Urteil
28 K 7716/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0913.28K7716.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks G01 in X.. Erschlossen wird das Grundstück durch eine auf dem Grundstück G02 in X. verlaufende Privatstraße. An diesem Grundstück haben die Klägerinnen Miteigentumsanteile von jeweils 1 / 10 . Weitere Miteigentümer zu je 1 / 10 sind die Beigeladenen zu 2) bis 5) sowie zu 8) und 9). Die Beigeladenen zu 6) und 7) hatten in gleicher Weise Miteigentumsanteile von jeweils 1 / 10 an dem Grundstück, haben diese jedoch durch Auflassung vom 3. Juni 2023 auf die Eheleute V. und E. übertragen. Quelle: TIM-online Die Klägerinnen und die Beigeladenen zu 2) bis 9) erwarben die Grundstücke in den Jahren 2017 / 2018 von dem Beigeladenen zu 1), welcher diese zuvor (noch ungeteilt) zum Zwecke der Veräußerung als erschlossene Baugrundstücke zur Errichtung von Einfamilienhäusern erworben hatte. Geplant war, dass nach Kanalbau, Verlegung der Versorgungsleitungen und Erstellung einer Baustraße, die Grundstückskäufer die Wohnhäuser errichten und nach Fertigstellung der Straßenendausbau durch den Beigeladenen zu 1) erfolgt. Hierzu beantragt der Beigeladene zu 1) am 16. Juni 2018 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Erschließungsstraße (Zufahrt und Feuerwehraufstellfläche). Die Baugenehmigung wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 25. Oktober 2018 erteilt. Genehmigt wurde der Ausbau der Straße mit Deckenhöhen von 199,81 NHN und 199,76 NHN vor dem Wohnhaus der Klägerinnen und Deckenhöhen von 199,92 NHN und 199,87 NHN auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Kanaldeckelhöhe des nächstgelegenen Schachtes R 1 war auf 199,87 NHN geplant. Ein Sinkkasten war am Ende der Erschließungsstraße vor dem Wohnhaus der Klägerinnen vorgesehen. Zu den Grundstücken eingegrenzt werden sollte die Straße durch Tiefborde mit einem Anschlag von 5 Zentimeter. Vorgesehen war ein Gefälle der Straße in Richtung des Grundstücks der Klägerinnen von 2,5 %. Geplant an der Grenze zu dem Grundstück der Beigeladenen zu 2) und 3) waren im Verlauf der Kurve der Straße ansteigende Deckenhöhen von 200,01 NHN in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen zu 4) und 5) und von 201,16 NHN in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen zu 8) und 9). Auf Grundlage der Erschließungsplanung beantragten die Klägerinnen und die Beigeladenen zu 2) bis 9) Baugenehmigungen zur Errichtung der Wohnhäuser. Die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen zu 2) und 3) auf dem Grundstück Grundstücks G03 in X. wurde durch Bescheid vom 12. Juni 2019, die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen zu 4) und 5) auf dem Grundstück Grundstücks G04 in X. durch Bescheid vom 13. Juni 2019, die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen zu 6) und 7) auf dem Grundstück Grundstücks G05 in X. durch Bescheid vom 12. März 2019 sowie die Errichtung des Wohnhauses der Klägerinnen durch Bescheid vom 19. März 2019 (und Nachtrag vom 21. August 2020) genehmigt. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) des Hauses der Klägerinnen liegt nach den genehmigten Bauvorlagen auf 200,01 NHN und die Geländehöhe des Bereichs zwischen Wohnhaus und Straße auf 199,93 NHN. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) des Hauses der Beigeladenen zu 4) und 5) liegt nach den genehmigten Bauvorlagen auf 200,735 NHN und die Geländehöhe an der Grenze des Grundstücks zu Straße auf 200,00 NHN. