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Urteil

18 K 4735/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1023.18K4735.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Schulträgerin u. a. der X. Y. Grundschule T. (im Folgenden: Grundschule), einer als Ersatzschule genehmigten Grundschule. Seit 2008 werden in der Grundschule auch Schüler mit festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen beschult, seit erstmals 2014 auch Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung" (im Folgenden: KmE). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) der Klägerin im Nachgang zum Anhörungsschreiben zur Prüfung der Jahresrechnung 2016 vom 8. Oktober 2021 mit, dass die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE eine förmliche Anzeige erfordere, der die in § 1 Abs. 3 der Ersatzschulverordnung (ESchVO) aufgeführten Unterlagen, u. a. die Benennung einer Lehrkraft und die Vorlage der Qualifikationsnachweise dieser Lehrkraft sowie ein pädagogisches Konzept für den konkreten Förderschwerpunkt, beizufügen seien. Nur für den Fall, dass gegen die Veränderungen keine Bedenken bestünden, nehme die obere Schulaufsichtsbehörde diese zur Kenntnis und teile dies dem Schulträger mit. Nur mit dieser Mitteilung gelte die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes KmE als genehmigt. Eine solche Anzeige der Klägerin für die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE sei bisher nicht eingegangen. Sofern in der Vergangenheit irrtümlich Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in diesem Förderschwerpunkt – etwa bei der Gewährung von Stellenzuschlägen – berücksichtigt worden sein sollten, so begründe dies keinen Anspruch, dass dies auch zukünftig bzw. in noch nicht abschließend geprüften Fällen geschehe. Die Klägerin zeigte daraufhin mit Schreiben vom 5. November 2021 u. a. für die Grundschule die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE unter Beifügung eines Konzepts des Gemeinsamen Lernens sowie unter Benennung von Lehrkräften an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 teilte die Bezirksregierung u. a. mit, dass die im zuvor genannten Schreiben aufgeführten Lehrkräfte nicht über eine Lehramtsbefähigung Sonderpädagogik mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt KmE verfügten und die eingereichten Konzepte sehr allgemein und knapp gehalten seien. Die Voraussetzungen für die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE seien in der Vergangenheit nicht erfüllt gewesen und seien es auch aktuell nicht. Selbst für den Fall einer Antragsergänzung bestehe keine rechtliche Handhabe einer nachträglichen, rückwirkenden Zustimmung. Soweit sich der Antrag auf die Zukunft richte, sei die Einreichung von konkretisierten Förderkonzepten, die auf die Spezifika in der Diagnostik und Förderung innerhalb dieses Förderschwerpunktes eingingen, sowie die Benennung entsprechend qualifizierter Lehrkräfte erforderlich. Daraufhin ergänzte die Klägerin ihre Anzeige mit Schreiben vom 21. Februar 2022, 20. Mai 2022, 1. Juni 2022 und 3. Juni 2022. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 stimmte die Bezirksregierung der Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE nach Überprüfung mit Wirkung vom 5. November 2021 zu und teilte mit, dass die Hinzunahme damit ab diesem Datum als genehmigt gelte. Zur Begründung führte sie aus: Soweit sich der Antrag auf die Hinzunahme des Förderschwerpunktes auch auf Zeiträume beziehe, die vor dem Eingang der Anzeige vom 5. November 2021 lägen, könne diesem nicht entsprochen werden. § 2 Abs. 5 ESchVO gebe vor, dass der Schulträger u. a. die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen habe. Es bedürfe sodann der Kenntnisnahme der oberen Schulaufsichtsbehörde und einer expliziten Mitteilung an den Schulträger. Erst mit dieser Mitteilung gelte die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes als genehmigt. Die Klägerin hat am 29. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe einen Anspruch auf rückwirkende Genehmigung der Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE zum 1. August 2014. Der Anspruch basiere auf § 101 Abs. 1 SchulG NRW. Danach bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Dies sei bereits seit dem 1. August 2014 der Fall gewesen. Eine Anzeige sei bereits in der Jahresrechnung 2014 der Grundschule durch die Angabe der Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt KmE erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt sei der Bezirksregierung die Tatsache, dass sie Schüler mit diesem Förderschwerpunkt beschule, bekannt gewesen. Die Hinzunahme eines Förderschwerpunktes sei allerdings gemäß § 2 Abs. 5 ESchVO keine genehmigungspflichtige, sondern nur eine anzeigepflichtige Veränderung. Seit der Einreichung der Jahresrechnung 2014 habe die Bezirksregierung die erforderliche Kenntnis gehabt, um der Hinzunahme des Förderschwerpunktes zu widersprechen. Da sie nicht innerhalb von drei Monaten seit der Änderung widersprochen habe, gelte die Hinzunahme des Förderschwerpunktes als genehmigt. Die Genehmigungsfiktion bei lediglich anzeigepflichtigen Tatsachen, wie hier der Hinzunahme eines Förderschwerpunktes, diene dabei der Rechtssicherheit. Eine Rückmeldung der Bezirksregierung auf eine Anzeige sei nicht zwingend erforderlich, da die Genehmigungsfiktion auch eintrete, wenn die Bezirksregierung der Änderung nicht innerhalb von drei Monaten widerspreche. Die von § 1 ESchVO verlangten Unterlagen hätten sämtlich bereits 2014 vorgelegen. Die im Förderschwerpunkt KmE tätigen Lehrkräfte seien angezeigt bzw. genehmigt gewesen und verfügten über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung bzw. Lehrerlaubnis. Sie habe auch bereits über ein ausreichendes pädagogisches Konzept verfügt. Bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt KmE bestehe – im Vergleich zu anderen Förderschwerpunkten – keine Notwendigkeit für eine abweichende Pädagogik. Es bedürfe lediglich der räumlichen Gegebenheiten um entsprechenden Unterricht zu gewährleisten. Die baulichen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Selbst wenn unterstellt würde, dass mit der Anzeige in der Jahresrechnung 2014 nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien, hindere dies nicht an einer rückwirkenden Genehmigung. Denn § 2 Abs. 5 ESchVO knüpfe nur den Beginn der Widerspruchsfrist an die Vorlage der vollständigen Unterlagen, nicht aber den Genehmigungszeitpunkt. Auf den Genehmigungszeitpunkt (und damit auch auf die Refinanzierung) habe dies weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck Einfluss. Dieser wirke zurück auf den Zeitpunkt der Anzeige. Sie könne sich im Übrigen auf das Institut der Verwirkung berufen. Das Zeitmoment sei aufgrund der sechsjährigen Untätigkeit der Behörde gegeben, welche verstärkt werde durch die Regelung des § 112 Abs. 5 SchulG NRW, nach der die Festsetzung der endgültigen Zuschüsse nach spätestens zwei Jahren nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres erfolgen solle. Zudem liege auch ein Umstandsmoment in der langjährigen Verwaltungspraxis und dem dadurch entstandenen Vertrauensschutz vor. Aufgrund der vorigen Verwaltungspraxis, bei der Schüler entsprechend dem Förderschwerpunkt KmE refinanzierungsrechtlich berücksichtigt worden seien, habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass eine gesonderte (weitergehende) Anzeige nicht erforderlich gewesen sei. So habe die Bezirksregierung insbesondere das in der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014 angegebene Stellenbudget, welches die mit dem Förderschwerpunkt KmE tatsächlich beschulten Schüler berücksichtigt habe, unbeanstandet gelassen und mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Zuschüsse hierfür festgesetzt. Die entsprechenden Förderschüler seien im Übrigen auch im an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2015, mit dem die Klägerin weiterhin Stellenzuschläge für die Inklusion beantragt habe, aufgeführt. Da die entsprechenden Stellenanteile in der Jahresrechnungsprüfung 2014 refinanziert worden seien, sei sie auch davon ausgegangen, dass gegen die Hinzunahme des Förderschwerpunktes keine Einwände bestünden. Die fehlende Anzeige sei erstmals bei der Prüfung des Jahresrechnung 2015 aufgefallen. Gegen diesen Festsetzungsbescheid vom 24. März 2020 sei sie jedoch mangels Kapazitäten nicht vorgegangen. Die missliche Tatsache, dass erst fünf Jahre später eine weitere Haushaltsprüfung durchgeführt worden sei, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, insbesondere, da gemäß § 112 Abs. 5 SchulG NRW die Festsetzung der Zuschüsse zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen solle. Die Klägerin sei aufgrund der unbeanstandet erfolgten Refinanzierung der Stellenanteile in der Vergangenheit zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE keine Bedenken bestünden. Hilfsweise habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf rückwirkende Bestätigung der Genehmigung zum 1. August 2015. Da die Anzeige durch die Jahresrechnung 2014 erfolgt sei, sei dies jedenfalls mehr als sechs Monate vor dem Haushaltsjahr 2015. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2022 zu verpflichten, die Hinzunahme des Förderschwerpunktes Körperliche und motorische Entwicklung an der X. Y. Grundschule T. bereits ab dem 1. August 2014 als genehmigt anzuerkennen, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2022 zu verpflichten, die Hinzunahme des Förderschwerpunktes Körperliche und motorische Entwicklung an der X. Y. Grundschule T. bereits ab dem 1. August 2015 als genehmigt anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid vom 14. Juni 2022 und trägt ergänzend vor: Die Argumentation der Klägerin sei wenig stringent. Zum einen verweise sie darauf, dass die Hinzunahme eines Förderschwerpunktes lediglich anzeigepflichtig sei und wolle dieser Anzeigepflicht durch die zahlenmäßige Erfassung der Schüler mit dem Förderschwerpunkt in der Jahresrechnung 2014 nachgekommen sein, zum anderen berufe sie sich auf einen Genehmigungsanspruch gemäß § 101 Abs. 1 SchulG NRW, für den allein die Unterrichtung von Kindern mit dem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im in Rede stehenden Förderschwerpunkt genügen solle. Die Klägerin verkenne dabei, dass sich die für eine Ersatzschule erteilte Genehmigung nicht auf später hinzukommende Veränderungen, wie z. B. die Hinzunahme eines Förderschwerpunktes, beziehe. Bei einer solchen Veränderung sei vielmehr zu prüfen, ob die Lehrziele, Einrichtungen und die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter denjenigen an öffentlichen Schulen zurückstehen. Die Klägerin lasse insoweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 ESchVO unbeachtet. Danach habe der Schulträger die Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen. Die Klägerin habe weder die in § 1 geforderten Angaben und Unterlagen im Vorfeld eingereicht, noch sei eine entsprechende Mitteilung erfolgt. Selbst bei Abstellen auf die Jahresrechnung 2014, die am 23. März 2015 eingereicht worden sei, wäre hiermit erst neun Monate nach der Aufnahme des Unterrichts am 1. August 2014 die Hinzunahme des Förderschwerpunktes „angezeigt“ worden. Die Jahresrechnung genüge jedoch insgesamt § 2 ESchVO nicht, der eine ausdrückliche Anzeige erfordere. In der Jahresrechnung seien darüber hinaus nicht die in § 1 geforderten Angaben und Unterlagen eingereicht worden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin, solange eine entsprechende Mitteilung an sie nicht vorgelegen habe, nicht berufen. Die entsprechenden Bestimmungen in der Ersatzschulverordnung hätten sich inhaltlich auch nicht verändert. In der Vergangenheit habe die Klägerin dementsprechend auch die Hinzunahme anderer Förderschwerpunkte unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen fristgerecht im Vorfeld beantragt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieses Verfahren bei unveränderter Rechtslage im Jahr 2014 nicht mehr bekannt gewesen sein sollte. Aus § 112 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW könne die Klägerin schließlich in diesem Verfahren nichts für sich herleiten. Aus der Genehmigung der Hinzunahme des Förderschwerpunktes ergäben sich zwar mittelbare Auswirkungen für die Bemessung der Landeszuschüsse; die Festsetzung der Landeszuschüsse sei in diesem Verfahren jedoch nicht Streitgegenstand. Eine weitere Klage der Klägerin betreffend die Genehmigung der Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE in Bezug auf die von ihr als Ersatzschulträgerin zudem betriebene Gesamtschule ist unter dem Az. 18 K 4736/22 bei dem erkennenden Gericht anhängig. Die Klage der Klägerin unter dem Az. 18 K 4738/22 betreffend die Festsetzung der Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2016 hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit die Refinanzierung der Personalkosten für den Förderschwerpunkt KmE begehrt wurde, und den Beklagten im Übrigen entsprechend seinem Teilanerkenntnis verpflichtet, eine Zusatzbeihilfe nach § 13 Abs. 2 FESchVO in Höhe von insgesamt 23.074,88 Euro festzusetzen. Weitere Verfahren der Klägerin betreffend die Refinanzierung von Schülerfahrkosten sind bei dem Gericht unter den Aktenzeichen 1 K 3680/22, 1 K 3681/22, 1 K 4734/22, 1 K 4737/22, 1 K 4739/22 und 1 K 9350/23 anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet über den Rechtsstreit, weil die Kammer ihr diesen nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber sowohl mit ihrem Haupt- (s. hierzu 1.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (s. hierzu 2.) unbegründet. 