst berufen. Zur näheren Begründung wird auf die veröffentlichte Rechtsprechung der nachfolgend zitierten Obergerichte sowie der Kammer Bezug genommen, vgl. unter Einbezug der Kammerrspr. des EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 17 K 6482/19.A –, juris m.w.N.; siehe zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das Regime jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 – 14 A 3716/18.A –, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A –, juris; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, UA. S. 18 (zur YPG); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 1 B 11.23 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – juris; zu den insoweit den nationalen Behörden und Gerichten (allein) zukommenden Prüfungsobliegenheiten klarstellend EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 53 a.E. Gleiche Erwägungen gelten auch für die möglicherweise in Zukunft militärdienstpflichtigen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu 3. bis 5. (2) Auch aus den insbesondere von der Klägerin zu 2. behaupteten Bedrohungen durch die alawitischen Nachbarn folgt nichts Anderes. Der Vortrag bleibt insoweit blass und unkonkret und ist daher unglaubhaft. Die pauschale Behauptung, es seien verschiedene Bilder oder auch Videos gezeigt worden, die aufzeigten, was die Nachbarn anderen Menschen antäten, insbesondere Menschen sunnitischer Religionszugehörigkeit, ist nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darzulegen. Nähere konkretisierende Ausführungen zu den angedrohten Handlungen sind nicht erfolgt; es ist nicht erkennbar, welchen Bedrohungen die Kläger genau ausgesetzt gewesen sein sollen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um mehr als – wegen der Kriegslage „aufgeheizte“ – private Nachbarschaftsstreitigkeiten gehandelt habe, sind nicht ersichtlich. c) Soweit die Kläger Syrien wegen des Krieges und der allgemein unsicheren Lage verlassen haben, begründet dies mangels individueller, in der Person der Kläger bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere für sich alleine keine politische Verfolgung, sondern – hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG. 2. Im Übrigen werden unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lediglich aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 14 A 2210/18.A –, juris Rn. 38 ff.; so auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38, jew. m.w.N; zuletzt ausdrücklich bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A – Rn 47ff., 73, juris. 3. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch nicht ersichtlich, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris. Soweit die Klägerin zu 2. vorgetragen hat, dass nach ihrer Ausreise die zuvor von ihrer Familie bewohnte Wohnung von der Polizei in Beschlag genommen worden sei, führt auch dies zu keiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschlagnahme der Wohnung an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpft. Der Vortrag der Klägerin zu 2. wie auch des Klägers zu 1. blieb hierzu in der mündlichen Verhandlung blass und unkonkret. Sie hätten lediglich von Nachbarn gehört, dass das gesamte Haus oder nur die Etage, auf der sie zuvor gewohnt hätten, beschlagnahmt worden sei. Nähere Angaben konnten sie dazu nicht machen. Ohnehin stellen sich die (willkürliche) Beschlagnahme von Wohnungen neben der Gefahr, Opfer willkürlicher Inhaftierungen, Verhaftungen oder auch willkürlicher Entführungen (u.a. zwecks Lösegelderpressung) zu werden, als oftmals weitverbreitete Ausprägungen eines sich im Bürgerkrieg und damit in weitgehender Rechtsunsicherheit oder gar Rechtlosigkeit befindlichen Staates dar, die für sich genommen ohne Hinzutreten von Verfolgungsgründen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG – wie hier – als kriminelles Unrecht nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich sind und als allgemeine Konfliktnebenfolgen von dem hier zuerkannten subsidiären Schutz abgedeckt werden, der insbesondere auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schützt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). 4. Die unter B. II. 1. bis 3. dargestellten Erwägungen gelten auch für die Kläger zu 3. bis 5. gleichermaßen, da die Kläger zu 1. und 2. keine besonderen – allein ihre Kinder betreffenden – Umstände vorgetragen haben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.