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) des Hauses der Beigeladenen zu 2) und 3) liegt nach den genehmigten Bauvorlagen auf 201,80 NHN und die Geländehöhe im Bereich der Garage auf 200,80 NHN. Am 30. August 2021 beantragte der Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zur Änderung der Deckenhöhen der Straße. Genehmigt wurde der Ausbau der Straße mit Deckenhöhen von 200,00 NHN und 199,94 NHN vor dem Wohnhaus der Klägerinnen und Deckenhöhen von 200,29 NHN und 200,24 NHN auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Kanaldeckelhöhe des Schachtes R 1 liegt nach den genehmigten Bauvorlagen auf 200,12. Auf den Sinkkasten am Ende der Erschließungsstraße vor dem Wohnhaus der Klägerinnen wird zu Gunsten eines Straßeneinlaufs auf einer Höhe von 199,94 NHN im Bereich des Eingangs zu dem Wohnhaus der Klägerinnen verzichtet. Die Deckenhöhen am Grundstück der Beigeladenen zu 2) und 3) steigen im Verlauf der Kurve der Straße von 200,34 NHN auf 201,82 NHN an. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 24. August 2021 in den Baugenehmigungsakten der Beklagten wurde zur Notwenigkeit der Umplanung in einem Telefonat von einem Mitarbeiter des von dem Beigeladenen zu 1) beauftragten Ingenieurbüros erklärt: „Die Erschließungsplanung wurde der Architektin, welche sämtliche Neubauten an der neuen Erschließungsstraße U.-straße geplant hat, vorab zur Verfügung gestellt. Auf dieser Basis wurden die Bauanträge eingereicht und genehmigt. Das Problem besteht darin, dass die Differenz der GFH-Höhen zwischen den Gebäuden U.-straße 00 (Bauherr C.) und B.-straße 00 (Bauherrinnen W. / T.) bei einem Gebäudeabstand von ca. 10 m 70 cm beträgt und beide Grundstücke an den Wendehammer angrenzen. Im Zuge des Endausbaus wurde dies festgestellt und die Straßenplanung an die mittlerweile entstandene Bestandssituation angepasst. Würde die Erschließungsstraße wie genehmigt ausgebaut werden, müssten Versorgungsleitungen mindestens vom Gebäude U.-straße und eventuell noch weiteren Häusern tiefer verlegt werden.“ Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen zu 1) durch Bescheid vom 8. Oktober 2021 die begehrte Nachtragsbaugenehmigung. Durch Bescheid vom 12. Oktober wurde die Nachtragsbaugenehmigung den Klägerinnen zugestellt. Die Klägerinnen haben am 11. November 2021 Klage gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Oktober 2021 erhoben. Den am 21. März 2022 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht durch Beschluss vom 26. April2022 - 28 L 703/22 - abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Die Klägerinnen führen zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Auf Grund der durch die Nachtragsbaugenehmigung zugelassenen Deckenhöhen bestehe die konkrete Gefahr des Übertretens von Regenwasser auf ihr Grundstück und insbesondere in ihr Haus. Sie würden durch die Nachtragsbaugenehmigung erheblich benachteiligt. Um den Anliegern der oberen Grundstücke entgegenzukommen, weil diese ihre Häuser höher als erforderlich errichtet hätten, um eine günstigere Grundstückstopographie zu erreichen, nehme man auf der anderen Seite ein größeres Gefälle der Straße in Kauf, was gleichbedeutend mit einer erhöhten Fließgeschwindigkeit des auftretenden Oberflächenwassers sei. Ihr Grundstück liege auf dem tiefsten Punkt der Straße und durch die Nachtragsgenehmigung sei der gesamte Rückstauraum vor dem Haus entzogen worden. Sie verweisen hierzu auf ein von ihnen in Auftrag gegeben Gutachten der S. vom 00. November 2022. Daraus werde ersichtlich, dass sich die Entwässerungsplanung und Überflutungsplanung insbesondere für ihr Grundstück verschlechtert habe. Das Rückhaltevolumen auf dem Wendeplatz sei quasi nicht mehr vorhanden und ihre Reaktionszeit liege lediglich noch bei 16 Sekunden. Demgemäß sei der genehmigte Straßenausbau im Hinblick auf die Überflutungssituation und die damit bestehende Sachschadens- und Lebensgefahr für sie nicht mehr zumutbar. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird verwiesen. Die Klägerin beantragen, die dem Beigeladenen zu 1) von der Beklagten erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Unabhängig davon, dass Zweifel daran bestünden, dass der Bau einer Straße an § 8 Abs. 5 BauO NRW – wie vom Gericht im Eilverfahren angenommen – zu messen sei, da es sich bei der Straße nicht um „Gelände“ handele, sondern um ein Bauwerk, dürfte der Maßstab des § 8 Abs. 5 BauO NRW hinsichtlich der unzumutbaren Störung dem des Rücksichtnahmegebots entsprechen. Die Klägerinnen würden durch die Nachtragsbaugenehmigung nicht rücksichtslos beeinträchtigt. Die Straße entspreche den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen. Diese gäben eine aus planerischer Sicht im Zuge der Neuanlage oder Herrichtung einer Straße anzustrebenden Optimalzustand wieder. Zudem seien die Nachbarn nicht vor sämtlichen denkbaren Überflutungsszenarien zu schützen. Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könne sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte. Das Verhindern des Abflusses von Oberflächenwasser bei katastrophalen Starkregenereignissen, die über ein zehnjährliches Ereignis hinausgehen, sei durch das nachbarliche Verhältnis nicht geschuldet. Vom Gutachter der Klägerinnen sei ausgeführt worden, dass eine Überflutung bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis nicht aufgenommen werden könne. Die durch die Nachtragsbaugenehmigung genehmigte Erhöhung der Straße bewege sich im niedrigen zweistelligen Zentimeterbereich. Der Kanaldeckel R1 liege mit 200,12 NHN zwar 25 Zentimeter über der ursprünglich genehmigten Höhe von 199,87 NHN aber nur 4 bis 5 Zentimeter über dem ursprünglichen Gelände. Zu bedenken sei, dass das Grundstück der Klägerinnen auch vor Baubeginn tiefer als die Straße gelegen habe. Auch habe bereits die ursprüngliche Planung, die der nicht angegriffenen Baugenehmigung vom 25. Oktober 2018 zugrunde lag, nach Ansicht des Gutachters der Klägerinnen zu einem Risiko für die Klägerinnen geführt. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladenen zu 2) bis 9) führen im Wesentlichen aus: Der Ausbau der Straße nach Maßgabe der Nachtragsbaugenehmigung führe zu keiner unzumutbaren Störung der Klägerinnen. Nach den Ausführungen der Klägerinnen und dem Gutachten M. liege die Beeinträchtigung der Klägerinnen allein darin, dass bei einem möglichen 30-jährilichen Starkregen überlaufende Wassermengen zur Eingangstür des Hauses der Klägerinnen hinlaufen und für die im Haus anwesenden Personen keine Zeit bleibe, sich in Sicherheit zu bringen und schadensbegrenzende Maßnahmen einzuleiten. Als weitere Beeinträchtigung werde angeführt, dass bei einem Wassereintritt in das Haus 00 e erhebliche Sachschäden entstehen können. Diese Gefahr, die nur bei einem 30-jährlichen Starkregen gegeben sei, könne in relativ einfacher Art und Weise durch den Einbau einer wasserdichten Haustür für Hochwassergebiete abgewandt werden. Es bestünde also durchaus eine zumutbare andere Möglichkeit, sich vor Extremfällen zu schützen. Eine Aufhebung der angegriffenen Nachtragsbaugenehmigung würde vielmehr zu einer unzumutbaren Störung des nachbarlichen Gleichgewichts auf Seiten der Beigeladenen zu 2) bis 5) führen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) müssten ihren gesamten Eingangsbereich einschließlich einer bereits den Eingangsbereich abstützenden Mauer neu errichten. Darüber hinaus wären sie dauerhaft für die Zukunft in der Nutzung ihrer Garage beeinträchtigt. Die Beigeladenen zu 4) und 5) könnten voraussichtlich die vorhandenen Stellplätze des Bauvorhabens nicht mehr nutzen. Die dauerhafte Beeinträchtigung der Beigeladenen zu 2) bis 5) überwiege daher eine nur im Extremfall möglicherweise bestehende Beeinträchtigung, welche durch den Einbau einer wasserdichten Haustür nachhaltig beseitigt werden könne. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 16. Januar 2023 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nach mündlicher Verhandlung am 22. Februar 2024 und Vertagung des Verfahrens kann der Einzelrichter ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen zu 6) und 7) bleiben prozessführungsbefugt, obwohl sie das Eigentum am Grundstück G06 (U.