Urteil
26 K 3974/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1011.26K3974.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Juni 0000 in D. geborene, ledige und konfessionslose Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verließ eigenen Angaben zufolge am 28./29. August 2021 die Türkei und reiste am 2. September 2021 auf dem Landweg über unbekannte Länder in das Bundesgebiet ein. Hier leben der Großvater in G. und ein Onkel. Am 7. September 2021 stellte der Kläger einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 11. November 2021 beschrieb er seine persönlichen Verhältnisse wie folgt: Bis zur vierten Klasse habe er in Deutschland gelebt. 2001 sei die Familie in die Türkei zurückgekehrt. Die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Mietwohnung in der Stadt M. in der Provinz C. gelebt. Der von der Familie inzwischen getrenntlebende Vater wohne in B.. Er, der Kläger, habe eine Fernschule besucht, aber die Abiturprüfung nicht abgelegt, sondern stattdessen ungelernt in der Gastronomie gearbeitet, zuletzt in einem Hotel mit in finanzieller Hinsicht auskömmlicher Situation. Seinen Wehrdienst habe er in den Jahren 2011/2012 abgeleistet. Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, gab er an, aufgrund seiner Konfessionslosigkeit keine Anerkennung und wegen seiner Homosexualität Diskriminierung in der türkischen Gesellschaft erfahren zu haben. Seit vier Jahren lebe er mit einem Partner namens L. zusammen, der sich nach wie vor in M. aufhalte. Sein Heimatdorf habe er verlassen müssen, weil er wegen seiner sexuellen Neigung dort bedroht worden sei, weshalb er nach M. gezogen sei. Sein Bruder und seine Mutter dagegen akzeptieren seine Homosexualität. Insgesamt sei er von vier Arbeitsstellen vertrieben worden. Zusammen mit seinem Partner habe er in einem Strandrestaurant gearbeitet. Beide hätten sich ihren Kollegen gegenüber geoutet, als sie von diesen auf eine hübsche Frau aufmerksam gemacht worden seien. Die Kollegen hätten sodann die Hotelverwaltung informiert. In der Folge habe er seine Arbeitsstelle verloren, weil es viele Beschwerden gegen ihn gegeben habe. Ende 2019 sei er in M. von fünf Personen tätlich angegriffen worden und habe Verletzungen am Kopf, an der Nase, am Arm und am Ellenbogen davongetragen. Über seinen Krankenhausaufenthalt und seine Krankschreibung exisitiere ein Attest, welches im türkischen Informationssystem e-Devlet abgelegt sei. Wegen des Vorfalls habe er eine örtliche Polizeistation aufgesucht, um eine Anzeige zu erstatten, dieses Vorhaben jedoch aufgegeben, weil der ihm gegenüber auftretende Polizeibeamte an einen Kollegen außerhalb des Raums die Aussage gerichtet habe, die Angreifer hätten noch mehr machen sollen. Letztendich habe er seine Anzeige zurückgezogen, weil man ihm zu verstehen gegeben habe, dass derartige Anzeigen nutzlos und unnötig seien. Der Mut, mit einem Rechtsanwalt eine andere Polizeidienststelle aufzusuchen, habe ihm gefehlt. Er habe befürchtet, noch mehr Probleme zu bekommen, falls er sich weiter juristisch wehre, zumal der Bürgermeister der Stadt M. der Partei N. angehöre. Von den fünf Angreifern habe er zwei ausfindig machen können, mit ihnen gestritten und herausgefunden, dass sie der N. und der Sekte namens Q. (andere Schreibweise: F.) angehörten. Letztere sei in der Lage, ihm viel Schaden, bis hin zu seiner Tötung, zuzufügen. Die beiden Angreifer hätten auch mit seinem Arbeitgeber gesprochen und erreicht, dass dieser ihm gegenüber eine Kündigung ausgesprochen habe. Auch an den Vermieter seiner Wohnung seien diese Personen herangetreten, um ebenfalls eine Kündigung zu provozieren. Nach diesen Ereignissen habe er den Entschluss gefasst, die Türkei zu verlassen, wegen der Coronapandemie habe aber zunächst keine Möglichkeit bestanden, seine Absicht umzusetzen. Zahlreiche Bedrohungen seien auch auf seinem mobilen Telefon eingegangen. Er habe sich für die Rechte der LGBTI-Szene eingesetzt, indem er 2015 an einer Demonstration in B. teilgenommen habe, die im Fastenmonat Ramadan stattgefunden habe und von der Polizei in weiten Teilen unterbunden worden sei. Organisiert worden sei die Demonstration von einem Verein namens E. (V. and I.), der auch eine Zeitschrift für Homosexuelle auf den Markt gebracht habe. Dieser Verein sei in B. relativ aktiv; seine Absicht, in C. eine