Beschluss
3 L 2258/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0820.3L2258.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Der am 13. August 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6535/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist unzulässig. 1. Der Antrag ist zwar statthaft. Der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Juli 2024 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, mit denen der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, sowie Entscheidungen nach § 30 AsylG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. 2. Der Antrag wurde indes nicht fristgerecht gestellt. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG wurde vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht eingehalten. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2024 gilt gemäß der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG als zugestellt und damit als bekanntgegeben am 2. August 2024 (Freitag), so dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG mit Ablauf des 9. August 2024 (Freitag) endete. Der erst am 13. August 2024 (Dienstag) beim erkennenden Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher verfristet. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen (Satz 1). Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (Satz 2). Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (Satz 3). Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Satz 4). Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Dies zu Grunde gelegt, sind die Voraussetzungen des Eingreifens der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG erfüllt. Bei der Zentralen Unterbringungseinrichtung B. II (ZUE B. II) handelt es sich um eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 5, § 44 AsylG. Zudem handelte es sich bei der ZUE B. II im Zeitpunkt der Bescheidzustellung um die letzte bekannte Anschrift des Antragstellers, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags bekannt war (vgl. Bl. 72 des Verwaltungsvorgangs). Da er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hatte, musste er Zustellungen unter dieser Anschrift gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2024 wurde der ZUE B. II am 30. Juli 2024 (Dienstag) übergeben (vgl. Bl. 123 des Verwaltungsvorgangs) und gilt damit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, mithin am 2. August 2024 (Freitag), als zugestellt. Die spätere Übergabe an den Asylbewerber – hier die erfolgte Aushändigung an den Antragsteller am 6. August 2024 (Dienstag) – ändert hieran nichts. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind Zustellungen und formlose Mitteilungen „mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.“ Aus dem Wortlaut und dem Aufbau der Norm ergibt sich unmittelbar, dass für den Beginn einer Rechtsmittelfrist auf den Zeitpunkt der Aushändigung an den Asylbewerber abzustellen ist, wenn dieser innerhalb dreier Tage ab der Übergabe liegt; wird der Bescheid dagegen in dieser Zeit nicht ausgehändigt, so ist der dritte Tag nach Übergabe der Zustellung oder formlosen Mitteilung an die Aufnahmeeinrichtung maßgebend für den Beginn der Frist. Eine Aushändigung nach dem dritten Tag setzt die Frist nicht erneut in Gang, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 4 LZ 754/21 OVG –, juris Rn. 6; VGH Bayern, Beschluss vom 25. September 2019 – 9 ZB 19.33265 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 Bf. 32/17.A – juris Rn. 69; vgl. auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2022 – 22 K 3343/22.A –, juris Rn. 43; VG München, Beschluss vom 2. Mai 2022 – M 10 S 22.50230 –, juris Rn. 11. Die Norm des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG stellt eine Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Zustellungsmöglichkeiten nach § 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) dar und beinhaltet – anders als etwa § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG – gerade keine Regelung, wonach die Zustellungsfiktion nicht greift, wenn das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG verhindern, dass es der Asylbewerber selbst in der Hand hat, wann der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 4 LZ 754/21 OVG –, juris Rn. 6; VGH Bayern, Beschluss vom 25. September 2019 – 9 ZB 19.33265 –, juris Rn. 4 Der Antragsteller wurde auch gemäß § 10 Abs. 7 AsylG ordnungsgemäß bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung über die Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG belehrt, indem ihm das Formular „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt wurde (vgl. Bl. 20 ff., 41 des Verwaltungsvorgangs). Die in dem Formular in türkischer Sprache enthaltene Belehrung über die Zustellungsvorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte Belehrung, da sie den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung trägt. Sie gibt nicht lediglich den Wortlaut des § 10 AsylG wieder, sondern führt dem Antragsteller in einer ihm geläufigen Sprache durch eine verständliche Erläuterung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen deren Nichtbeachtung haben können, vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine qualifizierte Belehrung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 – juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 –, juris Rn. 19. Die Belehrung enthält insbesondere keine irreführenden Hinweise, die dem Eingreifen der Zustellungsfiktion entgegenstünden, vgl. zu einem irreführenden Hinweis in Bezug auf § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 19 A 1974/22.A –, juris Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2024 – 3 K 8435/22.A –, n.v.; VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 – 4 K 1605/20.A –, juris Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 L 762/16.A –, juris Rn. 7 f.; VG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 – M 24 K 06.50665 –, juris Rn. 19 f. Nach alledem begann die einwöchige Antragsfrist somit am 3. August 2024 (Samstag) und endete mit Ablauf des 9. August 2024 (Freitag) (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der am 13. August 2024 (Dienstag) gestellte Eilantrag ist demzufolge verfristet. 3. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrages weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 ff. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2024 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2024 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).