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Beschluss

15 L 1824/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0911.15L1824.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5251/24.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Juni 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5251/24.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Juni 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 11. Juli 2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5251/24.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Juni 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere binnen der Frist von einer Woche (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt. Der angefochtene Bescheid ist der Antragstellerin am 6. Juli 2024 zugestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung, die es nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG rechtfertigen, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung des § 75 Satz 1 AsylG anzuordnen. „Ernstliche Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678, 680 = juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rdnr. 51 ff.; Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und integrationsrecht, 2. Auflage 2021, § 36 AsylG Rdnr. 18 ff. Im asylrechtlichen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht dabei aufgrund einer eigenständigen Beurteilung nach den Maßstäben, die für die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet gelten, insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rdnr. 18 ff., 21. Die mit einer Ausreisefrist von einer Woche verbundene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG) begegnet vor diesem Hintergrund Bedenken, die es verbieten, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beenden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt und dem sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) ebenso versagt wird wie die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und in dessen Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt sind, die Abschiebung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG an, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen; eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 1 S. 2 AsylG). Die dem Ausländer dabei zu setzende Ausreisefrist beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche. Die Einschätzung des Bundesamtes, der Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylG) und damit die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes seien offensichtlich unbegründet, begegnet im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) auf der Grundlage von § 30 AsylG ernstlichen Zweifeln. Die Voraussetzungen der vom Bundesamt zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils herangezogenen Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegen nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Umstände rechtfertigen nicht offensichtlich die Annahme, die Antragstellerin habe ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt. Die Antragstellerin, die gemeinsam mit Halbschwester und Schwager nach Deutschland gereist ist, hat angegeben, die Tasche mit ihrem Reisepass sowie weiteren Dokumenten ihrer Verwandten sei am Bahnhof in Stuttgart verloren gegangen, weil jeder darauf vertraut habe, dass ein anderer aufpasse. Ihre Halbschwester und ihr Schwager haben in ihren Asylverfahren insoweit teilweise abweichend angegeben, die Tasche sei am Bahnhof in Mailand verloren gegangen bzw. gestohlen worden. Diese widersprüchlichen Angaben zum Ort des behaupteten Geschehens lassen nicht offensichtlich den Schluss zu, die Antragstellerin habe ihren Reisepass mutwillig vernichtet oder beseitigt. Aufgrund der abweichenden Darstellung durch die genannten Asylsuchenden bestehen zwar Anhaltspunkte für die Annahme, die Behauptung zum „Verlorengehen“ der Dokumente sei unwahr. Dass die Antragstellerin ihren Pass vernichtet oder beseitigt hat, lässt sich daraus jedoch nicht schlussfolgern. Denn eine Vernichtung setzt die Zerstörung des Passpapiers voraus; für einen derartigen Sachverhaltsablauf gibt es jedoch auch bei Unglaubhaftigkeit des Vortrags keinen schlüssigen Anhaltspunkt. Gleiches gilt für das Tatbestandsmerkmal „beseitigen“. Denn „beseitigen“ bedeutet – bezogen auf Dinge – „wegbringen, wegschaffen, entfernen, zum Verschwinden bringen, aus der Welt schaffen“. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage 1997. Ob die Antragstellerin ihren Reisepass in diesem Sinne „beseitigt“ hat – etwa indem sie ihn in den Müll geworfen, auf einer Bank liegengelassen oder einem unbekannten Dritten ausgehändigt hat –, ist jedoch offen. Ebenso möglich ist, dass sie noch im Besitz des Reisepasses ist, ohne dies dem Bundesamt oder Gericht zu offenbaren. Ein solches Verhalten fällt jedoch nicht unter das Tatbestandsmerkmal des „Beseitigens“. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung in § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer – soweit hier von Interesse – die Behörden durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen dem Beseitigen und dem Zurückhalten von Dokumenten. Das im Bundesamtsbescheid, dort S. 7, insoweit in Bezug auf die Antragstellerin angenommene „Unterdrücken“ von Personaldokumenten kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ein Offensichtlichkeitsurteil tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht in Gänze vor. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass die Antragstellerin ihren Reisepass – etwa um eine zügige Abschiebung im Falle der Erfolglosigkeit ihres Asylgesuchs zu verhindern – entgegen der aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG folgenden Pflicht, ihren Pass den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, zurückbehält, so ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht feststellbar, dass sie die Behörden dadurch über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Vielmehr hat die Antragstellerin beim Bundesamt ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Foto ihres Passes vorgezeigt, das offenbar die von ihr angegebenen Personalien aufwies und neben der Pass-Nummer auch Ausstellungsdatum und Ablaufdatum erkennen ließ. Dass die von der Antragstellerin für das Asylbegehren vorgebrachten Umstände nicht von Belang sind, lässt sich mit der erforderlichen Gewissheit ebenfalls nicht feststellen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Umstände sind jedenfalls dann nicht von Belang, wenn sie die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Vorbringen für die Prüfung des Asylantrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist, etwa weil aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG oder §§ 3, 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A, juris, Rdnr. 30 ff., und Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rdnr. 20 ff. So liegt der Fall hier nicht. Unterstellt man das Vorbringen der Antragstellerin als wahr, ist nicht offensichtlich, dass die Gewährung von internationalem Schutz ausscheidet. Denn sie hat behauptet, sie könne gegenüber den Übergriffen und Nachstellungen ihres (ehemaligen) Lebensgefährten keinen wirksamen Schutz durch die Polizei oder staatliche Behörden erlangen, weil „er mit seinem Geld aus der Sache hätte herauskommen können“ bzw. er „Geld und Einfluss“ habe. Ob ein Vorbringen auch dann nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sein kann, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten – also im Kernbereich – derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, so VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris, Rdnr. 33, bedarf keiner Klärung. Denn so liegt der Fall hier nicht. Ungeachtet der Frage, wie glaubhaft die Angaben der Antragstellerin insgesamt sind, so sind sie bezogen auf ihr Kernvorbringen, sie habe keinen staatlichen Schutz gegen seine Übergriffe erlangen können, jedenfalls nicht so pauschal, dass es gar keine Tatsachenbehauptungen gibt, die als wahr unterstellt werden könnten. Denn die Antragstellerin hat angegeben, ihr Freund habe sehr viele einflussreiche Freunde gehabt und viel Party gefeiert und Drogen genommen. Wenn es Probleme gegeben habe, habe er sie mit Geld und seinem Einfluss lösen können und dies hätte ihm auch gelingen können, wenn sie sich getraut hätte, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Antragstellerin hat keine eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen oder eindeutig falschen Angaben gemacht. Sie hat auch keine offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben gemacht, die im Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Auch wenn die Angaben der Antragstellerin wegen einzelner Unstimmigkeiten im Vortrag als eher unwahrscheinlich anzusehen sein dürften, so steht jedenfalls die eine erlittene staatliche Verfolgung begründende Behauptung, in der Mongolei könne man sich unter Umständen von Strafverfolgung freikaufen, nicht grundsätzlich in Widerspruch zu den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Hiernach ist Korruption in der gesamten öffentlichen Verwaltung weit verbreitet, auch im Justizwesen sind Korruption und Einflussnahme Dritter ein Problem. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 2. Januar 2024, S. 7, 9; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices – Mongolia 2023, S. 5, 9f. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).