Filiale zu gründen, sei aufgrund des gesellschaftlichen Drucks gescheitert. Er habe sich auch an einer Unterschriftenaktion zur Gründung eines Vereins in C. beteiligt, die jedoch auf breite Ablehnung gestoßen sei. Nach dem Vorfall 2019 habe er per E-Mail Kontakt mit dem Verein E. aufgenommen, sei von dort aber nur auf die Möglichkeit einer Anzeige bei der Polizei verwiesen worden, die er jedoch aus den von ihm geschilderten Gründen im Ergebnis nicht wahrgenommen habe. Sonst habe er sich politisch nicht betätigt. Zu seinem Partner halte er telefonisch Kontakt. Ihre Beziehung hätten sie nicht öffentlich ausleben können. Vor Ort habe es ein Café namens T. gegeben. Dort seien nur schwule Touristen akzeptiert worden, nicht aber Einheimische. Inzwischen sei das Lokal geschlossen. Er habe seinem Partner empfohlen, gemeinsam mit ihm die Türkei zu verlassen. Diesem Rat sei dieser aus persönlichen Gründen aber nicht gefolgt. Sein Partner habe auch nicht das Maß an Bedrohungen erlebt wie er selbst, weil er sich mehr zurückgehalten habe. Ein Umzug nach B. sei für sie nicht in Betracht gekommen. Für ihn, den Kläger, stelle sich die dortige Situation für homosexuelle Personen nicht wesentlich besser dar. Dass schlussfolgere er aus seinen Erfahrungen, die er 2015 gemacht habe. Zudem existiere auch dort die Sekte Q. mit ihren weitreichenden Kontakten. Die beteiligte Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung stellte fest, dass die Verfolgungsprognose jeweils anhand des Einzelfall zu treffen sei und von einer pauschalen Verfolgung oder einem drohenden ernsthaften Schaden für jeden Homosexuellen nicht ausgegangen werden könne. Gemessen daran bewertete sie das vorliegende Asylverfahren als entscheidungsreif. Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 – am 14. Mai 2022 zugestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Türkei an; ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Möglichkeit, sich in mehreren Großstädten der Türkei wie z. B. in B. und U. niederzulassen, Arbeit zu finden und seine Homosexualität auszuleben. Insbesondere in B. könne er zahlreiche Vereine aufsuchen, die sich für die Rechte und Interessen von Homosexuellen einsetzten. Zudem habe er sein Recht, gegen die Angreifer aus dem Jahr 2019 Anzeige zu erstatten, nicht voll ausgeschöpft. Am 25. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben. In seiner Klagebegründung beruft er sich auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die, allein anknüpfend an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität, einer Verfolgung ausgesetzt sei. Er sei einer schwerwiegenden Verletzung von grundlegenden Menschenrechte ausgesetzt gewesen, weil er geschlagen, bedroht sowie ausgegrenzt und ihm darüber hinaus gekündigt worden sei. Dabei habe sich die in der Türkei stark vertretene islamische Sekte der „F.“ besonders hervorgetan, die vom türkischen Regime nicht nur gedeckt, sondern auch aktiv unterstützt werde, um im Rahmen des „AKP-Projekts“ eine islamisch konservative Gesellschaft herauszubilden. Selbst wenn man den einzelnen Eingriffshandlungen für sich allein noch nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung zuschreibe, so bewirkten sie für ihn in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung entspreche. Er beruft sich auf Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2017 – 36 K 394.16 –, das ausgeführt habe, dass sich die Situation der LGBTI-Personen in den letzten Jahren deutlich zum Schlechteren entwickelt habe, Abschiebungsschutz bei Hassgewalt zu gewähren sei und die türkische Regierung weder willens noch in der Lage sei, Schutz vor Angriffen auf Homosexuelle zu bieten, des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. November 2020 – 22 K 1012/20.A –, das homosexuelle Personen in der Türkei als eine soziale Gruppe bewerte, die nach Bekanntwerden ihrer sexuellen Ausrichtung nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung werde, wobei Angehörige dieser Gruppe nach dem Asylrecht nicht nur vor tatsächlichen, aktiven Repressalien zu schützen seien, sondern auch dann, wenn sie gezwungen seien, ihre Homosexualität geheim zu halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Ausrichtung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 8. November 2022 – 4 A 175/19 –, dass eine inländische Fluchtalternative