1. Der Bescheid vom 14. Juni 2022, mit dem die Bezirksregierung der Klägerin mitgeteilt hat, dass – nach Überprüfung – keine (durchgreifenden) Bedenken gegen die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE bestehen und die Hinzunahme ab dem 5. November 2021 als genehmigt gilt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen (weitergehenden) Anspruch darauf, dass die Bezirksregierung die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE rückwirkend zum 1. August 2014 als genehmigt mitteilt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird einfachgesetzlich durch §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 und Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) konkretisiert; § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW wiederholt dabei das Genehmigungserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), zuletzt geändert durch Art. 11 VO zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), ist, sofern in der Ersatzschule sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten stattfindet, jeder sonderpädagogische Förderschwerpunkt genehmigungspflichtig. Die für Ersatzschulen selbst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen gelten über § 1 Abs. 2 Satz 2 ESchVO demgemäß in vollem Umfang auch für jeden bei ihnen einzurichtenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 5 in Bezug auf die Genehmigung eines Bildungsgangs an einem privaten Wirtschaftskolleg nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ESchVO; Bülter, in: Arenz, u.a., Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis,18. EGL, März 2016, § 101 Rn. 1.2. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es, sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N. Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, dass den Ersatzschulen die Befugnis verliehen ist, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 8; s. ausdrücklich zur Verbindung dieser Anerkennung mit der Genehmigung in NRW Bülter, in: Arenz, u.a., Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis,18. EGL, März 2016, § 101 Rn. 1.2. Das Genehmigungsverfahren im Einzelnen regelt die Ersatzschulverordnung. § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO bestimmt insofern, dass der Schulträger Veränderungen, wie u. a. die Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, der oberen Schulaufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen hat. Nach Satz 2 der Norm bleibt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW unberührt. Bestehen gegen die Veränderung keine Bedenken, nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 ESchVO diese zur Kenntnis und teilt dies dem Schulträger mit. Mit dieser Mitteilung gilt die angezeigte Veränderung wie etwa die Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes nach Satz 4 der Vorschrift als genehmigt. Unzulässigen Änderungen widerspricht die obere Schulaufsichtsbehörde nach Satz 5 der Vorschrift innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe. Der Verordnungsgeber hat insoweit ein besonderes Verfahren für spätere, im Hinblick auf eine bereits erteilte Genehmigung i.S.d. § 101 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 3 ESchVO eintretende Veränderungen, wie hier etwa die Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, vorgesehen. Insoweit dient § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 ESchVO auch der Ausformung des § 104 Abs. 2 SchulG NRW, wonach wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule der Genehmigung bedürfen. Daraus folgt, dass solche Änderungen der Genehmigung nach § 104 Abs. 2 SchulG NRW unterfallen, die – wenn sie schon vor Erteilung der Ersatzschulgenehmigung vorgelegen hätten – Gegenstand der Prüfung im Ersatzschulgenehmigungsverfahren gemäß § 101 Abs. 1 SchulG NRW gewesen wären. Aus dem Zweck des § 101 SchulG NRW, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen, lässt sich insofern herleiten, dass eine beabsichtigte Änderung dann genehmigungspflichtig nach § 104 Abs. 2 SchulG NRW ist, wenn sie Veranlassung dazu gibt, das (Fort-)Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen. Dies ist bei der hier in Rede stehenden Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes wegen des damit veränderten Angebots des Gemeinsamen Lernens der Fall. Denn das neue bzw. veränderte inklusive Schulangebot gibt Anlass zu der Frage, ob mit dessen Einrichtung die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens zurücksteht, also die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. auch § 20 Abs. 5 SchulG NRW) für eine ordnungsgemäße Bildung, Erziehung und individuelle Förderung in dem konkreten Förderschwerpunkt erfüllt sind. Vgl. Bülter, in: Arenz, u.a., Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis, 20. EGL, September 2017, § 104 Rn. 2.1. und 2.4. Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 ESchVO ist es dabei erkennbar, der oberen Schulaufsichtsbehörde zeitlich vor dem tatsächlichen Eintritt der beabsichtigten Veränderung eine Überprüfung im Hinblick auf das Gleichwertigkeitserfordernis i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zu ermöglichen. Dabei soll mit dem Erfordernis einer förmlichen Anzeige unter Angabe der von der Ersatzschulverordnung für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen (vgl. § 1 ESchVO) sichergestellt werden, dass die obere Schulaufsichtsbehörde alle für die Vorabüberprüfung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung hat, um nach deren Prüfung entweder die Mitteilung an den Schulträger zu richten, welche die Genehmigungsfiktion des § 2 Abs. 5 Satz 4 ESchVO (vgl. „gilt die angezeigte Hinzunahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts als genehmigt“) auslöst, oder binnen der Dreimonatsfrist der angezeigten Hinzunahme zu widersprechen. Nach dem Vorstehenden genügt es mithin gerade nicht, dass rein tatsächlich eine Beschulung in dem faktisch hinzugenommenen Förderschwerpunkt erfolgt, ohne dass das Verfahren des § 2 Abs. 5 ESchVO durchlaufen und eine Vorabüberprüfung ermöglicht worden ist. Hierfür spricht insbesondere auch die mindestens sechsmonatige Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO, in die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 ESchVO nur im Falle der schuldlosen Fristversäumnis und des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 32 VwVfG NRW Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Diese verfahrensrechtlichen Anforderungen an Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige sollen die obere Schulaufsichtsbehörde gerade davor bewahren, Einzelinformationen darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang, mit welchen Lehrkräften und welchem sonderpädagogischen Konzept ein Förderschwerpunkt eingerichtet werden soll, aus den von dem Ersatzschulträger nach den §§ 112 Abs. 1, 113 Abs. 1 SchulG NRW für jedes Haushaltsjahr zu erstellenden Haushaltsplänen und Jahresrechnungen, sofern sie solche Informationen überhaupt enthalten, herauszufinden und selbst zusammenzustellen. Mit § 2 Abs. 5 ESchVO bezweckt der Verordnungsgeber mithin erkennbar auch, die Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Genehmigungsverfahrens sowohl für die obere Schulaufsichtsbehörde als auch für den Ersatzschulträger zu steigern sowie das Verfahren insgesamt zu beschleunigen. Vgl. zu diesen Zwecken einer Genehmigungsfiktion auch Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 42a, Rn. 4 f. Die Genehmigungsfiktion ist dabei eine Genehmigung. Sie gilt nach der näheren Ausgestaltung in § 2 Abs. 5 Satz 4 ESchVO ausdrücklich mit der Mitteilung an den Ersatzschulträger, dass nach Prüfung der für die Genehmigung erforderlichen und mit der förmlichen Anzeige einzureichenden Unterlagen keine Bedenken gegen die Hinzunahme bestehen, als erteilt und ist damit gerade nicht an eine bloße Untätigkeit oder Säumnis der Behörde geknüpft. Regelungsinhalt ist hier die der Feststellungswirkung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW entsprechende Feststellung, dass Bedenken gegen die Hinzunahme des Förderschwerpunktes an der privaten Schule nicht bestehen und der Besuch der Schule auch insoweit der Erfüllung der Schulpflicht dient. Vgl. zur Feststellungswirkung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW Bülter, in: Arenz, u.a., Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis,18. EGL, März 2016, § 101 Rn. 1.2. Dies zugrunde gelegt, geht die Klägerin mit ihrer Rechtsauffassung, für die Hinzunahme eines Förderschwerpunktes bestehe allein eine Anzeigepflicht, nicht aber eine Genehmigungspflicht, bereits im Ansatz fehl. Die von § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO geforderte förmliche Anzeige der Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE ist vorliegend (erst) in dem Schreiben der Klägerin an die Bezirksregierung vom 5. November 2021 unter Beifügung eines pädagogischen Konzepts des Förderschwerpunktes sowie unter Benennung der sonderpädagogischen Lehrkräfte zu sehen. Soweit die Klägerin demgegenüber ihre Angabe in der Anlage 2a (Sollstellenberechnung) der Jahresrechnung 2014, wonach im Förderschwerpunkt KmE zwei Kinder beschult worden seien, als Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO verstanden wissen will, kann diese