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Urteil

16 K 2473/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0918.16K2473.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier Rücknahme- und Rückforderungsbescheide über die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 und Dezember 2020 (im Folgenden: Novemberhilfe, Dezemberhilfe) sowie die Zahlung eines Geldbetrages. Das beklagte Land gewährte durch die Bezirksregierungen die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe innerhalb der Laufzeit des befristeten Rahmens als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.08 – vom 25. November 2020 veröffentlichten Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“), 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022, https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-november-und-dezemberhilfe.pdf, – im Folgenden FRL – sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html, im Folgenden FAQs. Antragsberechtigt waren nach diesen Vorgaben Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen als direkt oder indirekt selbst oder über Dritte Betroffene den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Am 15.04.2021 beantragte der Kläger ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal der Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) im Wege von Änderungsanträgen die Bewilligung von Novemberhilfe in Höhe von 297,26 Euro sowie von Dezemberhilfe in Höhe von 318,49 Euro. Unter „Branchenzugehörigkeit“ gab der Kläger in den Anträgen „Unternehmensberatung“ (Branchenschlüssel M70.22.0) an. Unter „Begründung für die Antragstellung“ gab der Kläger jeweils an, er sei direkt betroffen, da er aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im November 2020 respektive im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt habe einstellen müssen. Mit Änderungsbescheiden über eine Billigkeitsleistung vom 14.06.201 und vom 16.06.2021 (im Folgenden: Bewilligungsbescheide) gewährte die Bezirksregierung dem Kläger die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe jeweils in beantragter Höhe. In den Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide werden unter Nr. 1 diverse Verpflichtungen zur Mitteilung von Änderungen von Antragsvoraussetzungen auferlegt. Unter Nr. 2 wird der Widerruf des Bescheides vorbehalten, falls gegen den Bescheid oder gegebenenfalls auf ihn folgende Änderungsbescheide verstoßen wird. Unter Nr. 3 wird ausgeführt, dass eine Nachzahlung auf Novemberhilfe gestellt werden kann, wenn der tatsächliche Umsatzausfall höher ausfällt, als bei der Antragstellung angegebenen. Unter Nr. 9 und 10 finden sich die folgenden Bestimmungen: „9. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe, … vor. 10. Die Novemberhilfe ist zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach erfolgter Prüfung des Antrags oder aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. … 11. Sie sind darüber unterrichtet, dass die … - Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit über Dritte … für die Gewährung bzw. Rückforderung der Novemberhilfe von Bedeutung sind …“ Die bewilligten Fördersummen in Höhe von insgesamt 615,75 Euro wurden an den Kläger ausgezahlt. Mit Anhörungsschreiben vom 18.01.2023 in beiden Verfahren teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, nach Prüfung der Angaben in seinem Antrag habe man keine Betroffenheit im Sinne der außerordentlichen Wirtschaftshilfen feststellen können. Der Antrag wäre somit abzulehnen beziehungsweise eine bereits erfolgte Bewilligung aufzuheben. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum Ablauf des 28.02.2023 die auf der jeweils letzten Seite der Schreiben befindliche subventionserhebliche Erklärung abzugeben. Gemäß in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Versandbestätigungen wurden die Anhörungsschreiben per E-Mail an die Mailadresse C. verschickt. Eine Antwort des Klägers erfolgte nicht. Mit den beiden streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden vom 16.03.2023 (im Folgenden: Rücknahmebescheide), dem Kläger gemäß PZU am 21.03.2023 zugestellt, nahm die Bezirksregierung die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte die zu erstattenden Beträge auf 297,26 Euro und auf 318,49 Euro fest. Zur Begründung wurde in den Rücknahmebescheiden im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine Antragsberechtigung, da weder eine direkte, noch eine indirekte Betroffenheit, noch eine indirekte Betroffenheit über Dritte