ausschließe, weil nach den aktuellen Erkenntnismitteln in den Großstädten (B., U., K.) und an der Südküste es lediglich „in bestimmten Teilbereichen“ möglich sein solle, Homosexualität zu zeigen, was aber nicht ausreiche, denn es könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass Betroffene ihr Leben auf bestimmte Stadtteile oder Teilbereiche beschränkten und gewissermaßen in einem Ghetto lebten. Zudem führt er einen Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation - ACCORD vom 5. April 2023 – Dokument-ID: 2091211 – zur aktuellen Situation offen schwul lebender Männer in den Kategorien: Politische Rhetorik, Polizeigewalt, homophobe Angriffe und gesellschaftliche Diskriminierung in das Verfahren ein, sowie einen Zeitungsartikel der Frankfurter Rundschau vom 20. Juli 2023, der von der Festnahme eines portugisischen Touristen am 25. Juni 2023 in B. berichtet, der zu Unrecht in Verdacht gestanden habe, an dem verbotenen Pride March teilzunehmen, bei dem queere Menschen für Gleichberechtigung demonstrierten, und schlussendlich unter schlechten Bedingungen für 20 Tage in Haft geraten sei, danach abgeschoben worden sei und ein Einreiseverbot für drei Jahre erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2022 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei besteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung in dem streitbefangenen Bescheid und lehnt eine Abhilfe ab, weil der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Homosexualität überzeugend rechtlich gewürdigt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 2. September 2024 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht folgt den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht für den Kläger nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung definiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG als das Vertreten einer Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft; unerheblich ist, ob der Ausländer aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 AsylG stellt schließlich ergänzend fest, dass es für die Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nicht darauf ankommt, ob er die zur Verfolgung führenden Merkmale tatsächlich aufweist. Ausreichend ist bereits, dass diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG nochmals klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d.h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13 Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Von der Richtigkeit der Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 17 Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23 Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei nach Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Hinreichende Anhaltspunkte für Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den türkischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäben, können dem Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt oder im Klageverfahren nicht entnommen werden. Im Mittelpunkt der Anhörung beim Bundesamt steht der Vorfall Ende 2019, bei dem der Kläger angegriffen und verletzt wurde, und der zum Verlust seiner Arbeitsstelle geführt hat. Der Kausalzusammenhang mit seiner erst im August 2021 erfolgten Ausreise ist unterbrochen, weil er danach nicht mehr von den nichtstaatlichen Akteuren behelligt worden ist, obwohl er diesen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Parteil N. und der islamischen Sekte der F., einen großen Einfluss innerhalb der islamisch konservativen Gesellschaft zuschreibt. Selbst als er diesen beiden Angreifern nach der Attacke auf ihn verbal entgegengetreten ist, kam es nicht zu einem weiteren Übergriff. Er ist nach dem Vorfall im Jahr 2019 auch nicht untergetaucht, sondern hat angegeben, weiterhin bis zur Ausreise mit seinem Bruder und seiner Mutter in der gemeinsamen Wohnung gelebt zu haben. Die Korrekturen des Klägers zum Sachverhalt, die dieser in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, haben den Einzelrichter nicht überzeugt. Das gilt zunächst für den Vortrag, nicht mit den Angreifern selbst, sondern mit Freunden dieser Angreifer gestritten zu haben. Die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Version einer eher zufälligen Begegnung weicht von der Darstellung im Anhörungsprotokoll erheblich ab, weil dort von Recherche, also einem gezielten Suchen, die Rede ist, verbunden mit der weiteren Aussage, dass er im April 2021 ganz normal angefangen habe zu arbeiten (vgl. Seite 4 unten und Seite 5 oben des Anhörungsprotokolls). Auch das steht im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage des Einzelrichters, ob er nach dem Arbeitsplatzverlust, hervorgerufen durch die Angreifer, einen neuen Arbeitsplatz gefunden habe. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandkung, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, ist als fernliegend zu bewerten. Ebenso widersprüchlich sind seine jetzigen Angaben zum Wohnungswechsel nach dem Vorfall Ende 2019. Die Fragen und Antworten zu diesem Komplex auf Seite 2 unten und Seite 3 oben des Anhörungsprotokolls sind eindeutig. Zudem hat der Kläger den die Anhörung begleitenden Kontrollbogen ohne Beanstandungen unterschrieben. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Dem steht nach dem oben Gesagten schon entgegen, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist. Er kann auch nicht damit gehört werden, einer sozialen Gruppe anzugehören, der allein aufgrund des Geschlechts oder geschlechtlichen Identität Verfolgung drohe. Vielmehr geht das Bundesamt in Gestalt der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung zu Recht davon aus, dass es auf den Einzelfall ankommt. Die von dem Kläger in das Verfahren eingeführten Dokumente liefern für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte allein aufgrund der Zugehörigkeit zur LGBTI-Community keine Anhaltspunkte. Zwar schildert insbesondere Bericht der Organisation ACCORD vom 5. April 2023 unter verschiedenen Aspekten von Übergriffen und Ausgrenzungen offen schwul lebender Männer in der Türkei, jedoch ist es nach der Auskunftslage möglich, in Großstädten (B., U., K.) und an der Südküste in bestimmten Bereichen, Homosexualität zu zeigen. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 - 508-516.80/3 TUR – mit Stand: Januar 2024, S. 15. Damit steht dem Kläger eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Der Einzelrichter kupiert diese Möglichkeiten nicht auf das Niveau eines Ghettos, weil angesichts der verschiedenen geographischen Bereiche ein noch akzeptabel großer Raum verbleibt, in dem Homosexuelle entsprechend ihrer sexuellen Ausrichtung leben können. Soweit sich der Kläger auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen beruft, verkennt diese, dass das Gesetz von einem „Teil seines Herkunftslandes“ bzw. von einem „Landesteil“ spricht, der dem Ausländer zur Verfügung steht, d. h. in dem er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und den in er sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dieser Teil ist auch im Vergleich zur Gesamtfläche und -bevölkerung der Türkei nicht unbedeutend. Im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 9 K 3957/20.TR 8035792, juris. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert aus der bereits an der Einreise aus einem sicheren Drittstaat, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ihm droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in der Türkei. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt bereits in der Westtürkei durch einfache Arbeiten sicherstellen kann. Es ist zu erwarten, dass der Kläger als gesunder und arbeitsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. In dem Bericht der Organisation ACCORD vom 5. April 2023 ist die Rede davon, dass die Befragung von 289 Personen, die im Privatsektor beschäftigt seien, 27 v. H. der LGBT-Beschäftigten am Arbeitsplatz offen ihre Identität leben könnten. Dieser Anteil dürfte in den vorstehend angespochenen Bereichen, in denen Homosexualität ohne Repressalien gezeigt werden darf, höher liegen. Schließlich kann er sich auf den Rückhalt seiner in der Türkei verbliebenen Familie verlassen. Aufgrund der neuen Beziehung hier im Bundesgebiet haben sich keine Umstände ergebe, die einer Aufenthatsbeendigung des Klägers entgegenstehn könnten. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG; die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung beruht auf § 11 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich - ohne Ansatzpunkte für eine Abänderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls - aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.