bereits in zeitlicher Hinsicht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Mitteilung des Eintritts der Genehmigungsfiktion bereits zum 1. August 2014 nicht begründen. Denn die Jahresrechnung 2014 wurde ausweislich der unwidersprochenen Angaben der Bezirksregierung erst am 23. März 2015 eingereicht. Ungeachtet dessen genügt die bloße Angabe der Klägerin in der Anlage 2a (Sollstellenberechnung) der Jahresrechnung 2014, wonach im Förderschwerpunkt KmE zwei Kinder beschult worden seien, erkennbar nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO. So enthielt die formularmäßige Angabe innerhalb der Jahresrechnung 2014 nicht die gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO erforderlichen Unterlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 a) und Nr. 3 a) ESchVO, welche die von § 2 Abs. 5 ESchVO bezweckte Vorabüberprüfung der Gleichwertigkeit erst ermöglicht hätten. So ergibt sich aus dem förmlichen Antrag der Klägerin vom 5. November 2021 selbst insbesondere, dass das sonderpädagogische Konzept für den Förderschwerpunkt KmE bis zur Anzeige am 5. November 2021 nicht vorgelegen hat, sondern das zuvor eingereichte und genehmigte Konzept des Gemeinsamen Lernens erst zu diesem Zeitpunkt um Angaben zu dem Förderschwerpunkt KmE ergänzt worden ist. Sofern der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen hat, dass die Anforderungen zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Beschulung im Förderschwerpunkt KmE zum Schuljahr 2014/2015 an ein solches sonderpädagogisches Konzept gering gewesen seien, ändert dies – selbst bei Wahrunterstellung – nichts an dem Umstand, dass ein solches Konzept bis zur Antragstellung am 5. November 2021 tatsächlich nicht vorgelegen hat und daher eine Vorabüberprüfung der Gleichwertigkeit nicht ermöglicht hätte. Soweit die Klägerin insoweit weiter vorträgt, dass das sonderpädagogische Konzept des Förderschwerpunkts KmE lediglich bauliche Voraussetzungen erfordere, die an der Grundschule vorgelegen hätten, begegnet dies bereits im Hinblick auf § 6 AO-SF erheblichen Bedenken. Denn hiernach besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung dann, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist, auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens. Dies zugrunde gelegt, erschließt sich nicht, dass eine sonderpädagogische Unterstützung in diesem Förderschwerpunkt bereits mit dem Vorliegen baulicher Voraussetzungen wie der Barrierefreiheit des Schulgebäudes umfassend abgedeckt wäre. Ungeachtet dessen änderte dies jedoch ebenfalls nichts an dem Umstand, dass zu dem von der Klägerin rückwirkend beanspruchten Zeitpunkt (1. August 2014) für die Bezirksregierung mangels Anzeige unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen keine Möglichkeit zu einer Überprüfung der Gleichwertigkeit bestand. Vor diesem Hintergrund muss auch den weiteren Ausführungen zu der Lehrbefähigung bzw. Qualifikation der sonderpädagogischen Lehrkräfte nicht weiter nachgegangen werden. Nichts anderes gilt mit Blick auf das Schreiben der Klägerin vom 25. Februar 2015 an die Bezirksregierung, mit der diese für den 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Stellenzuschläge für die Grundschule für das Schuljahr 2015/2016 beantragt hatte, und dabei im Rahmen einer übersichtsartigen Zusammenstellung einer Stellenkalkulation „Förderschüler KM: 3“ angegeben hatte. Auch dieses Schreiben kann einen Anspruch auf Mitteilung an die Schulträgerin und Eintritt der Genehmigungsfiktion zum 1. August 2014 bereits zeitlich nicht begründen. Im Übrigen gilt auch in Bezug auf dieses Schreiben das Vorgenannte. Kann danach allein auf die Anzeige der Klägerin vom 5. November 2021 als Anzeige i.S.d. § 2 Abs. 5 ESchVO abgestellt werden, hat die Klägerin keinen darüberhinausgehenden Anspruch auf Rückwirkung der Mitteilung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bzw. Rückdatierung der Genehmigungswirkung für den Zeitraum vor ihrer Anzeige am 5. November 2021, wie beantragt namentlich ab der tatsächlichen Beschulung von Kindern im Förderschwerpunkt KmE durch die Grundschule ab dem 1. August 2014. Die Bezirksregierung hat dabei bereits die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO grundsätzlich geltende Frist von sechs Monaten zwischen der Antragstellung und der beabsichtigten Hinzunahme des Förderschwerpunktes verkürzt und zugunsten der Klägerin für den Eintritt der Genehmigungsfiktion auf das Antragsdatum abgestellt. Ob dies als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2 ESchVO i.V.m. § 32 VwVfG NRW in die grundsätzlich vorgesehene Sechsmonatsfrist angesehen werden kann, kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls wird die Klägerin hierdurch nicht beschwert. Eine darüberhinausgehende Rückwirkung der Mitteilung über die Genehmigungsfiktion bzw. Rückdatierung der Genehmigungswirkung für einen Zeitraum vor der förmlichen Anzeige sieht die Ersatzschulverordnung demgegenüber nicht vor. Eine rückwirkende Legalisierung ließe sich nicht mit dem Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO, namentlich der präventiven Kontrolle zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit, vereinbaren. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückwirkung der Mitteilung über die Genehmigungsfiktion bzw. Rückdatierung der Genehmigungswirkung für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmalig eingewandt hat, dass sich ein solcher Anspruch aus einer Veränderung der Rechtslage im Hinblick auf § 2 Abs. 5 ESchVO ergebe, greift dieser Einwand schon tatsächlich nicht durch. Denn bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE bei der Grundschule der Klägerin zum 1. August 2014 sah § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 ESchVO a.F. [i.d.F. vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), geänd. durch VO vom 4. Dezember 2013 m.W.v. 21. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841)] das nunmehr in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 5 ESchVO geregelte Verfahren ausdrücklich auch für die Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes inhaltsgleich vor. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ESchVO bestehende Genehmigungspflicht jedes sonderpädagogischen Förderschwerpunktes bestand darüber hinaus bereits unverändert seit Erlass der Ersatzschulverordnung (GV. NRW. 2007 S. 130). Die Klägerin kann – entgegen ihrer Auffassung – einen Anspruch auf Rückwirkung der Mitteilung über die Genehmigungsfiktion bzw. Rückdatierung der Genehmigungswirkung für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 auch nicht aus der nach ihren Angaben unbeanstandet gebliebenen Festsetzung der Zuschüsse nach Überprüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014 mit Bescheid der Bezirksregierung vom 30. Dezember 2016 herleiten. Dabei kann offenbleiben, ob die – bestandskräftige – Festsetzung der Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2014 tatsächlich – irrtümlich zugunsten der Klägerin – die Schüler mit dem Förderschwerpunkt KmE und die entsprechend anfallenden Stellenanteile berücksichtig hat. Denn die etwaig fehlerhafte Festsetzung von Zuschüssen in der Vergangenheit führt weder zu einem Anspruch auf Fortsetzung dieser Praxis, noch zu einer – hier begehrten – rückwirkenden Legalisierung. Die Klägerin kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 12 E 367/21 -, juris, Rn. 10 und vom 28. Juli 2021 - 12 A 468/20 -, juris, Rn. 6. Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren schließlich auch keinen Anspruch auf Rückwirkung der Mitteilung über die Genehmigungsfiktion bzw. Rückdatierung der Genehmigungswirkung für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 aus § 112 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW herleiten. Danach soll die Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuschüsse zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betroffenen Haushaltsjahres erfolgen. § 112 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist vorliegend bereits nicht anwendbar. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig der Bescheid vom 14. Juni 2022, mit dem die Bezirksregierung mitgeteilt hat, dass die Hinzunahme der Förderschwerpunktes KmE ab dem 5. November 2021 als genehmigt gelte. Die aus der fehlenden Genehmigung des Förderschwerpunktes KmE für die Klägerin für den Zeitraum davor – mittelbar – folgenden refinanzierungsrechtlichen Konsequenzen bei der Festsetzung der Zuschüsse sind hier nicht streitgegenständlich. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den vorstehenden Gründen auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Hinzunahme des Förderschwerpunktes KmE rückwirkend zum 1. August 2015 als genehmigt mitteilt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Für das streitgegenständliche Begehren der Genehmigung der Hinzunahme eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes ist der Auffangwert anzusetzen. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 26 ff. in Bezug auf die Genehmigung eines Bildungsgangs an einem privaten Wirtschaftskolleg. Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.