OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 222/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0830.14K222.23.00
1mal zitiert
23Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Abschleppmaßnahme. Der Kläger stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 nach seinen eigenen Angaben am Abend des 4. Oktober 2021 gegen 21:30 Uhr an der X.-straße 00-00 in N. ab. Mit Bescheid vom 20. August 2021 hatte die Beklagte der „D. eG Nutzergenossenschaft“ die Sondernutzungserlaubnis zu einer Baustelleneinrichtung in der X.-straße zwischen den Hausnummern 00 bis 00 erteilt und diese mit einem Verkehrszeichenplan versehen, aus dem sich die Anordnung von Halteverbotsschildern von Montag bis Freitag von 6-18h von den Hausnummer 00, bzw. 00 bis zur Einmündung V.-straße auf beiden Straßenseiten ergibt. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellprotokolls sind am 26. August 2021 mit Wirkung ab dem 30. August 2021 an der X.-straße 00-00 die entsprechenden Verkehrszeichen 283 mit den Zusatzzeichen (1052-37) aufgestellt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten bemerkten das Fahrzeug „XX XX 00“ am Dienstag, den 5. Oktober 2021 um 13:10 Uhr und stellten eine Verwarnung aus. Die Mitarbeiter der Beklagten versuchten ausweislich des Abschlepp – Protokolls die Halterin des Pkw, die Firma „G.“ an der R.-straße 00 zu erreichen. Es wurde mehrmals geklingelt, ohne jemanden zu erreichen. Daraufhin leiteten die Mitarbeiter der Beklagten um 14:17 Uhr die Abschleppmaßnahme ein. Das Fahrzeug wurde von der Firma P. GmbH & Co KG um 14:20 Uhr abgeschleppt und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbracht. Der Kläger holte das Fahrzeug am 5. Oktober 2021 ab und bestätigte die Übergabe des Fahrzeuges sowie den Erhalt des Merkblattes mit seiner Unterschrift. Mit Rechnung vom 5. Oktober 2021 machte der Abschleppunternehmer Kosten von insgesamt 148,00 Euro geltend. Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fest und machte als Kosten des Abschleppunternehmens 148,00 Euro (insgesamt 198, Euro) geltend. Der Kläger hat am 12. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt habe und das Amtsgericht N. das Verfahren mit Beschluss vom 22. November 2022 (35 OWi- 12 Js 635/22-337/22) eingestellt habe. Der Richter habe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2016 (3 C 10/15) hingewiesen, da die Verkehrszeichen parallel zur Fahrbahn aufgestellt gewesen seien. Aus Sicht des Amtsgerichts sei der Kläger nicht zu einer Umschau verpflichtet gewesen, da nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu kein besonderer Anlass bestanden habe. Auch habe keine Störung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen, da das Halteverbot weder für die Baustelle als solche noch für die Baustellenfahrzeuge erforderlich gewesen sei. Es hätte für den Betrieb der Baustelle ausgereicht, wenn die Halteverbotszone erst unmittelbar vor der Baustelle begonnen hätte (Höhe der Hausnummern 00-00). Außerdem seien die Schilder bei der Ankunft des Klägers am späten Abend des 4. Oktober 2021 so aufgestellt gewesen, dass diese bei der erforderlichen Sorgfalt nicht zu erkennen gewesen seien. Zum einen seien sie durch mehrere hohe Fahrzeuge verdeckt gewesen. Zum anderen sei es dunkel gewesen. Dadurch, dass die Verkehrszeichen nicht, wie erforderlich, im rechten Winkel zur Straße aufgestellt gewesen seien, sei die licht-reflektierende Funktion der Schilder außer Kraft gesetzt gewesen. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges und trägt ergänzend vor, dass die Baustelle bzw. die X.-straße zum T. 00 gehörten, für den der Kläger einen Anwohner-Parkausweis besitze. Die entsprechenden Verkehrszeichen seien so aufgestellt gewesen, dass der durchschnittliche Kraftfahrer diese durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne weiteres hätte erkennen können. Der Kläger sei auch zu einer Nachschau verpflichtet gewesen, da die Gesamtsituation vor Ort durch die Baumaßnahme geprägt gewesen sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 2024 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2022 ist rechtmäßig. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 198,00 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris, denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben. Der Parkvorgang auf der X.-straße 00-00 in N. verstieß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO (Zeichen 283). Denn aufgrund der auf der Straße aufgestellten Halteverbotsschilder mit dem Datumszusatz war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Parkplatz zu diesem Zeitpunkt verboten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die auf den - in den Verwaltungsvorgängen befindlichen - Fotos neben dem Fahrzeug des Klägers sichtbaren mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „ab 30.08.2021 Mo-Fr. 6-18h“ an der X.-straße entsprechend den Aufstellprotokollen ab dem 26. August 2021 ordnungsgemäß aufgestellt waren, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 5. Oktober 2021 vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind. Das Vorhandensein der Halteverbotsschilder am 5. Oktober 2021 ist in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten fotografisch dokumentiert. Das Aufstellen der Schilder am 26. August 2021 ergibt sich aus 2 Aufstellprotokollen. Damit besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort, vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009 - 5 K 3876/08 - juris, VG Leipzig, Urteil vom 14. November 2007 - 1 K 483/06 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 14 K 6187/19 – juris. Denn nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt. Unerheblich ist darüber hinaus, dass der Kläger, wie er vorträgt, kein Halteverbotsschild gesehen hat. Auf ein Verschulden kommt es im Bereich des hier vorliegenden Gefahrenabwehrrechts nicht an. Denn der mit dem Halteverbot erlassene Verwaltungsakt ist gegenüber dem Kläger wirksam geworden, selbst wenn die Verkehrszeichen entgegen Ziffer II Nr. 9 der Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO nicht „in etwa rechtem“ Winkel aufgestellt waren. Denn die Nichteinhaltung dieser Vorgaben rechtfertigen nicht stets die Annahme, das betreffende Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10/15 – Rdnr. 23 – juris. Verkehrszeichen und damit auch Halteverbotszeichen stellen nach der ständigen Rechtsprechung Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) in Form von Allgemeinverfügungen dar. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10/15 -, Rn. 15, 19 f. - juris; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 –, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris. Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2013 – 14 K 5618/12 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2016 – 14 K 8007/15 – juris. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 – 5 A 850/03 –, Rn. 38, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990– 5 A 1687/89 –, Rn. 7 ff., juris. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt. Anlass für eine über den einfachen Rundumblick nach dem Abstellen des Fahrzeugs hinausgehende Nachschau, etwa durch Abschreiten des Nahbereichs, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt – oder Parkverbotszeichen durch dort abgestellte besonders hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen. Dabei ist ein Abschreiten der Straße von 15 m in beide Richtungen durchaus zumutbar, Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10/15 – Rdnr. 24 – juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 – juris (40 m Gehweg zumutbar); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 –, Rn. 31 ff., juris. Nach diesen Maßstäben waren die Verkehrszeichen auf der X.-straße in N. am 4. Oktober 2021 wirksam und hinreichend sichtbar aufgestellt. Die mobilen Haltverbotszeichen waren ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und ausweislich des vorliegenden Fotomaterials nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am Abend des 4. Oktober 2021 herrschende Dunkelheit und das hinter dem klägerischen Fahrzeug abgestellte hohe Fahrzeug hätten den Kläger veranlassen müssen, einige wenige Meter die Einbahnstraße zurückzugehen. Bei dieser Gelegenheit hätte er das mobile Halteverbotsschild erkennen können. Auf den Umstand, ob er es tatsächlich erkannt hat, kommt es nach den obenstehenden Grundsätzen nicht an, vgl.: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 14 K 6187/19 – juris. Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung des Abschleppens des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet, den Verstoß gegen die Parkbeschränkung zu beseitigen und eine Behinderung der bestehenden Baustellezu vermeiden. Die Sicherstellung war zur Gefahrenbeseitigung auch erforderlich. Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel der Gefahrenbeseitigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Fahrzeug kurzfristig selbst beseitigen würde, waren für die Mitarbeiter der Beklagten nicht ersichtlich. Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für den Kläger mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind (Kosten, Unannehmlichkeiten), stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich der Durchsetzung der Verkehrsregelung für die Durchführung der Bauarbeiten. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris, zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig der Fall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris; VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2023 – 14 K 7479/22 – juris. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingerichtete Haltverbotszone diente dem Zweck, die Durchführung der Bauarbeiten zu ermöglichen. Dieser Zweck konnte angesichts der Verkehrssituation im betreffenden Bereich nur durch die temporäre Anordnung eines absoluten Haltverbotes erreicht werden. Diese Funktion hat der Kläger durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug beeinträchtigt. Die Abschleppmaßnahme diente auch dem Zweck, dem uneingeschränkten Halteverbot tatsächlich Geltung zu verschaffen, sowie dem generalpräventiv begründeten Interesse daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Halten oder Parken im uneingeschränkten Halteverbot abgehalten werden. Dies steht im Einklang mit dem Zweck der Verkehrsregelung, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1990 – 1 S 3673/88 – juris. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt hat, er stelle die Rechtmäßigkeit des Verkehrszeichens grundsätzlich an dieser Stelle in Frage, ist diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht Verfahrensgegenstand. Denn Verkehrszeichen sind solange zu beachten, wie sie wirksam sind. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt - sofern er nicht nichtig und damit per se unwirksam ist ( § 43 Abs. 3 VwVfG NRW ) - wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auch eine bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes berührt seine Wirksamkeit demzufolge nicht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 14 L 1630/15 – juris. Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 50,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgebers vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 180,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens. Darüber hinaus enthält der Bescheid die erforderlichen Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Rahmengebühr, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 - juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 198,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.