habe nachgewiesen werden können. In dem Antrag sei die unrichtige Angabe gemacht worden, zu den antragsberechtigten Branchen zu gehören. Für den Kläger sei aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrechtlinie und insbesondere anhand der im Internet verfügbaren FAQ mit anschaulichen Beispielen seine fehlende Antragsberechtigung ohne weiteres erkennbar gewesen. Auch sei gemessen an einem objektiven Empfängerhorizont aus den Formulierungen der Nebenbestimmungen ersichtlich gewesen, dass die Zuwendungsgewährung unter dem Vorbehalt einer behördlichen Überprüfung stehe. Am 11.04.2023 hat der Kläger Klage gegen die Rücknahmebescheide erhoben. Er hat ein mit „Fehlerdokumentation bei der Antragstellung zur Soforthilfegewährung in 2021 (03.02.2022) / Steuererklärung Jahr 2021 / Anlagen/Belegnachweise für O. K., H., Steuernummer …“ überschriebenes Dokument übermittelt und trägt vor: Es bestehe seit Antragstellung der Verdacht der Urkundenfälschung durch fehlerhafte Bescheidsoftware. Sowohl der Staatsanwaltschaft H., der Polizei H. und der Finanzverwaltung NRW seien spezifiziert die Tagesdaten mit Fehlertexten der „Corona-Softwarsystemabstürze gemeldet worden. Die eingesetzte Software erzeuge einen nicht definierbaren Dateiinhalt. Eingesandte Post sei als nicht eingegangen deklariert, jedoch durch einen Beleg vom 16.04.2022 bestätigt worden. Durch die nicht gewährten Beihilfen sei schon ein Schaden in Höhe von ca. 85.000,00 Euro entstanden. Seine freiberuflichen Geschäftskonzepte hätten teilweise aufgrund von fehlendem Eigenkapital nicht realisiert werden können. Es bestehe Vertrauensschutz auf die Erstdarlegungen in den Vergaberichtlinien und den dazu erlassenen Fragekatalogen. Alle Fragen seien analog Katalog sukzessive beantwortet worden. Er sei Freiberufler mit Direktantragserlaubnis. Es handele sich um katastrophale Softwarefehler, die regelmäßig zu sogenannten Systemabstürzen führten. Bis heute sei unbekannt, was aus seiner Dateneingabe während seiner Antragstellungen wirklich gespeichert worden sei. Sein Geschäftsmodell „Unternehmensberatung mit Marke k/h/r“ sei einmalig und habe nicht in einer Gaststätteneröffnung enden sollen. Es sei vollständig in seinem Heimbüro erstellt und niedergeschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 24.06.2023 hat der Kläger vorgetragen, es werde hierdurch sein Antrag substantiiert, ihm erneut 1.089,41 Euro zu zahlen. Nach Ablauf der Frist zur Schlussabrechnung habe er weder die vorgesehene und vorgeschriebene Erinnerungsnachricht erhalten noch rechtliches Gehör dazu erhalten. Die Zusammensetzung des völlig intransparent dargestellten und unnachvollziehbar berechneten Rückforderungsbetrages sei bis heute nicht schnell und einfach nachvollziehbar. Es sei weiterhin eine Nichtigkeit der Rückforderungsbescheide festzustellen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 hat der Kläger geltend gemacht, es sei „die zweite Teilhilfe der o. a. Coronahilfen iHv 1.089,41 Euro (bisherige Überweisungssumme) zu gewähren und zu bescheiden.“ Der Kläger beantragt, 1. die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf bezüglich November- und Dezemberhilfe vom 16.03.2023 aufzuheben, 2. an ihn 1.089,41 Euro zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Rücknahmebescheide. Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 2 VwGO). Die Rücknahmebescheide beruhen auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW. Gemäß § 48 Abs.1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter anderem ganz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigen Verwaltungsakt handelt, darf dieser nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich in der Regel nicht berufen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3 verwirklicht ist. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme def Bewilligungsbescheides nach diesen Vorschriften lagen vor. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig. Ihrer Rücknahme stand kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, da die Bewilligung der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe an den Kläger entgegen der ständigen rechtmäßigen Bewilligungspraxis des beklagten Landes erfolgte. Für die rechtliche Beurteilung des Verwaltungshandelns bei der Bewilligung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist auf die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes abzustellen. Nach dieser ständigen Verwaltungspraxis war der Kläger nicht berechtigt, Novemberhilfe und Dezemberhilfe zu beantragen. Die ständige Verwaltungspraxis erweist sich nach den vom Gericht anzuwendenden Maßstäben als rechtmäßig. Grundlage für die rechtliche Beurteilung einer Förderentscheidung ist die vom Gericht festzustellende ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes. Die Gewährung von Novemberhilfe und Dezemberhilfe erfolgte nach § 53 der Landeshaushaltsordnung und den FRL i.V.m. den unter lit. A Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. auch lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründeten damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es bestand zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund von Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn sie Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind hier insbesondere die FAQs. Gemäß Ziffer 3 lit. c FRL setzte die Antragsberechtigung für die Gewährung von November- beziehungsweise Dezemberhilfe voraus, dass die Antragsteller direkt oder indirekt den branchenweiten corona-bedingten Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 – vgl. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1 – und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Ziffer 1 Abs. 1 der Richtlinie unterfielen (entsprechende Folgebeschlüsse sind am 25.11.2020 und am 02.12.2020 gefasst worden). Gemäß Ziffer 3 Abs. 1 lit. c FRL sind antragsberechtigt Unternehmen, wenn „c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: (i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 6 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), (iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). …“ Übereinstimmend mit den Richtlinien finden sich in den FAQs ausführlich gefasste und an mehreren Stellen durch Beispiele ergänzte Erläuterungen zur Antragsberechtigung und insbesondere auch zu den Begriffen der direkten und indirekten Betroffenheit oder indirekten Betroffenheit über Dritte. Die Bezirksregierung hat nach gerichtsbekannter ständiger Verwaltungspraxis die außerordentlichen Wirtschaftshilfen gemäß den Vorgaben der FRL und den Darlegungen in den FAQ bewilligt. Nach dieser Verwaltungspraxis zählte der Kläger nicht zu den Antragsberechtigten für Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Die Branche „Unternehmensberatung“ war entgegen seiner in den Anträgen gemachten Angaben von keiner Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung auf Grundlage der Schließungsanordnung vom 28.10.2020 oder der Folgebeschlüsse vom 25.11.2020 und vom 02.12.2020 direkt betroffen. Auf die detaillierte Auflistung in den Schließungsanordnungen vom 28.20.2020, die insbesondere den Kulturbetrieb, Messen, Freizeitaktivitäten und körpernahe Dienstleistungen betrafen, vgl. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1 – wird insoweit Bezug genommen. Es ergibt sich auch nichts dafür, dass das Unternehmen des Klägers indirekt selbst oder über Dritte von diesen Schließungsanordnungen betroffen gewesen sein könnte, noch hat der Kläger in seinen Anträgen hierzu etwas geltend gemacht. Von der Möglichkeit, im Rahmen seiner Anhörung zu einer Rücknahme etwas zu dieser Frage vorzutragen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Die festgestellte ständige Verwaltungspraxis erweist sich als rechtmäßig. Der Richtliniengeber ist bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll und wie die Förderpraxis im Einzelnen ausgestaltet ist, weitgehend frei. Eine rechtliche Beschränkung bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet das Willkürverbot. Maßnahmen der Leistungsverwaltung verstoßen aufgrund des freiwilligen Charakters der gewährten Hilfen nur dann gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, wenn eine Ungleichbehandlung sich als willkürlich darstellt, weil sich für sie keinerlei sachliche Gründe erkennen lassen. Wird eine Maßnahme der Leistungsverwaltung an der Willkürgrenze gemessen, steht dem Zuwendungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Willkür ist – nur – dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Dabei wird bei der Entscheidung für eine bestimmte Verwaltungspraxis und deren konsistenter Handhabung die Willkürgrenze auch dann nicht überschritten, wenn es für eine alternative Praxis gute Gründe gäbe. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 – 1 BvR 905/00 –, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Eingrenzung der mit Novemberhilfe und Dezemberhilfe Förderberechtigten keine rechtlichen Bedenken, da sie auf sachlich nachvollziehbaren Erwäggründen beruht. Ziel der außerordentlichen Wirtschaftshilfen war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz u. a. von Unternehmen und Soloselbständigen, die in der Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 und späterer Folgebeschlüsse von coronabedingten Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebseinschränkungen betroffen waren und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erlitten. Die Voraussetzung der Betroffenheit durch den genannten Beschluss unterschied die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe – von den anderen Instrumenten und Programmen der Corona-Wirtschaftshilfe, die ihren Anknüpfungspunkt allein in coronabedingten Einbußen hatten. Die Differenzierung erweist sich als willkürfrei, da die Betroffenheit von bestimmten Schießungsanordnungen in formaler Hinsicht auch mit einer tatsächlich unterschiedlichen Belastung einhergeht und insoweit einen sachlich nachvollziehbaren Erwäggrund für eine Fördermaßnahme darstellt. Auch ermöglicht das formale Kriterium des Betroffenseins von einer bestimmten Maßnahme eine trennscharfe und eindeutige Abgrenzung der Förderberechtigten. Das Vorbringen des Klägers zu Softwarebetrug, Urkundenfälschung, fehlerhafter Bescheidsoftware und den Einzelheiten seiner Tätigkeit als Unternehmensberater ist insgesamt unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, da es an keine vorgetragenen Tatsachen anknüpft. Die von der Bezirksregierung an das Gericht übermittelten Verwaltungsvorgänge erweisen sich als nachvollziehbar und weisen keine Besonderheiten auf. Der Rücknahme stand kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW entgegen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW kann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das war hier der Fall. Der Kläger hat unzutreffend angegeben, sein Unternehmen sei direkt von einer Schließungsanordnung betroffen gewesen. „Angaben“ im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW sind Mitteilungen/Informationen zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen im Sinne äußerer oder innerer Lebensvorgänge, nicht Bewertungen, Werturteile, Ansichten, Meinungen oder Ähnliches. Vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.1986 – 11 B 84 A.1775 –, BeckRS 1986, 112199, Rn. 15. Die Verwendung von Rechtsbegriffen kann nicht als „Angabe“ in diesem Sinne angesehen werden, da sie nicht ausschließlich Tatsachen umschreibt, sondern regelmäßig eine rechtliche Bewertung beziehungsweise Subsumtion beinhaltet. Die Feststellung, ob eine Unternehmensberatung aufgrund der einschlägigen Schließungsanordnungen direkt geschlossen werden musste, war aber ohne eine derartige Bewertung unmittelbar anhand des detaillierten Katalogs in den Schließungsanordnungen zu treffen und der zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich bei dieser Sachlage als nachprüfbare Tatsache dar. Das beklagte Land hat auch ansonsten ermessensfehlerfrei von der Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Bezirksregierung sind insoweit nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Bescheid zutreffend der Umstand berücksichtigt worden, dass der Kläger sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, da für ihn aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie und anhand der FAQ die fehlende Antragsberechtigung erkennbar war. Nicht zu beanstandend wird im Bescheid weiter ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Grundwertung ein rechtswidriger Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird und besondere Gründe, die eine Rücknahme als unzumutbare Härte erscheinen lassen, nicht vorliegen. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages beruht auf § 49a Abs.1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit für die Vergangenheit unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Mit dem Antrag, ihm weitere Coronahilfen in Höhe von 1.089,41 Euro auszuzahlen, führt der Kläger einen weiteren Klagegrund in den Prozess ein und ändert damit sein Klagebegehren. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beklagte Land hat seine Einwilligung zur Klageänderung nicht erklärt. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich, da kein Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheiden ersichtlich ist und nicht erhellt, woraus dieser Antrag abgeleitet werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.705,16 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.