Beschluss
21 K 3857/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0923.21K3857.24.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: Der Kläger begehrt die Auskehrung von Einkommensteuer-Erstattungsbeträgen für das Jahr 2021 (736 EUR), für das Jahr 2022 (457 EUR) und für das Jahr 2023 (404 EUR) nebst Zinsen von dem beklagten Land, das durch das Finanzamt P. aufgrund eines Amtshilfeersuchens des Landesamtes für Finanzen NRW gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit auf das beklagte Land übergegangenen Unterhaltsansprüchen des Sohnes des Klägers nach § 226 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufgerechnet hat. Der Kläger beruft sich demgegenüber darauf, die vorgenommenen Aufrechnungen mit Ansprüchen des auf das beklagte Land gemäß § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche seines Sohnes seien nicht wirksam und damit rechtswidrig vorgenommen worden.Eine derartige Vorgehensweise ist grundsätzlich möglich. Das Finanzamt kann gemäß § 7 Abs. 1 UVG gesetzlich auf das Bundesland übergegangene Unterhaltsansprüche mit steuerlichen Erstattungsansprüchen des Unterhaltsverpflichteten gem. § 226 AO i.V.m. § 387 BGB aufrechnen. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderungen vom Unterhaltsverpflichteten bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind bzw. rechtswegfremde Gerichte über deren Bestand zu entscheiden haben. Vgl. nur FG Sachs.-Anh., Urteil vom 17.12.2009 – 5 K 1157/04 –, juris. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass über eine derartige Aufrechnung mit Forderungen, über deren Bestand rechtswegfremde Gerichte zu entscheiden haben, wie das hier hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderungen der Fall ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 06.08.1985 – VII B 3/1985 ‑, juris; BSG, Urteil vom 11.12.1968 ‑ 10 RV 606/65 ‑, juris. Im Hinblick darauf, dass der Hauptanspruch, den der Kläger geltend macht, steuerrechtlicher Natur ist, ist für dieses Verfahren der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht eröffnet. Insoweit besteht eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Zuständigkeit der Finanzgerichte u.a. gegeben, in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dies ist hier der Fall, denn die Gesetzgebung der Einkommensteuer unterliegt der Bundesgesetzgebung (Einkommensteuergesetz) und wird (auch) durch die Landesverwaltungsbehörden (hier: Finanzamt P.) verwaltet. Insoweit macht der Kläger materiell-rechtlich Einwendungen des Steuerrechts geltend, wenn er sich darauf beruft, das beklagte Land habe rechtswidrig seinen Steuererstattungsanspruch mit auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüchen seines Sohnes aufgerechnet. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob über die Frage des Bestandes der aufgerechneten, auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche des Sohnes des Klägers im Finanzrechtsweg zu entscheiden ist oder das finanzgerichtliche Klageverfahren auszusetzen ist, bis im Verfahren vor dem Familiengericht darüber entschieden wurde. Vgl. dazu: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2014 – 7 K 7224/ 11 –; FG Sachs.-Anh., Urteil vom 17.12.2009 – 5 K 1157 ‑, beide juris;zum Meinungsstand: Steinhauff, in: Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FG, Dok.-Stand: 254. Lfg. 8/2019, Werstand: 281. Lfg. 8/2024, 4. Aufrechnung, Rdnr. 64 ff. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das nach § 38 Abs. 1 FGO, § 18 Nr. 1 JustG NRW örtlich zuständige Finanzgericht Düsseldorf zu verweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.