-straße 00 ) in X. und das Miteigentum an der Privatstraße verloren haben. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§§ 265, 266 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Vielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt – wie hier – keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit den bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris Rn. 44 - 45. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen zu 1) von der Beklagten erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Oktober 2021 verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Verstößt die Baugenehmigung indes lediglich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung haben, muss der Drittanfechtungsklage der Erfolg versagt bleiben. Insoweit erfolgt im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr beschränkt sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob durch die erteilte Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173, 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, juris, und 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, und 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris, und 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris. Die Nachtragsbaugenehmigung verstößt zu Lasten der Klägerinnen weder gegen die Regelung des § 8 Abs. 5 BauO NRW noch gegen das (in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) verankerte Rücksichtnahmegebot. Offengelassen werden kann, ob die Regelung des § 8 Abs. 5 BauO NRW – wie vom Gericht im Eilverfahren angenommen – Anwendung findet, da es sich bei der Straße – was die Beklagte zu Recht einwendet – nicht um „Gelände“, sondern um ein Bauwerk handelt und § 8 Abs. 5 BauO NRW (nur) Regelungen zur Veränderungen der Geländeoberfläche trifft. Denn im Ergebnis sind die durch § 8 Abs. 5 VwGO geschützten Nachbarrechte wie das Rücksichtnahmegebot nur verletzt, wenn der Nachbar unzumutbaren Störung ausgesetzt wird. Nach § 8 Abs. 5 BauO NRW dürfen Veränderungen der Geländeoberfläche nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Der Vorschrift kommt nicht schon hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschutz vermitteln die Regelungen vielmehr nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2021 - 2 A 437/20 -, juris Rn. 81, m. w. N. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der unzumutbaren Störung des nachbarlichen Gleichgewichts ergibt sich ein Abwehranspruch des Nachbarn. Die Vorschrift dient gerade auch im Hinblick auf Art. 14 GG dem Interessenausgleich der Angrenzer, wobei ein Ausgleich der Interessen des Bauherrn an der Ausnutzbarkeit seines Baugrundstücks und der Interessen des Grundstücksnachbars an der Beibehaltung der Gegebenheiten des Geländes an der Grenze stattfinden muss. Dabei ist an der Grenze umso mehr an Rücksicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen, je größer und je umfangreicher sowie unerwarteter eine Veränderung der Geländeoberfläche erfolgen soll. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 9 K 6695/14 -, juris Rn. 24 ff., m. w. N. Zu den nach den vorstehenden Maßgaben geschützten Belangen des Nachbarn gehört die Entwässerung der Grundstücke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, juris Rn. 15; VG; Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2013 - 5 K 105/12 -, juris Rn. 57. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im Innenbereich nur dann zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas Anderes kann – unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots – ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt oder sich die Entwässerungssituation mit der Realisierung des Bauvorhabens auf den Nachbargrundstücken unzumutbar verschlechtert. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 CS 06.2717 -, juris Rn. 20; VG Arnsberg, Urteil vom 23. April 2010 - 12 K 2660/07 -, Rn. 31 ff. Eine solche unzumutbare Verschlechterung zu Lasten des Grundstücks der Klägerinnen geht mit der durch die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung zugelassenen Änderung der Deckenhöhen der Straße nicht einher. Nach dem von den Klägerinnen vorgelegten Gutachten der S. vom 28. November 2022 kann die Straßenentwässerung nach der durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Oktober 2021 zugelassenen Straßenausbaus kein 30-järliches Regenereignis aufnehmen. Hingegen ist die Regelentwässerung gewährleistet. Das Staukanalvolumen ist für ein 30-järliches Regenereignis zu klein und die vorgesehenen Straßeneinläufe können keine 30-jährlichen Starkregen aufnehmen. Es kommt zum Einstau der Geländesenke im Bereich des Wendeplatzes vor dem Grundstück der Klägerinnen. Die Geländesenke Wendeplatz füllt sich innerhalb kürzester Zeit und die überlaufenden Wassermengen fließen zur Eingangstür des Hauses der Klägerinnen. Im Verhältnis zu dem durch die Baugenehmigung vom 25. Oktober 2018 zugelassenen Straßenausbau wird das Rückhaltevolumen auf dem Wendeplatz erheblich verkleinert. Sonach verschlechtert der durch die Nachtragsbaugenehmigung zugelassene Straßenausbau den Schutz des Grundstücks der Klägerinnen vor einer Überflutung durch Niederschlagswasser. Zugleich werden die Grundstücke der Beigeladenen zu 4) und 5) sowie 2) und 3) durch die Nachtragsbaugenehmigung begünstigt, weil diese – wie sich aus dem Aktenvermerks vom 24. August 2021 in den Baugenehmigungsakten der Beklagten ergibt – nur durch die Erhöhung der Straßendecke ohne Hindernisse von der Straße zugänglich sind. Zwar dürfte das Erfordernis der Erhöhung der Straßendecke – wie sich aus den Bauvorlagen ergibt – darauf zurückzuführen sein, dass die Häuser höher als erforderlich errichtet wurden, um eine günstigere Grundstückstopographie zu erreichen. Dennoch erweist sich die Verschlechterung der Entwässerungssituation zu Lasten des Grundstücks der Klägerinnen nicht als unzumutbar, da ein Schutz des Grundstücks vor einem 30-jährlichen Regenereignis nach dem Gutachten der S. vom 28. November 2022 auch nach dem durch die Baugenehmigung vom 25. Oktober 2018 zugelassenen Straßenausbau nicht gewährleistet war. Der Umstand, dass sich das Rückhaltevolumen auf dem Wendeplatz – wie ausgeführt – erheblich verringert, hat im Ergebnis nur ein geringes Gewicht. Das Gutachten geht davon aus, dass sich die Geländesenke auf dem Wendeplatz nach dem durch die Baugenehmigung vom 25. Oktober 2018 zugelassenen Straßenausbau innerhalb von 41 Sekunden und nach dem durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Oktober 2021 zugelassen Straßenausbau innerhalb von 16 Sekunden füllt und es dann zu einer Überflutung des Grundstücks der Klägerinnen und einem Eindringen von Niederschlagswasser in das Haus der Klägerinnen kommt. Eine relevante „Reaktionszeit“ – welche das Gutachten wiederholt hervorhebt – bieten weder 16 noch 41 Sekunden. Überdies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme jedenfalls grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 ME 100/21 -, juris Rn. 12. Von einer Rücksichtlosigkeit könnte abweichend davon allenfalls dann auszugehen sein, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet würde und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte. Beides ist hier erkennbar nicht der Fall. Im Ergebnis mag die Entwässerungsplanung – wovon das Gutachten ausgeht – von Anfang an mangelhaft gewesen sein. Maßgebend ist hier jedoch nur die Veränderung der Entwässerungssituation durch die Nachtragsgenehmigung im Verhältnis zur Ausgangsgenehmigung, welche sich – wie ausgeführt – nicht als unzumutbar und damit als rücksichtslos darstellt. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit den Klägerinnen aufzuerlegen, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich so keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 7 Buchstabe b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.